Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507

published on 13/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507
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Verwaltungsgericht München, M 3 K 12.3397, 11/02/2014
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Bundesverwaltungsgericht, 6 C 19.15, 14/12/2016

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

7 BV 14.1507

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13.07.2015

(VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2014, Az.: M 3 K 12.3397)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 223

Hauptpunkte: Zugang zu konsekutivem Masterstudiengang Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen Gleichwertigkeit Hochschulabschluss Meisterprüfung; Deutscher Qualifikationsrahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,

- Beklagter

wegen Zulassung zum Masterstudiengang, SS 2012, Hochschule München;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 13. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aufgrund seiner verschiedenen, außerhalb eines Hochschulstudiums absolvierten bzw. erworbenen Ausbildungen und Abschlüsse die unmittelbare Zulassung zum Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Hochschule).

Seine gegen den ablehnenden Bescheid der Hochschule gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Februar 2014, zugestellt am 7. Juli 2014, abgewiesen. Der Kläger verfüge weder über einen Hochschulabschluss, noch über einen gleichwertigen Abschluss im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. Dem vorgängigen Bachelorstudiengang könnten in dieser Hinsicht gleichwertig nur die Inhalte eines - anderweitig - vorangegangenen Hochschulstudiums sein, nicht jedoch Abschlüsse aufgrund außerhalb des Hochschulbereichs absolvierter Ausbildungen. Dieses Begriffsverständnis der erforderlichen „Gleichwertigkeit“ stehe im Einklang sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch dem Umstand, dass der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) die Meisterprüfung und einen Bachelorabschluss auf ein einheitliches Niveau stelle.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule München nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 zuzulassen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz sowie sein Vorbringen aus dem bereits durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - juris) wiederholt. Er macht geltend, das Bachelor- und Masterstudium bauten zwar aufeinander auf, seien aber letztlich als ein einheitlicher berufsqualifizierender Abschluss, ähnlich dem früheren Diplom, anzusehen. Der Zugang zum Masterstudiengang dürfe von Seiten der Hochschulen nicht durch ein „Wunschkandidatenprofil“ begrenzt oder erschwert werden. Er als höchstqualifizierter Handwerksmeister und Fachlehrer, Jahrgangsbester des Meisterkurses für Industriemeister und Inhaber des Staatspreises sowie beamteter Fachlehrer an beruflichen Schulen und Ausbilder von Meisterschülern sei einem Absolventen des Bachelorstudiums mindestens gleichzustellen, so wie es in anderen Bundesländern offensichtlich gehandhabt werde. Das ergebe sich auch aus dem DQR, der sowohl den Bachelor- als auch den Meisterabschluss der Niveaustufe 6 zuordne. Die Kompetenzen, die der Kläger aufgrund seiner Meisterprüfungen, seiner hochschulähnlichen Lehramtsausbildung und seiner berufspraktischen Tätigkeit erworben habe, seien auch hinsichtlich der Vorlesungs- und Prüfungszeiten und der Lehrinhalte mit einem Bachelorabschluss im Studiengang Druck- und Medientechnik vergleichbar. Außerdem habe er das Eignungsgespräch für das Masterstudium an der Hochschule bestanden. Im Übrigen führe die Verneinung der Gleichwertigkeit zu einer mit Europarecht unvereinbaren Inländerdiskriminierung, verstoße gegen Hochschulrecht, verbürgte Grundrechte und die Bayerische Verfassung und stehe überdies nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und das angegriffene Urteil verteidigt. Im Hinblick auf die Systematik des Hochschulrechts weist er insbesondere darauf hin, die Hochschulen hätten die Aufgabe, akademische Bildung zu vermitteln. Absolventen der Meisterprüfung werde zwar der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, die Meisterprüfung und die damit verbundene Berufserfahrung ersetzten aber gerade nicht das Hochschulstudium, das die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit vermittle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger erfüllt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Hochschule). Ihm fehlt die hierfür erforderliche Qualifikation, weil er weder einen Hochschulabschluss, noch einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 200B (GVBl S. 245, BayRS 22101-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 251), setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem und höchstens zwei Jahren einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Bei dem an der Hochschule eingerichteten Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management mit einer Regelstudienzeit von drei theoretischen Studiensemestern (§ 5 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für den Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management vom 2B. April 2010 [im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung - StPrO]), der auf einem Studium der Druck- und Medientechnik aufbaut (§ 2 Abs. 1 StPrO), handelt es sich um einen solchen Studiengang. Er führt nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss und ist damit nicht grundständig im Sinne von Art. 56 Abs. 3 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, sondern postgradual und dient dem Erwerb weiterer beruflicher oder wissenschaftlicher Qualifikationen (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BayHSchG, § 2 StPrO, vgl. auch § 19 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes [HRG] i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.1.1999 [BGBl I S. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2007 [BGBl I S. 506]). Als Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang verlangt die Studien- und Prüfungsordnung neben dem Nachweis eines praktischen Studiensemesters oder einer einschlägigen qualifizierten praktischen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StPrO) und dem Bestehen eines Eignungsverfahrens aufgrund eines Aufnahmegesprächs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 StPrO) den Nachweis eines mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis „gut“ oder besser abgeschlossenen Studiums mit Schwerpunkt in Druck- und Medientechnik oder eines damit verwandten Studiums an einer Deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StPrO).

1. Einen Hochschulabschluss hat der Antragsteller unstreitig nicht nachgewiesen. Auch seine Ausbildung zum Fachlehrer für gewerblich- technische Berufe an beruflichen Schulen vermittelt keinen Hochschulabschluss.

Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ist keine Hochschule im Sinne von Art. 1 BayHSchG, sondern eine staatliche Ausbildungseinrichtung mit der Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung von Fachlehrern, die auf der Grundlage des Art. 125 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 22301-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), durch Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. September 1967 (GVBl S. 449, BayRS 203846-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.November 2011 (GVBl S. 578), errichtet wurde. Bei Fachlehrern für gewerblich-technische Berufe vermittelt die bestandene Anstellungsprüfung am Staatsinstitut nach einjährigem Vorbereitungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen zwar die - außerhalb des Hochschulbereichs erworbene - fachgebundene Hochschulreife (Art. 125 Abs. 3 Satz 3 BayEUG, § 29 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt für gewerblich-technische Berufe der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern [ZAPOFIB] vom 21.4.1997 [GVBl S. 154, BayRS 203846-UK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2005 [GVBl S. 588], § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen [Qualifikationsverordnung - QualV] vom 2.11.2007 [GVBl S. 767 BayRS 22101UK/WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.8.2012 [GVBl S. 423]). Sie entspricht aber keiner Prüfung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, die ein Studium abschließt, insbesondere nicht der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16 BayRS 2238UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344). Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz lässt die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und Verwendung der Fachlehrer und somit auch die Regelung des Art. 125 Abs. 3 Satz 3 BayEUG i. V. m. § 29 ZAPOFIB ausdrücklich unberührt (Art. 24 Abs. 1 BayLBG). Anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht aus der Homepage des Instituts (www.fachlehrerausbildung-ansbach.de), auf der unter dem Oberbegriff „Bayerisches Berufsschulnetz“ ausdrücklich von „Ausbildung“ von Fachlehrerinnen und -lehrern die Rede ist, nicht dagegen von einem Studium.

2. Die außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen des Klägers, insbesondere seine beiden Meisterprüfungen als Buchbinder für Handwerk und Industrie, seine Anstellungsprüfung als Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe an beruflichen Schulen und seine Berufspraxis, können zwar nach Maßgabe von Art. 63 Abs. 2 BayHSchG im Rahmen des Masterstudiums angerechnet werden, wurden aber nicht aufgrund eines Hochschulstudiums erworben und sind damit einem Hochschulabschluss nicht gleichwertig im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen können zwar den Zugang zu einem Studium eröffnen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind jedoch für den Zugang zu einem postgradualen konsekutiven Masterstudiengang nicht ausreichend. Das ergibt sich aus folgendem:

a) Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, ebenso § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG). Für ein Studium an einer Fachhochschule, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird die Qualifikation durch die Hochschul- oder Fachhochschulreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 2 BayHSchG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 QualV, vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG).

Nur für solche grundständigen Studiengänge (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG) sehen Art. 45 Abs. 1 BayHSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 29 QualV den allgemeinen sowie Art. 45 Abs. 2 BayHSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 QualV den fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige vor (vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG, auf den die amtliche Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Art. 45 BayHSchG [LT-Drs. 15/4396 S. 60] Bezug nimmt). Daran hat auch die Erweiterung der Hochschulzugangsberechtigung für qualifizierte Berufstätige in Art. 45 BayHSchG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256) nichts geändert. Auch wenn danach Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nicht mehr nur besonders qualifizierten Absolventen der Meisterprüfung, die an einem Beratungsgespräch teilgenommen haben, den fachgebundenen Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, sondern nunmehr alle Absolventen der Meisterprüfung mit der Teilnahme an einem Beratungsgespräch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, und darüber hinaus mit Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eine weitere Qualifizierungsmöglichkeit für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis geschaffen wurde, bezieht sich diese Berechtigung nach wie vor nur auf grundständige Studiengänge im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen (vgl. auch LT-Drs. 16/970 S. 9). Für das postgraduale Masterstudium als Aufbaustudium, mit dem - wie bereits ausgeführt - ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verbleibt es dabei, dass nur Hochschulabsolventen der Zugang eröffnet werden soll (vgl. LT-Drs. 15/4396 S. 59 zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG und LT-Drs. 16/6026 S. 2 und 14: „neben einem ersten Hochschulabschluss“). Das ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG, wonach für „Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums“ postgraduale Studiengänge angeboten werden können (ebenso § 12 Satz 1 HRG; siehe auch BayVGH B. v. 25.4.2012 - 7 CE 12.153 und 7 C 12.7 C 12.154 -NVwZ 2012, 1420 f. Rn. 15 und Lindner in Hartmer/Detmer [Hrsg.] Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel VI Rn. 78 f., 92, 175 und 186).

Auch die Regelung des Art. 43 Abs. 6 Satz 2 BayHSchG spricht für diese Betrachtungsweise. Danach stehen sonstige weiterbildende, nicht postgraduale Studien neben Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nur Hochschulabsolventen der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang eröffnet sein soll.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend macht, nicht zuletzt die Vielzahl seiner außerhalb eines Hochschulstudiums erworbenen Abschlüsse befähige ihn in der Gesamtschau - in gleicher Weise oder besser als Absolventen eines Bachelorstudiums - dazu, unmittelbar einen Masterstudiengang zu absolvieren, ist ihm entgegen zu halten, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG für den Zugang zum Masterstudium ausdrücklich einen und nicht mehrere einem Hochschulabschluss gleichwertige Abschlüsse verlangt. Eine Prüfung dahingehend, ob gerade die Kombination mehrerer Abschlüsse einem Hochschulabschluss in diesem Sinne gleichwertig ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Hochschulabschluss als Qualifikationsvoraussetzung soll vielmehr u. a. auch eine komplexe Prüfung, ob eine Kombination von außerhalb der Hochschule erworbenen Abschlüssen oder gar durch Berufserfahrung erworbene - nicht durch einen Abschluss dokumentierte - Fähigkeiten die Eignung für einen Masterstudiengang indizieren, erübrigen. Eine Vielzahl derartiger Prüfungen würde Kapazitäten der Hochschulen binden, die vorrangig der Lehre und Forschung zugute kommen sollen. Die Entlastung der Hochschulen hiervon ist ein wichtiger Belang des Gemeinwohls.

b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (B. d. Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 4.2.2010, http://www.kmk.ork/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-laendergemeinsame-struktur-vorgaben.pdf; im Folgenden: Strukturvorgaben). Danach ist Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang in der Regel ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Nur für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge können die Landeshochschulgesetze vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann (A 2.1 und A 5.2 der Strukturvorgaben).

Der streitgegenständliche Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule baut auf einem Studium der Druck- und Medientechnik auf (§ 2 Abs. 1 StPrO) und ist damit konsekutiv im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG, § 19 Abs. 4 HRG und A 4.1 der Strukturvorgaben und nicht weiterbildend oder - wie der Kläger vor allem unter Berufung auf den Begriff der „Buchdruckerkunst“ meint - künstlerisch. Es handelt sich um einen Studiengang, der nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung zu dem akademischen Grad „Master of Engineering“, Kurzform: „M. Eng.“, führt (§ 12 Abs. 1 StPrO). Er wurde vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit den von der Landesanwaltschaft Bayern im bereits durchgeführten Beschwerdeverfahren (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - juris) vorgelegten Schreiben vom 28. Juni 2007 und vom 12. März 2010 als konsekutiver Masterstudiengang genehmigt und von der Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurswissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN) e.V. entsprechend akkreditiert (Art. 10 Abs. 4 BayHSchG). Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen eröffnen daher auch nach den Regelungen der Strukturvorgaben nicht den Zugang zu diesem Studiengang.

c) Schließlich führt auch die vorgesehene Klassifizierung von Bachelor und Meister im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR), über die sich die an der Erarbeitung beteiligten Institutionen im Januar 2012 geeinigt haben (http://www.bmdf-de/pubRD/erklaerung_spitzengesprächKMK_BMBF31_1_12logos..pdf), zu keinem anderen Ergebnis. Der DQR dient dazu, die Qualifikationen des Deutschen Bildungssystems in Relation zu den acht Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu setzen und soll damit auch im internationalen Vergleich die Einordnung der Qualifikationen im Bildungs- und Beschäftigungssystem erleichtern. Aber abgesehen davon, dass der DQR keine Gesetzeskraft hat und noch der rechtlichen Umsetzung bedarf, hebt er das bestehende System der Zugangsberechtigungen nicht auf. Insbesondere berechtigt das Erreichen eines bestimmten Niveaus des DQR nach dem Willen der beteiligten Institutionen nicht automatisch zum Zugang in Bildungsgänge, die Qualifikationen im nächsthöheren Niveau vermitteln (http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de/de/der_dqr/funktion/; siehe auch http://www.zdh.de/failadmin/user_ablout/themen/bildung/bildungspolitik/dqr_kurzinfo_ gleichwertigkeit.pdf: „Dies alles bedeutet allerdings nicht, dass die Meisterqualifikation dem Bachelor formell gleichgestellt wird oder umgekehrt. Auch verbinden sich für Meister damit keine Ansprüche wie etwa die Zulassung zu einem hochschulischen Masterstudiengang.“)

Auch wenn der DQR die Abschlüsse Bachelor und Meister dem Niveau 6 und damit auf einer Stufe verortet, bedeutet dies sonach nicht, dass der Meisterabschluss den Hochschulabschluss als Zugangsberechtigung zum postgradualen Masterstudium ersetzen würde oder insoweit als gleichwertig anzusehen wäre.

3. Das Aufnahmegespräch an der Hochschule, an dem der Kläger am 6. Februar 2012 teilgenommen hat, berechtigt für sich allein ebenfalls nicht zur Aufnahme des Masterstudiums. Abgesehen davon, dass bereits im diesbezüglichen Einladungsschreiben der Hochschule vom 15. Januar 2012 klargestellt worden ist, dass dieses Schreiben keinerlei Zusage über die Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang darstelle und das Ergebnis des Aufnahmegesprächs unter dem Vorbehalt stehe, dass die noch ausstehenden Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig erfüllt werden, tritt es nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 StPrO als Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang zum Studium neben den Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StPrO) und eines praktischen Studiensemesters oder einer einschlägigen qualifizierten praktischen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StPrO), ersetzt diese Qualifikationsvoraussetzungen aber nicht.

4. Der - auch im Berufungsverfahren nicht näher substantiierte - Einwand des Klägers, in anderen Bundesländern eröffneten „offensichtlich“ auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen den Zugang zum Masterstudium, führt ebenfalls nicht zu einem Zugangsanspruch. Die Länder regeln die erforderliche Qualifikation für den Studienzugang im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG) in eigener Verantwortung. Etwaige unterschiedliche Zugangsregelungen im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen sind Ausdruck des Förderalismus. Auch wenn das Grundrecht der freien Ausbildungs- und Berufswahl grundsätzlich den Zugang zu postgradualen Studiengängen umfasst, ergibt sich ein Zugangsanspruch zu einem konsekutiven Masterstudiengang für beruflich qualifizierte ohne Hochschulabschluss weder aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus Art. 101, Art. 128 Abs. 1 oder Art. 166 Abs. 3 BV. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Masterstudiums und der damit verbundenen Abschlüsse den Zugang nur solchen Bewerbern eröffnet, die ein fachlich einschlägiges Erststudium absolviert haben und aufgrund ihrer dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Gewähr dafür bieten, dass sie für das darauf aufbauende Masterstudium hinreichend qualifiziert sind.

5. Schließlich hat der Kläger auch nicht wegen einer Inländerdiskriminierung (vgl. hierzu Lindner in Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, Kapitel XI Rn. 63) Anspruch auf Zugang zu dem angestrebten Masterstudiengang. Dass die Hochschule Bewerbern ohne Hochschulabschluss „im Rahmen einer europarechtlichen Gleichwertigkeitsprüfung“ allein aufgrund im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen den Zugang zu diesem Studiengang eröffnen würde, ist weder in der Berufungsbegründung hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die hier aufgeworfene Frage der Hochschulzugangsberechtigung grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 7 BV 14.1507 Im Namen des Volkes Urteil vom 13.07.2015 (VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2014, Az.: M 3 K 12.3397) 7. Senat Sachgebietsschlüssel: 2
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 1 8 7 / 1 5 vom 14. Oktober 2015 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB186/15 vom 14. Oktober 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 a) Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "
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Annotations

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.