Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - 6 BV 14.584

published on 11/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - 6 BV 14.584
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.584

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.559)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ..., Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015

am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.559 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 25. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 1.392,66 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/7 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.419‚53 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Klägers ist die abgerechnete Maßnahme nicht beitragsfähig, weil die Stützmauer nur ca. 12 bis 14% des B2-wegs ausmache. Die Stützmauer habe als Widerlager für den Kanalbau gedient. Es wäre sachfremd, die hierfür erforderlichen Kosten durch Straßenausbaubeiträge abzurechnen. Die Straße sei in all den Jahren, in denen die Beklagte mangels finanzieller Mittel keine Stützmauer errichtet habe, nicht abgestürzt. Falls die Maßnahme gleichwohl straßenausbaubeitragsfähig sein sollte, so habe die Beklagte es jedenfalls zum Nachteil der herangezogenen Anlieger versäumt, bei der Aufwandsverteilung auch das am Ende des B2-wegs angrenzende Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (3). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber einem Anliegergrundstück (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 1.392,66 Euro (statt 1.419,53 Euro).

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.419‚53 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/01/2015 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.