Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 2 K 15.192

published on 12/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 2 K 15.192
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum Ortsende ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ....

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das sowohl an der ... Straße (im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich) als auch an der ... Straße (...) anliegt. Dieses Grundstück wird zum Wohnen und für einen gewerblichen Kfz-Handel genutzt, zur ... Straße besteht eine ca. 8,00 m breite Zufahrt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 10.713,92 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche wandte sie hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die Tiefenbegrenzungsregelung an, ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung wurde nicht berücksichtigt.

Den gegen diesen Bescheid am 10. Februar 2014 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014, zugestellt am 22. Dezember 2014, zurück.

Am 14. Januar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Bereits am 6. Oktober 2014 hatte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erheben lassen. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4558 geführt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Schreiben vom 11. Februar 2015 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte das Landratsamt Akten vor.

Die Beklagte ließ zur Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 23. Februar 2015 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Fa. ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme).

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage u. a. Folgendes ausführen: Die Anlagenbildung der Beklagten vom Abzweig von der ... Straße bis zum Ortsende ... bei Haus Nr. 19 sei fehlerhaft. Da die ... Straße im Bereich der ...-straße abknicke und sich im Bereich von der ... Straße bis zur ...-straße in der ... Straße beidseitig Gehwege befänden, hingegen auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Ortsende ... keine Gehwege vorhanden seien, sei von zwei Anlagen auszugehen. Hinsichtlich der Frage einer Erneuerung fehlten konkrete Angaben der Beklagten zum Herstellungszeitpunkt der ... Straße. Diese sei deshalb von Bedeutung, da erst nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit generiert werde, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Die fehlenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten ergäben sich aus den erheblichen Straßenbeschädigungen im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... in den Jahren 2001 bis 2003. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei eine Aussage über die tatsächlich beitragsfähigen Kosten nicht möglich. Die Beklagte hätte u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Dem klägerischen Grundstück sei eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... zu Unrecht u. a. eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung gewährt, obwohl dieses Grundstück nicht an einer weiteren Anlage anliege. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn liege u. a. ein Grünstreifen. Der Grünstreifen sei zwar Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Das klägerische Grundstück unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen; Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 13.831,96 €, mithin eine Beitragserhöhung um 3.118,04 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben der Klagepartei keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als 1/3 auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zulasten des Klägers zu korrigieren. Der Kläger trug ergänzend u. a. vor, das Urteil des BayVGH zur Nichtigkeit der Tiefenbegrenzung beziehe sich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht. Bei den Straßenbaumaßnahmen von 2012 handele es sich um die erstmalige „ordentliche“ Herstellung der Anlage. Neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen. Wie dem Erläuterungsbericht von 2011 zu entnehmen sei, habe ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass der Untergrund nicht frostsicher gewesen sei. Vermutlich sei die ... Straße irgendwann mit einem frostsicheren Untergrund erstmalig hergestellt worden. Bei den späteren Baumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre sei mangelhafter Untergrund eingebracht worden. Schon deswegen könne kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden, wie aus einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Wie der Kläger im Ergebnis zu Recht vortragen lässt, ist als hinsichtlich seines Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (...) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ..., trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die Schulstraße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag des Klägers, in dem u. a. auf die verlorengegangene Frostsicherheit des Unterbaus sowie auf erhebliche Straßenbeschädigungen durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2003 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag des Klägers und auch der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger schließlich auch sein Vorbringen, die gemäß dem Erläuterungsbericht von 2011 fehlende Frostsicherheit sei darauf zurückzuführen, dass bei den Instandsetzungsmaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre mangelhafter Untergrund eingebracht worden sei. Deshalb könne gemäß einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden. Zum einen handelt es sich hierbei in tatsächlicher Hinsicht lediglich um eine unsubstantiierte Vermutung des Klägers. Gegen diese spricht, dass die laut Erläuterungsbericht vom 17. August 2011 bei der Baugrunduntersuchung festgestellte fehlende Frostsicherheit gemäß der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 darauf zurückgeführt werden kann, dass sich der Feinkornanteil durch Kornzerstörung infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht hat, wodurch die anfangs bestehende Frostsicherheit nach und nach verloren gegangen ist. Zum andern übersieht der Kläger, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in der von ihm angeführten Entscheidung (U. v. 5.7.1990 - 2 A 1483/87 - juris) lediglich entschieden hat, dass es hinsichtlich einer Straßenbaumaßnahme an dem für eine Erneuerung typischen Vorteil fehle, wenn infolge Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend werden aber gar nicht die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre abgerechnet, bei denen laut Kläger angeblich mangelhafter Untergrund eingebracht worden sein soll. Vielmehr erhebt die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013. Hinsichtlich jener hat weder der Kläger vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte, dass für den Unterbau mangelhaftes Material verwendet worden ist.

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte (obwohl das Gericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandten Unterlagen zum Aufwand bereits mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Bevollmächtigten zur Akteneinsicht übermittelt hatte), auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde .... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils .... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehend innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hin-zuweisen:

Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ist zweifellos beitragspflichtig, da es unmittelbar an der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ anliegt, mithin eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf den zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn liegenden Grünstreifen liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Grünstreifen durch die ca. 8,00 m breite Zufahrt von der ... Straße zum klägerischen Grundstück unterbrochen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegten Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein am 26. Juni 2015).

Auch das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie der Kläger zu Recht hat vorgetragen lassen, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Weder beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ..., noch bei einem anderen Grundstück war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar - wie der Kläger zu Recht vorträgt - zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend ist das klägerische Grundstück und sind auch alle anderen Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen war.

Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte hätte hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt dürfen, weil dieses nicht an einer weiteren Anlage anliege. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten erstreckte sich dieses Grundstück noch bis zur ...-gasse. Gleichzeitig musste allerdings - wie auch geschehen - auch jene Teilfläche in die Aufwandsverteilung einbezogen werden, die heute auf das später herausgeteilte Grundstück Fl. Nr. ... entfällt.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... - also des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 - war im Hinblick auf die ... Straße (...) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für Fl. Nr. ... nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für Fl. Nr. ... besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich bei Fl. Nr. ... zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Grundstück Fl. Nr. ... gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.200,84 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 13.831,96 € einen niedrigeren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... eine Beitragserhöhung auf 22.200,84 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte). Dieser Betrag (und auch schon der von der Beklagten bei ihrer Vergleichsberechnung ermittelte Betrag) liegt deutlich über dem im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 festgesetzten Straßenausbaubeitrag von 10.713,92 €, weshalb dieser Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

ein zu reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.713,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Koste
published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 3 S 14.1370 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 - AN 3 K 13.467 und AN 3 K 13.899 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassung
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published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 2. September 2014 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 11.685,91 € festgesetzt wurde und die Klägerin in
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.