Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 6 B 14.2372

bei uns veröffentlicht am13.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 3 K 12.1101, 15.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1101 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.557,68 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße durch die beklagte Gemeinde.

Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. Am 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, das heißt die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der erste Ausbauabschnitt beginnt an der Kreisstraße und endet nach der Einmündung St.-weg (einschließlich Einmündung); dieser wurde in den Jahren 2010 bis 2013 fertig gestellt. Der zweite Ausbauabschnitt beginnt an der Einmündung St.-weg und endet an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße (einschließlich des Kreuzungsbereichs). Er sollte 2013/2014 realisiert werden. Der dritte Ausbauabschnitt beginnt an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße und endet an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2. Dieser sollte nach Abschluss des zweiten Teilabschnitts „zeitlich definiert“ werden.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung des ersten Bauabschnitts der A.-straße eine (erste) Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.634,61 € für sein Grundstück Fl. Nr. 8... fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 hob das Landratsamt A1. den Vorauszahlungsbescheid auf, soweit der festgesetzte Beitrag den Betrag von 2.557,68 € übersteigt; hierbei wurde der Straßenentwässerungsanteil einschließlich hierauf bezogener Ingenieurkosten reduziert. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A1. vom 26. November 2012 aufgehoben. Das Grundstück des Klägers sei nicht vorauszahlungspflichtig, weil die Beklagte mit Beschluss vom 27. September 2012 mit der Festlegung des Bauprogramms wirksam auch Abrechnungsabschnitte festgelegt habe und das klägerische Grundstück nicht im streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt gelegen sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Gemeinderat der Beklagten am 27. September 2012 - aus verkehrstechnischen Gründen - ausdrücklich zeitlich gestaffelte Ausbauabschnitte und keine Abrechnungsabschnitte beschlossen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Einwände gegen die Vorauszahlungsforderung der Höhe nach.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung der A.-straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. Mai 2010.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte Abrechnungsabschnitte gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 ABS gebildet habe und das klägerische (Anlieger-)Grundstück nicht am streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt liege, trifft nicht zu. Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung am 27. September 2012 lediglich zeitlich gestaffelte technische Ausbauabschnitte, nicht aber eine abschnittsweise Abrechnung beschlossen, so dass das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke und ihnen gleich stehende (rechtlich gesicherte) Hinterliegergrundstücke an der A.-straße umfasst.

Die Aufwandsermittlung stellt grundsätzlich ab auf eine einzelne Anlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme (Ermittlungsraum). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG ist daher im Regelfall auf die räumliche Einheit der einzelnen Ortsstraße abzustellen. Einer bestimmten, darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde bedarf es dazu nicht. Will die Gemeinde dagegen abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Ortsstraße, sondern auf der eines (Abrechnungs-)Abschnitts ermitteln, ist es erforderlich, dass sie ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Es bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde, die als konstitutiver „innerdienstlicher Ermessensakt“ deutlich und unmissverständlich bekundet und vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten getroffen werden muss (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 115). Die Bildung eines Abrechnungsabschnitts darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass eine Gemeinde eine Einrichtung lediglich in zeitlich auseinanderfallenden technischen Bauabschnitten ausbaut. Letzteres führt nämlich nicht gleichsam automatisch zu einer abschnittsweisen Zerlegung dieser Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; B. v. 14.3.2002 - 6 CS 02.368 - juris Rn. 17; B. v. 2.5.2006 - 6 ZB 05.2699 - juris Rn. 7).

Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an einer deutlichen und unmissverständlichen Bekundung eines Willens der Beklagten zur Bildung von Abrechnungsabschnitten beim Ausbau der A.-straße. Vielmehr hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 29. September 2011 ausdrücklich beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. In seiner Sitzung vom 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, d. h. die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der Ausbau sollte zeitlich gestreckt in drei (technischen) Ausbauabschnitten erfolgen. Die in den Gemeinderatsbeschlüssen gewählte Formulierung „Bauabschnitt“ und „Ausbauabschnitt“ spricht eindeutig für das Vorliegen zeitlich auseinanderfallender technischer Bauabschnitte und nicht für Abrechnungsabschnitte im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG, für die völlig andere rechtliche Voraussetzungen gelten und die eine andere Zielrichtung aufweisen (BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 6 CS 09.1808 - juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 33 ff.). Dementsprechend sieht der in den Akten befindliche Abrechnungsgebietsplan keine Verselbstständigung von Abrechnungsabschnitten vor, so dass lediglich die von dem jeweiligen Abschnitt erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden würden (vgl. § 6 Nr. 3 Satz 2 ABS). Vielmehr umfasst er die herangezogenen Grundstücke auf der vollen Länge der Ortsstraße. Auch nach den angefochtenen Vorauszahlungsbescheiden vom 14. Juli 2011 und vom 9. November 2011, in denen sogar die einzelnen Flurnummern der herangezogenen Grundstücke genannt werden, umfasst das Abrechnungsgebiet die gesamte Ortsstraße A.-straße und nicht nur einen einzelnen Abrechnungsabschnitt. Es steht im Einklang mit dem Gesetz, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. September 2012 den Vollausbau der A.-straße beschlossen und die einzelnen Ausbauabschnitte örtlich festgelegt sowie zeitlich umgrenzt hat, weil es sich dabei nicht um eine laufende Angelegenheit handelte, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt (vgl. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Die vom Kläger erstinstanzlich erhobenen und aufrechterhaltenen Rügen gegen die Höhe des umlagefähigen Aufwands bleiben ohne Erfolg.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6).

Ausgehend von diesem Maßstab gibt es entgegen der Ansicht des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die beklagte Gemeinde in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 16. April 2013 an das Verwaltungsgericht ausführt, hat die Gemeinde die angefallenen Grunderwerbs- und Abrisskosten anteilig auf den neu geschaffenen Gehweg vor den Grundstücken Fl. Nr. 8... und 85... beschränkt; die Reduzierung des umlagefähigen Aufwands wurde im Änderungsbescheid vom 9. November 2011 berücksichtigt. Da es sich nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern eindeutig um einen unselbstständigen, die Fahrbahn der A.-straße begleitenden Gehweg handelt, sind die Kosten hierfür erforderlich für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße und entgegen der Sichtweise des Klägers nicht der Dorfplatzgestaltung zuzuschlagen.

Nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, dass die bei der straßenseitigen Ufermauer zur K. hin gewählte Bohrpfahlvariante zur Sicherung der Straße nicht erforderlich sei und zur Hälfte dem Gewässerausbau diene. Die Gründung der Ufermauer durch Bohrpfähle beruht auf dem Baugrundgutachten eines Ingenieurbüros vom 2. Juli 2010. Hiernach wurde für die Ufermauer der Einbau von Einzelpfählen empfohlen, die über Kopfbalken verbunden werden, auf denen die weitere Konstruktion ruht. In den umlagefähigen Aufwand wurden nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten lediglich die Kosten für die straßenseitige Ufermauer eingestellt. Nach den vorliegenden Fotos und Luftbildern besteht kein Zweifel, dass die straßenseitige Ufermauer in erster Linie der Sicherung der A.-straße gegen das angrenzende Gewässer dient und von der Beklagten im Rahmen des ihr eröffneten Spielraums in vollem Umfang als erforderlich angesehen werden durfte.

Die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Hochwassersituation durch den gleichzeitig durchgeführten Gewässerausbau an der K. ist für die abzurechnende Erneuerung und Verbesserung der A.-straße nicht entscheidungserheblich. Der Gewässerausbau erfolgte unabhängig von dem Ausbau der A.-straße aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts A1. vom 3. Mai 2011 und ist nicht Gegenstand der Straßenbaumaßnahme.

Die vom Kläger hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 6 B 14.2372 zitiert 11 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.066,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beigeladene wurde von der Klägerin, einer Stadt, für den Ausbau der Sch-straße zwischen K-straße und H.-Straße im Wege der Kostenspaltung (für die „Teilmaßnahmen verkehrsberuhigter Bereich, Beleuchtung und Entwässerung … ohne Grunderwerb“) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 6 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2002 (ABS) zu einem (Teil-) Beitrag von zuletzt 8.721,00 € herangezogen (Bescheid vom 20.10.2008). Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen gab das Landratsamt Bayreuth teilweise statt und setzte den (Teil-)Beitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 auf 3.654,99 € herab. Auf Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den stattgebenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beigeladenen den geforderten Straßenausbau(teil)beitrag in Höhe von 8.271,00 € verlangen darf.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der Einwand, die Klägerin habe „maßlos überhöhte Kosten“ für die Baumaßnahme angesetzt, kann nicht überzeugen.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt das Verhältnis von Straßenlänge (etwas über 100 m) und Gesamtkosten für die Tiefbauarbeiten (ca. 132.000 €) für sich betrachtet für eine solche Vermutung nichts her. Die Abrechnungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Stadt maßnahmefremden Aufwand, etwa für nicht zur Straße gehörende Parkflächen oder zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke, berücksichtigt haben könnte. Die von der Beigeladenen angesprochene Anlage K 10.2 weist in der Rubrik Tiefbauarbeiten ersichtlich lediglich Kosten für die Straßenentwässerung aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt den entstandenen Aufwand nicht um den Wert des bei der Ausbaumaßnahme angefallenen Altmaterials (Pflastersteine) gemindert hat. Wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hatte und mit dem Zulassungsantrag nicht konkret infrage gestellt wird, hatten die ausgebauten Pflastersteine, selbst wenn sie theoretisch wieder verwertbar gewesen sein sollten, keinen erheblichen Wert.

b) Die Vermutung der Beigeladenen, die Klägerin habe „mit Sicherheit für die Baumaßnahme öffentliche Zuwendungen“ erhalten, was die Belastung der Anlieger mindern müsse, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der konkreten Ausbaumaßnahme öffentliche Fördermittel erhalten haben sollte, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger. Das wäre nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20; im Einzelnen Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 383 f. m. w. N.). Dass die Klägerin Fördermittel mit solcher Zweckbestimmung erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sind öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen nur zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die gerade nicht - insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen - abgewälzt werden können (etwa zur Förderung gemäß Art. 13c Abs. 1 FAG und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayGVFG: Nr. I.6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra - vom 12.1.2007, AllMBl S. 4, geändert durch Bek. vom 10.11.2008, AllMBl S. 707).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht die abzurechnende Straße entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht als Haupterschließungsstraße, sondern als A-straße eingestuft hat und deshalb von einem höheren Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand ausgegangen ist.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert A-straßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Sch-straße (von der H.-Straße bis zur Einmündung der K-straße) um eine A-straße im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Das ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und ihrem Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich. Insbesondere die Querpflasterungen und die durch höhengleiche Granitpflastermulden von der - eher schmalen - Fahrbahn getrennten Gehwege lassen erkennen, dass die Straße schwerpunktmäßig der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen soll und nicht zugleich dem Durchgangsverkehr. Bei dem Verkehr, der durch die im fraglichen Bereich gelegenen öffentlichen Gebäude (Feuerwehrhaus, Schule) ausgelöst wird, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht etwa um Durchgangsverkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11). Dass die Sch-straße entgegen ihrer Zweckbestimmung auch vom Durchgangsverkehr als Abkürzung zwischen H-straße und H.-Straße benutzt wird, steht ihrer Einordnung als A-straße nicht entgegen (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28).

d) Der Einwand, die Klägerin hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands weitere Grundstücke berücksichtigen müssen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Fall eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nach ständiger Rechtsprechung sämtliche an der einzelnen Straße gelegenen Anliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Ein solcher Fall liegt hier indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Sch-straße von der Einmündung der K-straße bis zur H.-Straße um eine eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt, also nicht um eine bloße Teilstrecke einer weitergehenden - bis zur H-straße im Westen - reichenden einheitlichen Verkehrsanlage. Die Beigeladene hält dem lediglich ihre gegenteilige „Einschätzung“ entgegen, ohne diese allerdings anhand der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Kriterien (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.) näher zu erläutern. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten.

Demnach sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die an dem östlichen Bereich der Sch-straße zwischen H.-Straße und Einmündung der K-straße als der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung anliegen. Nicht zum Abrechnungsgebiet zählen hingegen die westlich der K-straße in Richtung H-straße angrenzenden Grundstücke. Nicht zu berücksichtigen sind demnach auch die im Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Grundstücke FlNrn. 150 und 152, die westlich der K-straße gelegen sind. Dass sich die Ausbauarbeiten wohl auf den Einmündungsbereich bis zur Höhe dieser Grundstücke erstreckt haben, steht dem nicht entgegen. Denn beitragsfähig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Anschluss an das weiterführende Verkehrsnetz auch dann, wenn sie außerhalb der zur Einrichtung gehörenden Fläche durchgeführt werden.

e) Der Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil zwei andere beitragspflichtige Grundstücke zu gering, nämlich um jeweils ein Vollgeschoss zu wenig belastet, kann bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Es wird lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, auf den beiden bebauten Grundstücken sei jeweils tatsächlich ein Vollgeschoss mehr vorhanden als die Klägerin nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS zugrunde gelegt habe. Es fehlt indes jede auch nur ansatzweise Konkretisierung unter Berücksichtigung der Definition eines Vollgeschosses (Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998), wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Klägerin habe für das Grundstück der Beigeladenen keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen überwiegender gewerblicher Nutzung nach § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 ABS ansetzen dürfen.

Die Beigeladene macht geltend, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude werde nur „an wenigen Tagen“ und zwar „ca. sieben Mal“ im Jahr zu kulturellen Veranstaltungen genutzt und dürfe deshalb, wie etwa eine Kirche, nicht mit einem Gewerbezuschlag veranschlagt werden. Damit übergeht sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist. Denn der Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Artzuschlagsregelung ist weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- oder Gewerbesteuerrecht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Differenzierungsgebots, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung „gewerblich genutzt“, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Fehl geht der „hilfsweise“ Vortrag, neben dem Grundstück der Beigeladenen müssten dann konsequenterweise auch zahlreiche andere Grundstücke mit einem Artzuschlag belastet werden, weil „zumindest die Möglichkeit“ einer gewerblichen Nutzung bestehe. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - allein bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.). Nach den Abrechnungsunterlagen sind die von der Beigeladenen genannten Grundstücke indes bebaut, so dass es auf deren tatsächliche Nutzung, nicht aber die mögliche ankommt.

g) Keine ernstlichen Zweifel vermag schließlich der Einwand zu begründen, die Voraussetzungen für eine Kostenspaltung lägen nicht vor, weil die Ausbaumaßnahme schon programmgemäß fertig gestellt und folglich die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Abschluss der Maßnahme „einschließlich des notwendigen Grunderwerbs“. Demnach können die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der für die programmgemäße Durchführung der Baumaßnahme benötigten Fläche im Grundbuch entstehen. Der Eigentumserwerb ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass Raum für eine Teilabrechnung im Wege der Kostenspaltung verbleibt.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die Frage eines Teilstreckenausbaus (oben 1.d) und hinsichtlich der Auferlegung eines Artzuschlags (oben 1.f) von näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Zulassungsantrag stellt keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, die die behauptete Abweichung erkennen ließen. Der Sache nach wendet er sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allerdings aus den oben genannten Gründen keinen Bedenken begegnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.