Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191

published on 16/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.199,12 € festgesetzt. Grün
published on 24/07/2015 00:00

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published on 18/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
published on 11/04/2018 00:00

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.