Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Jan. 2016 - AN 9 S 15.02460
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen eine von der Stadt ... ausgesprochene Beseitigungsanordnung.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Frau ... Diese war Eigentümerin des Grundstücks E.-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in ..., auf dem entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück E.-straße ..., FlNr. ..., eine aus Sicht dieses Nachbargrundstücks etwa 2,50 m hohe Mauer steht. Auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern vom 7. Mai 2014 und vom 6. Juni 2012 sind auf der dem Nachbargrundstück zugewandten Mauerseite vertikal und horizontal verlaufende längere durchgehende Risse im Mauerwerk zu erkennen. Ein Lichtbild zeigt im Bereich des Mauersims besonders starke Risse, hier sind auch einzelne Steine aus dem Mauerwerk auf das Nachbargrundstück gefallen. In der Behördenakte befinden sich Lichtbilder vom 25. und 26. August 2015 und vom 24. Februar 2014, auf denen diese Risse ebenfalls gut zu erkennen sind.
Im Rahmen einer Ortsbegehung am
Daraufhin wurde die Hausverwaltung mit Schreiben der Stadt ...
Der Antragsteller teilte daraufhin als Vertreter der Eigentümer mit Schreiben vom
Ein durch diesen Nachbarn vorgelegtes Sachverständigengutachten des von der IHK ... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden, Herrn Architekt ..., vom 24. Februar 2014 stellte aufgrund einer Ortsbesichtigung vom 21. Februar 2014 fest, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost bereits geschädigt war. Es wurden durchgängige Trennrisse, zum Teil mit freiem Durchblick, festgestellt. Auch fand sich eine starke Schädigung des Mauerwerks aufgrund der Durchwurzelung des Bodens. Zudem wurde eine Neigung der Mauer in Richtung des Nachbargrundstücks FlNr. ... um 3.5%, d. h. 3,5 cm pro Meter festgestellt. Der Gutachter kommt zu folgendem Ergebnis:
„Die Gartenmauer an der westlichen Grundstücksgrenze ist nicht mehr standsicher! […] Insbesondere die durchgängigen Trennrisse und die bereits gegebene Schrägstellung geben begründeten Anlass zur Sorge. Der Sachverständige rät dringend, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen, um dann im Anschluss Zeit zu haben, mit den Nachbarn die weitere Vorgehensweise abzustimmen.“
Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben vom
Der Antragsteller bestritt mit Schreiben vom
Mit Schreiben der Stadt ...
Der Antragsteller blieb daraufhin untätig. Eine erneute Ortsbegehung durch die Stadt ... am 9. November 2015 ergab, dass die Frist ungenutzt verstrichen war.
Am
1. Für die an der östlichen Grundstücksgrenze errichtete Grenzmauer des Anwesens E.-straße ..., FlNr. ..., Gemarkung ... ist im Bereich zum Nachbargrundstück FlNr. ... (E.-straße ...) auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten.
Frist: 1 Woche ab Zustellung dieses Bescheids.
2. Die an der östlichen Grundstücksgrenze des Anwesens E.-straße ..., FlNr. ..., Gemarkung ... befindliche Grenzmauer ist im Bereich zum Nachbargrundstück FlNr. ... (E.-straße ...) kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen.
Frist: 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheids.
3. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen wird ein Zwangsgeld von insgesamt 10.000,00 Euro angedroht.
Das Zwangsgeld gliedert sich wie folgt auf:
Anordnung Nr. 1 2.000,00 Euro
Anordnung Nr. 2 8.000,00 Euro
Die Beträge werden nach ungenutztem Ablauf der in den Nummern 1 und 2 gestellten Frist zur Zahlung fällig, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf.
Zur Zahlung ist Herr Rechtsanwalt ... als Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Frau ... verpflichtet.
4. Für die Nummern 1 und 2 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
5. Die Kosten des Verfahrens hat der Verpflichtete zu tragen.
6. Die Kosten sind nach der beiliegenden Kostenfestsetzung, die Bestandteil dieses Bescheids ist, zu entrichten.
Zur Begründung wird auf die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1, Art. 11 und Art. 10 S. 1 BayBO verwiesen. Die Instandhaltung der Grenzmauer sei nicht entsprechend den genannten Vorschriften durchgeführt worden. Durch die vorhandenen Trennrisse und die seitliche Neigung könne ein Umstürzen der Mauer nicht ausgeschlossen werden, es bestehe damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 54 Abs. 4 BayBO gegeben, welcher die Stadt... berechtige, auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen entsprechende Anforderungen zu stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Die Anordnung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen, da der Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sie rechtfertige und auch nicht auf andere Weise ein den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechender Zustand geschaffen werden könne.
Der Eigentümer des Anwesens sei zur Behebung des gefahrdrohenden Zustandes verpflichtet und auch für alle auftretenden Personen- und Sachschäden straf- und zivilrechtlich voll haftbar. Das betroffene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... gehöre zum Nachlass der verstorbenen Frau ..., deren Testamentsvollstrecker der Antragsteller sei. Eine Duldungsanordnung bezüglich der geforderten Maßnahmen sei an die Eigentümer des Nachbaranwesens FlNr. ... ergangen (eine solche befindet sich auch in der Behördenakte). Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, da aufgrund des Zustandes der Grenzmauer Gefahr im Verzug sei. Es bestünden bereits durchgängige Trennrisse, welche sich durch Feuchtigkeit und Frost weiter ausdehnen könnten. Hinzu komme die bereits vorhandene Neigung hin zum Nachbaranwesen. Die Mauer könne aufgrund fehlender Stabilität einstürzen und Personen gefährden. Die Bestandskraft des Bescheids könne daher nicht abgewartet werden.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015, bei Gericht am 7. Dezember 2015 eingegangen, hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die streitgegenständliche Mauer sei nicht durch Wasser und Frost, sondern vielmehr bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück E.-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., beschädigt worden. Die Nachbarn hätten dort im Jahr 2014 in rücksichtsloser Weise unter Verletzung der im Bebauungsplan Nr. ... der Stadt ... festgesetzten Baugrenzen einen überproportional riesigen Flachdachbungalow errichtet. Im Zusammenhang mit diesen Bauarbeiten sei das Nachbargrundstück im Bereich der Grenzmauer ca. 1 m ausgebaggert worden. Dabei habe der Bagger mit seiner Schaufel die streitgegenständliche Grenzmauer am 6. Juni 2012 gerammt und erheblich beschädigt, es seien gravierende Mauerrisse entstanden und der Mauersims sei zum Teil weggerissen worden, lose Teile seien auf das klägerische Grundstück gefallen. Zu einer weiteren Schädigung sei es gekommen, als die Nachbarn für die Erstellung der Bodenplatte ihres nicht unterkellerten Bungalows den Erdboden durch maschinelle Rüttler verfestigen ließen. Die Bodenerschütterungen hätten auch die Grenzmauer in Mitleidenschaft gezogen. Auch hätten die Nachbarn ein Nebengebäude in einer Breite von etwa 10 m, welches auf Nachbarseite unmittelbar an die Grenzmauer angebaut und in ihr mittels Stahlbändern verankert gewesen sei, quasi aus der Grenzmauer herausgerissen.
Auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern sind auf der Westseite des Nachbargrundstücks unmittelbar an der streitbefangenen Grenzmauer die Reste einer parallel dazu an gemauerten Mauer zu sehen, aus der Stahlbänder ragen. Dass diese Verankerung in die Grenzmauer des Antragstellers hineinreicht, ist nicht zu erkennen. Zu erkennen sind an derselben Stelle Abdrücke eines Daches, welches anscheinend zu dem vom Antragsteller genannten beseitigten Nebengebäude gehörte.
Der Antragsteller rügt des Weiteren, dass die Stadt ... sich in ihrem Bescheid nur auf das von den Nachbarn vorgelegte Sachverständigengutachten vom
Der Antragsteller beantragt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt ...
Für den Fall, dass eine Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht kurzfristig möglich ist, beantragt der Antragsteller:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt ...
Die Antragsgegnerin beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen den Sachverhaltsvortrag aus den Bescheidsgründen. Sie trägt weiter vor, aufgrund des durchgehenden horizontalen und mehrerer vertikal durchgehender Trennrisse sei nicht die Abstützung, sondern die kontrollierte Abtragung der Mauer bis zur Hälfte das geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahr. Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens bei der Störerauswahl müssten beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandsstörer die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sein. Der Antragsteller sei als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Er sei dies letztlich auch als Handlungsstörer, da er die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen habe. Ein vom Kläger beabsichtigtes Beweissicherungsverfahren zur Erforschung der Ursächlichkeit der Schäden könne nicht abgewartet werden, da ein solches erfahrungsgemäß lange dauern werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vom
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen. Es überprüft dabei, ob die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und nimmt sodann eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vor. Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse hat (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.
a) Die Sofortvollzugsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall abstellenden und nicht nur formelhaften Begründung nachgekommen. Die Antragsgegnerin geht dabei auf den Zustand der Grenzmauer ein, in der bereits durchgängige Trennrisse vorhanden sind begründet die Anordnung des Sofortvollzugs in nicht zu beanstandender Weise damit, dass aufgrund Nässe und zu erwartenden Frosts mit einer weiteren Beeinträchtigung der Standsicherheit zu rechnen sei.
b) Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil insbesondere die angefochtene Beseitigungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht nach der Überzeugung des Gerichts auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsanordnung ist Art. 54 Abs. 4 BayBO.
Der angegriffene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, dass der Antragsteller bei den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ortsbesichtigungen nicht hinzugezogen wurde. Art. 66 BayVwVfG, auf den der Antragsteller verweist, gilt nur für das förmliche Verwaltungsverfahren und ist als Ausnahmevorschrift nicht auf das allgemeine Verwaltungsverfahren anwendbar, in dem der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit bei der Beweiserhebung gerade nicht gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 66, Rdnr. 2 und § 26, Rdnr. 8). Auch der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten aus Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG lässt sich nicht im Umkehrschluss eine Pflicht der Behörde entnehmen, die Beteiligten bei den Sachverhaltsermittlungen grundsätzlich hinzuzuziehen.
Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Art. 54 Abs. 4 BayBO ist neben Art. 76 S. 1 BayBO anwendbar (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 54, Rdnr. 162 ff.) und seine Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift erlaubt, auch bei bestandsgeschützten Anlagen Anforderungen zu stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Den Maßstab für die Eingriffsschwelle bildet dabei der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.1997, Az.: 22 B 96.3491, Rdnr. 20;
Diese Eingriffsschwelle ist nach der vom Gericht vorgenommenen summarischen Prüfung erreicht. In dem auf der Ortsbesichtigung vom
Für das Gericht bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Antragsteller beanstandeten Gutachtens. Es stammt von einem von der IHK-... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden. Dass es vom Nachbarn des Antragstellers in Auftrag gegeben wurde, ist unerheblich; den Erfahrungssatz, dass ein nicht von einer Behörde, sondern vom Nachbarn in Auftrag gegebenes Gutachten grundsätzlich unglaubhaft, da parteiisch ist, gibt es nicht. Seine Glaubhaftigkeit könnte der Antragsteller lediglich erschüttern, indem er durch substantiierten Vortrag innere Widersprüche und Fehler des Gutachtens aufzeigt. Dies gelingt ihm vorliegend nicht, da er nur unsubstantiiert behauptet, das Gutachten sei falsch und ziehe nur die vom Nachbarn gewünschten Schlüsse. Auch seine Behauptung, das Gutachten gehe auf die nachbarlichen Baumaßnahmen und deren Folgen für die Grenzmauer nicht ein, verfangen nicht, da es für die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht darauf ankommt, wodurch der gefährdende Zustand hervorgerufen wurde.
Auch war die Antragsgegnerin nicht - wie der Antragsteller meint - aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, die Feststellungen des genannten Gutachtens zunächst durch ein eigenes Gutachten zu überprüfen. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass, die Richtigkeit des Gutachtens vom 24. Februar 2014 in Zweifel zu ziehen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der effektiven und zügigen Gefahrenabwehr erschien es daher nicht geboten, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem traf die Antragsgegnerin bei der Ortsbesichtigung durch den Baukontrolleur am 25. August 2015 eigene Feststellungen, die das Gutachten bestätigten.
Auch hinsichtlich der Störerauswahl und der diesbezüglichen Ermessensausübung ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Verpflichtet nach Art. 54 Abs. 4 BayBO ist regelmäßig, wer die Verfügungsgewalt über die Sache hat, hier also der Nachlass als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Mauer (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 54, Rdnr. 178). Ob daneben noch ein weiterer Beteiligter, nämlich der Nachbar als eventueller Verursacher des gefahrbegründenden Zustandes als Adressat in Frage käme, ist keineswegs sicher, sondern hätte zeitaufwendig ermittelt werden müssen. Dass die Schäden in der Grenzmauer hauptsächlich durch die Bautätigkeit des Nachbarn verursacht worden seien, behauptet lediglich der Antragsteller. Das Sachverständigengutachten geht von einer Verursachung der Schäden durch Frost, Wasser und Unterwurzelung aus, und auch der auf den Lichtbildern erkennbare Zustand der Mauer legt nahe, dass es sich nicht um durch Anstoßen oder Erschüttern der Mauer verursachte Schäden handeln dürfte. Wegen der Notwendigkeit einer zeitnahen und effektiven Gefahrenabwehr war deshalb hier die Inanspruchnahme des Eigentümers der Mauer gerechtfertigt. Zudem könnte der Nachbar die Mauer ohne Zustimmung des Eigentümers oder dessen Verpflichtung zur Duldung gar nicht verändern oder abbrechen, was ebenfalls für die Heranziehung des Eigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer spricht. Für den Fall, dass tatsächlich Schäden an der Mauer durch den Nachbarn verursacht worden sein sollten, stehen dem Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung, dies musste die Antragsgegnerin bei der Störerauswahl jedoch nicht in ihre Auswahlentscheidung mit einbeziehen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 54, Rdnr. 111).
Der angegriffene Bescheid wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller rügt, dass er verpflichtet wird, die Grenzmauer „kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen“, wobei die Antragsgegnerin übersehen habe, dass ein Abtragen der Grenzmauer bis zur Hälfte wesentlich höhere Kosten verursache als die gänzliche Beseitigung der Mauer, weil er dann den neu entstehenden Sims mit einem wasserdichten stabilen Mauerkopf versehen müsse. Diese Argumentation kann nicht durchgreifen. Zur Anbringung eines solchen Mauerkopfes wird der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, und es bleibt ihm auch unbenommen, die Mauer komplett zu beseitigen, wenn sich dies für ihn als die günstigere Variante darstellt. Die Antragsgegnerin ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich daran gehindert, die komplette Beseitigung verpflichtend anzuordnen, wenn der mit der Anordnung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr auch durch die hälftige Beseitigung erreicht werden kann. Es kam auch nicht als milderes Mittel in Betracht, den Antragsteller - wie in der Vorkorrespondenz erwogen - zu einer Sanierung der Grenzmauer zu verpflichten. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist rechtlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin eine solche Verpflichtung überhaupt aussprechen darf. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller auch schon vor Bescheidserlass möglich gewesen, die Mauer zu sanieren und dadurch den Anordnungsgrund für die Beseitigungsanordnung entfallen zu lassen.
Der vom Gericht vorgenommenen Interessenabwägung liegt im Wesentlichen der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugrunde. Die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Daneben besteht nach der Ansicht des Gerichts auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Das Gericht schließt sich hier den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Angesichts der derzeitigen Witterung mit Nässe und Frost ist mit einer weiteren Verschlechterung der Standfestigkeit der Grenzmauer zu rechnen. Ihr plötzliches Umstürzen kann nicht ausgeschlossen werden und könnte zu erheblichen Schäden führen. Das Interesse des Antragstellers, mit dem Vollzug des Bescheids bis zur Durchführung des von ihm angekündigten, möglicherweise langwierigen Beweissicherungsverfahrens oder gar bis zur endgültigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzuwarten, muss dahinter zurücktreten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits am 27. August 2015 durch die Antragsgegnerin angehört wurde. Der angefochtene Bescheid wurde am 17. November erlassen, die angeblich vom Nachbarn verursachten Schäden an der Grenzmauer bestanden jedenfalls bereits lange vorher, wenn sie - wie der Antragsteller behauptet - durch dessen Bautätigkeit ab dem Jahr 2012 entstanden sind. Für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens hätte der Antragsteller bisher also genug Zeit gehabt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.