Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2015 - 9 ZB 14.1291

published on 24/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2015 - 9 ZB 14.1291
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung einer bausicherheitsrechtlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin hin.

Im Gebiet der Altstadt der Beklagten sind zahlreiche unterirdische Kellersysteme vorhanden. Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage H-straße ... in S., FlNr. ... Gemarkung Sch. Im Keller des Wohnanwesens führt eine Stahltüre zum Kellersystem Nr. 4. Dieser Keller 4 erstreckt sich im Wesentlichen im Untergrund der Grundstücke FlNrn. 421, 421/2, 422 und 424 bis 430 sowie der Straßengrundstücke FlNrn. 464 (P.) und 446 (S.) jeweils Gemarkung Sch.

Unter dem 30. November 2012 legte der Sachverständige für Markscheidewesen und Bergschäden ... der Beklagten die Ergänzung zum Befahrungsbericht 6/2012 betreffend die „Felsenkelleranlage ... Flurstk. 421 (Nr. 4)“ vor. Daraus ergibt sich aufgrund zweier Schachtverbruchstellen ein dringender Sanierungsbedarf. Die Schachtverbruchstelle ... liegt im nördlichen Bereich der FlNr. 422 Gemarkung Sch. an der Grenze zur FlNr. 428 Gemarkung Sch. und nicht im Bereich eines Gebäudes; die Schachtverbruchstelle ... liegt im Grenzbereich der FlNrn. 421, 421/2 und 422 jeweils Gemarkung Sch.

Mit Bescheid vom 18. März 2013 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, durch geeignete Maßnahmen die Standsicherheit der Felsenkelleranlage in einem in der Anlage bezeichneten Bereich wiederherzustellen. Dabei wurde jeweils eine Minimal- und eine Maximallösung für den zu verfüllenden Bereich dargestellt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Eigentümerin des Kellersystems Nr. 4 in Anspruch genommen werde und da der Zugang ausschließlich über das Gebäude auf FlNr. 421 Gemarkung Sch. möglich sei.

Auf die hiergegen von der Klägerin eingereichte Klage hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2014 den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2013 wegen fehlerhafter Ermessensausübung bei der Störerauswahl auf. Die Beklagte sei zu Unrecht vom alleinigen Eigentum der Klägerin und deshalb auch davon ausgegangen, dass in dem von der Anordnung betroffenen Bereich weitere Verantwortliche nicht vorhanden seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 18. März 2013 durch das Verwaltungsgericht. Die Störerauswahl sei, unabhängig von der Einschätzung der Eigentumslage, nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Maßgeblich sei vielmehr, wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung am schnellsten und wirksamsten wiederhergestellt werden könne. Dies könne nur derjenige gewährleisten, der im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit besitze. Nur die Klägerin habe einen relevanten Zugang zum Keller 4. Über diesen Zugang übe die Klägerin, unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme, die tatsächliche Sachherrschaft aus. Ihr fehle auch nicht der Herrschaftswille, da es sich nicht um aufgedrängten Besitz handle. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei aufgrund der Systematik des Art. 9 Abs. 2 LStVG gegenüber den anderen Eigentümern der über der Kelleranlage befindlichen Grundstücke geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die Beklagte führt aus, dass die Inanspruchnahme der Klägerin für die sicherheitsrechtliche Anordnung unabhängig von einer Eigentümerstellung, die das Verwaltungsgericht verneint hat, jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gerechtfertigt gewesen wäre. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ermessensfehlerhaften Störerauswahl allerdings nicht in Frage gestellt. Die Beklagte übersieht, dass auch die - möglicherweise zulässige - Inanspruchnahme der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt jedenfalls eine Auswahlentscheidung der Beklagten voraussetzt, da insgesamt mehrere Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStVG in Betracht kommen. Stehen jedoch mehrere Störer zur Auswahl, ist in jedem Fall eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 177; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 9 Rn. 90; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 54 Rn. 27, 30; Molodovsky in Koch/Molodovsky/ Famers, BayBO, Stand Januar 2015, Art. 54 Rn. 70). Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es wegen des einseitigen Abstellens auf die Eigentumslage im angefochtenen Bescheid gerade an einer solchen Auswahlentscheidung fehlt. Dem wird mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin unabhängig von der Eigentumslage als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit sicherheitsrechtlicher Anordnungen und der Leistungsfähigkeit als Störerin hätte in Anspruch genommen werden können, mögen diese Kriterien eine Auswahlentscheidung tragen können (vgl. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 90), setzen aber bei Vorhandensein mehrerer Störer gleichwohl voraus, dass eine solche Auswahl überhaupt erfolgt ist. Auch zwischen dem Eigentümer (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG) und dem möglicherweise hiervon abweichenden Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG) besteht ein Wahlrecht für die Behörde (Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 50), das die Beklagte vorliegend gerade nicht ausgeübt hat. Unabhängig davon, ob die Gründe für die Ablehnung der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend sind oder nicht, stellt jedenfalls auch das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Klägerin insoweit nicht als Alleinverantwortliche in Betracht kommt. Eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Aktenlage, insbesondere den Vermerk der Klägerin, dass beim Schachtverbruch ... eventuell eine oberirdische Ausführung der Sicherungsmaßnahmen möglich sei (Blatt 81 der Verwaltungsgerichtsakte), ersichtlich.

Unabhängig davon, ob hier im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Ergänzung von Ermessenserwägungen überhaupt möglich ist und unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO hierfür vorliegen, hat die Beklagte die erforderliche Auswahlentscheidung jedenfalls nach wie vor nicht getroffen. Im Zulassungsvorbringen stellt die Beklagte ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt hätte in Anspruch genommen werden können; Ausführungen zu den sonstigen in Betracht kommenden Störern fehlen jedoch. Im Übrigen fehlt es für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch an der erforderlichen unmissverständlichen Deutlichkeit, dass es sich beim Zulassungsvorbringen nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen, sondern (auch) um eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts selbst handelt (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2014, 9 C 14.1678, juris).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.