Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132

published on 22/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2050/... Gemarkung A. die Einstellung der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 2050/... Gemarkung A. der Beigeladenen zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin von der im Bebauungsplan festgesetzten Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen. Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller jeweils Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben‚ über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben mit Schreiben vom 18. September 2013 abgelehnt hatte‚ blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 29.4.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO. Das Vorhaben widerspreche nicht der textlichen Festsetzung in § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin‚ wonach die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2‚75 m‚ gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt‚ beschränkt sei. Das Vorhaben verletze weder nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch verstoße es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend‚ das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin. Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergebe‚ sei als Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe allein das Geländeniveau des Baugrundstücks entscheidend‚ nicht aber der Fußboden des Garagenbauwerks. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die Berechnung der Gebäudehöhe nicht für die Berechnung der Abstandsflächen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans differenziert erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts müsse für die Berechnung der Abstandsflächen der höchste Punkt des Bauvorhabens maßgeblich sein. Bedingt durch die Hanglage und die massiven Auffüllungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehe von der Garage eine erdrückende Wirkung aus und das Grundstück der Antragsteller werde in unzumutbarer Weise verschattet. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten‚ weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die beantragte Regelung sei zum Schutz der Rechte der Antragsteller dringend geboten.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß‚

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 den Beigeladenen einstweilen aufzugeben‚ die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens‚ der Errichtung der Grenzgarage nebst Carport‚ zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan stünden die Anforderungen des Bauplanungsrechts völlig selbstständig neben denen des Bauordnungsrechts. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthalte eine eindeutige gesetzliche Regelung‚ nach der für die Zulässigkeit von Grenzgaragen auf die mittlere Wandhöhe abzustellen sei. Dass das Gebäudeniveau am Wohnhaus der Antragsteller deutlich tiefer liege als auf dem Baugrundstück bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze‚ habe keinerlei Bedeutung für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag‚ weisen aber darauf hin‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits Mitte April 2014 aufgestellt worden seien und damit der Bau abgeschlossen sei. Insoweit sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fraglich. Geländeaufschüttungen seien für den Bau der Garage und des Carports nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann‚ wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches‚ etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält‚ vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; BayVGH‚ B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller wenden sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen‚ die sie darin sehen‚ dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sonstige Rechtsverletzungen‚ insbesondere solche‚ die sich aus der bevorstehenden Nutzung ergeben könnten‚ werden nicht geltend gemacht. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung‚ den Bau vorläufig einzustellen‚ würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern‚ weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtssverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10).

Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits vor zwei Monaten und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 aufgestellt wurden. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern selbst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos von den Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen vom 24. März 2014.

Kosten: § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2‚ § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren und auch keinen Antrag gestellt haben‚ besteht kein Anlass‚ ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.
published on 30/04/2015 00:00

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2014 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die von den Bevollmächti
published on 22/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergericht-lichen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckba
published on 22/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.