Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Apr. 2014 - 9 E 14.00525

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Die Beigeladenen beabsichtigen, auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. ..., eine Grenzgarage und einen Carport zu errichten. Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 1980. Die Satzung des Bebauungsplans Nr. ... sieht in § 3 Abs. 4 folgende Festsetzung vor:

„Die Baukörperhöhe wird für Nebenanlagen und Garagen auf max. 2,75 m, gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt, beschränkt.“

Die von den Beigeladenen geplante Grenzgarage weist ausweislich der von den Beigeladenen vorgelegten Pläne an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,98 m auf. Die Länge des sich seitlich unmittelbar daran anschließenden Carports beträgt 6 m, die Breite 2,98 m. Die Wandhöhe ab Oberkante Fußboden ist mit 2,47 m angegeben, die mittlere Wandhöhe mit 3,0 m. Das Baugrundstück der Beigeladenen weist ein erhebliches Gefälle auf. Das Gelände fällt hier sowohl nach Norden als auch nach Osten zum Grundstück Fl.Nr. ... hin deutlich ab. Die Oberkante des Garagenfundaments liegt im Bereich der Südostecke ca. 18 cm über dem als Gelände anzunehmenden Niveau (= Gelände auf dem Baugrundstück zwischen Ostgrenze und dem Garagenfundament). Die Nordostecke des Garagenfundaments liegt 88 cm tiefer als das natürliche Geländeniveau.

Die Beigeladenen beantragten am 29. Juli 2013 bei der Beklagten eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen von maximal 2,75 m (§ 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung). Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die beantragte isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Begriff „Fußboden“ sei mit dem Höhenniveau des Baugrundstücks gleichzusetzen, da bei Annahme des Garagenbodens die vorgegebene Maßentnahme („außen“) keinen Sinn machen würde. Da die Unterschrift der Antragsteller auf den Bauvorlagen fehlt, wurde ihnen eine Ausfertigung des Bescheids zugestellt.

Am 13. September 2013 ließen die Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheids der Antragstellerin vom 16. August 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben, die dort unter dem Aktenzeichen AN 9 K 14.01688 geführt wird. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2013 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin auf, unverzüglich bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses nachbarliche Rechte verletze. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 18. September 2013 ab. Die Antragsteller ließen daraufhin am 25. Oktober 2013 erneut Klage erheben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, bauaufsichtlich gegen die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., einzuschreiten.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Begründet wird dies damit, dass als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Baukörperhöhe - entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung - nicht das Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern der Fußboden des Garagenbauwerks heranzuziehen sei. Da die von den Beigeladenen geplante Baumaßnahme damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei eine Befreiung nicht erforderlich, so dass der Bescheid vom 16. August 2013 aus heutiger Sicht rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen sei.

Die Antragsteller ließen am 13. März 2014 unter dem Aktenzeichen AN 9 K 14.00391 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach auf Aufhebung des Rücknahmebescheids der Antragsgegnerin vom 4. März 2014 erheben. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragten sie vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 anzuordnen, wird beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen AN 9 S 14.00390 geführt.

Im zugrunde liegenden Verfahren stellen die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und beantragen,

den Beizuladenden einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen.

Der Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 sei rechtswidrig und verletze Rechte der Antragsteller, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe sei allein das Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht der Fußboden des Garagenbauwerks. Das ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Durch eine weitere Erhöhung des Garagengebäudes werde insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Antragsteller sei eine einstweilige Anordnung, mit der den Beigeladenen die Ausführung der Bauarbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen untersagt wird, zwingend geboten. Die Baumaßnahmen seien zwischenzeitlich weiter fortgeschritten, insbesondere seien Seitenwände der Garage aufgestellt worden.

Seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1.

Der Antraghat keinen Erfolg.

1.1

Der Antrag ist zulässig. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen (Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports) verfahrensfrei ist (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) und die zunächst erteilte isolierte Befreiung zurückgenommen wurde, kommt ein Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nicht (mehr) in Betracht. Statthaft ist allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da die Antragsteller sich bereits mit Schreiben vom 17. September 2013 an die Antragsgegnerin gewandt und dort beantragt haben, gegen die Bauarbeiten bauaufsichtlich einzuschreiten. Nachdem dies mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2013 abgelehnt wurde, haben die Antragsteller am 25. Oktober 2013 in der Hauptsache Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten erhoben.

1.2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Antragstellerhaben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (Anordnungsanspruch) und sein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach Art. 75 Abs. 1 BayBO durch die Antragsgegnerin.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden(Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht allerdings nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt - wie etwa gegen Abstandsflächenvorschriften, drittschützende Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder das im Einzelfall ausnahmsweise nachbarschützende Rücksichtnahmegebot - und das behördliche Ermessen „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2009, 17 B 08.97; BVerwG, U. v. 4.6.1996 -4 C 15/95 -NVwZ-RR 1997, 271).

1.2.1

Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt - summarisch geprüft - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zum Schutz des Nachbarn bestimmt sind.

1.2.1.1

Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht schon nicht der textlichen Festsetzung des BebauungsplansNr. 27 III der Beklagten vom 2. Dezember 1980zur Baukörperhöhe für Nebenanlagen, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob diese Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat. Gemäß § 3 Abs. 4 der Textfestsetzungen wird die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2,75 m, gemessen außen ab Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt beschränkt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Festsetzung ist unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe von Garagen die „Oberkante Fußboden“, also der Fußboden des Garagenbauwerks nicht dagegen - anders als bei der Bestimmung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO - das natürliche Geländeniveau des Baugrundstücks. Die Wandhöhe der Grenzgarage der Beigeladenen, gemessen ab Oberkante Fußboden, beträgt 2,47 m, so dass das Vorhaben den vorgenannten Anforderungen des Bebauungsplans Nr. 27 III entspricht.

1.2.1.2

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt nicht nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Garagen sind als grenznahe Gebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9,0 m nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen sind bei der von den Beigeladenen geplanten Grenzgarage nach Aktenlage mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m und einer Länge von 7,0 m an der Grundstücksgrenze eingehalten. Dabei ist das im vorliegenden Fall gegebene natürliche Gefälle des Geländes (von Süden nach Norden um 70 cm) zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). An der nordöstlichen Garagenecke ergibt sich somit eine Höhe von 2,47 m + 0,88 m und an der südöstlichen Garagenecke eine Höhe von 2,47 + 0,18 m, mithin eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m.

1.2.1.3

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach §15Abs.1BauNVO liegt - summarisch geprüft - nicht vor.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04 - juris).

Von der von den Beigeladenen geplanten Grenzgarage gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Kläger aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften(Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - jurisRn. 22). Nur in Ausnahmefällen kann ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (BVerwG, B. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, jurisRn. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Beurteilung anhand der in der Behördenakte befindlichen Pläne und Lichtbilder auch unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Grenzgarage offensichtlich nicht gegeben.

1.3

Da das streitgegenständliche Vorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO nicht vor. Die Antragsteller haben schon deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin. Auf die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null kam es hier deshalb nicht mehr an.

Nach alledem konnten die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, so dass der Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung abzulehnen war.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

3.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Apr. 2014 - 9 E 14.00525

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Apr. 2014 - 9 E 14.00525

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.