Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergericht-lichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem die den Beigeladenen zuvor erteilte isolierte Befreiung für die Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports zurückgenommen wurde.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ... Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ...der Beklagten vom 2. Dezember 1980.

Die Beigeladenen beantragten am 29. Juli 2013 bei der Beklagten für die von ihnen geplante Grenzgarage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen von maximal 2,75 m (§ 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung). Die Satzung des Bebauungsplans Nr. ... sieht in § 3 Abs. 4 folgende Festsetzung vor:

„Die Baukörperhöhe wird für Nebenanlagen und Garagen auf max. 2,75 m, gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt, beschränkt.“

Ausweislich der von den Beigeladenen vorgelegten Pläne weist die Garage an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,98 m auf. Die Garagenhöhe beträgt an der östlichen Grundstücksgrenze im Süden 2,65 m und im Norden 3,35 m. Dieser Höhenunterschied ist darauf zurückzuführen, dass das Baugrundstück ein erhebliches Geländegefälle aufweist. Die Oberkante des Garagenfundaments liegt im Bereich der Südostecke ca. 18 cm über dem als Gelände anzunehmenden Niveau (= Gelände auf dem Baugrundstück zwischen Ostgrenze und dem Garagenfundament). Die Nordostecke des Garagenfundaments liegt 88 cm tiefer als das natürliche Geländeniveau.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... wegen „geländebedingter Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baukörperhöhe einer Grenzgarage und eines Carports (Festsetzung max. 2,75, geplante Höhe bis zu 3,35 m)“. In der Begründung heißt es unter anderem, bei sachgerechter Auslegung sei der in § 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung verwendete Begriff „Fußboden“ mit dem Höhenniveau des Baugrundstücks gleichzusetzen, da bei Heranziehung des Garagenbodens die vorgegebene Maßentnahme („außen“) keinen Sinn machen würde.

Am 13. September 2013 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen (Az.: AN 9 K 13.01688). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2013 forderten sie die Beklagte auf, unverzüglich bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses ihre nachbarlichen Rechte verletze. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 18. September 2013 ab. Die Kläger haben daraufhin am 25. Oktober 2013 ihre Klage erweitert und begehren nun zusätzlich die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, bauaufsichtlich gegen die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ..., einzuschreiten.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Beklagte den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Baukörperhöhe sei - entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung - nicht das Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern der Fußboden des Garagenbauwerks heranzuziehen. Da die von den Beigeladenen geplante Baumaßnahme damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei eine Befreiung nicht erforderlich, so dass der Bescheid vom 16. August 2013 aus heutiger Sicht rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen sei.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2014, dass eine Beendigung des Klageverfahrens derzeit nicht in Betracht komme. Sollte der Rücknahmebescheid - aus welchen Gründen auch immer - aufgehoben werden, könnten die berechtigten Interessen der Kläger nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Beendigung des Klageverfahrens komme allenfalls dann in Betracht, wenn rechtskräftig über den Rücknahmebescheid entschieden sei.

Am 13. März 2014 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach auf Aufhebung des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 4. März 2014 erheben lassen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 anzuordnen. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig und verletze drittschützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe sei allein das Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht der Fußboden des Garagenbauwerks. Das ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: AN 9 S 14.00390) wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog abgelehnt, da sie durch die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt seien.

Ebenfalls am 13. März 2014 ließen die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen, mit dem sie die sofortige Einstellung der Bauarbeiten durch die Beklagte beantragen. Der Antrag wurde vom VG Ansbach mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: AN 9 K E 14.00525) abgelehnt. Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2014 (Az.: 9 CE 14.1132) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Begründung insbesondere darauf hin, dass die Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt hatten, dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits im April 2014 fertiggestellt worden seien.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 ist unzulässig.

Es fehlt an der dafür erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da die Kläger nicht selbst Adressaten des angegriffenen Rücknahmebescheids sind, müssen sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die ihnen gegenüber drittschützende Wirkung entfaltet (st.Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133, 135 f.). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 17.02.2014 - 5 S 1667/12 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten isolierten Befreiung mit Bescheid vom 4. März 2014 Vorschriften, die dem Schutz der Kläger dienen, verletzt sein können. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Kläger selbst mit ihrer Anfechtungsklage vom 13. September 2014 die Aufhebung der isolierten Befreiung vom 16. August 2013 begehren. Letztlich wenden sich die Kläger nicht gegen die Rücknahme der Befreiung als solche, sondern gegen die dieser zugrunde liegende revidierte Rechtsauffassung der Beklagten. Feststellungen, die allein in der Begründung enthalten sind, können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 70; Eyermann/Happ, VwGO 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 101 f.).

Die Klage war deshalb mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391 zitiert 8 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 - 6 K 41/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2050/... Gemarkung A. die Einstellung der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 2050/... Gemarkung A. der Beigeladenen zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin von der im Bebauungsplan festgesetzten Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen. Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller jeweils Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben‚ über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben mit Schreiben vom 18. September 2013 abgelehnt hatte‚ blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 29.4.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO. Das Vorhaben widerspreche nicht der textlichen Festsetzung in § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin‚ wonach die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2‚75 m‚ gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt‚ beschränkt sei. Das Vorhaben verletze weder nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch verstoße es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend‚ das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin. Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergebe‚ sei als Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe allein das Geländeniveau des Baugrundstücks entscheidend‚ nicht aber der Fußboden des Garagenbauwerks. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die Berechnung der Gebäudehöhe nicht für die Berechnung der Abstandsflächen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans differenziert erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts müsse für die Berechnung der Abstandsflächen der höchste Punkt des Bauvorhabens maßgeblich sein. Bedingt durch die Hanglage und die massiven Auffüllungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehe von der Garage eine erdrückende Wirkung aus und das Grundstück der Antragsteller werde in unzumutbarer Weise verschattet. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten‚ weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die beantragte Regelung sei zum Schutz der Rechte der Antragsteller dringend geboten.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß‚

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 den Beigeladenen einstweilen aufzugeben‚ die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens‚ der Errichtung der Grenzgarage nebst Carport‚ zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan stünden die Anforderungen des Bauplanungsrechts völlig selbstständig neben denen des Bauordnungsrechts. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthalte eine eindeutige gesetzliche Regelung‚ nach der für die Zulässigkeit von Grenzgaragen auf die mittlere Wandhöhe abzustellen sei. Dass das Gebäudeniveau am Wohnhaus der Antragsteller deutlich tiefer liege als auf dem Baugrundstück bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze‚ habe keinerlei Bedeutung für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag‚ weisen aber darauf hin‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits Mitte April 2014 aufgestellt worden seien und damit der Bau abgeschlossen sei. Insoweit sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fraglich. Geländeaufschüttungen seien für den Bau der Garage und des Carports nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann‚ wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches‚ etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält‚ vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; BayVGH‚ B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller wenden sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen‚ die sie darin sehen‚ dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sonstige Rechtsverletzungen‚ insbesondere solche‚ die sich aus der bevorstehenden Nutzung ergeben könnten‚ werden nicht geltend gemacht. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung‚ den Bau vorläufig einzustellen‚ würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern‚ weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtssverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10).

Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits vor zwei Monaten und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 aufgestellt wurden. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern selbst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos von den Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen vom 24. März 2014.

Kosten: § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2‚ § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren und auch keinen Antrag gestellt haben‚ besteht kein Anlass‚ ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 - 6 K 41/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gemeinde ohne eigene Baurechtszuständigkeit - wendet sich gegen eine gegenüber einem ihrer Bürger erlassene Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus.
Ende 2003 hatte die Beklagte festgestellt, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 2580 außerhalb des im maßgeblichen Bebauungsplan „Löchle II“ der Klägerin festgesetzten Baufensters ohne Genehmigung ein Gartenhaus errichtet worden war.
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 28.07.2004 hatte die Beklagte die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt, da nach dem Bebauungsplan (vgl. § 5 Nr. 2) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nicht zulässig seien und insoweit keine Befreiung in Betracht komme. Widerspruch und nachfolgende Anfechtungsklage blieben erfolglos.
Nachdem das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 6 K 1024/05 - Rechtskraft erlangt hatte, gab die Beklagte dem Eigentümer des Grundstücks mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2007 auf, das Gartenhaus abzubrechen oder es in seiner Lage so zu verändern, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche.
Hiergegen erhoben sowohl der Eigentümer des Grundstücks als auch die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung ihres am 24.05.2007 erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin auf den Widerspruch des Grundstückseigentümers. Dieser hatte ausgeführt, dass die Abbruchsanordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig sei. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin seinem Bauvorhaben zugestimmt habe. Ob öffentliche Interessen entgegenstünden, habe allein die Gemeinde zu beurteilen, die freilich im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden sei.
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 16.01.2008 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Grundstückseigentümers als unbegründet und den der Klägerin als unzulässig zurück.
Hiergegen hat allein noch die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgt. Sie sei ausnahmsweise klagebefugt, weil sie in dem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden sei, obwohl sie ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt habe. Insofern sei sie an das gleichwohl ergangene Urteil nicht gebunden. Es gehe um ihre Planungshoheit unmittelbar betreffende Fragen der Anwendung des neu gefassten § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere darum, inwieweit ihr ungeachtet ihres Einvernehmens noch eine mit finanziellen Aufwendungen verbundene Bebauungsplanänderung abverlangt werden könne. Die Abbruchsanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Befreiung von den bauplanerischen Festsetzungen hätte erteilt werden können. Die Grundzüge der Planung seien tatsächlich nicht berührt. Festsetzungen eines Bebauungsplans könnten nicht ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG gegen den Willen der Gemeinde ausgelegt werden. Es entspreche zudem der Planungshoheit und dem Selbstverständnis der Gemeinden, die Gleichbehandlung gleicher Fälle durch die Baurechtsbehörden zu gewährleisten. Gemeinden müssten die Entscheidungen übergeordneter staatlicher Stellen jedenfalls dann überprüfen lassen können, wenn sie durch die Erteilung ihres Einvernehmens mitgewirkt hätten. § 42 Abs. 2 VwGO sei auf diese Fallkonstellation nicht zugeschnitten. Schließlich wäre sie auch in ihrer Finanzhoheit betroffen, müsste sie aufgrund der unrichtigen Rechtsanwendung der Baurechtsbehörden ihren Bebauungsplan ändern. All dies gelte in besonderem Maße, wenn die untere Baurechtszuständigkeit - wie hier - bei einer Verwaltungsgemeinschaft liege.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass es letztlich der Baurechtsbehörde obliege, die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Eine Baugenehmigung sei daher trotz gemeindlichen Einvernehmens zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen.
Mit Urteil vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig, jedenfalls aber schon deshalb unbegründet, weil die Abbruchsanordnung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Dass ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt sein könnte, sei offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. So seien die Baurechtsbehörden nach ganz einhelliger Meinung nur an die Versagung, nicht jedoch an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebunden. Eine auf die Planungshoheit gestützte Klagebefugnis bestehe nur, wenn sich die Baurechtsbehörden über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzten und dadurch Zustände schafften, die der gemeindlichen Planung widersprächen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beiladung einer Gemeinde nur auszusprechen, wenn diese ihr Einvernehmen versagt, nicht jedoch auch dann, wenn sie ihr Einvernehmen erteilt habe. Die Planungshoheit solle nur insoweit gesichert werden, als die Gemeinde ein ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern können solle. Wolle eine Gemeinde demgegenüber die Zulässigkeit eines Bauvorhabens positiv begründen, müsse sie ggf. ihren Bebauungsplan ändern bzw. ergänzen. Der Klägerin fehle aber auch insoweit die Klagebefugnis, als sie ihre Bürger vor willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörden schützen wolle.
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Unabhängig davon, sei die Klage auch mangels Verletzung eigener Rechte unbegründet. Die Planungshoheit der Klägerin werde nicht dadurch verletzt, dass die Baurechtsbehörden die bauplanerischen Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen entgegen ihrem Willen zu den „Grundzügen der Planung" rechneten. Eine Gemeinde habe im Rahmen der Erteilung ihres Einvernehmens nicht eine neue verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr könne sie die „Grundzüge ihrer Planung“ nur bei Erlass eines Bebauungsplans hinreichend zum Ausdruck bringen. Hiervon könne sie nicht im Wege der Erteilung ihres Einvernehmens abweichen und so das erforderliche Planänderungsverfahren umgehen.
11 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 13.08.2012 die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht die Klägerin innerhalb der mehrfach verlängerten Begründungsfrist im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht hätte die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis im Hinblick auf die Rechtspositionen der Gemeinden überdenken müssen, zumal eine Befreiung keine Atypik mehr voraussetze. Zumindest dann könne ihr eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden, wenn die Baurechtsbehörde entgegen ihrer Auffassung eine Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen versage und in der Folge eine Abbruchsanordnung erlasse. Auch die Zielrichtung des § 42 Abs. 2 VwGO stehe dem nicht entgegen, wenn es um substanzielle Interessenlagen einer Gemeinde im Bauplanungsrecht gehe. Ihr gehe es keineswegs darum, die Interessen eines Bürgers wahrzunehmen, sondern um die Klärung der Frage, inwieweit ein erteiltes Einvernehmen von der Baurechtsbehörde übergangen werden dürfe, mit der eine Bebauungsplanänderung vermieden werden solle. Auch gehe es um eine Auslegung des § 31 Abs. 2 BauGB. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehe auch kein Grund, die Baurechtsbehörden durch entsprechend hohe Anforderungen an die Klagebefugnis vor einer Überprüfung ihrer - etwa auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz rechtswidrigen - Entscheidungen zu schützen. Auch habe das Verwaltungsgericht die veränderte und gesellschaftspolitisch fortentwickelte Situation der Gemeinden verkannt. Von ihnen werde erwartet, dass sie sich für eine Gleichbehandlung ihrer Bürger und deren Baugesuche einsetzten. Bereits dies impliziere, dass sie entsprechende staatliche Entscheidungen überprüfen lassen können müssten. Nicht zuletzt lasse sich eine Klagebefugnis auch aus ihrer Finanzhoheit ableiten. So gehe es um die Frage, inwieweit der ohnehin enge Handlungsspielraum einer Gemeinde in finanzwirtschaftlicher Hinsicht weiter eingeschränkt werden dürfe.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - zu ändern sowie die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 24.04.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2008 aufzuheben.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu hat sie im Wesentlichen noch wie folgt vortragen lassen: Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sei. Denn die Baurechtsbehörden seien grundsätzlich nicht an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebunden. Über die materielle Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens habe allein die Baurechtsbehörde und nicht die Gemeinde zu entscheiden. Auf die von der Klägerin angeführten gesellschaftspolitischen Veränderungen zu reagieren, sei Sache des Gesetzgebers. Im Übrigen gebe es keine Bestrebungen, die Rolle der Gemeinden durch eine Ausweitung ihrer Klagebefugnisse zu stärken. § 42 Abs. 2 VwGO diene keineswegs nur dem Schutz vor „Querulanten“, vielmehr seien Gemeinden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nur klagebefugt, soweit ihnen das Grundgesetz wehrhafte Rechtspositionen einräume. Wehrfähig seien nur die aus ihrem Selbstverwaltungsrecht resultierenden Rechte. Aufgrund der Vielzahl ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten seien sie zentrale Verwaltungsträger und stünden dem Staat näher als der grundrechtlichen Individualsphäre. Insofern bestehe kein Anlass, den durch die Rechtsschutzgarantie gewährleisteten Gerichtsschutz zu erweitern. Abgesehen davon bestehe auch keine Notwendigkeit an einer gesonderten Überprüfungsmöglichkeit einer Baurechtsentscheidung. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ihre Finanzhoheit berufen; diese schütze sie nicht vor jeglichen Folgekosten, die durch die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben entstünden. Dass eine Norm von den zuständigen Entscheidungsträgern nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne ausgelegt und angewandt werde, sei das Risiko jedes Normgebers.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der - zuletzt bis zum 17.12.2012 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet worden (§ 124a Abs. 2 u. 3 VwGO).
20 
Sie ist jedoch unbegründet.
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits wegen fehlender Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
22 
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO 13. A. 2010, § 42 Rn. 101 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klagebefugnis einer Gemeinde in Rede steht, die mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit begründet wird. Eine Klagebefugnis kann sich aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit zwar auch in Fällen ergeben, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist. Dies setzt jedoch voraus, dass von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004 - 5 B 68.04 -; Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urt. 06.03.1986 - 5 C 36.82 -, BVerwGE 74, 84). Solche unmittelbaren Rechtswirkungen gehen von der gegenüber dem Eigentümer eines auf ihrer Gemarkung liegenden Grundstücks ergangenen Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus. Auch die Klägerin zeigt solche Wirkungen auf ihre Planungs- oder Finanzhoheit nicht auf.
23 
Ihre Betroffenheit leitet die Klägerin daraus her, dass die Abbruchsanordnung damit begründet worden war, dass das unter Verstoß gegen den von ihr erlassenen Bebauungsplan „Löchle II“ errichtete Gartenhaus auch nicht nachträglich - unter Erteilung einer Befreiung, hinsichtlich der sie ihr Einvernehmen erteilt hatte - habe genehmigt werden können. Inwiefern ihr diese Begründung und der hinzutretende Umstand, dass sie in dem auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden war, die Klagebefugnis gegen die in der Folge erlassene Abbruchsanordnung vermitteln sollte, ist jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Dass die Klägerin für den Fall, dass sie die materielle Baurechtmäßigkeit des Gartenhauses doch noch herbeiführen wollte, dies nur mehr mit einer Änderung ihres Bebauungsplans erreichen könnte, stellt lediglich eine mittelbare Auswirkung der - nicht streitgegenständlichen - rechtskräftigen Versagung der Baugenehmigung dar.
24 
Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre Finanzhoheit darauf beruft, dass die Durchführung eines auf die Änderung des Bebauungsplans „Löchle II“ gerichteten Verfahrens mit Kosten verbunden wäre. Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit müssten zudem ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004, a.a.O.; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, 123). Dass letzteres hier der Fall sein könnte, behauptet auch die Klägerin nicht.
25 
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob einem im Baugenehmigungsverfahren erteilten Einvernehmen der Gemeinde - zumindest in bestimmten Fällen - eine positive Bindungswirkung mit der Folge zukommen könnte, dass sie sich dann möglicherweise auch gegen eine die Baugenehmigung versagende Entscheidung der Baurechtsbehörde zur Wehr setzen könnte, stellt sich danach im vorliegenden Verfahren nicht. Denn selbst dann, wenn sich die Baurechtsbehörden zu Unrecht über ihr erteiltes Einvernehmen hinweggesetzt hätten, berechtigte dies die Klägerin nicht, sich gegen eine nachfolgende Abbruchsanordnung zur Wehr zu setzen. Die unterbliebene Beiladung hinderte zwar eine Rechtskrafterstreckung und ggf. auch den Eintritt materieller Rechtskraft (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 43), vermag aber ebenso wenig die Klagebefugnis gegen eine Abbruchsanordnung zu begründen, deren Erlass nicht eines Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in diesem Verfahren nicht entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
26 
Dass eine Klagebefugnis auch nicht mit einer vermeintlich den Gemeinden zukommenden Aufgabe begründet werden kann, die Rechtmäßigkeit baurechtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Gemeinden sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum „Kontrolleur“ der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden aufzuschwingen; sie können auch nicht die grundrechtlich geschützten Interessen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145; Beschl. v. 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 <886>; BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 <391>; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151).
27 
2. Wenn es danach auch auf etwaige Rechte der Klägerin im rechtskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren - entgegen ihrer und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ankam, erscheinen doch zur Klarstellung Ausführungen dazu angezeigt, dass die Klägerin auch durch die - nicht streitgegenständliche - Versagung der nachträglichen Baugenehmigung nicht unmittelbar in ihren Rechten, insbesondere ihrer gemeindlichen Planungshoheit berührt wurde.
28 
Die gemeindliche Planungshoheit besteht im Wesentlichen im Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45; Beschl. v. 05.09.1968 - 4 B 154.67 -, Buchholz 406.11 § 36 Nr. 6). Dem Schutz dieses Rechts dient das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach über die „Zulässigkeit“ von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Damit soll die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung eines Vorhabens in die Lage versetzt werden, durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch ändern und eine ggf. beabsichtigte Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB sichern zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35; hierzu auch § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Danach kommt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit aber von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine (nachträglich) beantragte Baugenehmigung versagt wird. Denn dadurch ist sie nicht gehindert, von diesen planungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich OVG NW, Urt. v. 10.04.1981 - 10 A 1887/80 -, BRS 38 Nr. 156). Insofern hätte ein Einvernehmen schon nicht eingeholt werden müssen. Denn dies ist nur erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine positive Bescheidung des Bauantrags beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 1992, 529; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.1966 - IV 525/64 -, ESVGH 17, 125). An das hier gleichwohl eingeholte und auch erteilte Einvernehmen war die Baugenehmigungsbehörde jedenfalls nicht gebunden. Abgesehen davon, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nur einen Teilaspekt des Prüfprogramms darstellen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB Bd. 3 , § 36 Rn. 14), erfordert ein Einvernehmen schon nach seinem Wesen eine gleichermaßen positive Entschließung der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer solchen ist diese aber nicht schon deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991, a.a.O.; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121,69, DÖV 1970, 349; Beschl. v. 05.09.1968, a.a.O.; auch Urt. v. 28.05.1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 zu § 9 Abs. 2 FStrG; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. A. 2013, § 36 Rn. 49: sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“; auch Dürr, a.a.O., § 36 Rn. 14). Insofern verhält es sich nicht anders als im umgekehrten Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt und sich ihre negative Auffassung - freilich vorbehaltlich einer Ersetzung des Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO) - gegenüber der positiven Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, a.a.O.; Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). Inwiefern sich aus der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit ergeben sollte, dass sich die Auffassung der Gemeinde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls gegenüber der zur Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung berufenen Baurechtsbehörde (vgl. §§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 58 Satz 1 LBO) durchsetzen müsste, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt ein erteiltes Einvernehmen keine das Vorhaben beeinflussende „Planungsentscheidung“ dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10..1991, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 36 Rn. 13).
29 
Soweit die Klägerin der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde sinngemäß entgegenhält, dass (jedenfalls) die Auslegung eines von ihr selbst erlassenen Bebauungsplans ihre Sache und insofern für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich sein müsse, bleibt sie eine Begründung für diese Behauptung schuldig. Einen Grundsatz des Inhalts, dass die Auslegung durch den Plan- bzw. Normgeber für den Normanwender verbindlich wäre, gibt es nicht. Dem entsprechend wird auch über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht im Einvernehmen der Gemeinde entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BauGB), obwohl sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach dem Bebauungsplan beurteilt.
30 
Dass die Baurechtsbehörden den Bebauungsplan „Löchle II“ im Hinblick auf die einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden „Grundzüge der Planung“ anders als die Klägerin beurteilt hatten, war danach von vornherein nicht geeignet, auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit mit der Folge zu führen, dass auch sie die getroffene Ablehnungsentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung hätte stellen können. Mit dem Erlass des Bebauungsplans „Löchle II“ hatte sie ihre Planungshoheit bereits ausgeübt. An diesen Bebauungsplan ist die Klägerin solange gebunden, als sie ihn nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert hat (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Ein solches Verfahren war auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil sie ihr Einvernehmen erteilt hatte. Ein einfacher Beschluss des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, stellt eben - anders, als die Klägerin meint - noch keine „Planungsentscheidung“ dar.
31 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1982 - 4 B 204.81 -, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 5; Rieger, a.a.O., § 36 Rn. 12, § 31 Rn. 38), sollten die „Grundzüge der Planung“ tatsächlich nicht berührt gewesen sein. Zwar hätte der Klägerin dann ebenso wie in dem Fall, in dem bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45), ein Ermessensspielraum zugestanden. Jedoch konnte ein erteiltes Einvernehmen nach dem oben Gesagten auch dann zu keiner Begrenzung der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde führen (so aber Hofmeister, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2. A. 2014, § 36 Rn. 18) bzw. eine positive Bindungswirkung begründen (vgl. Groß, BauR 1999, 566, 568 und 571). Insbesondere erforderte das Einvernehmen nach dem sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ auch in diesem Fall eine entsprechende - positive - Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. Dürr, a.a.O., § 31 Rn. 66; BVerwG, Beschl. v. 03.12.1964, a.a.O.). Eine planerische Funktion kommt der Erteilung des Einvernehmens auch in einem solchen Fall nicht zu. Der der Gemeinde zustehende Ermessensspielraum ist lediglich insofern von Bedeutung, als ein nach pflichtgemäßem Ermessen versagtes Einvernehmen der Gemeinde dann nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden könnte.
32 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 17. Februar 2014
35 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf EUR 5.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der - zuletzt bis zum 17.12.2012 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet worden (§ 124a Abs. 2 u. 3 VwGO).
20 
Sie ist jedoch unbegründet.
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits wegen fehlender Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
22 
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO 13. A. 2010, § 42 Rn. 101 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klagebefugnis einer Gemeinde in Rede steht, die mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit begründet wird. Eine Klagebefugnis kann sich aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit zwar auch in Fällen ergeben, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist. Dies setzt jedoch voraus, dass von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004 - 5 B 68.04 -; Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urt. 06.03.1986 - 5 C 36.82 -, BVerwGE 74, 84). Solche unmittelbaren Rechtswirkungen gehen von der gegenüber dem Eigentümer eines auf ihrer Gemarkung liegenden Grundstücks ergangenen Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus. Auch die Klägerin zeigt solche Wirkungen auf ihre Planungs- oder Finanzhoheit nicht auf.
23 
Ihre Betroffenheit leitet die Klägerin daraus her, dass die Abbruchsanordnung damit begründet worden war, dass das unter Verstoß gegen den von ihr erlassenen Bebauungsplan „Löchle II“ errichtete Gartenhaus auch nicht nachträglich - unter Erteilung einer Befreiung, hinsichtlich der sie ihr Einvernehmen erteilt hatte - habe genehmigt werden können. Inwiefern ihr diese Begründung und der hinzutretende Umstand, dass sie in dem auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden war, die Klagebefugnis gegen die in der Folge erlassene Abbruchsanordnung vermitteln sollte, ist jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Dass die Klägerin für den Fall, dass sie die materielle Baurechtmäßigkeit des Gartenhauses doch noch herbeiführen wollte, dies nur mehr mit einer Änderung ihres Bebauungsplans erreichen könnte, stellt lediglich eine mittelbare Auswirkung der - nicht streitgegenständlichen - rechtskräftigen Versagung der Baugenehmigung dar.
24 
Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre Finanzhoheit darauf beruft, dass die Durchführung eines auf die Änderung des Bebauungsplans „Löchle II“ gerichteten Verfahrens mit Kosten verbunden wäre. Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit müssten zudem ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004, a.a.O.; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, 123). Dass letzteres hier der Fall sein könnte, behauptet auch die Klägerin nicht.
25 
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob einem im Baugenehmigungsverfahren erteilten Einvernehmen der Gemeinde - zumindest in bestimmten Fällen - eine positive Bindungswirkung mit der Folge zukommen könnte, dass sie sich dann möglicherweise auch gegen eine die Baugenehmigung versagende Entscheidung der Baurechtsbehörde zur Wehr setzen könnte, stellt sich danach im vorliegenden Verfahren nicht. Denn selbst dann, wenn sich die Baurechtsbehörden zu Unrecht über ihr erteiltes Einvernehmen hinweggesetzt hätten, berechtigte dies die Klägerin nicht, sich gegen eine nachfolgende Abbruchsanordnung zur Wehr zu setzen. Die unterbliebene Beiladung hinderte zwar eine Rechtskrafterstreckung und ggf. auch den Eintritt materieller Rechtskraft (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 43), vermag aber ebenso wenig die Klagebefugnis gegen eine Abbruchsanordnung zu begründen, deren Erlass nicht eines Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in diesem Verfahren nicht entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
26 
Dass eine Klagebefugnis auch nicht mit einer vermeintlich den Gemeinden zukommenden Aufgabe begründet werden kann, die Rechtmäßigkeit baurechtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Gemeinden sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum „Kontrolleur“ der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden aufzuschwingen; sie können auch nicht die grundrechtlich geschützten Interessen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145; Beschl. v. 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 <886>; BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 <391>; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151).
27 
2. Wenn es danach auch auf etwaige Rechte der Klägerin im rechtskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren - entgegen ihrer und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ankam, erscheinen doch zur Klarstellung Ausführungen dazu angezeigt, dass die Klägerin auch durch die - nicht streitgegenständliche - Versagung der nachträglichen Baugenehmigung nicht unmittelbar in ihren Rechten, insbesondere ihrer gemeindlichen Planungshoheit berührt wurde.
28 
Die gemeindliche Planungshoheit besteht im Wesentlichen im Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45; Beschl. v. 05.09.1968 - 4 B 154.67 -, Buchholz 406.11 § 36 Nr. 6). Dem Schutz dieses Rechts dient das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach über die „Zulässigkeit“ von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Damit soll die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung eines Vorhabens in die Lage versetzt werden, durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch ändern und eine ggf. beabsichtigte Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB sichern zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35; hierzu auch § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Danach kommt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit aber von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine (nachträglich) beantragte Baugenehmigung versagt wird. Denn dadurch ist sie nicht gehindert, von diesen planungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich OVG NW, Urt. v. 10.04.1981 - 10 A 1887/80 -, BRS 38 Nr. 156). Insofern hätte ein Einvernehmen schon nicht eingeholt werden müssen. Denn dies ist nur erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine positive Bescheidung des Bauantrags beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 1992, 529; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.1966 - IV 525/64 -, ESVGH 17, 125). An das hier gleichwohl eingeholte und auch erteilte Einvernehmen war die Baugenehmigungsbehörde jedenfalls nicht gebunden. Abgesehen davon, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nur einen Teilaspekt des Prüfprogramms darstellen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB Bd. 3 , § 36 Rn. 14), erfordert ein Einvernehmen schon nach seinem Wesen eine gleichermaßen positive Entschließung der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer solchen ist diese aber nicht schon deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991, a.a.O.; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121,69, DÖV 1970, 349; Beschl. v. 05.09.1968, a.a.O.; auch Urt. v. 28.05.1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 zu § 9 Abs. 2 FStrG; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. A. 2013, § 36 Rn. 49: sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“; auch Dürr, a.a.O., § 36 Rn. 14). Insofern verhält es sich nicht anders als im umgekehrten Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt und sich ihre negative Auffassung - freilich vorbehaltlich einer Ersetzung des Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO) - gegenüber der positiven Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, a.a.O.; Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). Inwiefern sich aus der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit ergeben sollte, dass sich die Auffassung der Gemeinde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls gegenüber der zur Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung berufenen Baurechtsbehörde (vgl. §§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 58 Satz 1 LBO) durchsetzen müsste, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt ein erteiltes Einvernehmen keine das Vorhaben beeinflussende „Planungsentscheidung“ dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10..1991, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 36 Rn. 13).
29 
Soweit die Klägerin der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde sinngemäß entgegenhält, dass (jedenfalls) die Auslegung eines von ihr selbst erlassenen Bebauungsplans ihre Sache und insofern für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich sein müsse, bleibt sie eine Begründung für diese Behauptung schuldig. Einen Grundsatz des Inhalts, dass die Auslegung durch den Plan- bzw. Normgeber für den Normanwender verbindlich wäre, gibt es nicht. Dem entsprechend wird auch über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht im Einvernehmen der Gemeinde entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BauGB), obwohl sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach dem Bebauungsplan beurteilt.
30 
Dass die Baurechtsbehörden den Bebauungsplan „Löchle II“ im Hinblick auf die einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden „Grundzüge der Planung“ anders als die Klägerin beurteilt hatten, war danach von vornherein nicht geeignet, auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit mit der Folge zu führen, dass auch sie die getroffene Ablehnungsentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung hätte stellen können. Mit dem Erlass des Bebauungsplans „Löchle II“ hatte sie ihre Planungshoheit bereits ausgeübt. An diesen Bebauungsplan ist die Klägerin solange gebunden, als sie ihn nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert hat (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Ein solches Verfahren war auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil sie ihr Einvernehmen erteilt hatte. Ein einfacher Beschluss des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, stellt eben - anders, als die Klägerin meint - noch keine „Planungsentscheidung“ dar.
31 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1982 - 4 B 204.81 -, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 5; Rieger, a.a.O., § 36 Rn. 12, § 31 Rn. 38), sollten die „Grundzüge der Planung“ tatsächlich nicht berührt gewesen sein. Zwar hätte der Klägerin dann ebenso wie in dem Fall, in dem bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45), ein Ermessensspielraum zugestanden. Jedoch konnte ein erteiltes Einvernehmen nach dem oben Gesagten auch dann zu keiner Begrenzung der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde führen (so aber Hofmeister, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2. A. 2014, § 36 Rn. 18) bzw. eine positive Bindungswirkung begründen (vgl. Groß, BauR 1999, 566, 568 und 571). Insbesondere erforderte das Einvernehmen nach dem sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ auch in diesem Fall eine entsprechende - positive - Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. Dürr, a.a.O., § 31 Rn. 66; BVerwG, Beschl. v. 03.12.1964, a.a.O.). Eine planerische Funktion kommt der Erteilung des Einvernehmens auch in einem solchen Fall nicht zu. Der der Gemeinde zustehende Ermessensspielraum ist lediglich insofern von Bedeutung, als ein nach pflichtgemäßem Ermessen versagtes Einvernehmen der Gemeinde dann nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden könnte.
32 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 17. Februar 2014
35 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf EUR 5.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.