Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergericht-lichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem die den Beigeladenen zuvor erteilte isolierte Befreiung für die Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports zurückgenommen wurde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ... Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ...der Beklagten vom 2. Dezember 1980.
Die Beigeladenen beantragten am 29. Juli 2013 bei der Beklagten für die von ihnen geplante Grenzgarage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen von maximal 2,75 m (§ 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung). Die Satzung des Bebauungsplans Nr. ... sieht in § 3 Abs. 4 folgende Festsetzung vor:
„Die Baukörperhöhe wird für Nebenanlagen und Garagen auf max. 2,75 m, gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt, beschränkt.“
Ausweislich der von den Beigeladenen vorgelegten Pläne weist die Garage an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,98 m auf. Die Garagenhöhe beträgt an der östlichen Grundstücksgrenze im Süden 2,65 m und im Norden 3,35 m. Dieser Höhenunterschied ist darauf zurückzuführen, dass das Baugrundstück ein erhebliches Geländegefälle aufweist. Die Oberkante des Garagenfundaments liegt im Bereich der Südostecke ca. 18 cm über dem als Gelände anzunehmenden Niveau (= Gelände auf dem Baugrundstück zwischen Ostgrenze und dem Garagenfundament). Die Nordostecke des Garagenfundaments liegt 88 cm tiefer als das natürliche Geländeniveau.
Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... wegen „geländebedingter Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baukörperhöhe einer Grenzgarage und eines Carports (Festsetzung max. 2,75, geplante Höhe bis zu 3,35 m)“. In der Begründung heißt es unter anderem, bei sachgerechter Auslegung sei der in § 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung verwendete Begriff „Fußboden“ mit dem Höhenniveau des Baugrundstücks gleichzusetzen, da bei Heranziehung des Garagenbodens die vorgegebene Maßentnahme („außen“) keinen Sinn machen würde.
Am 13. September 2013 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen (Az.: AN 9 K 13.01688). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2013 forderten sie die Beklagte auf, unverzüglich bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses ihre nachbarlichen Rechte verletze. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 18. September 2013 ab. Die Kläger haben daraufhin am 25. Oktober 2013 ihre Klage erweitert und begehren nun zusätzlich die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, bauaufsichtlich gegen die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ..., einzuschreiten.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Beklagte den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Baukörperhöhe sei - entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung - nicht das Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern der Fußboden des Garagenbauwerks heranzuziehen. Da die von den Beigeladenen geplante Baumaßnahme damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei eine Befreiung nicht erforderlich, so dass der Bescheid vom 16. August 2013 aus heutiger Sicht rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen sei.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2014, dass eine Beendigung des Klageverfahrens derzeit nicht in Betracht komme. Sollte der Rücknahmebescheid - aus welchen Gründen auch immer - aufgehoben werden, könnten die berechtigten Interessen der Kläger nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Beendigung des Klageverfahrens komme allenfalls dann in Betracht, wenn rechtskräftig über den Rücknahmebescheid entschieden sei.
Am 13. März 2014 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach auf Aufhebung des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 4. März 2014 erheben lassen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 anzuordnen. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig und verletze drittschützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe sei allein das Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht der Fußboden des Garagenbauwerks. Das ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: AN 9 S 14.00390) wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog abgelehnt, da sie durch die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt seien.
Ebenfalls am 13. März 2014 ließen die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen, mit dem sie die sofortige Einstellung der Bauarbeiten durch die Beklagte beantragen. Der Antrag wurde vom VG Ansbach mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: AN 9 K E 14.00525) abgelehnt. Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2014 (Az.: 9 CE 14.1132) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Begründung insbesondere darauf hin, dass die Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt hatten, dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits im April 2014 fertiggestellt worden seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 ist unzulässig.
Es fehlt an der dafür erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da die Kläger nicht selbst Adressaten des angegriffenen Rücknahmebescheids sind, müssen sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die ihnen gegenüber drittschützende Wirkung entfaltet (st.Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133, 135 f.). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 17.02.2014 - 5 S 1667/12 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten isolierten Befreiung mit Bescheid vom 4. März 2014 Vorschriften, die dem Schutz der Kläger dienen, verletzt sein können. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Kläger selbst mit ihrer Anfechtungsklage vom 13. September 2014 die Aufhebung der isolierten Befreiung vom 16. August 2013 begehren. Letztlich wenden sich die Kläger nicht gegen die Rücknahme der Befreiung als solche, sondern gegen die dieser zugrunde liegende revidierte Rechtsauffassung der Beklagten. Feststellungen, die allein in der Begründung enthalten sind, können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 70; Eyermann/Happ, VwGO 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 101 f.).
Die Klage war deshalb mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.