Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 13.01688

published on 22/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 13.01688
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten isolierten Befreiung sowie die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ... Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten vom 2. Dezember 1980.

Die Beigeladenen beantragten am 29. Juli 2013 bei der Beklagten für die von ihnen geplante Grenzgarage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen von maximal 2,75 m (§ 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung). Die Satzung des Bebauungsplans Nr. ... sieht in § 3 Abs. 4 folgende Festsetzung vor:

„Die Baukörperhöhe wird für Nebenanlagen und Garagen auf max. 2,75 m, gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt, beschränkt.“

Ausweislich der von den Beigeladenen vorgelegten Pläne weist die Garage an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,98 m auf. Die Garagenhöhe beträgt an der östlichen Grundstücksgrenze im Süden 2,65 m und im Norden 3,35 m. Dieser Höhenunterschied ist darauf zurückzuführen, dass das Baugrundstück ein erhebliches Geländegefälle aufweist. Die Oberkante des Garagenfundaments liegt im Bereich der Südostecke ca. 18 cm über dem als Gelände anzunehmenden Niveau (= Gelände auf dem Baugrundstück zwischen Ostgrenze und dem Garagenfundament). Die Nordostecke des Garagenfundaments liegt 88 cm tiefer als das natürliche Geländeniveau.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 27/III wegen „geländebedingter Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baukörperhöhe einer Grenzgarage und eines Carports (Festsetzung max. 2,75, geplante Höhe bis zu 3,35 m)“. In der Begründung heißt es unter anderem, bei sachgerechter Auslegung sei der in § 3 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung verwendete Begriff „Fußboden“ mit dem Höhenniveau des Baugrundstücks gleichzusetzen, da bei Heranziehung des Garagenbodens die vorgegebene Maßentnahme („außen“) keinen Sinn machen würde.

Am 13. September 2013 haben die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2013 forderten sie die die Beklagte auf, unverzüglich bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses nachbarliche Rechte verletze. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18. September 2013 ab. Die Kläger haben daraufhin am 25. Oktober 2013 ihre Klage erweitert und begehren nunmehr zusätzlich die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ..., Gemarkung A., anzuordnen.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Beklagte den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Baukörperhöhe sei - entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung - nicht das Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern der Fußboden des Garagenbauwerks heranzuziehen. Da die von den Beigeladenen geplante Baumaßnahme damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei eine Befreiung nicht erforderlich, so dass der Bescheid vom 16. August 2013 aus heutiger Sicht rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen sei.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2014, dass eine Beendigung des Klageverfahrens derzeit nicht in Betracht komme. Sollte der Rücknahmebescheid - aus welchen Gründen auch immer - aufgehoben werden, könnten die berechtigten Interessen der Kläger nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Beendigung des Klageverfahrens komme allenfalls dann in Betracht, wenn rechtskräftig über den Rücknahmebescheid entschieden sei.

Am 13. März 2014 ließen die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach auf Aufhebung des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 4. März 2014 erheben (Az.: AN 9 K 14.00391). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 anzuordnen. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig und verletze Rechte der Kläger, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe sei allein das Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht der Fußboden des Garagenbauwerks. Das ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren AN 9 S 14.00390 mit Beschluss vom 29. April 2014 wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog abgelehnt.

Ebenfalls am 13. März 2014 ließen die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen, mit dem sie die sofortige Einstellung der Bauarbeiten durch die Beklagte beantragen. Der Antrag wurde vom VG Ansbach im Verfahren AN 9 E 14.00525 mit Beschluss vom 29. April 2014 abgelehnt. Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2014 (Az.: 9 CE 14.1132) zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfalle für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhalte, vorläufig abwehren wolle (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 bzw. BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17). Die Antragsteller hätten sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen gewendet, die sie darin sähen, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten würden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Begründung insbesondere darauf hin, dass die Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt hatten, dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits im April 2014 fertiggestellt worden seien.

Die Kläger beantragen im hiesigen Klageverfahren,

den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2013 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens die Bauarbeiten (Errichtung einer Grenzgarage) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung A., einzustellen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen bleiben ohne Erfolg.

1. Die Klage auf Aufhebung der den Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilten isolierten Befreiung ist unzulässig.

Die Beklagte hat mit Rücknahmebescheid vom 4. März 2014 die hier angefochtene Befreiung aufgehoben und damit im Ergebnis dem Begehren der Kläger entsprochen, so dass es bereits an dem für die Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Rücknahmebescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, da dies allein darauf zurückzuführen ist, dass die Kläger auch eine Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid (Az.: AN 9 K 14.00391) erhoben haben.

2. Die Verpflichtungsklage, mit der die Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 von der Beklagten die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung der streitgegenständlichen Grenzgarage begehren, ist ebenfalls unzulässig.

Auch insoweit mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 3 C 25/03 - BVerwGE 121, 1, 3 = juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, Vorbem. zu § 40 Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall.

Nach dem Vortrag der Beigeladenen sowohl im Schreiben vom 16. Juni 2014 als auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Rohbau sowohl der Grenzgarage als auch des Carports bereits im April 2014 fertig gestellt. Inzwischen ist die streitgegenständliche Garage vollständig hergestellt und wird bereits genutzt. Mit der Fertigstellung der streitgegenständlichen Grenzgarage ist das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung entfallen. Denn das von den Klägern mit ihrer Klage auf Erlass einer solchen Anordnung verfolgte Ziel, die Fertigstellung der Garage zu verhindern, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu erreichen (so bereits BayVGH im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, B.v. 22.8.2014 - 9 CE 14.1132 - juris Rn. 13; ebenso BayVGH‚ B.v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10; für einen Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B.v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; BayVGH B.v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris, sowie für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO).

Nach alledem war die Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf
published on 22/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert de
published on 08/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.