Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seinen Klagen über den Mindestsatz hinausgehende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) und wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem USG.

Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve, verheiratet und hat ein Kind. Er war vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 bei der ... Betriebsgesellschaft für rund 3.400 EUR/Monat (netto) und anschließend bis 30. April 2011 bei der Fa. ... für rund 4.400 EUR/Monat (netto) beschäftigt. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger von der Fa. ... eine Abfindung in Höhe von 30.000 EUR. Der Kläger war ab Juli 2011 arbeitssuchend. Von August 2011 bis Juli 2014 leistete er wiederholt Wehr- bzw. Reserveübungen über einen Zeitraum von insgesamt rund 22 Monaten bei der Bundeswehr ab.

Am 16. September 2014 beantragte er beim Landratsamt ... für eine vom 9. September bis 19. Dezember 2014 dauernde Wehrübung Leistungen für Übende und Teilnehmer an einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern oder im Ausland nach § 13 Abs. 2 USG. Seinem Antrag war eine Arbeitgeberbescheinigung der Fa. ... dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers ist, beigefügt, aus der sich ein entfallendes Arbeitsentgelt in Höhe von 8.500,00 EUR brutto (netto 5.484,66 EUR) monatlich ergab.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 gewährte das Landratsamt ... dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach § 13 Abs. 2 USG in Höhe von 18.465 EUR.

Mit weiterem Formblattantrag vom 14. November 2014 beantragte er für eine vom 12. Januar 2015 bis 14. Juni 2015 dauernde Wehrübung Leistungen nach § 13 Abs. 2 USG. Diesem Antrag war eine inhaltsgleiche Arbeitgeberbescheinigung der Fa. ... beigefügt.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 gewährte das Landratsamt ... dem Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung zunächst nur Leistungen nach § 13c USG in Höhe des Mindestbetrages (7.161 EUR). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, zur weiteren Prüfung des Antrags den Arbeitsvertrag mit der Fa. ..., Lohnabrechnungen und Steuerbescheide des Verlages der letzten drei Jahre vorzulegen.

Daraufhin legte der Kläger mit E-Mail vom 19. Januar 2015 u. a. einen Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Fa. ..., Dienstleistung und Schulung, vom 1. September 2014 vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger als Angestellter ab dem 8. September 2014 „Dozententätigkeit und Tätigkeit im Verlagswesen“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausübe. Als Arbeitsentgelt sei ein Jahresbruttogehalt von 102.000 EUR vereinbart worden. Ferner wies er darauf hin, dass er ab 20. Dezember 2014 bis 12. Januar 2015 arbeitslos gemeldet gewesen sei und legte zum Nachweis einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vor. Im Übrigen sei seine Anstellung gemeldet und von den Sozialversicherungsträgern auf die Sozialversicherungspflichtigkeit hin überprüft worden.

Unter dem 26. Januar 2015 führte der Kläger per E-Mail ergänzend aus, dass er die gewünschten Unterlagen mit Ausnahme der Steuerbescheide des Verlages vorlegen werde. Er habe ursprünglich beabsichtigt, ab 8. September 2014 wieder Reservedienst zu leisten, was aber wegen Überschreitung der Höchstdauer von 180 Tagen/Jahr abgelehnt worden sei. Aufgrund der sehr guten Auftragslage habe er zum 8. September 2014 bei der Fa. ... eine Anstellung angenommen. Für ihn überraschend sei er am selben Tag (gegen 15.00 Uhr) über seine Heranziehung ab dem Folgetag informiert worden. Der E-Mail ist ein Kündigungsschreiben der Fa. ... vom 5. Dezember 2014 beigefügt, wonach das Anstellungsverhältnis zum 19. Dezember 2014 ende. Ferner liegt eine Lohnabrechnung für September 2014, welche ein Gehalt von 283,33 EUR ausweist, sowie eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, Clearingstelle, vom 6. November 2014 bei. Danach habe die Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit verfügbaren relevanten Tatsachen ergeben, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erfüllt seien.

Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte auf Anfrage des Landratsamts ... am 20. Januar 2015, dass sich der Kläger zum 20. Dezember 2014 arbeitslos gemeldet habe.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf weitere Verdienstausfallentschädigung erneut ab und führte im Übrigen aus, dass die mit Bescheid vom 15. Januar 2015 bewilligte Mindestleistung bestehen bleibe. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass eine Prüfung seines Antrags nach § 13 Abs. 3 USG unterblieben sei. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2015 bestätigte das Landratsamt ... nochmals die Zahlung des Mindestbetrags. Eine Berechnung nach § 13 Abs. 3 USG führe rechnerisch zu einem geringeren Betrag als die Mindestleistung, weil die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht anrechenbar seien.

Am 7. April 2015 beantragte der Kläger erneut für den Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 14. Juni 2015 Leistungen für Übende und Teilnehmer an einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern oder im Ausland nach § 13 Abs. 2 USG. Dem Antrag lag eine von der Fa. ... ausgestellte Aufschlüsselung des dem Kläger ausbezahlten Brutto/Nettogehaltes vom selben Tag bei.

Ausweislich eines Vermerks des Landratsamts ... zu einem Gespräch am 7. April 2015 habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er Experte für den Bau von Poollandschaften bzw. Privatpools sei und hierzu Bücher verfasst habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit seiner Ehefrau habe sich ein Projekt mit einem potentiellen Kunden abgezeichnet. Er werde einen - rückwirkend geschlossenen - Arbeitsvertrag mit der Fa. ... einreichen.

Daraufhin legte der Kläger nach dem Gespräch vom 7. April 2015 einen zwischen ihm und der Fa. ..., Dienstleistung und Schulung, am 8. April 2015 geschlossenen und auf den 2. Januar 2015 (rück)datierten Anstellungsvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger als Angestellter ab dem 12. Januar 2015 „Dozententätigkeit und Tätigkeit im Verlagswesen“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausübe. Als Arbeitsentgelt sei ein Jahresbruttogehalt von 102.000,-- EUR vereinbart worden. Ferner übermittelte er dem Landratsamt ... am 12. April 2015 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde, wonach sich der Zeitraum für die Heranziehung vom 12. Januar 2015 bis zum 3. Juli 2015 verlängert habe.

Mit Bescheiden vom 22. Mai 2015 bzw. 24. Juni 2015 wurde dem Kläger Verdienstausfallentschädigung für die Wehrübung vom 12. Januar 2015 bis 3. Juli 2015 nach § 13 Abs. 3 USG in Höhe von insgesamt 31.832 EUR gewährt.

Mit am 6. Juli 2015 eingegangenen Formblattanträgen beantragte der Kläger für den Zeitraum vom 20. Juli 2015 bis 21. August 2015 und vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG. Den Anträgen beigefügt ist neben den jeweiligen Bescheinigungen zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger seit 4. Juli 2015 bis auf weiteres arbeitslos gemeldet sei. Ferner fügte der Kläger dem Antrag eine tabellarische Aufstellung der Zeiträume von 2014 bis Mitte Dezember 2015 bei, in denen er sich entweder auf Wehrübung befand (1.1.2014 - 21.3.2014; 24.3.2014 - 24.7.2014; 9.9.2014 - 19.12.2014; 12.1.2015 - 3.7.2015; 20.7.2015 - 21.8.2015; 31.8.2015 - 2.10.2015; 19.10.2015 - 18.12.2015), arbeitslos war (22./23.3.2014; 25.7.2014 - 7.9.2014; 20.12.2014 - 11.1.2015; 4.7.2015 - 19.7.2015; 22.8.2015 - 30.8.2015; 23.10.2015 - 18.10.2015) oder beim ... (8.9.2014 bis 19.12.2014) angestellt war.

Ausweislich einer Anfrage des Landratsamts ... vom 12. Juli 2015 an die Regierung von ... geht die Ehefrau des Klägers einer nichtselbstständigen Tätigkeit in einem Drogeriemarkt nach.

Mit am 28. August 2015 eingegangenem Formblattantrag beantragte der Kläger für den Zeitraum vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG. Dem Antrag beigefügt ist die entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde sowie - in Kopie - die vorerwähnte tabellarische Aufstellung.

Mit dem Bescheid vom 9. September 2015 hat das Landratsamt ... dem Kläger nach erfolgter Anhörung für den Wehrdienst vom 20. Juli 2015 bis 21. August 2015 (33 Tage), vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 (33 Tage) und vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 (61 Tage) Verdienstausfallentschädigung in Höhe der Mindestleistung von täglich 117,88 EUR, also insgesamt 14.970,76 EUR gewährt (Ziffern I. bis III.). Ferner wurden die Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 24. Juni 2015 insoweit zurückgenommen, als eine die Mindestleistung in Höhe von täglich 78,75 EUR übersteigende Leistung gewährt wurde und der Kläger zur Rückerstattung der rechtswidrig gewährten Leistungen in Höhe von 28.640,75 EUR aufgefordert (Ziffern IV. und V.).

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 erfolgte Gewährung von Leistungen nach § 13 Abs. 2 USG rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der seit Juli 2012 bestehenden Arbeitslosigkeit kein Arbeitnehmer gewesen sei, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz infolge des Wehrdienstes geruht habe. Eine wehrdienstbedingte Einkommenseinbuße habe der Kläger folglich nur hinsichtlich des bewilligten Arbeitslosengeldes I als Lohnersatzleistung erlitten. Der am 1. September 2014 geschlossene Arbeitsvertrag könne einem Fremdvergleich nicht standhalten, sondern habe lediglich dazu gedient, in den Genuss höherer Unterhaltsleistungen zu gelangen. Hierfür spreche, dass der ... lediglich Bücher in einem sehr überschaubaren Umfang vertreibe, weshalb die Beschäftigung eines leitenden Angestellten nicht nachvollziehbar sei. Es sei fraglich, ob es überhaupt andere Angestellte gebe. Angesichts dessen erscheine der Verlag auch nicht in der Lage, einen Angestellten mit einem Jahresbruttogehalt von 102.000 EUR zu bezahlen. Die bloße Behauptung eines angeblichen Auftrags aus Dubai, der wegen der Wehrübung storniert worden sei, sei nicht geeignet, die Zweifel an der Leistungsfähigkeit auszuräumen. Auffällig sei zudem, dass der Arbeitsbeginn auf einen Tag vor Antritt der Wehrübung gelegt und die Kündigung taggenau auf das Ende der Wehrübung falle, sowie dass der angeblich vereinbarte tägliche Nettoverdienst (182,82 EUR) nahezu dem USG-Höchstsatz in Höhe von 184 EUR entspreche. Da der Kläger weder im regulären noch im vorgezogenen Bemessungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 USG anzuerkennende Einkünfte erzielt habe, stehe ihm lediglich die Mindestleistung nach § 13c USG in Höhe von 46,50 EUR zu, der im Rahmen des allgemein zugelassenen Härteausgleichs nach § 23 Abs. 2 USG auf das bisherige Arbeitslosengeld I aufgestockt werde (78,75 EUR).

Der Bescheid vom 24. Juni 2015 erweise sich als rechtswidrig, weil der bei der Berechnung nach § 13 Abs. 3 USG zugrunde gelegte Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die gewährten Leistungen könnten auch nicht auf § 13 Abs. 2 USG gestützt werden, weil es sich bei dem auf den 2. Januar 2015 datierten Arbeitsvertrag ebenfalls um einen Scheinvertrag handle. Hierfür spreche, dass er auf den 2. Januar 2015 rückdatiert worden sei. Zu dem Zeitpunkt sei die Heranziehung zur besonderen Auslandsverwendung bereits bekannt gewesen, nachdem Leistungen nach dem USG schon am 14. November 2014 beantragt worden wären. Auch sei augenfällig, dass der angebliche Arbeitsantritt mit dem Beginn der besonderen Auslandsverwendung zusammenfalle, also von vornherein kein einziger Tag gearbeitet worden sei. Nicht nachvollzogen werden könne, dass ein leitender Angestellter erst zum 19. Dezember 2014 gekündigt und wenige Wochen später zu den gleichen Konditionen wieder eingestellt werde.

Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Er habe durch Vorlage des fiktiven, konstruierten Arbeitsvertrages eine Täuschung begangen. Ferner sei der Verwaltungsakt durch Angaben bewirkt worden, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Mangels schutzwürdigen Vertrauens sei das Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Im Falle der Täuschung gelte die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG nicht.

In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde auf eine Verzinsung der Rückforderung verzichtet. Der Kläger habe die Umstände, welche zur Rücknahme geführt hätten, nicht zu vertreten.

Für die Wehrübungen vom 20. Juli 2015 bis 21. August 2015, vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 sowie vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 werde Verdienstausfallentschädigung in Höhe der Mindestleistungen ach § 13c USG gewährt, da Leistungen nach § 13 USG aus vorgenannten Gründen nicht in Betracht kämen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen, nachdem der Mindestsatz das Arbeitslosengeld I übersteige.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 22. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Für ihn ist zuletzt beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. September 2015 wird in den Ziffern I. bis III. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Wehrübungen 20. Juli 2015 bis 21. August 2015, vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 antragsgemäß Leistungen nach den §§ 13 ff. USG zu bewilligen.

2. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 wird in den Ziffern IV. und V. insoweit aufgehoben, als sich der Änderungsbescheid nicht bereits durch dessen Aufhebung erledigt hat.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Oktober 2015 wurde der Bescheid vom 9. September 2015 u. a. in Ziffer V. dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Erhalts mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist (Ziffer V. Nr. 2). Soweit nach Ziffer I. bis III. dieses Bescheids Leistungen bewilligt worden seien, werden diese mit dem Rückforderungsanspruch samt Zinsen aufgerechnet (Ziffer V. Nr. 3).

Der Kläger trägt unter dem 11. Dezember 2015 zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, dass die Anstellungsverträge des Klägers mit der Fa. ... vom 1. September 2014 und 2. Januar 2015 ernstlich gewollt gewesen seien und keine Scheinarbeitsverhältnisse vorlägen. Kennzeichnend für ein Scheingeschäft sei ein fehlender Rechtsbindungswille, wohingegen kein Scheingeschäft vorliege, wenn der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Vertrags voraussetze. Letzteres sei hier der Fall, da es für die Gewährung der Leistungen nach dem USG gerade auf die Gültigkeit des Anstellungsvertrages ankomme. Hinzu komme, dass die Anstellungsverträge zu Zeitpunkten abgeschlossen worden seien, als der Kläger von der Einberufung noch keine Kenntnis gehabt hätte. Die Arbeitsvergütung sei angemessen und ortsüblich. Schließlich würden die Anstellungsverträge weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen, vielmehr hätten die Verträge vereinbarungsgemäß durchgeführt werden sollen. Auch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund habe bestätigt, dass der Kläger ein wirksames, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Der Kläger habe am 5. September 2014 bereits mehr als die maximale Dienstzeit von 180 Tagen pro Jahr als Wehrübung erbracht. Dennoch sei im Juli 2014 ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt worden, welcher jedoch im August 2014 abgelehnt worden sei. Die Absicht, ab dem 8. September 2014 erneut Reservedienst zu leisten, sei damit zunächst hinfällig gewesen. Der Kläger sei aber in Kontakt zu seinen Vorgesetzten geblieben. Er sei ferner ein ausgewiesener Fachmann für die Bereiche Schwimmbad und Wellness und habe über mehrere Jahre das Amt des ... des Bundesverbands ... e.V., dem über 300 Mitgliedfirmen angehörten, innegehabt. Zudem habe er für den ... sieben Fachbücher mit einer Auflage von jeweils 10.000 Stück geschrieben, welche Werbeanzeigen im Gesamtumfang von 20 bis 30 Seiten enthielten. Für eine Werbungsseite werde den Firmen 900 EUR, für eine halbe Seite 600 EUR in Rechnung gestellt. Layout und Vermarktung der Bücher erfolge durch den Verlag. Schließlich werde der Kläger über den Verlag immer wieder von Fachzeitschriften für die Erstellung von Fachbeiträgen beauftragt, die im Einzelfall mit 500 bis 1.000 EUR honoriert werden würden. Für die Fa. ... habe der Kläger als Leiter des Geschäftsbereichs namhafte Projekte im Bereich Schwimmbad in Großbritannien, Italien, Frankreich und der Schweiz projektiert und durchgeführt. Hinzu kämen mehrere Beratungen in Moskau und Moldawien. Für die Fa. ... habe der Kläger bei verschiedenen Projekten in der Schweiz Beratungsdienstleistungen erbracht.

Aufgrund seiner Expertise und der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Reservedienstleistung beabsichtigte der Kläger zwei Bücher zu überarbeiten bzw. neu aufzulegen sowie einen Internet-Shop „...“ einzurichten. Wesentlicher Bestandteil seines „Plans B“ sei aber ein Angebot einer Firma aus der Schweiz gewesen, welche den Kläger über die Fa. ... als Berater und Projektant für ein Hotelbauprojekt mit Wellnessbereich in Dubai habe einsetzen wollen. Die Einzelheiten des Projekts hätten im September 2015 vertraglich vereinbart werden sollen, wobei für den rund sechsmonatigen Zeitraum der Beauftragung eine Vergütung von 50.000 EUR vorgesehen gewesen wäre. Nachdem der Kläger seine Vorhaben ausgearbeitet bzw. das Angebot der Schweizer Firma erhalten habe, habe er den Anstellungsvertrag unterzeichnet. Allerdings hätten sich seine Pläne bereits am Nachmittag des 8. September 2014 zerschlagen, als ihm telefonisch die Einberufung mitgeteilt worden sei. Den Heranziehungsbescheid habe der Kläger erst am 10. September 2014 erhalten. Im Verlaufe der Reservedienstleistung sei der Kläger gefragt worden, ob er aufgrund einer Vakanz erneut zur Verfügung stünde. Daraufhin sei nach Beratung mit der Arbeitgeberin der Anstellungsvertrag gekündigt worden.

Der Kläger habe das Landratsamt ... weder arglistig getäuscht, noch die Bewilligungsbescheide durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt. Vielmehr habe er von Anfang an zutreffende Angaben über seine Anstellungsverträge gemacht. Die von ihm vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen vom 15. September 2014, 17. November 2014 und 7. April 2015 seien ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. Oktober 2014 ausdrücklich anerkannt worden.

Die Beklagte trat unter dem 25. Januar 2016 der Klage entgegen. Für sie ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf Anfrage teilte das Finanzamt ... dem Gericht mit Schreiben vom 11. Februar 2016 und 21. März 2016 mit, dass die Ehefrau des Klägers nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Nach den Umsatzsteuererklärungen weise die Fa. ... im Jahr 2010 einen Umsatz in Höhe von knapp 20.000 EUR, in den Jahren 2011 und 2012 von rund 4.000 EUR und in den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von rund 700 bzw. 800 EUR auf. Laut Einkommenssteuerbescheide erzielte die Ehefrau des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von knapp 9.200 EUR (Jahr 2010), 2.000 EUR (Jahre 2011, 2012), - 54 EUR (2013) und 440 EUR (2014).

Die Agentur für Arbeit teilte dem Gericht am 26. Februar 2016 die Zeiten mit, in denen der Kläger entweder arbeitslos war, sich auf Wehrübung oder in einem Beschäftigungsverhältnis befand. Danach befand sich der Kläger seit Anfang 1. Februar 2013 - mit Ausnahme des 8. September 2014 - entweder auf Wehrübung oder war arbeitslos gemeldet. Der Kläger erhielt in den Zeiten der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 führte der Kläger ergänzend zur Begründung seines Verpflichtungsbegehrens aus, dass das Arbeitsverhältnis vom 2. Januar 2015 infolge der Wehrdienste geruht habe und ihm deswegen für die Wehrübungen im Jahr 2015 Unterhaltssicherungsleistungen nach § 13 Abs. 2 USG zustünden.

Die Beklagte hat am 17. März 2016 den Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2015 in dessen Ziffern V.2 (Aufrechnung) und V.3 (Verzinsung) aufgehoben. Nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 31. März 2016 von dem vorliegenden Verfahren den von der Erledigterklärung der Parteien erfassten Verfahrensteil unter dem Aktenzeichen Au 2 K 16.517 abgetrennt und eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 ist zur Frage der Beschäftigung des Klägers durch die Fa. ... deren Inhaberin als Zeugin vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 28.640,75 EUR wendet, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 ist in dessen Ziffern IV. und V. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (A.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinausgehenden Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der dies in den Ziffern I. bis III. versagende Bescheid vom 9. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO) (B.).

A. Rechtsgrundlage der nach Ziffer IV. des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 erfolgten Rücknahme ist Art. 48 BayVwVfG.

I. Nach der Übergangsregelung des § 31 des Gesetzes über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der ab 1. November 2015 gültigen Fassung (n. F.) entscheidet abweichend von § 24 USG (n. F.) über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden (Abs. 1). Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen entscheidet, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Nachdem vorliegend der Kläger die Anträge für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung für die Wehrübungen vom 9. Dezember 2014 bis 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Januar 2015 bis 3. Juli 2015 jeweils vor dem oben genannten Stichtag gestellt hat, nämlich am 16. September 2014 bzw. am 14. November 2014, ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, anzuwenden.

Das Unterhaltssicherungsgesetz enthält Vorschriften über die Rückforderung von Unterhaltssicherungsleistungen (siehe § 16 USG), aber keine Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten. Insofern sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze maßgebliche Rechtsgrundlage (vgl. Eichler/Oestreicher/Decker, USG, § 16 III.3.).

Gemäß § 17 Abs. 1 USG führen die Länder dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch (Bundesauftragsverwaltung). Erst mit der Neufassung des Gesetzes ist die Zuständigkeit von den Ländern (Bundesauftragsverwaltung) auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen worden (vgl. § 24 USG n. F., siehe auch BReg-Drs. 18/4632, v. 15.4.2015, S. 35).

Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dieses Gesetz für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG), soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Allerdings läuft die Vorschrift derzeit leer, weil die Länder sämtlich eigene Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen haben, die dem VwVfG gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG vorgehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 1 Rn. 26).

II. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Norm darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

1. Die Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 24. Juni 2015, mit denen dem Kläger für die Wehrübungen vom 9. Dezember 2014 bis 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Januar 2015 bis 3. Juli 2015 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 bzw. Abs. 3 USG bewilligt wurde, sind rechtswidrig, soweit ein höherer Betrag als 8.032,50 EUR bzw. 13.623,75 EUR gewährt wurde.

Gemäß § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG ersetzt. Als Arbeitsentgelt gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.

Während der streitgegenständlichen Wehrübungen war der Kläger jedoch arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ruhte und dem deshalb das entfallene Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen war (vgl. VG München, U. v. 8.9.2010 - M 15 K 10.1747 - juris Rn. 18). Den zwischen dem Kläger und der Inhaberin der Fa. ... am 1. September 2014 und am 8. April 2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Im Bereich der Unterhaltssicherung sind, ähnlich wie im Steuerrecht, an die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Wie im Einkommenssteuerrecht (vgl. dazu BFH, B. v. 11.5.2005 - IV B 140/03 - juris; U. v. 21.1.1999 - IV R 15/98 - juris; U. v. 18.6.1997 - III R 81/96 - juris; U. v. 9.12.1993 - IV R 14/92 - juris) besteht nämlich auch hier angesichts des bei nahen Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalles i. S. v. § 13 USG ist daher, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages ernstlich gewollt ist, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und dass die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten (VG Freiburg, U. v. 22.1.2006 - 2 K 1826/05 - juris Rn. 23).

a) Gemessen daran hält der Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 einem Fremdvergleich nicht stand. Die darin geregelten Vertragsbedingungen erweisen sich weder als angemessen noch sind sie üblich. Vielmehr diente der Anstellungsvertrag ausschließlich dem Zweck, in den Genuss höherer Unterhaltssicherungsleistungen zu gelangen.

Nach den vom Gericht eingeholten Informationen bewegen sich Umsatz und Gewinn der Fa. ... in einem Bereich, der es nicht mehr als nachvollziehbar erscheinen lässt, einen leitenden Angestellten mit einem Bruttojahresarbeitslohn von 102.000 EUR zu beschäftigen. Nach Aussage der Zeugin und Inhaberin der Firma sind in den letzten beiden Jahren keine Umsätze mit Büchern getätigt worden. Dies deckt sich auch mit der Auskunft des zuständigen Finanzamts, wonach im Jahr 2014 nur noch ein Umsatz in Höhe von rund 800 EUR und im Jahr davor in Höhe von knapp 700 EUR zu verzeichnen war. Die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb belaufen sich demgemäß auf einen Verlust von 54 EUR (2013) bzw. einen Gewinn von lediglich 440 EUR (2014). Hinzu kommt, dass die Firma nach Aussage der Zeugin weder über ein nennenswertes Vermögen verfügt noch jemals Angestellte hatte. Bereits aus diesen Gründen hält nach Auffassung des Gerichts der Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 einem Fremdvergleich nicht stand. Das vereinbarte Gehalt ist für eine Firma mit einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit und einem vergleichbaren Geschäftsumfang weder angemessen noch üblich.

Die Begründung des Klägers, wonach er nach einem „Plan-B“ eine Neuauflage von zwei Büchern sowie die Errichtung eines Internet-Pool-Outletshops beabsichtigte und die daraus zu erzielenden Einkünfte neben dem zu erwartenden Honorar aus einer Beratertätigkeit für ein Hotelbauprojekt in Dubai sein Gehalt in der Fa. ... erwirtschaften sollten, überzeugt indes nicht. Es ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar und konnte von der Zeugin auch nicht erklärt werden, wovon in den ersten Monaten nach Anstellung das Gehalt des Ehemannes und Klägers hätte bezahlt werden sollen. Weder konnte der Kläger Belege für den angeblichen Beratervertrag vorlegen noch erschließt sich dem Gericht, dass der Kläger für die geplanten Neuauflagen der beiden Bücher bereits vorab Einnahmen in nennenswertem Umfang hätte erzielen können, zumal nach Aussage der Zeugin in Jahren 2014 und 2015 überhaupt keine Bücher mehr verkauft worden sind. Die vom Kläger dargelegten Einnahmemöglichkeiten erscheinen dem Gericht daher im Ergebnis spekulativ und sind nicht tatsachenbelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein wirtschaftlich denkender Geschäftsmann vor diesem Hintergrund einen leitenden Angestellten zu einem Jahresgehalt von 102.000 EUR eingestellt hätte. Hierfür spricht auch, dass die Firmeninhaberin hinsichtlich des operativen Geschäfts keine bzw. nur geringe Kenntnisse hatte. Insofern würde es aber naheliegen, vor einer Investition im geplanten Umfang weitergehende Erkundigungen einzuholen oder sich zumindest schriftliche Bestätigungen etwa für bevorstehende Aufträge vorlegen zu lassen. Dies geschah jedoch nicht. Im Übrigen hatte die Firmeninhaberin auch nicht vor, ihre Berufstätigkeit als Halbtagsangestellte in einem Drogeriemarkt zu reduzieren oder gar aufzugeben, da sie dieser sicheren Einnahmequelle nicht verlustig gehen wollte.

Hinsichtlich des vereinbarten Gehalts (netto: 5.454,66 EUR/Monat) fällt auf, dass dieses so bemessen ist, dass damit der Höchstsatz nach § 13 Abs. 4 Satz USG in Höhe von 184 EUR/Tag fast erreicht wird. Ferner liegt das vereinbarte Arbeitsentgelt über 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR höher als der Kläger bei seinen letzten beiden Anstellungsverträgen als monatliches Arbeitsentgelt erzielte. Nachdem der Kläger nach eigenen Angaben seit Juli 2011 arbeitssuchend gewesen war und er auch über kein abgeschlossenes Studium verfügt, erschließt sich dem Gericht der Gehaltssprung von knapp 20 bzw. fast 40 Prozent im Vergleich zum vorhergehenden Verdienst nicht.

Weiter sprechen die zeitlichen Zusammenhänge für das Vorliegen eines Scheinvertrags. Der Arbeitsvertrag wurde am 1. September 2014 unterzeichnet, Arbeitsbeginn sollte aber der 8. September 2014, also genau ein Tag vor Beginn einer Wehrübung sein, über die der Kläger nach seinen Angaben erst am Nachmittag des 8. September 2014 informiert wurde. Selbst wenn die Heranziehung zu der Wehrübung entgegen den ursprünglichen zeitlichen Planungen für den Kläger überraschend erfolgt sein sollte, ist kein plausibler Grund dafür erkennbar, weshalb am 1. September 2014 ein genau acht Tage späterer Arbeitsbeginn gewählt wurde. Eine schlüssige Erklärung konnte der Kläger hierfür nicht vorlegen, zumal seine letzte Wehrübung bereits rund sechs Wochen vorher endete, er also ab diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und ihm auch schon damals der Umstand bekannt gewesen war, dass er grundsätzlich nur an maximal 180 Tagen im Jahr zur Wehrübung herangezogen werden kann. Ferner fällt auf, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung exakt mit dem Tag des Endes der Wehrübung übereinstimmt. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür liegt nicht vor. Vielmehr sind die angegebenen Gründe widersprüchlich. So trägt der Kläger vor, im Verlauf der Reservedienstleistung gefragt worden zu sein, ob er für einen weiteren Einsatz zur Verfügung stehe. Aufgrund dieser Anfrage habe er sich nach Beratung mit der Arbeitgeberin für eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden. Die Zeugin hingegen gibt an, die Kündigung wegen der Bundeswehrtätigkeiten und der deswegen weggefallenen Aufträge ausgesprochen zu haben.

All diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rechtssinn niemals ernstlich gewollt war. Insbesondere war es bei realistischer Betrachtung zu keinem Zeitpunkt faktisch und/oder finanziell sinnvoll möglich, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß durchzuführen. Die Vertragsbedingungen sind aus den dargelegten Gründen nicht angemessen und nicht üblich. Sie halten deswegen einem Fremdvergleich nicht stand. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der für einen Arbeitstag erzielte Arbeitslohn versteuert und hierfür Sozialabgaben abgeführt wurden sowie, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund - ohne Fremdvergleich - bestätigt hat, dass der Kläger ein wirksames, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist.

b) Der auf den 2. Januar 2015 datierte und am 8. April 2015 geschlossene Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 und hält dementsprechend aus oben angeführten Gründen einem Fremdvergleich ebenfalls nicht stand. Als weiterer Aspekt kommt hier aber hinzu, dass der Arbeitsvertrag auch nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht als wirksam erachtet und lediglich dem Landratsamt ... zur Bewilligung von USG-Leistungen vorgelegt worden war. Eine vereinbarungsgemäße Durchführung des Arbeitsvertrags sei nicht gewollt gewesen und von der Firmeninhaberin nie eingefordert worden. Obwohl der Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers und der Zeugin von keiner Partei gekündigt wurde, meldete sich der Kläger bereits zum 4. Juli 2015 wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Ferner wurde der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die Heranziehung zur besonderen Auslandsverwendung bereits bekannt war. Die Bescheinigung des Karrierecenters der Bundeswehr ... betreffend die Wehrübung vom 12. Januar 2015 bis 14. Juni 2015 datiert vom 5. November 2014. Den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltssicherungsleistungen stellte der Kläger am 14. November 2014 (Bl. 25 - 29 der Behördenakte). Schließlich ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Fa. ... dem Kläger zunächst wegen der Bundeswehrtätigkeit und infolgedessen angeblich weggefallener Aufträge zum 19. Dezember 2014 kündigte, ihn dann aber knapp zwei Wochen später wieder zu denselben Bedingungen einstellte.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der insoweit erfolgten Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

a) Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG indes nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bewirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsakts maßgeblich beteiligten Mitarbeiter einer Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, den Mitarbeiter durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG, U. v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 - juris Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 48 Rn. 112).

Gemessen daran ist dem Kläger arglistige Täuschung vorzuwerfen. Er hat die Arbeitsverträge im Bewusstsein dessen, dass sie Scheinverträge sind, bei der Behörde eingereicht, um dort den Eindruck zu erwecken, die bestätigten Anstellungsverhältnisse bestünden. Er hat durch seine unrichtigen Angaben einen Irrtum bei der Behörde hervorgerufen, in dem Bewusstsein, durch die Täuschung eine günstige Entscheidung, nämlich höhere Unterhaltsleistungen zu erwirken. Durch die vorgelegten Arbeitsverträge sollte ein angeblicher Jahresverdienst nachgewiesen werden, der weder angemessen noch üblich ist. Die vereinbarungsgemäße Durchführung der Arbeitsverträge war von den Vertragsparteien nicht ernstlich gewollt und faktisch wie finanziell auch nicht möglich.

b) Das schutzwürde Vertrauen ist ferner nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG entfallen. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Vorliegend waren Grundlage der zurückgenommenen Bescheide die in den Anträgen auf Unterhaltssicherung beigefügten Arbeitgeberbescheinigungen enthaltenen Angaben zum entfallenden Arbeitsentgelt. Diese Angaben waren, nachdem den Arbeitsverträgen die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, in wesentlicher Beziehung unrichtig. Der Kläger hat die Bewilligungsbescheide durch die unrichtigen Angaben erwirkt, d. h. durch darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln erreicht. Diese Angaben waren entscheidungserheblich, denn die Behörde hat auf die vorgelegten Informationen erkennbar Wert gelegt. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass nach einem internen Aktenvermerk vom 7. Oktober 2014 betreffend den Antrag vom 16. September 2014 zunächst von einer weiteren Überprüfung der vorgelegten Angaben abgesehen wurde.

c) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides liegt auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde. Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG lenkt das der Behörde nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich.

d) Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines Bescheides nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, Kenntnis erhält. Unabhängig davon, dass diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG im Falle arglistiger Täuschung nicht gilt, ist hier davon auszugehen, dass die Behörde die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen, erst mit Eingang der Stellungnahme der Regierung von... am 7. August 2015 und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid erlangt hat. Die Einhaltung der Jahresfrist ist damit nicht in Frage zu stellen.

III. Rechtsgrundlage für die in Ziffer V. des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 angeordnete Rückerstattung ist § 16 USG. Da die Bewilligungsbescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 24. Juni 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sind, soweit durch diese Bescheide eine die Mindestleistung in Höhe von 78,75 EUR übersteigende Leistung gewährt wurde, sind gemäß § 16 Abs. 1 USG die zu Unrecht empfangenen Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erstatten. Nach § 16 Abs. 3 USG kann von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte bedeutet. Ob die Rückforderung eine besondere Härte bedeutet, ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, § 16 III.7). Dies ist vorliegend geschehen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wurden weder überschritten, noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Mindestleistung hinausgehenden Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

I. Nach § 2 Nr. 3 USG werden zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den § 13 bis § 13d USG gewährt, wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG oder einer Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen für die Einbuße von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit einschließlich sog. Lohnersatzleistungen (§ 13 USG), Leistungen für selbstständig Tätige (§ 13a USG), Leistungen bei Ausfall sonstiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 13b USG) und Mindestleistungen (§ 13c USG) für den Fall, dass die Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG bestimmte Mindestsätze unterschreiten oder nach den genannten Vorschriften gar kein Anspruch besteht.

II. Gemäß § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG. Während der streitgegenständlichen Wehrübungen in der Zeit vom 20. Juli 2015 bis 21. August 2015, vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 war der Kläger arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ruhte und dem deshalb das entfallene Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen war. Nach den obigen Ausführungen handelte es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 um einen Scheinvertrag. Dessen ungeachtet wurde der „Vertrag“ vom 1. September 2014 von der Arbeitgeberin zum 19. Dezember 2014 gekündigt und kann bereits aus diesem Grunde nicht für die Bewilligung von Leistungen nach dem § 13 Abs. 2 USG herangezogen werden. Dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2015, auf den der Kläger erstmals in seiner ergänzenden Klagebegründung im Schriftsatz vom 2. März 2016 maßgeblich abstellte, ist ebenfalls die rechtliche Anerkennung zu versagen (s.o.). Zudem hat der Kläger seine Anträge vom 22. Juni 2015 auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage seines bisherigen Einkommens (§ 13 Abs. 3 USG) beschränkt und dementsprechend Nachweise und Erklärungen vorgelegt, wonach er als arbeitslos gemeldet sei.

III. Da somit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG nicht vorliegen, richtet sich die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 USG erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Nach dem gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 USG entsprechend anwendbaren § 10 Abs. 3 USG bleiben dabei Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, unberücksichtigt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 USG). Zu den Ausfallzeiten zählen gem. Nr. 10.45 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zu § 10 USG auch Zeiten einer Wehrübung. Soweit diese Zeiten das gesamte Jahr ausfüllen, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend (§ 10 Abs. 3 Satz 2 USG).

Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt ... dem Kläger für die Dauer der Wehrübung die seinem Dienstgrad und Familienstand (Oberstleutnant, verheiratet, ein Kind) entsprechende Mindestleistung nach der Anlage zu § 13c Abs. 1 USG in der Fassung vom 29. Juni 2015 in Höhe von 117,88 EUR/Tag gewährt hat, da diese die dem Kläger nach § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3 USG zustehende Verdienstausfallentschädigung in Höhe des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes I von täglich 78,85 EUR (siehe Bl. 107 BA) unter Anrechnung der wehrdienstbedingten Ausfallzeiten übersteigt (vgl. VG München, U. v. 8.9.2010 - M 15 K 10.1747 - juris Rn. 20).

Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird im Verfahren Au 2 K 15.1400 auf 8.397,24 EUR und im Verfahren Au 2 K 15.1557 auf 28.640 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557 zitiert 26 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst


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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Jan. 2006 - 2 K 1826/05

bei uns veröffentlicht am 22.01.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). 2  De

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Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.

(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Der Kläger leistete als Stabsgefreiter seit September 2002 wiederholt Wehrübungen bei der Bundeswehr ab. Vom 19. November 2003 bis zum 31. Mai 2004 nahm er an einer Wehrübung in der E. -Kaserne in H. teil. Unter dem 10. November 2003 stellte er Antrag auf Leistungen für Wehrübende, Übende und Teilnehmer an einer besonderen Auslandsverwendung nach dem USG. Seinem Antrag war eine Arbeitgeberbescheinigung der Firma R., beigefügt, aus der sich ein entfallenes Arbeitsentgelt i.H.v. 7.500,00 EUR brutto (netto 3.495,42 EUR) monatlich ergab.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 gewährte das Landratsamt O. dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach § 13 USG i.H.v. 3.495,42 EUR monatlich (für November 2003 anteilig i.H.v. 1.398,12 EUR), d.h. insgesamt i.H.v. 22.370,64 EUR.
Mit Änderungsbescheid des Landratsamts O. vom 9. Februar 2004 wurde der Bescheid vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und dem Kläger nur der Mindestbetrag nach dem USG gewährt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger ausweislich der Lohnbescheinigung der Firma R. zum 18. November 2003 aus der Firma seines Vaters ausgeschieden sei.
Nachdem das Steuerberatungsbüro H. dargelegt hatte, dass der Kläger rein arbeitsrechtlich nicht aus seinem Angestelltenverhältnis ausgeschieden sei, sondern sein aktives Beschäftigungsverhältnis wegen seiner Auslandseinberufung am 19. November 2003 nur unterbrochen gewesen sei und nach Beendigung des Auslandseinsatzes fortgeführt werde, wurde der Änderungsbescheid vom 9. Februar 2004 mit Bescheid des Landratsamts vom 8. März 2004 aufgehoben und die Verdienstausfallentschädigung wieder auf monatlich 3.495,42 EUR festgesetzt.
Mit dem - hier streitgegenständlichen - Bescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 schließlich wurde der Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und die Verdienstausfallentschädigung auf kalendertäglich 20,45 EUR, insgesamt 3.987,75 EUR, festgesetzt. Zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber existiere ein Aufhebungsvertrag vom 10. November 2003, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma R. zum 18. November 2003 beendet werde und voraussichtlich ab dem 1. Juni 2004, d.h. nach Abschluss der Wehrübung, habe fortgeführt werden sollen. Aufgrund dieser eindeutigen vertraglichen Absprache seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2, 3 USG nicht gegeben gewesen. Stattdessen hätten dem Kläger für den Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 1. Juni 2004 lediglich die Mindestleistungen nach § 13 c USG i.H.v. kalendertäglich 20,45 EUR zugestanden. Daraus ergebe sich eine Überzahlung i.H.v. 18.382,89 EUR, die mit dem möglichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Zeit der folgenden Wehrübungen verrechnet werde.
Der Kläger legte am 10. Januar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass am 26. Juni 2003 zwischen der Firma R. und dem Kläger, der bereits von April bis August 2002 in der Firma beschäftigt gewesen sei, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, der arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das unbefristete Arbeitsverhältnis habe am 1. Juli 2003 begonnen. Während der Probezeit bis zum 30. September 2003 habe der Kläger in die geschäftliche Praxis des Unternehmens eingeführt werden und ein Konzept für die Erhöhung des Geschäftsumsatzes ausarbeiten sollen. Nach der Probezeit sei Aufgabe des Klägers die Führung des Unternehmens R. und die Leitung des angeschlossenen Fitness-Centers X gewesen. Für die Probezeit sei zu Recht zwischen den Parteien lediglich ein Unkostengehalt von 450 EUR vereinbart gewesen, da nicht klar gewesen sei, ob der Kläger nach Ende der Probezeit bereit und in der Lage sei, die anstehenden Aufgaben zu übernehmen; die Firma habe während der Vorbereitungszeit nicht unnötig belastet werden sollen. Als der Kläger im Oktober 2003 die Management-Aufgaben mit einer 48-Stunden-Woche tatsächlich übernommen habe, sei er berechtigt gewesen, eine angemessene Vergütung, nämlich 7.500 EUR brutto, für seine Tätigkeit zu verlangen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass das Arbeitsverhältnis im November 2003 beendet worden sei, seien falsch. Die Parteien, juristische Laien, hätten lediglich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Wehrübung regeln wollen. Die irrtümliche Bezeichnung der Vereinbarung als „Aufhebung des Arbeitsvertrages“ spiele keine Rolle. Der - ursprüngliche - Bescheid vom 4. Dezember 2003 sei daher korrekt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 , zugestellt am 31. August 2005, zurückgewiesen. Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 LVwVfG. Da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt habe, seien nach § 48 Abs. 2 LVwVfG Einschränkungen zu beachten. Selbst wenn der Kläger, wofür nichts vorgetragen sei, auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, weil die ursprüngliche Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung i.H.v. 3.495,92 EUR pro Monat auf unrichtigen Angaben beruht habe. Mit seinem Antrag auf Leistungen nach dem USG habe der Kläger eine auf den 10. November 2003 datierte Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt und erklärt, dass er seine Angaben vollständig und richtig gemacht habe. Die Angaben zum entfallenden Arbeitsentgelt hätten aber nicht gestimmt. Das Regierungspräsidium komme nach Auswertung der dokumentierten Vorgänge, Rückfragen und Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberbescheinigung nicht den Realitäten entsprochen habe, und bewerte den Abschluss des Arbeitsvertrages als eine Abmachung, die dem Zweck gedient habe, die Unterhaltssicherungsleistungen in die Höhe zu treiben. Das Regierungspräsidium stütze sich auf die Einschätzung des Finanzamts Wolfach. Denn das Finanzamt sei in der Lage, den speziellen Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem gesamten Geschäftsbetrieb zu beurteilen und habe in die Geschäfte der Firma R., in deren Umfang, ihre Erfolge und Prognosen Einblick nehmen können. Die Prüfung habe das Ergebnis gebracht, für den Arbeitsvertrag in der vorliegenden Form und für die Höhe des vereinbarten Lohns hätten weder wirtschaftliche noch steuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein können. Die Nachforschungen hätten so viele objektive Umstände hervorgebracht, dass daraus die Schlussfolgerung gezogen werden könne, der Lohnanspruch beruhe auf einer Pseudoabmachung. Bei diesem Ergebnis hätte es dem Kläger gelingen müssen, diese Schlussfolgerung durch dagegen sprechende Umstände wenigstens zu erschüttern. Der enorme Sprung bei der Entlohnung werde aber erst im Zusammenhang mit dem Datum der Wehrübung plausibel. Die Wehrübung erkläre die hohe Dotierung viel einleuchtender als die betrieblichen Zielvereinbarungen. Ein ordentlicher und vernünftiger Arbeitgeber wäre, zumal bei der vom Finanzamt festgestellten schwierigen Lage des Unternehmens, eine vertragliche Verpflichtung dieser Art nicht eingegangen. Die Rücknahme sei nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG in das Ermessen der Behörde gestellt. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte, der Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Rücknahme eine richtige Entscheidung. Die Behörde sei darauf angewiesen, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf öffentliche Mittel zutreffende Angaben gemacht würden. Unrichtige Angaben könnten keine Ansprüche verschaffen, unter solchen Umständen gewährte Leistungen dürften keinen Bestand haben. Es seien auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Rückforderung den Kläger in existentielle Nöte brächte. Nachdem die Rücknahme des Bewilligungbescheids zu Recht erfolgt sei, müssten die zu Unrecht empfangenen Leistungen nach § 16 Abs. 1 USG zurückerstattet werden.
Der Kläger hat am 29. September 2005 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass die Vergütung angemessen gewesen sei. Der hohe zeitliche Arbeitseinsatz, die Verantwortung und die vorhandenen Kenntnisse hätten hierbei besondere Berücksichtigung gefunden. Bereits in der Vergangenheit habe die Hausbank des Herrn R. mehrfach darauf gedrängt, dass seine Kinder in das Geschäft mit eingebunden werden müssten, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das vereinbarte Gehalt i.H.v. 7.500 EUR sei angemessen gewesen; es entspreche sowohl den Qualifikationen des Klägers als auch seinem Arbeitseinssatz (Managementaufgaben, Arbeitszeiten usw.). Auch habe das Finanzamt bestätigt, dass die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Nachforschungen des Finanzamtes hätten keine Ungereimtheiten ergeben. Der Lohn sei für Oktober und November 2003 in bar ausbezahlt worden. Der Aufhebungsvertrag, den das Landratsamt heranziehe, sei nur auf Grund melderechtlicher sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften so abgeschlossen worden; es habe sich hierbei um eine Unterbrechung gehandelt, was sich auch aus den Formulierungen - der Arbeitnehmer werde „freigestellt“, ab 1. Juni 2004 werde das Arbeitsverhältnis „fortgeführt“ - ergebe. Der ursprüngliche Bescheid sei daher rechtmäßig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger auf den Bestand des Bescheides vertraut. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid stellten wie auch die Spekulationen des Landratsamts lediglich subjektive Einschätzungen bzw. Vermutzungen dar, die nicht begründet seien. Sämtliche Überprüfungen, einschließlich die des Finanzamtes, hätten die Vermutungen des Beklagten nicht bestätigen können. Die Rücknahme sei daher rechtswidrig, die Rückforderung sei unberechtigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 aufzuheben,
ferner die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger sei nach wie vor nicht in der Lage, plausible Gründe zu nennen, weshalb mit Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2003 eine Probezeit mit einem „Unkostengehalt“ von 450 EUR und anschließend ein monatliches Gehalt von 7.500 EUR vereinbart worden sei. Nach den Feststellungen des Finanzamtes W. seien wirtschaftliche Gründe für den Gehaltssprung nicht nachvollziehbar; ein Gehalt in dieser Höhe sei im konkreten Fall weder durch die berufliche Qualifikation noch durch einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz zu rechtfertigen. Weder im Betrieb selbst würden annähernd vergleichbare Gehälter gezahlt, noch sei in der Branche ein solches Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch lasse sich eine entsprechende Zahlung nicht mit der wirtschaftlichen Lage der Firma R. zu diesem Zeitpunkt in Einklang bringen. Wäre der Kläger von derartigem Wert für die Firma gewesen, wäre es, gerade im Hinblick auf die enge familiäre Verbindung, kaum nachvollziehbar, dass er sich schon nach kurzer Zeit wieder für eine weitere Wehrübung gemeldet habe und keine gleichwertige Ersatzkraft eingestellt worden sei. Hierbei handele es sich nicht um Spekulationen, sondern um objektive Feststellungen, die durch die Ermittlungen des Finanzamts W. bekannt geworden seien. Die Festlegung eines Bruttogehalts von 7.500 EUR sei offensichtlich im Hinblick auf die damals bereits vorhersehbare Wehrübung mit Auslandseinsatz und den damit zu erwartenden wesentlich höheren Leistungen nach dem USG erfolgt. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der Lohn für Oktober und November 2003 in bar ausgezahlt und nicht auf das Girokonto des Klägers überwiesen worden sein sollte. Die vom anwaltlichen Vertreter des Klägers nachgeschobenen Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages seien nicht überzeugend. Diesen Vertrag im Nachhinein als ein Missverständnis zwischen juristischen Laien darzustellen, entspreche offensichtlich nicht der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ruhe das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zu einer Wehrübung einberufen wird, während dieser Zeit kraft Gesetzes. Auf diesen Umstand sowie darauf, dass während der Wehrübung finanzielle Belastungen auf den Arbeitgeber infolge des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nicht zukommen, würden Wehrpflichtige und Arbeitgeber vor Beginn der Wehrübung ausdrücklich hingewiesen. Einer vertraglichen Regelung über das „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“ hätte es somit nicht bedurft. Aus der Formulierung, das Arbeitsverhältnis werde „voraussichtlich“ fortgeführt, sei unzweifelhaft zu schließen, dass beide Vertragsparteien sich hinsichtlich des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach der Wehrübung eine abschließende Entscheidung noch vorbehalten hätten.
15 
In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2006 ist zur Frage der Beschäftigung des Klägers durch seinen Vater dieser als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts O. und die Widerspruchsakten (je 1 Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 15. Dezember 2004, mit dem der Bewilligungsbescheid des Landratsamts O. vom 4. Dezember 2003 aufgehoben worden ist, ist § 48 LVwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
19 
Der Bescheid vom 4. Dezember 2003, mit dem dem Kläger antragsgemäß Unterhaltssicherung i.H.v. 3.495,42 EUR monatlich gewährt wurde, ist rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfallentschädigung in der genannten Höhe.
20 
Nach § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht, wird nach § 13 Abs. 2 USG das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
21 
Der Kläger hat infolge der Wehrübung vom 19. November 2003 bis 31. Mai 2004 keine anerkennenswerten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingebüßt i.S.d. § 13 USG.
22 
Dahinstehen kann, ob es an Einkünften des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 1 USG bereits aufgrund der am 10. November 2003 getroffenen, mit „Aufhebung des Arbeitsvertrag vom 27.06.03“ überschriebenen Vereinbarung fehlt, wonach der Kläger aufgrund einer Auslandseinberufung nach Bosnien beim Arbeitgeber „freigestellt“ und das Arbeitsverhältnis „voraussichtlich ab dem 01.06.2004 fortgeführt“ wurde.
23 
Denn auch wenn mit dieser Vereinbarung, wie der Kläger geltend macht, lediglich eine Regelung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während seiner Auslandseinberufung getroffen und das Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben worden sein sollte, fehlt es an einer auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehalts von 7.500 EUR errechneten Einbuße i.S.v. § 13 Abs. 1 USG bereits deshalb, weil dem zwischen der R., dessen Inhaber der Vater des Klägers ist, und dem Kläger am 26. Juni 2003 abgeschlossenen Arbeitsvertrag die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Im Bereich der Unterhaltssicherung sind, ähnlich wie im Steuerrecht, an die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Wie im Einkommenssteuerrecht (dazu vgl. BFH, Beschl. v. 11.5.2005 - IV B 140/03 - in juris; Urt. v. 21.1.1999 - IV R 15/98 - in juris; Urt. v. 18.6.1997 - III R 81/96 - in juris; Urt. v. 9.12.1993 - IV R 14/92 - in juris; Nieders. FG, Urt. v. 18.1.1994 - VIII 150/91 - in juris; jew. m.w.N.) besteht nämlich auch hier angesichts des bei nahen Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalles i.S.v. § 13 USG ist daher, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages ernstlich gewollt ist, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und dass die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten.
24 
Vorliegend ist das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2003, der eine Vergütung ab Oktober 2003 i.H.v. 7.500 EUR brutto monatlich und als Aufgabe des Klägers die Führung des Unternehmens einschließlich des angeschlossenen Fitness-Centers vorsah, nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde.
25 
Die gilt zunächst für die Frage der vertraglich vereinbarten Bezahlung des Klägers i.H.v. 7.500 EUR brutto (3.495,42 EUR / 2.097,62 EUR netto) in den Monaten Oktober und November 2003. Zwar wurden auf dem Lohnkonto des Klägers entsprechende Zahlungen vermerkt, Sozialabgaben gezahlt und die Zahlungen wurden steuerlich geltend gemacht. Dagegen fehlt es an jeglichem Beleg dafür, dass tatsächlich Geld in der vereinbarten Höhe geflossen ist. Obwohl nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages die Zahlung auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Konto zu erfolgen hatte und der Kläger ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge über ein Girokonto bei der Sparkasse H. verfügt, soll das Geld nach Angaben des Klägers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung dem Kläger jeweils in etwa drei Teilbeträgen in bar ausgezahlt worden sein. Abgesehen davon, dass dies bei den in Rede stehenden Summen ein auch unter Familienangehörigen eher ungewöhnliches Vorgehen sein dürfte, müssten bei unterstellt ordnungsgemäßer Buchführung die Entnahmen aus der Firmenkasse allerdings als (Lohn-)Zahlungen verbucht worden und also eindeutig nachweisbar sein. Nachdem der Kläger jedoch schon während des gerichtlichen Verfahrens trotz zweifacher Nachfrage seitens des Gerichts lediglich Lohnkonto- und Buchführungsunterlagen, aber keine Belege dafür vorgelegt hatte, dass die vereinbarten und in den Lohnkontounterlagen aufgeführten Beträge tatsächlich an den Kläger ausbezahlt worden sind, gaben auch in der mündlichen Verhandlung sowohl der Kläger als auch sein Vater an, dass es keine schriftlichen Belege für die Auszahlungen gebe; der Vater stellte lediglich nach mehrfacher Nachfrage die - nicht näher begründete - Möglichkeit in den Raum, dass seine Bürokraft, Frau B., eventuell über Nachweise verfügen könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass im Oktober und November 2003 zwar durchaus - wie vor Abschluss des Vertrages je nach Bedarf des Klägers - Geld geflossen sein mag, der Kläger aber jedenfalls nicht den vertraglich geschuldeten Betrag i.H.v. 3.495,42 EUR bzw. 2.097,62 EUR netto erhalten hat.
26 
Darüber hinaus wurde der Vertrag auch von Seiten des Klägers nicht vereinbarungsgemäß erfüllt. Ausweislich des Arbeitsvertrages war Aufgabe des Klägers nach der Probezeit die „Führung des Unternehmens“ einschließlich der „Leitung des angeschlossenen Fitness Centers X. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht als Geschäftsführer tätig gewesen sein konnte. Denn ihm fehlen für die Führung eines Unternehmens wesentliche Kenntnisse, die auch bei Beginn einer Tätigkeit als Geschäftsführer zu erwarten gewesen wären, zumal wenn der Geschäftsführer, wie vorliegend, bereits seit Jahren als „rechte Hand“ im Familienunternehmen mitgearbeitet hat und außerdem drei Monate lang speziell auf diese Aufgabe vorbereitet und „upgedatet“ wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger konnte zwar detailliert schildern, welche praktischen ausführenden Tätigkeiten er innerhalb des Unternehmens wahrgenommen hat, etwa Außendienst, Serviceleistungen, Kundengespräche oder Reparaturen eigener Geräte, somit Tätigkeiten, die er nach eigenem Vortrag bereits etwa seit seinem 15. Lebensjahr durchgeführt hat. Dagegen hatte er keine - im Hinblick auf den Zeitablauf etwa auch nur ungefähre - Vorstellung von der damaligen Höhe des Firmenumsatzes. Auch über die Höhe der Gehälter der übrigen Mitarbeiter konnte er keine Angaben machen. Ferner sprach er nur von einer Kasse im Fitnessstudio, aus der sein Vater ihm das Gehalt ausgezahlt haben soll. Von der Existenz einer zentralen Kasse im Büro, in der sich nach Auskunft des Vaters Tageseinnahmen insbesondere aus dem Barverkauf von Fitnessgeräten von bis zu 20.000 EUR befanden, hatte er offenbar keine Kenntnis. Auch konnte der Kläger die seinerzeitige Anzahl der Mitarbeiter und den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit auch auf Nachfrage nur ungefähr benennen, obwohl er angab, für die Einteilung des Personals zuständig gewesen zu sein; dass in der Firma auch Aushilfskräfte für einzelne Kurse sowie 2003 drei Lehrlinge arbeiteten, erwähnte er gar nicht. Schließlich entpuppte sich der von ihm so genannte Aufgabenbereich „Controlling“ lediglich als die Kontrolle der Mitarbeiter. Hatte der Kläger mithin keine Kenntnis davon, wie die Firma finanziell aufgestellt war, wie hoch Umsatz und Gehaltszahlungen waren, und war er auch darüber, wie sich die Belegschaft zusammensetzte, nur unzureichend informiert, hatte er nicht die Voraussetzungen, um das Unternehmen, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, zu führen. Vielmehr nahm er offenbar weiterhin vor allem technische Aufgaben war, möglicherweise ergänzt um eine gewisse Überwachung der Mitarbeiter. Auch die Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung können hier kein anderes Bild vermitteln. Zwar hat der Vater im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dargelegt, dass er im Herbst 2003 durch ein Burn-out-Syndrom und Bandscheibenvorfälle gesundheitlich angeschlagen war. Möglicherweise wollte er damals tatsächlich seinem Sohn die Geschäfte übertragen, auch wenn angesichts des Engagements und der Leidenschaft, mit der er über sein Unternehmen berichtete, die Vorstellung schwer fällt, er habe sich tatsächlich mit 46 Jahren aus der Firma zurückziehen wollen. Jedenfalls aber nannte auch er keine konkreten Leitungsaufgaben, die sein Sohn in seiner Zeit als Geschäftsführer tatsächlich wahrgenommen hat, sondern schilderte auf Nachfrage eher abstrakt seinen eigenen Tagesablauf und die Anforderungen, denen jemand, der diese Stelle innehabe, genügen müsse, ohne in diesem Zusammenhang darzulegen, inwieweit sein Sohn über den ihm bereits vertrauten technisch-praktischen Bereich hinaus Leitungs- und Führungsverantwortung innegehabt haben sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die ihm im Vertrag übertragene Aufgabe der Unternehmensführung nicht wahrgenommen hat. Auch insoweit fehlt es daher an einer Durchführung des Vertrages.
27 
Nach alldem sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen mangels vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht erfüllt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dem Vertrag auch deshalb die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil, wovon das Finanzamt O. in seinem den Einspruch zurückweisenden Bescheid vom 15. November 2006 ausgeht, die Vertragsbedingungen nicht angemessen und unüblich sind und mithin einem Fremdvergleich nicht standhalten.
28 
Der - rechtlich nicht anzuerkennende - Arbeitsvertrag vermag daher einen Anspruch auf Unterhaltssicherung nicht zu begründen. Daher war der - bestandskräftige - Bescheid des Landratsamts O. vom 4. Dezember 2003, der die Höhe der Verdienstausfallentschädigung, beruhend auf den Angaben des Klägers, auf der Grundlage eines Verdienstausfalls i.H.v. 3.495,43 EUR netto festsetzte, rechtswidrig und somit tauglicher Gegenstand einer Rücknahme im Sinne des § 48 LVwVfG.
29 
Da es sich bei dem Bescheid vom 4. Dezember 2003 um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG handelt, durfte er nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG sind vorliegend erfüllt. Denn auch wenn der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut haben sollte, so ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Nach § 48 Abs. 2 S. 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nämlich unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Vorliegend waren Grundlagen des Bescheides vom 4. Dezember 2003 die in der dem Antrag auf Unterhaltssicherung beigefügten Arbeitgeberbescheinigung enthaltenen Angaben zum entfallenden Arbeitsentgelt, nämlich ein Verdienstausfall i.H.v. 7.500 EUR brutto pro Monat. Diese Angaben waren, nachdem dem Arbeitsvertrag die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, in wesentlicher Beziehung rechtswidrig.
30 
Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde. Gelangt die Behörde jedoch nach § 48 Abs. 2 S. 3 LVwVfG zu dem Ergebnis, dass das Vertrauen des Betroffenen nicht schutzwürdig ist, wird sie im Regelfall ihr Ermessen dahingehend auszuüben haben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen); die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung schreiben im Regelfall die Rücknahme von Geldleistungsbescheiden als nicht weiter begründungsbedürftige Konsequenz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2002 - 11 LB 19/02 - in juris; OVG RP, Urt. v. 6.6.2002 - 8 A 10236/02 - in juris; Kopp/Schenke, VwVfG, § 48 Rn. 127; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 35; jew. m.w.N.). In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55; Thür. OVG, Urt. v. 18.2.1999 - 2 KO 61/96 -). Vor diesem Hintergrund sind die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ermessenserwägungen - unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte, der Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Rücknahme eine richtige Entscheidung; die Behörde sei darauf angewiesen, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf öffentliche Mittel zutreffende Angaben gemacht würden; es seien keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Rückforderung den Kläger in existenzielle Nöte brächte - rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landratsamt nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, in welcher Höhe eine Entlohnung des Klägers gegebenenfalls noch anzuerkennen gewesen wäre, bzw. welchen Lohn der Kläger tatsächlich bezog. Vielmehr genügte in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Arbeitgeberbescheinigung, die Grundlage der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung war, nicht den Realitäten entsprach, und zu einer ihm nicht zustehenden Zahlung von Verdienstausfallentschädigung führte.
31 
Schließlich wurde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten.
32 
Nach alldem ist der angegriffene Aufhebungsbescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

Gründe

 
17 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 15. Dezember 2004, mit dem der Bewilligungsbescheid des Landratsamts O. vom 4. Dezember 2003 aufgehoben worden ist, ist § 48 LVwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
19 
Der Bescheid vom 4. Dezember 2003, mit dem dem Kläger antragsgemäß Unterhaltssicherung i.H.v. 3.495,42 EUR monatlich gewährt wurde, ist rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfallentschädigung in der genannten Höhe.
20 
Nach § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht, wird nach § 13 Abs. 2 USG das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
21 
Der Kläger hat infolge der Wehrübung vom 19. November 2003 bis 31. Mai 2004 keine anerkennenswerten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingebüßt i.S.d. § 13 USG.
22 
Dahinstehen kann, ob es an Einkünften des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 1 USG bereits aufgrund der am 10. November 2003 getroffenen, mit „Aufhebung des Arbeitsvertrag vom 27.06.03“ überschriebenen Vereinbarung fehlt, wonach der Kläger aufgrund einer Auslandseinberufung nach Bosnien beim Arbeitgeber „freigestellt“ und das Arbeitsverhältnis „voraussichtlich ab dem 01.06.2004 fortgeführt“ wurde.
23 
Denn auch wenn mit dieser Vereinbarung, wie der Kläger geltend macht, lediglich eine Regelung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während seiner Auslandseinberufung getroffen und das Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben worden sein sollte, fehlt es an einer auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehalts von 7.500 EUR errechneten Einbuße i.S.v. § 13 Abs. 1 USG bereits deshalb, weil dem zwischen der R., dessen Inhaber der Vater des Klägers ist, und dem Kläger am 26. Juni 2003 abgeschlossenen Arbeitsvertrag die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Im Bereich der Unterhaltssicherung sind, ähnlich wie im Steuerrecht, an die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Wie im Einkommenssteuerrecht (dazu vgl. BFH, Beschl. v. 11.5.2005 - IV B 140/03 - in juris; Urt. v. 21.1.1999 - IV R 15/98 - in juris; Urt. v. 18.6.1997 - III R 81/96 - in juris; Urt. v. 9.12.1993 - IV R 14/92 - in juris; Nieders. FG, Urt. v. 18.1.1994 - VIII 150/91 - in juris; jew. m.w.N.) besteht nämlich auch hier angesichts des bei nahen Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalles i.S.v. § 13 USG ist daher, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages ernstlich gewollt ist, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und dass die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten.
24 
Vorliegend ist das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2003, der eine Vergütung ab Oktober 2003 i.H.v. 7.500 EUR brutto monatlich und als Aufgabe des Klägers die Führung des Unternehmens einschließlich des angeschlossenen Fitness-Centers vorsah, nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde.
25 
Die gilt zunächst für die Frage der vertraglich vereinbarten Bezahlung des Klägers i.H.v. 7.500 EUR brutto (3.495,42 EUR / 2.097,62 EUR netto) in den Monaten Oktober und November 2003. Zwar wurden auf dem Lohnkonto des Klägers entsprechende Zahlungen vermerkt, Sozialabgaben gezahlt und die Zahlungen wurden steuerlich geltend gemacht. Dagegen fehlt es an jeglichem Beleg dafür, dass tatsächlich Geld in der vereinbarten Höhe geflossen ist. Obwohl nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages die Zahlung auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Konto zu erfolgen hatte und der Kläger ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge über ein Girokonto bei der Sparkasse H. verfügt, soll das Geld nach Angaben des Klägers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung dem Kläger jeweils in etwa drei Teilbeträgen in bar ausgezahlt worden sein. Abgesehen davon, dass dies bei den in Rede stehenden Summen ein auch unter Familienangehörigen eher ungewöhnliches Vorgehen sein dürfte, müssten bei unterstellt ordnungsgemäßer Buchführung die Entnahmen aus der Firmenkasse allerdings als (Lohn-)Zahlungen verbucht worden und also eindeutig nachweisbar sein. Nachdem der Kläger jedoch schon während des gerichtlichen Verfahrens trotz zweifacher Nachfrage seitens des Gerichts lediglich Lohnkonto- und Buchführungsunterlagen, aber keine Belege dafür vorgelegt hatte, dass die vereinbarten und in den Lohnkontounterlagen aufgeführten Beträge tatsächlich an den Kläger ausbezahlt worden sind, gaben auch in der mündlichen Verhandlung sowohl der Kläger als auch sein Vater an, dass es keine schriftlichen Belege für die Auszahlungen gebe; der Vater stellte lediglich nach mehrfacher Nachfrage die - nicht näher begründete - Möglichkeit in den Raum, dass seine Bürokraft, Frau B., eventuell über Nachweise verfügen könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass im Oktober und November 2003 zwar durchaus - wie vor Abschluss des Vertrages je nach Bedarf des Klägers - Geld geflossen sein mag, der Kläger aber jedenfalls nicht den vertraglich geschuldeten Betrag i.H.v. 3.495,42 EUR bzw. 2.097,62 EUR netto erhalten hat.
26 
Darüber hinaus wurde der Vertrag auch von Seiten des Klägers nicht vereinbarungsgemäß erfüllt. Ausweislich des Arbeitsvertrages war Aufgabe des Klägers nach der Probezeit die „Führung des Unternehmens“ einschließlich der „Leitung des angeschlossenen Fitness Centers X. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht als Geschäftsführer tätig gewesen sein konnte. Denn ihm fehlen für die Führung eines Unternehmens wesentliche Kenntnisse, die auch bei Beginn einer Tätigkeit als Geschäftsführer zu erwarten gewesen wären, zumal wenn der Geschäftsführer, wie vorliegend, bereits seit Jahren als „rechte Hand“ im Familienunternehmen mitgearbeitet hat und außerdem drei Monate lang speziell auf diese Aufgabe vorbereitet und „upgedatet“ wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger konnte zwar detailliert schildern, welche praktischen ausführenden Tätigkeiten er innerhalb des Unternehmens wahrgenommen hat, etwa Außendienst, Serviceleistungen, Kundengespräche oder Reparaturen eigener Geräte, somit Tätigkeiten, die er nach eigenem Vortrag bereits etwa seit seinem 15. Lebensjahr durchgeführt hat. Dagegen hatte er keine - im Hinblick auf den Zeitablauf etwa auch nur ungefähre - Vorstellung von der damaligen Höhe des Firmenumsatzes. Auch über die Höhe der Gehälter der übrigen Mitarbeiter konnte er keine Angaben machen. Ferner sprach er nur von einer Kasse im Fitnessstudio, aus der sein Vater ihm das Gehalt ausgezahlt haben soll. Von der Existenz einer zentralen Kasse im Büro, in der sich nach Auskunft des Vaters Tageseinnahmen insbesondere aus dem Barverkauf von Fitnessgeräten von bis zu 20.000 EUR befanden, hatte er offenbar keine Kenntnis. Auch konnte der Kläger die seinerzeitige Anzahl der Mitarbeiter und den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit auch auf Nachfrage nur ungefähr benennen, obwohl er angab, für die Einteilung des Personals zuständig gewesen zu sein; dass in der Firma auch Aushilfskräfte für einzelne Kurse sowie 2003 drei Lehrlinge arbeiteten, erwähnte er gar nicht. Schließlich entpuppte sich der von ihm so genannte Aufgabenbereich „Controlling“ lediglich als die Kontrolle der Mitarbeiter. Hatte der Kläger mithin keine Kenntnis davon, wie die Firma finanziell aufgestellt war, wie hoch Umsatz und Gehaltszahlungen waren, und war er auch darüber, wie sich die Belegschaft zusammensetzte, nur unzureichend informiert, hatte er nicht die Voraussetzungen, um das Unternehmen, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, zu führen. Vielmehr nahm er offenbar weiterhin vor allem technische Aufgaben war, möglicherweise ergänzt um eine gewisse Überwachung der Mitarbeiter. Auch die Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung können hier kein anderes Bild vermitteln. Zwar hat der Vater im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dargelegt, dass er im Herbst 2003 durch ein Burn-out-Syndrom und Bandscheibenvorfälle gesundheitlich angeschlagen war. Möglicherweise wollte er damals tatsächlich seinem Sohn die Geschäfte übertragen, auch wenn angesichts des Engagements und der Leidenschaft, mit der er über sein Unternehmen berichtete, die Vorstellung schwer fällt, er habe sich tatsächlich mit 46 Jahren aus der Firma zurückziehen wollen. Jedenfalls aber nannte auch er keine konkreten Leitungsaufgaben, die sein Sohn in seiner Zeit als Geschäftsführer tatsächlich wahrgenommen hat, sondern schilderte auf Nachfrage eher abstrakt seinen eigenen Tagesablauf und die Anforderungen, denen jemand, der diese Stelle innehabe, genügen müsse, ohne in diesem Zusammenhang darzulegen, inwieweit sein Sohn über den ihm bereits vertrauten technisch-praktischen Bereich hinaus Leitungs- und Führungsverantwortung innegehabt haben sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die ihm im Vertrag übertragene Aufgabe der Unternehmensführung nicht wahrgenommen hat. Auch insoweit fehlt es daher an einer Durchführung des Vertrages.
27 
Nach alldem sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen mangels vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht erfüllt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dem Vertrag auch deshalb die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil, wovon das Finanzamt O. in seinem den Einspruch zurückweisenden Bescheid vom 15. November 2006 ausgeht, die Vertragsbedingungen nicht angemessen und unüblich sind und mithin einem Fremdvergleich nicht standhalten.
28 
Der - rechtlich nicht anzuerkennende - Arbeitsvertrag vermag daher einen Anspruch auf Unterhaltssicherung nicht zu begründen. Daher war der - bestandskräftige - Bescheid des Landratsamts O. vom 4. Dezember 2003, der die Höhe der Verdienstausfallentschädigung, beruhend auf den Angaben des Klägers, auf der Grundlage eines Verdienstausfalls i.H.v. 3.495,43 EUR netto festsetzte, rechtswidrig und somit tauglicher Gegenstand einer Rücknahme im Sinne des § 48 LVwVfG.
29 
Da es sich bei dem Bescheid vom 4. Dezember 2003 um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG handelt, durfte er nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG sind vorliegend erfüllt. Denn auch wenn der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut haben sollte, so ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Nach § 48 Abs. 2 S. 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nämlich unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Vorliegend waren Grundlagen des Bescheides vom 4. Dezember 2003 die in der dem Antrag auf Unterhaltssicherung beigefügten Arbeitgeberbescheinigung enthaltenen Angaben zum entfallenden Arbeitsentgelt, nämlich ein Verdienstausfall i.H.v. 7.500 EUR brutto pro Monat. Diese Angaben waren, nachdem dem Arbeitsvertrag die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, in wesentlicher Beziehung rechtswidrig.
30 
Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde. Gelangt die Behörde jedoch nach § 48 Abs. 2 S. 3 LVwVfG zu dem Ergebnis, dass das Vertrauen des Betroffenen nicht schutzwürdig ist, wird sie im Regelfall ihr Ermessen dahingehend auszuüben haben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen); die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung schreiben im Regelfall die Rücknahme von Geldleistungsbescheiden als nicht weiter begründungsbedürftige Konsequenz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2002 - 11 LB 19/02 - in juris; OVG RP, Urt. v. 6.6.2002 - 8 A 10236/02 - in juris; Kopp/Schenke, VwVfG, § 48 Rn. 127; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 35; jew. m.w.N.). In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55; Thür. OVG, Urt. v. 18.2.1999 - 2 KO 61/96 -). Vor diesem Hintergrund sind die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ermessenserwägungen - unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte, der Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Rücknahme eine richtige Entscheidung; die Behörde sei darauf angewiesen, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf öffentliche Mittel zutreffende Angaben gemacht würden; es seien keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Rückforderung den Kläger in existenzielle Nöte brächte - rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landratsamt nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, in welcher Höhe eine Entlohnung des Klägers gegebenenfalls noch anzuerkennen gewesen wäre, bzw. welchen Lohn der Kläger tatsächlich bezog. Vielmehr genügte in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Arbeitgeberbescheinigung, die Grundlage der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung war, nicht den Realitäten entsprach, und zu einer ihm nicht zustehenden Zahlung von Verdienstausfallentschädigung führte.
31 
Schließlich wurde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten.
32 
Nach alldem ist der angegriffene Aufhebungsbescheid des Landratsamts O. vom 15. Dezember 2004 sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2005 rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.

(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.

(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.

(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch1 470 Euroje Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.