Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.463
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.463
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.463 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.
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1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.
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b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).
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c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.
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d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.
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aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.
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An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.
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bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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II.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.
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bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).
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Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.
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(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).
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Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.
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Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.
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(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.
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3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.
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III.
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Steuerobersekretär in der Finanzverwaltung (Besoldungsgruppe A7) beim Finanzamt P. im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2008 bis 1. Juli 2011.
- 2
Die Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung, der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie des Geschäftsbereichs Bundesbau vom 10. März 2003 (MinBl. 2003, 295, im Folgenden: Beurteilungs-VV) i.V.m. der Verlängerungs-VV vom 17. Oktober 2008 (MinBl. 2008, 327) sieht zum Verfahrensablauf für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Beamten Folgendes vor:
- 3
Zur Vorbereitung der Beurteilung führt der Beurteiler eine gemeinsame Besprechung mit den Sachgebietsleitern durch (Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV). In dieser Besprechung sind Leistung sowie Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen. Es werden Rangfolge, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschläge besprochen (Nr. 2.7.2 Beurteilungs-VV). Im Anschluss hat der Beurteiler so genannte Beurteilungspläne aufzustellen, die u.a. die auf der Grundlage der Besprechung nach Nr. 2.7.1 vorgesehene Gesamtbewertung und die Verwendungsvorschläge enthalten.
- 4
Die Beurteilungspläne sind sodann der Oberfinanzdirektion (OFD) zur Vorbereitung der Besprechungen der Dienstvorgesetzten nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV vorzulegen (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV). Diese so genannten Vorsteher-Konferenzen werden von dem zuständigen Personalreferenten oder einem für das Personalwesen zuständigen ranghöheren Beamten der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung der OFD geleitet (Nr. 2.8.1 Beurteilungs-VV). Nach Nr. 2.8.2 Beurteilungs-VV dienen die Besprechungen der Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu beurteilenden Beamten sowie einer Abstimmung von Fragen der Bewertung der Leistung und Befähigung sowie der Eignungsfeststellung.
- 5
Im Anschluss an diese Besprechung erstellt der Beurteiler nach Einholung der Beurteilungsbeiträge der Sachgebietsleiter den Beurteilungsentwurf (Nr. 2.9.1 Beurteilungs-VV). Sind die Beurteilungsentwürfe schlüssig und angemessen, erfolgt die Schlusszeichnung nach Nr. 2.11.1 Beurteilungs-VV. Andernfalls sind sie, soweit es sich um regelmäßige Beurteilungen ab Besoldungsgruppe A7 handelt, in einem Beratungsgremium zu erörtern (vgl. Nr. 2.10.2 - 2.10.5 Beurteilungs-VV). Mit der Schlusszeichnung durch den zuständigen Beamten der OFD ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen (Nr. 2.11.1 Beurteilungs-VV).
- 6
Die Rundverfügung „Regelmäßige dienstliche Beurteilungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 01.07.2011/01.12.2011“ der OFD (im Folgenden: Rundverfügung der OFD) sieht zudem unter Nr. 4 Richtsätze für die dienstlichen Beurteilungen vor. Diese sollen nach Nr. 4 Abs. 2 der Rundverfügung auf Finanzamtsebene Berücksichtigung finden und sind in den einzelnen Regionen und auf Landesebene in jedem Fall einzuhalten.
- 7
Im Rahmen der regelmäßigen dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 1. Juli 2011 erstellte der Beklagte für den Kläger unter dem 4. August 2011 zunächst eine vereinfachte dienstliche Beurteilung (Nr. 3.8 Beurteilungs-VV), die mit der Gesamtbewertung 3 Punkte (= Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen) schloss. Nachdem sich der Kläger hiergegen gewandt hatte mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine vereinfachte Beurteilung lägen nicht vor, hielt der Vorsteher des Finanzamtes an der vereinfachten Beurteilung nicht fest, sondern erstellte nach Anhörung des Klägers am 17. November 2011 einen regulären Beurteilungsentwurf. Dieser schloss in der Gesamtbewertung ebenfalls mit 3 Punkten. In der Leistungsbeurteilung sollte der Kläger ebenso wie in sämtlichen Submerkmalen die Note C (= über Normalleistung) erhalten. In der Befähigungsbewertung wurde er in zehn Submerkmalen mit der Note IV (= zwischen stark ausgeprägt und normal ausgeprägt) und in zwei Submerkmalen mit der Note III (= stark ausgeprägt) bewertet. Im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2008, in der der Kläger mit der Gesamtbewertung 3 Punkte beurteilt worden war, verbesserte sich der Kläger in der Leistungsbeurteilung in zwei Submerkmalen um jeweils eine Stufe und hinsichtlich der Befähigungsbewertung in einem Submerkmal um eine Stufe und in einem weiteren Submerkmal um zwei Stufen.
- 8
Nachdem das Beratungsgremium auf der Grundlage des Beurteilungsentwurfs die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der Gesamtbewertung 3 Punkte empfohlen hatte, erfolgte die Schlusszeichnung am 7. März 2012. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 8. Mai 2012 eröffnet.
- 9
Den gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger eine Abänderung der Gesamtbewertung von 3 Punkten auf 4 Punkte begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, zurück. Die dienstliche Beurteilung sei angemessen und schlüssig. Der Kläger müsse sich mit allen rund 600 beurteilten Steuerobersekretären in der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung vergleichen lassen. Eine höhere Beurteilung sei zudem mit Blick auf die vergleichsweise niedrige Bewertung seines Dienstpostens ausgeschlossen. Die vom Kläger behauptete Leistungssteigerung sei berücksichtigt worden und habe in der Beurteilung ihren Niederschlag gefunden.
- 10
Mit seiner am 27. August 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Die veränderten Arbeitsbedingungen und erhöhte Arbeitsbelastung sowie eine Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er, der Kläger, übernehme de facto zudem zahlreiche höherwertige Tätigkeiten. Zudem gehe die dienstliche Beurteilung von einem falschen, unvollständigen Sachverhalt aus und enthalte unzutreffende Ausführungen hinsichtlich seines Arbeitsgebiets. Die Richtsatzvorgabe des Beklagten sei unzulässig, da keine Abweichungsmöglichkeit bestehe. Den Beurteiler treffe jedenfalls eine besondere Begründungspflicht, um bei dem beurteilten Beamten den Eindruck zu vermeiden, dieser sei ein „Quotenopfer“. In der Anhörung habe der Beurteiler ihm gegenüber geäußert, eine Höherbewertung sei zwar grundsätzlich leistungsgerecht, aufgrund von Sachzwängen gemäß der Quotenregelung jedoch aktuell nicht möglich.
- 11
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 26. Juli 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Richtsätze seien zulässig. Die Quoten könnten im Einzelfall, je nach individuellem Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten, über- oder unterschritten werden. Dies sei tatsächlich auch erfolgt, wie die vorgelegten Säulendiagramme belegten. Zudem seien die Richtsätze für die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht kausal geworden. Im Bereich des Finanzamts P. seien von 34 Steuerobersekretären zehn Beamte mit 3 Punkten beurteilt worden. Innerhalb dieser Gruppe rangiere der Kläger auf Platz 6. Der Kläger sei also nicht „Quotenopfer“ geworden.
- 16
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Mai 2013 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung beruhe auf einem nicht rechtskonformen Beurteilungsverfahren. Denn durch die in der Sachgebietsleiterbesprechung vorgesehene Reihung der Beamten einschließlich der Festlegung der Gesamtbewertung und des Verwendungsvorschlags sowie der Zusammenführung der Beurteilungspläne zu einem landesweiten Beurteilungsplan bei der anschließenden Erörterung in der OFD unter Vorsitz des Oberfinanzpräsidenten werde die dienstliche Beurteilung in unzulässiger Weise in wesentlichen Teilen festgelegt, bevor der Beurteiler einen Beurteilungsentwurf erstelle. Diese Vorsteuerung werde auch durch Nr. 11 der Rundverfügung der OFD belegt, wonach es gemeinsames Ziel sei, die vorgesehenen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge abschließend und einvernehmlich zu besprechen. Diese Vorgehensweise stelle das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“. Bei der Verfahrensausgestaltung komme es auch nicht darauf an, ob sich der einzelne Beurteiler gebunden fühle, sondern nur darauf, dass dessen Entscheidungsfreiheit - wie hier - durch die vorgegebene Verfahrensweise eingeschränkt werde.
- 17
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 10. Juni 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die gemäß Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV vorgesehene Besprechung in der OFD sehe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Erstellung eines landesweiten Beurteilungsplanes vor. Bei dem Verfahren nach Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV handele es sich vielmehr um das auf die zu beurteilenden Beamten der Dienststelle OFD anzuwendende Verfahren. Ein landesweites Ranking und eine landesweite Abstimmung fänden nicht statt. Die Abstimmung auf regionaler Ebene diene lediglich der Verdeutlichung der Beurteilungsmaßstäbe; auch dort werde kein regionales Ranking erstellt. Eine Bindung und Vorfestlegung des einzelnen Beurteilers sei weder vorgesehen, noch entspreche sie tatsächlicher Übung. Auch das aus Nr. 11 der Rundverfügung der OFD entnommene Zitat sei kein Hinweis auf eine unzulässige Bindung des Beurteilers.
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Der Beklagte beantragt,
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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. Ergänzend trägt er vor, es sei hier bereits nicht dargetan, dass der Beurteiler überhaupt in Betracht gezogen habe, von der ihm angeblich zustehenden Abweichungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Hiergegen spreche vielmehr die Äußerung des Beurteilers im Anhörungsverfahren, dass einer besseren Beurteilung Sachzwänge entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, wonach sich Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV nur auf die Dienststelle OFD beziehe, finde weder in der Beurteilungs-VV selbst noch in der Rundverfügung der OFD eine Stütze.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 24
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2008 bis 1. Juli 2011. Die angefochtene Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 leidet an keinem Rechtsfehler.
- 25
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr - wie hier - allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802 [803]; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356 [358]; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/07 -, juris; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73).
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Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich die angefochtene Beurteilung nicht als fehlerhaft. In dem Beurteilungsverfahren ist insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beurteilers verstoßen worden (1.). Es ist zudem nicht festzustellen, dass es zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist (2.). Schließlich leidet die Beurteilung auch an keinem sonstigen rechtlich erheblichen Fehler (3.).
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1. Nach der Rechtsprechung des Senats begegnen Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern und dabei festgelegte statusamtsbezogene Leistungsreihungen, die der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen, im Hinblick auf die Weisungsfreiheit eines Beurteilers grundsätzlich keinen Bedenken. Anderes gilt nur dann, wenn diese Vorgehensweise zur Festlegung der Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten führt. Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) verbindlich festgelegt werden oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt. Unzulässig ist daher insbesondere eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -; Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73 [74]; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, ESOVGRP; vgl. ferner OVG Nds., Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, juris). Ob die Entscheidungsfreiheit des Beurteilers dergestalt in einer Weise eingeschränkt wird, richtet sich nicht allein nach der subjektiven Sicht des Beurteilers, sondern auch nach den objektiv gegebenen Umständen. Es führt daher nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Beurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt (OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, juris; vgl. ferner OVG Nds., Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, juris).
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An diesen Maßstäben gemessen bestehen hier weder durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die der angegriffenen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungs-VV (a) noch gegen ihre Anwendung im konkreten Fall (b).
- 29
a) Eine unzulässige Einflussnahme auf den Beurteiler ist nicht schon darin zu sehen, dass nach Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV der Beurteiler zur Vorbereitung der Beurteilung eine gemeinsame Besprechung mit den Sachgebietsleitern abzuhalten hat. Diese Besprechung dient vielmehr erkennbar dazu, dem Beurteiler eine breite Informations- und Erkenntnisgrundlage für die anstehenden Beurteilungen zu verschaffen. Denn als Fachvorgesetzte der zu beurteilenden Beamten sind die Sachgebietsleiter besonders geeignet, dem Beurteiler, d.h. dem Finanzamtvorsteher (vgl. Nr. 2.6.1 Beurteilungs-VV), Aufschluss über die Leistung und Befähigung der Beamten, auch im Vergleich untereinander, geben zu können. Wie die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekundet haben, kommt es zudem nicht selten vor, dass die zu beurteilenden Beamten mehreren Sachgebietsleitern, etwa durch frühere Tätigkeiten in einem anderen Sachgebiet, bekannt sind. Durch eine solche Besprechung wird dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (vgl. Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV) Rechnung getragen.
- 30
Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass im Anschluss an die Besprechung ein Beurteilungsplan aufgestellt wird, der eine Gesamtbewertung, die Verwendungsvorschläge sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der Beamten enthält (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler an die Einschätzungen der Sachgebietsleiter gebunden ist. Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften und Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung nach der tatsächlichen oder gebilligten Verwaltungspraxis auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -; Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104/11 -, juris, jeweils m.w.N.). Wie die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt haben, hat der Beurteiler zwar den Inhalt der Besprechung und die dort gewonnenen Erkenntnisse bei der Erstellung des Beurteilungsplans zu berücksichtigen. Er stellt den Beurteilungsplan letztendlich aber in eigener Verantwortung auf. Wird die Leistung eines Beamten vom Beurteiler und den Sachgebietsleitern unterschiedlich bewertet, hat der Beurteiler folglich das „letzte Wort“. Auch das vom Beklagten vorgelegte Skript „Dienstliche Beurteilung und Beförderung in den Abteilungen Steuer und ZBV der Oberfinanzdirektion Koblenz (Stand: Juli 2010)“ - im Folgenden: Skript OFD - sieht ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über Rangfolge, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschlag beim Vorsteher als zuständigem Beurteiler liegt (S. 44). Diese Verfahrensweise hat auch der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Leitende Regierungsdirektor i.R. G., der die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers erstellt hat, bestätigt.
- 31
Diese Ausführungen des Beklagten stehen im Übrigen auch mit dem Wortlaut der Beurteilungs-VV in Einklang. Danach werden Rangfolge, Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge für die einzelnen Beamten mit den Sachgebietsleitern lediglich „besprochen“ (Nr. 2.7.2 Beurteilungs-VV). Einen etwaigen Beschluss des Gremiums sieht die Beurteilungs-VV hingegen nicht vor. Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV schreibt vielmehr dem Beurteiler die Aufgabe zu, im Anschluss an diese Besprechung die Beurteilungspläne aufzustellen.
- 32
Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird die Beurteilung auch nicht durch die Erstellung eines landesweiten Rankings vorgesteuert. Ein derartiges Verfahren lässt sich nicht aus Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV ableiten. Nach dieser Verwaltungsvorschrift finden in der OFD unter Vorsitz des Oberfinanzpräsidenten entsprechende Erörterungen mit den Abteilungsleitern, den Gruppenleitern sowie dem Leiter der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz und dem Direktor der Fachhochschule für Finanzen statt. Diese Regelung betrifft - wie der Beklagte geschildert hat - lediglich das Beurteilungsverfahren für die zu beurteilenden Beamten in der Dienststelle OFD. Sie findet auf die Vorbereitung der Beurteilungen in der nachgeordneten Finanzamtsebene keine Anwendung. Hierfür spricht im Übrigen, dass Nr. 2.7.3 Satz 3 Beurteilungs-VV, welche die Beurteilungen der Beamten der Finanzämter regelt, auf die Besprechungen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV, also die Vorbesprechungen in den Vorsteher-Konferenzen, nicht aber auf Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV verweist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach mit dem Verweis in Nr. 2.7.4 auf Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV die Erstellung eines landesweiten Beurteilungsplans vorgeben werde, lässt außerdem die Frage der (zeitlichen) Einordnung der Vorsteher-Konferenzen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV unbeantwortet.
- 33
Schließlich wird auch durch die Vorsteher-Konferenzen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV, bei denen es sich um Besprechungen der Dienstvorgesetzen, d.h. der Beurteiler (vgl. Nr. 2.6.1 Beurteilungs-VV), zur Vorbereitung regelmäßiger Beurteilungen handelt, nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass in diesen Konferenzen keine landesweite Leistungsreihung erfolge. Dies ist bereits schon deswegen ohne weiteres nachvollziehbar, weil in den Vorsteher-Konferenzen die Finanzämter in der Regel nach Regionen zusammengefasst werden (zu dieser Möglichkeit vgl. Nr. 2.8.1 Beurteilungs-VV, vgl. ferner Skript OFD, S. 41 f.).
- 34
Auch in den Vorsteher-Konferenzen auf regionaler Ebene findet, wie der Beklagte schriftsätzlich ausgeführt hat und von den Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, keine Leistungsreihung der Beamten statt. Dies sieht auch die Beurteilungs-VV nicht vor. Nach Nr. 2.8.2 Beurteilungs-VV sollen die Besprechungen vielmehr der Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu beurteilenden Beamten sowie einer Abstimmung von Fragen der Bewertung des Leistung und Befähigung sowie der Eignungsfeststellung dienen. Dementsprechend legen die Beurteiler zur Vorbereitung der Vorsteher-Konferenz ihre Beurteilungspläne nicht nur der OFD (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV), sondern auch den anderen Beurteilern vor (vgl. Skript OFD, S. 45). Nach den Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, werden in der Konferenz anhand dieser Pläne die Beurteilungsmaßstäbe verdeutlicht und darüber hinaus einzelne Fälle, insbesondere etwa die Vergabe von Spitzennoten besprochen. So sei bezogen auf den vorgelegten Beurteilungsplan des Finanzamtes P. zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 (vgl. Bl. 293 ff. Gerichtsakte), der 34 Beamte der Besoldungsgruppe A7 umfasse, lediglich über die als Besprechungsfall gekennzeichneten fünf Fälle diskutiert worden.
- 35
Derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, die ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken, erweisen sich als sachgerecht. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier mit landesweit rund 600 Steuerobersekretären -, eine Vielzahl von Beamten eines Statusamtes von unterschiedlichen Beurteilern zu beurteilen ist. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung nämlich erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 9/99 -, juris). Eine einheitliche Handhabung allgemeiner Beurteilungsvorgaben ist zudem Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz) orientierte Bewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, ESOVGRP).
- 36
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Vorsteher-Konferenzen darauf abzielen, den Beurteiler in seiner Beurteilungskompetenz einzuschränken oder gar die Beurteilung für die einzelnen Beamten verbindlich oder faktisch vorzugeben, bevor der Beurteiler seinen Beurteilungsentwurf erstellt hat. Zwar heißt es in der Nr. 11 der Rundverfügung der OFD zu den regionalen Vorsteher-Konferenzen, es sei gemeinsames Ziel, die vorgesehenen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge abschließend und einvernehmlich zu besprechen. Die Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung haben jedoch eindrücklich ausgeführt, dass die Beurteiler an in der Konferenz besprochene Gesamtbewertungen nicht gebunden seien. Dies überzeugt vor allem deshalb, weil es sich bei den Besprechungen - wenn sie auch von dem zuständigen Personalreferenten oder einem für das Personalwesen zuständigen ranghöheren Beamten der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung geleitet werden - um Besprechungen unter „gleichrangigen“ Beurteilern handelt und daher ersichtlich auf einen Informationsaustausch und die Sicherung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und nicht auf die Festlegung einer Gesamtbewertung ausgerichtet sind. Von einem Beurteilungsverfahren von „oben nach unten“ (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP) kann insofern keine Rede sein. Die Ausführungen der Vertreterinnen des Beklagten stehen zudem im Einklang mit den Erläuterungen im Skript des Beklagten, in dem es heißt, dass die Vorsteherkonferenzen den einzelnen Vorsteher nicht „überstimmen“ oder ihn zu einer bestimmten Wertung „zwingen“ können (S. 45). Dass in den Vorsteher-Konferenzen Gesamtbewertungen nicht verbindlich festgelegt werden, hat auch der informatorisch angehörte Beurteiler des Klägers bestätigt.
- 37
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Beurteilungsentwürfe, die von denen in der Vorsteher-Konferenz besprochenen Gesamtbewertungen abweichen, dem Beratungsgremium nach Nr. 2.10.1 Beurteilungs-VV vorgelegt werden. Der Senat verkennt nicht, dass dies in Einzelfällen aus Sicht eines Beurteilers zu einer subjektiv empfundenen Bindung an die Besprechungen der Vorsteher-Konferenz führen kann. Dies reicht jedoch für die Annahme einer unzulässigen Vorsteuerung des Beurteilers nicht aus (siehe hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP). Denn auf eine derartige Einflussnahme ist die Beurteilungs-VV nicht angelegt (a.A. Bowitz, ZBR 2014, 145 [147]). Die Überprüfung der Beurteilung durch das Beurteilungsgremium, das nur empfehlend tätig wird, dient lediglich der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vor der Schlusszeichnung durch den hierfür zuständigen Beamten der OFD (vgl. Nr. 2.10.5, 2.11.1 Beurteilungs-VV). Im Übrigen haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass das Beratungsgremium in der Beurteilungskampagne 2011 in den Fällen, in denen die Beurteiler von einer in der Vorsteher-Konferenz besprochenen Gesamtbewertung abweichen, überwiegend dem Beurteilungsentwurf gefolgt ist. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass eine Abweichung von den in den Vorsteher-Konferenzen besprochenen Beurteilungen von vornherein sinnlos erscheint (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73 [74]) und insoweit eine faktische Bindungswirkung beim Beurteiler auslöst.
- 38
Das Beurteilungsverfahren, wie es in der Beurteilungs-VV vorgesehen ist, führt nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nach alledem nicht zu einer unzulässigen Steuerung des Beurteilers.
- 39
b) Auch bezogen auf die Beurteilung des Klägers lag keine unzulässige Beeinflussung des Beurteilers vor. Dessen informatorische Befragung hat eindrucksvoll gezeigt, dass sich dieser in keiner Weise durch die Besprechung mit den Sachgebietsleitern oder die Vorsteher-Konferenz gebunden gesehen hat. Ausweislich des vorgelegten Beurteilungsplans des Finanzamtes P. für die Beurteilung zum 1. Juli 2011 wurde im Übrigen beim Kläger in der Vorsteher-Konferenz nicht über eine Abänderung der vom Beurteiler vorgesehenen Gesamtbewertung mit 3 Punkten diskutiert. Ein unzulässiger Eingriff in die Weisungsfreiheit des Beurteilers, durch den einzelne Leistungsergebnisse oder Einzelmerkmale in der Befähigungsbeurteilung vorweggenommen worden sein sollen, ist daher nicht ersichtlich.
- 40
2. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung des Klägers zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die Vergabe von Noten in dienstlichen Beurteilungen in hinreichend großen Verwaltungsbereichen nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, ZBR 1981, 197 [197 f.]; Urteil 13. November 1997 - 2 A 1/97 -, DVBl. 1998, 638 [638 f.]; OVG RP, Urteil vom 30. September 1992 - 2 A 10724/92.OVG -, AS 24, 51 [54 f.]; Urteil vom 19. Januar 2001 - 2 A 11320/00.OVG -, ESOVGRP).
- 41
Mit diesen Vorgaben nicht vereinbar erscheint auf den ersten Blick Nr. 4 der Rundverfügung der OFD, die jedenfalls dem Wortlaut nach keinerlei Über- oder Unterschreitungen der Richtwerte in den einzelnen Regionen oder auf Landesebene zulässt. Tatsächlich ist es allerdings im Beurteilungsverfahren zu deutlichen Abweichungen gekommen, so dass der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen kann, Opfer einer „punktgenauen“ Umsetzung der vorgegebenen Quote geworden zu sein.
- 42
Dies schließt es allerdings nicht denknotwendig aus, dass die in Zweifel gezogene Leistungsbewertung des Klägers ihre wahre Ursache zumindest in einer Orientierung an den Richtwertvorgaben finden könnte, zumal auch der Beklagte den Richtwertvorgaben nicht jegliche Bedeutung abspricht. Der Umstand, dass sowohl auf Landesebene als auch auf Finanzamtsebene die Quote im Hinblick auf die Vergabe der Gesamtnote 4 Punkte überschritten wurde, spricht hiergegen gerade nicht. Denn wären der Kläger oder weitere Personen ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden, so hätte sich der Anteil derjenigen Beamten, die mit 4 Punkten beurteilt worden wären, weiter erhöht. Damit würde allerdings noch weiter von der Quotenvorgabe abgewichen.
- 43
Je genauer sich das quotierte Gesamtergebnis aber am Richtwert orientiert hat, desto stärker steht der Dienstherr in der Pflicht, im Streitfall die Leistungsgesamtbewertung bei einem der Richtwertvorgabe möglicherweise unterfallenden Beamten plausibel zu machen. Dementsprechend trifft den Kläger im umgekehrten Fall, wenn der angewandte Orientierungsrahmen sich - wie hier - von den Richtwertvorgaben evident löst, seinerseits eine gesteigerte Darlegungs- und Beweispflicht. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein „Quotenopfer“ umso unwahrscheinlicher ist, je weiter sich der Beurteiler von den Richtwerten entfernt hat. Der Beamte muss in diesen Fällen substantiiert darlegen, dass und warum er trotz der Abweichung von der Quote von seinen Beurteilern gleichwohl nicht seinem wirklichen Leistungsstand entsprechend beurteilt worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. September 2003 - 2 A 10795/03 -, juris; ferner BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/08 -, juris).
- 44
Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an seinem ursprünglichen Vortrag, wonach der Beurteiler in der Anhörung gegenüber ihm geäußert habe, eine Höherbewertung sei zwar grundsätzlich leistungsgerecht, aufgrund von Sachzwängen gemäß der Quotenregelung jedoch aktuell nicht möglich, nicht mehr festgehalten. Aus diesem Grund bedurfte es zum Inhalt der Anhörung auch keiner zeugenschaftlichen Vernehmung des Leitenden Regierungsdirektors i.R. G. Ungeachtet dessen hat dieser bei seiner informatorischen Anhörung deutlich gemacht, den Kläger seiner Leistung entsprechend und im Vergleich zu den übrigen Beamten beurteilt zu haben.
- 45
Auf den weiteren Vorgaben des Beklagten zu den Richtwerten, wie die Zusammenfassung der Quote für die Noten 5/6 und 0 bis 2 sowie die fiktive Notenvergabe für Beamte, die auf die Beurteilung verzichtet haben (vgl. Nr. 4 Rundverfügung der OFD, Nr. 3.5.6 Beurteilungs-VV), beruht die Beurteilung des Klägers erkennbar nicht. Daher bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob diese Vorgaben durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen.
- 46
3. Schließlich erweist sich die angegriffene Beurteilung auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beurteiler bei der Beurteilung des Klägers einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Zwar hat der Beklagte auf die Einwendungen des Klägers hin eingeräumt, dass es im Gesamturteil nach Nr. 3.4 Beurteilungs-VV, d.h. im ausformulierten Teil der Beurteilung, zu einem Schreibfehler gekommen sei. So müsse es in der Beschreibung des Arbeitsfeldes anstelle von „Vergleichswertverfahren“ richtig „Ertragswertverfahren“ heißen. Der Beurteiler des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung allerdings bestätigt, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen, von ihm erkannten Schreibfehler gehandelt hat und er nicht etwa von einem anderen Tätigkeitsbereich des Klägers ausgegangen ist.
- 47
Die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Kläger sämtliche Arten von Sachwertfällen aller Schwierigkeitsgrade bearbeite, betrifft im Ergebnis ebenfalls nicht die Frage, ob der Beurteiler von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sondern ein zwischen den Beteiligten unterschiedliches Begriffsverständnis zur Bearbeitung von Fällen. Denn wie der Beklagte dargelegt hat, sieht er
- anders als der Kläger - die bloße technische Umsetzung der jeweiligen Einheitswertbescheide einschließlich etwaiger Rückfragen bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Architekten nicht als abschließende tatsächliche und rechtliche Gesamtfallprüfung bzw. -bearbeitung an.
- 48
Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sich um die Ausbildung von Anwärtern und die Betreuung von Praktikanten gekümmert, hat er selbst eingeräumt, hiermit nicht offiziell betraut gewesen zu sein. Wie sein Engagement in diesem Bereich im Ergebnis zu bewerten ist, unterfällt im Übrigen dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Entsprechendes gilt für den Einsatz des Klägers während Krankheitsvertretungen und die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob er die ihm übertragenen Arbeiten überwiegend selbständig verrichtet hat.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
- 50
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
- 51
Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 10.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €
festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 3 B 14.2012
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. November 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013, Az.: AN 1 K 12.1221)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte:
Dienstliche Beurteilung
Plausibilisierung
Erkenntnisquellen des Beurteilers
Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten
Wesentliche Gründe für die Bildung des Gesamturteils
Ausbildungsqualifizierung
Modulare Qualifizierung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
wegen dienstlicher Beurteilung;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Ansbach
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015 am 12. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 3 B 14.2012
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. November 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013, Az.: AN 1 K 12.1221)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte:
Dienstliche Beurteilung
Plausibilisierung
Erkenntnisquellen des Beurteilers
Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten
Wesentliche Gründe für die Bildung des Gesamturteils
Ausbildungsqualifizierung
Modulare Qualifizierung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
wegen dienstlicher Beurteilung;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Ansbach
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015 am 12. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand
- 1
-
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beurteilung für Reservedienst Leistende.
- 2
-
Die ... geborene Antragstellerin gehörte als Reservedienst Leistende in der Zeit vom 11. Juli bis 2. Oktober 2016 dem ... Deutschen Einsatzkontingent ... in ... an und wurde dort in der Einsatzwehrverwaltungsstelle im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung als Bürosachbearbeiterin Haushalt/Finanzen im Soldatenstatus eingesetzt. Nach ihren Angaben hat sie an weiteren ähnlichen Auslandsverwendungen teilgenommen. Die dem Senat vorliegenden Personalunterlagen enthalten eine Beurteilung von Reservedienst Leistenden für eine Verwendung vom 21. Mai bis 1. Oktober 2015 bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle des ... Deutschen Einsatzkontingents ... in ... (Bewertung der Aufgabenerfüllung: "7" = "die Leistungserwartungen wurden ständig, teilweise auch erheblich übertroffen") und einen Beurteilungsbeitrag für eine Verwendung vom 30. November 2016 bis 30. Januar 2017 bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle des ... Deutschen Einsatzkontingents ... in ... (Bewertung der Erfüllung der Anforderungen: "C" = "die Leistungserwartungen wurden ständig erfüllt und teilweise übertroffen").
- 3
-
Zum Abschluss der besonderen Auslandsverwendung beim ... Deutschen Einsatzkontingent ... in ... erstellte der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle für die Antragstellerin unter dem 27. September 2016 eine Beurteilung von Reservedienst Leistenden. Die Antragstellerin erhielt dabei in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf der neunstufigen Skala (Höchstwert "9") den Wert "3" ("die Leistungserwartungen wurden erfüllt"). Im Textteil führte der beurteilende Vorgesetzte hierzu aus:
-
"Frau Stabsfeldwebel P. führte sämtliche in ihrem Aufgabengebiet als Bürosachbearbeiterin Haushalt/Finanzen anfallenden Tätigkeiten, sowie daneben zu erledigende allgemeine Verwaltungsaufgaben im Bereich der EinsWVSt, selbständig und insgesamt zu meiner vollen Zufriedenheit aus.
-
Sie hat sich nach einer nur kurzen Eingewöhnungsphase gut in die Aufgaben und deren Besonderheiten bei der EinsWVSt ... eingefunden und alle Vorgänge stets termingerecht bearbeitet.
-
Sie verfügt über das erforderliche Fachwissen und war aufgrund ihrer Erfahrung in der Lage, auch komplexere Sachverhalte zu erfassen und eigenständig zu bearbeiten. Ihre Zuverlässigkeit und Sorgfalt führten dabei auch in Zeiten erhöhter Arbeitsbelastung zu gut verwertbaren Arbeitsergebnissen, welche nur in Einzelfällen geringe Korrekturen erforderten.
-
Die Zusammenarbeit mit den lokalen Finanzbehörden wurde in Einzelfällen durch mangelnde Sprachkenntnisse beeinträchtigt, verlief aber insgesamt zielführend.
-
Frau Stabsfeldwebel P. unterlag den gleichen Bedingungen und Gefahren wie alle Kontingentangehörigen der Maritime Task Group ... Die Einbindung in einen flexibel gestalteten Tagesablauf unter bisweilen hoher zeitlicher Beanspruchung führte unter den gegebenen Bedingungen mitunter zu deutlich über die gewohnten Anforderungen hinausgehenden Belastungen für die Soldaten. Hierzu tragen auch die Trennung von der Familie, die klimatischen Bedingungen des östlichen Mittelmeerraumes und das mittlerweile latente Gefährdungspotential bei. Frau StFw P. zeigte sich diesen Belastungen physisch und psychisch gewachsen.
-
Wie unter 2. dargestellt, zeigte sich Frau StFw P. fachlich kompetent und leistungsfähig. Ihre Leistungen sind dem oberen Bereich der Wertungsstufe zuzuordnen. Insoweit halte ich sie aus fachlicher Sicht für weitere Verwendungen in Einsatzwehrverwaltungsstellen für geeignet.
-
Meiner Bewertung nach mangelt es ihr jedoch an soldatischem Selbstverständnis, insbesondere kameradschaftlichem Verhalten und Teamfähigkeit.
-
Dies wurde zum einen in ihrem meist sehr zurückhaltenden, in Einzelfällen jedoch wiederum impulsiven Auftreten deutlich, welches auf Vorgesetzte, Kameraden und auch zivile Vertragspartner häufig ablehnend und unmotiviert wirkte. In Konfliktsituationen und bei, aus ihrer Sicht, drohenden Benachteiligungen, reagierte StFw P. unsachlich und unangemessen. Eigene Bemühungen, sich in die Gemeinschaft einzufügen und aktiv zur Kameradschaft beizutragen, ließ sie weitgehend vermissen.
-
Verwendungen im Soldatenstatus erfordern eine gewisse Identifikation mit diesem besonderen Beruf und seinen Anforderungen an beispielhafte Pflichterfüllung und Haltung. Vor allem von lebenserfahreneren höheren Dienstgraden in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere mit Portepee wird ein beispielgebendes Verhalten erwartet. Mangelnder Integrationswille erschwert die Zusammenarbeit und hat darüber hinaus negative Auswirkungen auf das Ansehen der EinsWVSt, sowohl innerhalb des Kontingents als auch bei zivilen Vertragspartnern.
-
Aufgrund dieser in der Persönlichkeit liegenden Schwächen halte ich Frau Stabsfeldwebel P. für weitere Verwendungen im Soldatenstatus derzeit nicht für geeignet. Die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen zur Förderung der sozialen Kompetenz könnte helfen, diese Schwächen zu überwinden.
-
Für ihre berufliche und private Zukunft wünsche ich Frau StFw P. alles Gute."
- 4
-
Im Abschnitt Verwendung bewertete der beurteilende Vorgesetzte nur die Verwendungsmöglichkeit "Stabsverwendungen", wo er die Antragstellerin für den Bereich/die Ebene "Einsatzwehrverwaltungsstelle" als "nicht geeignet" einstufte.
- 5
-
In seiner unter dem 1. Oktober 2016 erstellten Stellungnahme schloss sich der nächsthöhere Vorgesetzte, der Kontingentführer, der Beurteilung durch den Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle an und äußerte sich außerdem wie folgt zu einer schriftlichen Äußerung (Gegenvorstellung) der Antragstellerin vom 26. September 2016:
-
"1. Eine Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten kann ich nicht erkennen, ebenso sehe ich keine Widersprüche in der Beurteilung. Den Vorwurf, Hptm G. [der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle] habe vorsätzlich die Arbeit für StFw P. behindert, weise ich zurück.
-
2. Es ist tatsächlich die Pflicht eines Vorgesetzten, frühzeitig auf sein Personal einzuwirken, wenn dort fachliche Schwächen erkennbar sind. In seiner Beurteilung hebt aber Hptm G. gerade hervor, dass die fachlichen Leistungen von StFw P. insgesamt gut waren und sie sich als kompetent erwiesen hat. Da StFw P. ihre Aufgaben den Leistungserwartungen ihres Vorgesetzten entsprechend erfüllt hat, hat sie die Note 3 erhalten - die erste Positivwertung im Beurteilungssystem. Entsprechend kann ich den Vorwurf eines 'vernichtenden Urteils' der dienstlichen Eignung und Befähigung nicht erkennen.
-
3. (...)
-
4. In ihrer Gegenvorstellung nimmt StFw P. keinerlei Bezug auf die Aussagen ihren Charakter betreffend. Auch ich muss leider feststellen, dass StFw P. sich weitgehend aus der Gemeinschaft des Einsatzkontingents zurückgezogen hat und darüber hinaus das Gefühl vermittelt hat, mit den anderen Soldaten nichts zu tun haben zu wollen. Ich finde ein solches Auftreten persönlich sowie in meiner Funktion als Kontingentführer bedauerlich."
- 6
-
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen "die Beurteilung vom 01.10.2016" und mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 Beschwerde gegen "die Beurteilung vom 27.09.2016" ein, wobei sie mit dem letzteren Schreiben zugleich klarstellte, dass sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2016 auf die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten beziehe. Außerdem gab sie unter dem 10. Oktober 2016 eine "ausführliche Gegenvorstellung zur Beurteilung" ab. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2016 bezog sie sich zur Begründung ihrer Beschwerden auf die "ausführliche Gegenvorstellung" und machte ergänzend geltend, dass die Beurteilung gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze verstoße und sachfremde Erwägungen und Widersprüche aufweise. Außerdem liege eine Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten, des Leiters der Einsatzwehrverwaltungsstelle, vor.
- 7
-
Die "ausführliche Gegenvorstellung" vom 10. Oktober 2016 lautet auszugsweise wie folgt:
-
"Die Beurteilung meines Fachvorgesetzten, Herrn Hptm G., zu meiner Person ist sehr subjektiv, unsachlich und widersprüchlich gehalten. Ich nehme an, dass die nachfolgend dargelegten Vorfälle und Ereignisse eine persönliche Abrechnung/Abneigung gegenüber mir bei der Niederschrift dieser zum Teil auch beleidigenden Beurteilung darstellt.
-
Schon in den ersten Tagen meines Einsatzes erschreckte mich Hptm G. mit plötzlichen Jähzorn Attacken, die sich sogar in Schreiausbrüchen entluden (z.B. parkendes Auto der Tauchschule vor dem Parkplatz des Hotels, Lieferauto an der Wache vor dem Camp, ... ). Hervorzuheben ist ein Vorfall bei einer Autofahrt von ... zurück zum Camp, als er nach der Einweisung des neuen Zahlstellenverwalters und mir in der ... Bank plötzlich seine Fassung verlor und mit Dauerhupen zwischen den einheimischen Fahrzeugen in riskantem Fahrstil fuhr (Zeugen sind StFw R., OFw Ho.). Peinlich war dies vor allem, weil die deutschen Fahrzeuge eindeutig zu identifizieren sind.
-
Diesen Vorfall habe ich vorsorglich als Vorkommnis zur Verkehrssicherheit der Vertrauensperson für Unteroffiziere gemeldet.
-
Zu einem weiteren unvermittelten Ausbruch kam es, als ich nichtsahnend einen Klärungsfall im SAP System bearbeitete, was zu meinen regulären Tätigkeiten gehört. Er schrie (!) mich an und warf mir unvermittelt vor, dass 'ich nicht wüsste, was ich da tue' (OFw Ho. war anwesend). Diesen Vorfall nahm ich zum Anlass, mir Hilfe bei der Vertrauensperson der Unteroffiziere, OStBtsm Ha., einzuholen, da mir dieses Verhalten zunehmend Angst machte und mich auch sehr mitgenommen hat.
-
OFw Ho. und StFw R. wurden im Nachhinein durch die Vertrauensperson zu den aufgezeigten Vorfällen befragt. Danach hat Herr OStBtsm Ha. mit Herrn Hptm G. gesprochen. Auf mehrfache Nachfrage des Herrn OStBtsm Ha. erklärte ich ihm, dass ich Herrn Hptm G. in seinem Verhalten nicht einschätzen kann. Seine Jähzorn Attacken kamen immer ohne ersichtlichen Grund. Da ich nicht einschätzen konnte, zu welchen Gemütsausbrüchen er noch in der Lage ist, beschloss ich, nicht mehr mit Herrn Hptm G. zusammen in einem Dienstwagen mitzufahren.
-
Zu den einzelnen Punkten in der Beurteilung:
-
Zu 1. (...)
-
Zu 2. Bewertung der Aufgabenerfüllung:
-
(...)
-
Auf Nachfrage über die Bedeutung von '... verwertbaren Arbeitsergebnissen ... welche geringe Korrekturen erforderte.', meinte er nach eigenen Angaben drei Freigaben im SAP System! Diese Satzaussage impliziert aber, dass meine Arbeitsergebnisse ständiger Korrekturen bedürfen.
-
Nach meinem Verständnis beginnt bei einer Scala von 1 bis 9 eine Positivbewertung ab 5. In den vorangegangenen Beurteilungen wurde ich mit 7 beurteilt.
-
'Die Zusammenarbeit mit den lokalen Finanzbehörden ... wurde durch mangelnde Sprachkenntnisse beeinträchtigt, ... (griechisch? englisch?' nicht überall wurde englisch gesprochen.
-
Zu 3. Weitere Tätigkeiten (...)
-
Zu 4. Ergänzende Angaben in Bezug auf meinen Charakter
-
Beim Eröffnungsgespräch der Beurteilung am 20.10.2016, an der Herr OBtsm G. als meine Vertrauensperson teilnahm, betonte Herr Hptm G., dass bei ihm der 'Nasenfaktor' eine große Rolle spielt. Seiner Meinung nach wäre es sein gutes Recht, seine persönliche Meinung in dieser Beurteilung niederzuschreiben. Er müsste keine Zeugen für mein '... angeblich impulsives Auftreten ..., welches auf Vorgesetzte, Kameraden und auch zivile Vertragspartner häufig ablehnend und unmotiviert wirkte' benennen. Was er mit desinteressiertem und unmotiviertem Verhalten und sozialer Inkompetenz meint, sollte er mir auf Nachfrage erläutern, tat es aber nicht. Auch wer für mich als ziviler Vertragspartner in Frage kommt, konnte er nicht benennen. Während meiner Dienstzeit bei ... hatte ich keine zivilen Vertragspartner (Mit 'zivilen Vertragspartnern' haben der Bereich 'Beschaffung', der 'N4-Bereich Logistik' und Herr Hptm G. selbst zu tun).
-
Warum erfahre ich diese Anschuldigungen erst zum Ende meiner Einsatzzeit, wenn er den Eindruck gehabt hat, ich würde mit diesem Verhalten das Ansehen der Wehrverwaltung schädigen?
-
Ich habe immer an den offiziellen Veranstaltungen des Kontingents teilgenommen (Kontingentfest, Fahrt nach N. zur politischen Bildung, Blutspende Aktion, ...), auch an den gemeinsamen Treffen (zusammen Essen gehen, Ausflüge der EinsWVSt nach Dienst, ...) habe ich teilgenommen. Mit den anderen Angehörigen der EinsWVSt kam es auch in meiner Freizeit zu Unternehmungen und Treffen, an denen Hptm G. allerdings nicht teilnahm.
-
Weshalb ich für den Einsatz im Bereich EinsWVSt nicht geeignet bin, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. In den Beurteilungen meiner vorherigen Auslandseinsätze wurde ich dafür als 'außergewöhnlich gut geeignet' beurteilt. Hier klafft ein großer Widerspruch und ich werte diese Beurteilung als persönliche Abrechnung und Beleidigung. Ich lehne diese Beurteilung ab."
- 8
-
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerden vom 7. Oktober und 11. Oktober 2016 als unbegründet zurück.
- 9
-
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2017 weitere Beschwerde ein. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
- 10
-
Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Die Beurteilung und die zu ihr ergangene Stellungnahme ließen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten. Diese könne sich insbesondere nicht aus einem Verhalten ergeben, das im Zusammenhang mit Erziehungs- und Führungsaufgaben stehe. Insgesamt habe der beurteilende Vorgesetzte ein durchaus positives Bild von der fachlichen Befähigung der Antragstellerin gezeichnet und ein differenziertes Werturteil abgegeben. Allein die Tatsache, dass er der Antragstellerin die Eignung für den konkreten Dienstposten abgesprochen habe, begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Beurteilung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwischen textlicher Beschreibung und formaler Wertung bestehe kein Widerspruch. Die Rüge, dass die Antragstellerin nicht vor der Erstellung der Beurteilung auf die darin aufgezeigten Mängel hingewiesen worden sei, begründe keine Rechtswidrigkeit.
- 11
-
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. August 2017 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 dem Senat vorgelegt.
- 12
-
Zur Begründung verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahren sowie auf ihre Gegenvorstellungen zur angefochtenen Beurteilung.
- 13
-
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Beurteilung vom 27. September 2016 und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt der Beschwerdebescheide vom 30. Januar 2017 und 19. Juli 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, fehlerfreie Neufassungen der Beurteilung und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu erteilen.
- 14
-
Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt,
-
den Antrag zurückzuweisen.
- 15
-
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe seines Beschwerdebescheids.
- 16
-
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R I 6 - Az.: ... - und eine Kopie der Personalakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 17
-
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
- 18
-
1. Der Antrag ist zulässig.
- 19
-
a) Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil der Generalinspekteur der Bundeswehr über die weitere Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).
- 20
-
b) Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 SLV i.V.m. Nr. 201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv A-1340/50, früher ZDv 20/6) stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 18). Dies gilt auch für Beurteilungen von Reservedienst Leistenden im Sinne von Nr. 201 Buchst. a Satz 1 (5) i.V.m. Nr. 212 bis 216 ZDv A-1340/50 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 WB 33.08 - Rn. 17 m.w.N.), wie hier die Beurteilung der Antragstellerin als Reservedienst Leistende im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung beim ... Deutschen Einsatzkontingent ... in ... (Nr. 212 Satz 2 Punkt 3 ZDv A-1340/50). Anders als der Beurteilungsbeitrag, der für einen aktiven Soldaten nach einer besonderen Auslandsverwendung zu erstellen ist (Nr. 201 Buchst. a Satz 2 Punkt 1 i.V.m. Nr. 505 ZDv A-1340/50), ist die Beurteilung von Reservedienst Leistenden keine bloß vorbereitende und deshalb nicht selbstständig anfechtbare Stellungnahme (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. August 2017 - 1 WRB 1.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 97 Rn. 25 ff.), sondern eine der fünf in Nr. 201 Buchst. a Satz 1 ZDv A-1340/50 genannten Arten von (abschließenden) dienstlichen Beurteilungen.
- 21
-
c) Die Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten bilden jeweils selbstständig anfechtbare Maßnahmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N.). Vorliegend hat sich die Antragstellerin mit den Beschwerden vom 7. Oktober und 11. Oktober 2016 sowohl gegen die (Erst-)Beurteilung als auch gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten gewandt. Gegenstand des Verfahrens ist damit die gesamte Beurteilung.
- 22
-
d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei nicht nur der Anfechtungsantrag zulässig, sondern auch der zusätzlich gestellte Verpflichtungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18). Zwar erfolgt die Neufassung einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich von Amts wegen. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen ist jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin anzuerkennen, dass im Falle ihres Obsiegens eine Verpflichtung zur Neufassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ausgesprochen wird.
- 23
-
e) Die Antragstellerin ist schließlich antragsbefugt. Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv A-1340/50). Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m.w.N.). Das ist hier durch die Antragstellerin geschehen, die insbesondere die Befangenheit des Beurteilenden (Nr. 305 ZDv A-1340/50) und Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze, namentlich die Gebote der Sachgerechtigkeit und Widerspruchsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv A-1340/50), geltend macht.
- 24
-
2. Der Antrag ist auch begründet.
- 25
-
Die Beurteilung des Leiters der Einsatzwehrverwaltungsstelle vom 27. September 2016 und die Stellungnahme des Kontingentführers des ... Deutschen Einsatzkontingents ... vom 1. Oktober 2016 sowie die Beschwerdebescheide des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 30. Januar 2017 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 19. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für die Verwendung der Antragstellerin beim ... Deutschen Einsatzkontingent ... in ... eine neue Beurteilung von Reservedienst Leistenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
- 26
-
a) Allerdings liegen keine Verfahrensfehler vor.
- 27
-
aa) Die Beurteilung der Antragstellerin als Reservedienst Leistende war auf Anforderung durch die personalbearbeitende Stelle zu erstellen (Nr. 213 Buchst. a Punkt 4 ZDv A-1340/50). Zuständig waren der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle als nächster Disziplinarvorgesetzter und - für die Stellungnahme - der Kontingentführer des ... Deutschen Einsatzkontingents ... als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter der Antragstellerin (Nr. 301 Buchst. a und b ZDv A-1340/50).
- 28
-
Die Vorschriften über die Eröffnung von Beurteilungen (Nr. 618 ff., 701 ff. ZDv A-1340/50) wurden beachtet. Die Antragstellerin hat zu der Beurteilung eine (von ihr als Gegenvorstellung bezeichnete) schriftliche Äußerung abgegeben, die der Beurteilung beigefügt ist (Nr. 620 Buchst. c ZDv A-1340/50). Die Tatsache, dass die Antragstellerin die Unterschrift - sowohl unter die Beurteilung als auch unter die Stellungnahme - verweigert hat, stellt deren Wirksamkeit nicht in Frage (siehe auch Nr. 703 Buchst. c ZDv A-1340/50).
- 29
-
Soweit die Antragstellerin die Verletzung von Dokumentationspflichten geltend macht, bezieht sie sich auf Grundsätze, die für Auswahlentscheidungen für höherwertige Verwendungen, nicht aber für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen gelten.
- 30
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bb) Der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle war auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit ausgeschlossen.
- 31
-
Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der (uneingeschränkten) gerichtlichen Überprüfung (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar. Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten bzw. hier: den Soldaten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten oder Soldaten genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320>). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten oder Soldaten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben.
- 32
-
Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <321>). Gleiches gilt für die dienstlichen Beurteilungen der Soldaten, für deren Erstellung die nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten berufen sind (Nr. 301 Buchst. a und b ZDv A-1340/50). Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich (vgl. zum Folgenden für das Beamtenrecht und Soldatenrecht - übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 < 321 f.> und Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 8.11 - juris Rn. 28 m.w.N.). Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten oder Soldaten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung. Im Einklang mit diesen Grundsätzen bestimmt Nr. 305 Buchst. c Satz 1 ZDv A-1340/50, dass sich die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilenden nicht schon aus einem Verhalten ergeben kann, das mit dessen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang steht (z.B. Hinweise auf Schwächen, Anweisungen zur Abstellung von Mängeln, erzieherische Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen).
- 33
-
Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Voreingenommenheit des Leiters der Einsatzwehrverwaltungsstelle vor.
- 34
-
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Äußerung des beurteilenden Vorgesetzten im Eröffnungsgespräch, bei ihm spiele der "Nasenfaktor" eine große Rolle, unangebracht und missverständlich ist. Allerdings deutet der Folgesatz ("Seiner Meinung nach wäre es sein gutes Recht, seine persönliche Meinung in dieser Beurteilung niederzuschreiben") darauf hin, dass der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es bei der Beurteilung um sein höchstpersönliches Werturteil gehe, und er nicht etwa erklären wollte, dass er eine vorgefasste Meinung über die Antragstellerin habe.
- 35
-
Dem weiteren Vorwurf, er habe wissentlich die reibungslose Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin verzögert und die Möglichkeit, im System HICO zu arbeiten, mit Absicht hinausgezögert, ist der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle in seiner Stellungnahme zur Gegenvorstellung plausibel entgegengetreten. Danach habe das Übergabeprotokoll zwar gewisse Mängel enthalten, die jedoch den für solche Unterlagen normalen Rahmen kaum überschritten hätten und abgestellt worden seien; die Freischaltung für das HICO-System, das lediglich eine unwesentliche Arbeitserleichterung darstelle, habe er bereits vor Eintreffen der Antragstellerin eingeleitet, wobei Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich der Einsatzwehrverwaltungsstelle gelegen hätten. Aus derartigen Holprigkeiten im Dienstbetrieb lässt sich eine böswillige Einstellung des beurteilenden Vorgesetzten, die berechtigte Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen könnte, nicht herleiten.
- 36
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Gleiches gilt im Ergebnis für die Vorfälle, auf die sich die Antragstellerin einleitend in ihrer "ausführlichen Gegenvorstellung" vom 10. Oktober 2016 bezieht. Soweit diese das Verhalten des beurteilenden Vorgesetzten im Straßenverkehr betreffen, ist ein Zusammenhang mit der Person der Antragstellerin nicht erkennbar. Im Übrigen lässt sich den von der Antragstellerin angeführten Situationen, in denen es nach ihrer Schilderung zu aufbrausenden Reaktionen des Vorgesetzten gekommen sei, zweifellos entnehmen - wie dies im Übrigen auch in den Beschwerdebescheiden anerkannt wird -, dass die dienstlichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Vorgesetzten nicht frei von Konflikten waren. Solche Konflikte, wie sie im dienstlichen Verhältnis, zumal unter den angespannten Bedingungen einer besonderen Auslandsverwendung, immer wieder auftreten können, stellen nach dem oben Gesagten jedoch für sich genommen nicht die Befähigung des Vorgesetzten in Frage, eine der Person und den Leistungen des Beurteilten gerecht werdende Beurteilung zu erstellen.
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Schließlich ergeben sich auch aus der Beurteilung selbst keine Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Beurteilung hat insbesondere nicht, wie die Antragstellerin meint, den Charakter einer "persönlichen Abrechnung". Der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle hat vielmehr in sachlicher und differenzierter Weise sowohl die von ihm positiv bewerteten als auch die von ihm kritisierten Punkte in einer dem begrenzten Rahmen der Beurteilung angemessenen Form ausgeführt. Beleidigende Aussagen, wie von der Antragstellerin angenommen, sind in der Beurteilung nicht enthalten. Auch die Tatsache, dass sich die Bewertung der Antragstellerin gegenüber einer früheren Beurteilung für eine besondere Auslandsverwendung beim Deutschen Einsatzkontingent ... in ... verschlechtert hat (dortige Bewertung: "7"), rechtfertigt nicht die Annahme der Befangenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 8.11 - juris Rn. 30 sowie Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv A-1340/50). Schwankungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und deren Bewertung durch die Beurteilenden herrühren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich; sie geben für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme, eine schlechte(re) Beurteilung müsse notwendigerweise Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden sein. Eine Bindung an Bewertungen in früheren Beurteilungen besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2.79 - juris Rn. 16).
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cc) Die Antragstellerin kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle sei verpflichtet gewesen, sie frühzeitig zu den ihr vorgehaltenen Defiziten anzuhören. Darin liegt keine Verletzung der Vorschriften über Beurteilungsgespräche (Nr. 507 f. ZDv A-1340/50). Beurteilungsgespräche kommen unter den Bedingungen einer besonderen Auslandsverwendung von vornherein nur in eingeschränkter Form in Betracht. Eine entsprechende Anordnung besteht insoweit nur für das Einführungsgespräch und auch insoweit nur, soweit es die dortigen Verhältnisse zulassen (siehe Nr. 507 Buchst. a Satz 3 ZDv A-1340/50). Auch sieht der Vordruck für die Beurteilung von Reservedienst Leistenden (Vordruck E), anders als der Vordruck für planmäßige Beurteilungen (Vordruck A, dort Nr. 6.1), keine Dokumentation des Zeitpunkts eines Beurteilungsgesprächs vor. Unabhängig davon führt nach der Rechtsprechung des Senats das Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs nicht zur Aufhebung der Beurteilung, weil ein solcher Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht nachträglich geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 LS 1 und Rn. 29 ff.; siehe auch Nr. 508 Buchst. e Satz 1 ZDv A-1340/50).
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b) Die angefochtene Beurteilung ist jedoch in der Sache zu beanstanden.
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Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38 und vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30). Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).
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aa) Die angefochtene Beurteilung von Reservedienst Leistenden verstößt gegen den allgemeingültigen Wertmaßstab der Widerspruchsfreiheit (vgl. zum Gebot der Widerspruchsfreiheit auch Nr. 101 Abs. 2 und Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv A-1340/50) und ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
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Der beurteilende Vorgesetzte und - bestätigend - der nächsthöhere Vorgesetzte haben die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin (Nr. 2 des Formulars) mit "3" ("die Leistungserwartungen wurden erfüllt") bewertet. Mit dieser Bewertung fassen die Vorgesetzten zwei gegenläufige, im Textteil der Beurteilung näher ausgeführte Aspekte zusammen: Sie anerkennen einerseits die fachlichen Leistungen der Antragstellerin, die "insgesamt zur vollen Zufriedenheit" ausgefallen bzw. als "insgesamt gut" zu bewerten seien; auf der anderen Seite kritisieren sie übereinstimmend, dass es der Antragstellerin "an soldatischem Selbstverständnis, insbesondere kameradschaftlichem Verhalten und Teamfähigkeit" mangele bzw. sie "sich weitgehend aus der Gemeinschaft des Einsatzkontingents zurückgezogen" und das Gefühl vermittelt habe, "mit den anderen Soldaten nichts zu tun haben zu wollen".
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Im Abschnitt Verwendung (Nr. 3 des Formulars) hat der beurteilende Vorgesetzte - wiederum bestätigt durch den nächsthöheren Vorgesetzten - die Antragstellerin als "nicht geeignet" für den Bereich/die Ebene "Einsatzwehrverwaltungsstelle" eingestuft. Im Textteil der Beurteilung hält der beurteilende Vorgesetzte die Antragstellerin zwar "aus fachlicher Sicht für weitere Verwendungen in Einsatzwehrverwaltungsstellen für geeignet", derzeit jedoch nicht "für weitere Verwendungen im Soldatenstatus".
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Die Bewertung der Aufgabenerfüllung und die Einstufung der Eignung im Abschnitt Verwendung stehen zueinander im Widerspruch. Hat die Antragstellerin die Leistungserwartungen auf dem Dienstposten bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle - auch unter Berücksichtigung der ihr vorgehaltenen Mängel in der soldatischen Einstellung - erfüllt, so ist sie nicht ungeeignet für eine solche oder für eine vergleichbare Verwendung im Soldatenstatus, sondern erfüllt zumindest die unterste der vier vorgesehenen positiven Stufen der Eignung. Die angefochtene Beurteilung leidet damit bereits an einem immanenten Widerspruch.
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bb) Die Beurteilung genügt darüber hinaus im Hinblick auf die Einwendungen, die die Antragstellerin in ihrer "ausführlichen Gegenvorstellung" vom 10. Oktober 2016 erhoben und zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht hat, nicht den Anforderungen an die Plausibilisierung der getroffenen Bewertung.
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(1) Nach der Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats besteht eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Wertungen in einer dienstlichen Beurteilung, die ihrerseits in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20 f. sowie zuletzt vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris LS 1 und Rn. 32 und 37). Steht danach eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.
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Diese Grundsätze sind auf die dienstlichen Beurteilungen der Soldaten übertragbar, weil insoweit nach dem Zweck der Beurteilung, Leistungen nachvollziehbar darzustellen (§ 2 Abs. 1 SLV, § 49 Abs. 1 BLV), und hinsichtlich des dabei zu gewährleistenden Rechtsschutzes keine Unterschiede zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten bestehen.
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(2) Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung wurde zwar hinsichtlich der schriftlichen Äußerung ("Gegenvorstellung") der Antragstellerin vom 26. September 2016, nicht jedoch hinsichtlich ihrer "ausführlichen Gegenvorstellung" vom 10. Oktober 2016 beachtet.
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Zu den in der schriftlichen Äußerung erhobenen Einwänden und Nachfragen hat sich der beurteilende Vorgesetzte mit seiner Stellungnahme vom 27. September 2016 erklärt. Der nächsthöhere Vorgesetzte ist auf die "Gegenvorstellung" im Rahmen der von ihm in der dienstlichen Beurteilung abzugebenden Stellungnahme eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Gesichtspunkte auch Gegenstand der persönlichen Erörterungen anlässlich der Eröffnung der (Erst-)Beurteilung und der Stellungnahme waren. Insoweit ist der Einschätzung in dem Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 19. Juli 2017 (Seiten 12/13) zuzustimmen, dass eine hinreichende Plausibilisierung erfolgt ist.
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Die Antragstellerin hat jedoch im Nachgang zu der Eröffnung der Beurteilung unter dem 10. Oktober 2016 noch eine "ausführliche Gegenvorstellung zur Beurteilung" abgegeben, auf die sie sich auch ausdrücklich zur Begründung ihrer Beschwerde und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezogen hat. Sie hat darin, über die schriftliche Äußerung vom 26. September 2016 hinausgehend, zahlreiche konkrete Einzelpunkte benannt, hinsichtlich derer sie die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung beanstandet. Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen zu dem Hauptpunkt der Kritik ihrer Vorgesetzten, nämlich dass es ihr an soldatischem Selbstverständnis fehle und sie sich weitgehend aus der Gemeinschaft des Einsatzkontingents zurückgezogen habe. Die Antragstellerin hat hierzu - unter anderem - erklärt, dass sie stets an den offiziellen Veranstaltungen des Kontingents (wie Kontingentfest, Fahrt nach N. zur politischen Bildung, Blutspende Aktion) und auch in der Freizeit an Unternehmungen und Treffen mit anderen Angehörigen der Einsatzwehrverwaltungsstelle (wie Essen gehen, Ausflüge nach Dienst) teilgenommen habe; mit zivilen Vertragspartnern habe sie dienstlich überhaupt nicht zusammengearbeitet, weshalb sie den in der Beurteilung erhobenen Vorwurf negativer Auswirkungen auf das Ansehen der Einsatzwehrverwaltungsstelle bei zivilen Vertragspartnern nicht nachvollziehen könne.
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Die Antragstellerin hat damit im Beschwerdeverfahren so konkrete, substantiierte und hinreichend gewichtige Punkte benannt, dass dies nach den oben dargelegten Grundsätzen einen neuen Plausibilisierungsbedarf auslöst, dem in den Beschwerdebescheiden nicht nachgekommen wurde. Aus den Tatbeständen der Beschwerdebescheide vom 30. Januar 2017 und vom 19. Juli 2017 ist zwar ersichtlich, dass die "ausführliche Gegenvorstellung" dort vorgelegen hat. In den Gründen der Bescheide wird jedoch nicht auf die Einwände und Nachfragen der Antragstellerin eingegangen, obwohl diese tragende Gesichtspunkte der angefochtenen Beurteilung betreffen und in Frage stellen. Auf Nachfrage durch das Gericht hat der Generalinspekteur der Bundeswehr mitgeteilt, dass im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch keine Stellungnahmen des beurteilenden und/oder des stellungnehmenden Vorgesetzten zu der "ausführlichen Gegenvorstellung" eingeholt wurden. Die Einholung einer solchen Stellungnahme ist zwar grundsätzlich nicht zwingend geboten, liegt aber in den Fällen nahe, in denen - wie hier - die Grundlagen der getroffenen Werturteile praktisch nur durch die beteiligten Vorgesetzten erläutert werden können.
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Bei der Neufassung sind deshalb die Wertungen der Beurteilung auch im Hinblick auf die Einwände der Antragstellerin in ihrer "ausführlichen Gegenvorstellung" zu plausibilisieren und dabei ggf. auch zu prüfen, ob die Beurteilung auf einem zutreffenden Sachverhalt beruht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.