Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2018 - 3 ZB 15.1239

published on 27/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2018 - 3 ZB 15.1239
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 und Neubeurteilung abgewiesen, weil diese formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger, der als PHM (BesGr A9) bei der APS M. im Dienst des Beklagten steht, sei vom zuständigen Beurteiler, dem Leiter der VPI N.-U., EPHK H., im Rahmen der von ihm vorgenommenen Reihung der Beamten der BesGr A9 mit 10 Punkten im Gesamturteil beurteilt worden. Er habe die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers beteiligt, indem er den Leiter der APS M., EPHK F., mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt habe, der sich mit dem Dienstgruppenleiter des Klägers, PHK R. abgesprochen habe; dieser habe auch sein Einverständnis mit der Beurteilung erklärt. Der Beurteiler habe die Beurteilung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage in eigener Verantwortung erstellt. Diese sei inhaltlich plausibel und nachvollziehbar. Das gefundene Gesamturteil stehe nicht im Widerspruch zur Bewertung der Einzelmerkmale. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(1) Soweit der Kläger meint, es sei zweifelhaft, ob eine Sprengelbildung im Rahmen der Reihung der Beamten der BesGr A9 im Bereich der VPI N.-U. überhaupt zulässig gewesen sei, weil es keine entsprechende Organisationsverfügung hierzu gebe, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich das Fehlen einer solchen Verfügung (negativ) auf seine Beurteilung ausgewirkt haben sollte. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen erklärt, dass die Bildung von Sprengeln im Bereich der VPI N.-U. im Rahmen der Beurteilungsrunde 2014 auf der Organisationsverfügung des PP Sch. S/W vom 10. März 2010 (Nr. PV2 -6323) beruht habe. Darin sei die Bildung von Sprengeln angeordnet worden, um für die Erstellung einer Leistungsrangfolge auf eine ausreichend große Vergleichsgruppe mit mindestens 25 Beamten der gleichen Besoldungsgruppe zurückgreifen zu können. Hierfür sei es notwendig gewesen, mehrere Dienststellen zu einem Sprengel zusammenzufassen.

Gegen die Bildung solcher, mehrere nachgeordnete Dienststellen umfassenden Sprengel, um eine hinreichend große Vergleichsgruppe (vgl. dazu BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 9) zu erhalten, ist rechtlich nichts zu erinnern. Beurteilungen bei der Polizei werden „von unten nach oben“ erstellt. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d.h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Sprengelreihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer endgültigen Reihung auf der Inspektionsebene zusammengeführt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 55). Der Beurteiler hat bestätigt, dass auch im Fall des Klägers so verfahren worden ist (S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16.4.2015).

(2) Soweit der Kläger behauptet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die durchgeführte Beweisaufnahme, bei der EPHK H. und EPHK F. als Zeugen zum Zustandekommen und zum Inhalt der Beurteilung angehört wurden, ergeben, dass der Beurteiler die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht in eigener Verantwortung aufgrund eigenen Ermessens erstellt habe, sondern sich an die auf der Sprengelebene getroffene Absprache, dem Kläger 10 Punkte im Gesamturteil zu geben, gebunden gefühlt habe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne substantiiert darzulegen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beurteilung des Klägers auf eigenen Erkenntnissen des Beurteilers beruhe. Zwar habe dieser erklärt, den Kläger ursprünglich selbst nicht persönlich gekannt zu haben. Bei der Einschätzung habe er sich daher auf den Beurteilungsvorschlag des Leiters der APS M. verlassen, der den Kläger seit langem persönlich kenne und mit ihm zusammenarbeite. Zudem seien die zu beurteilenden Beamten mehrfach besprochen worden. An der Reihung des Klägers habe er selbst mitgewirkt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich an die auf Sprengelebene vereinbarte Reihung des Klägers gebunden gefühlt haben könnte, würden nicht vorliegen.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung muss nicht aufgrund (unmittelbar) eigener Erkenntnisse des Beurteilers vorgenommen werden. Dieser kann für seine Beurteilung vielmehr auch die Erkenntnisse Dritter wie insbesondere der unmittelbaren Vorgesetzten teilweise oder ganz übernehmen, um sich diese für seine Bewertung zu eigen zu machen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Reihung der zu beurteilenden Beamten auf Sprengelebene erstellt und sodann die Gesamtprädikate für die einzelnen Beamten in Übereinstimmung mit der erfolgten Reihung festgelegt werden. Danach vergibt der unmittelbare Vorgesetzte die Punkte für die Einzelmerkmale. Der Beurteiler hat den Beurteilungsvorschlag anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchzusehen und auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – juris Rn. 10).

Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Wenn er diesbezüglich moniert, der Beurteiler habe nicht deutlich machen können, wie er zu einem Gesamturteil von 10 Punkten gekommen sei, hat dieser erklärt, dass er sich bei der Vergabe von 10 Punkten – zulässigerweise – auf den Vorschlag des Dienststellenleiters, EPHK F., verlassen habe; der der Beurteilung zugrunde liegende Maßstab ergibt sich insoweit aus dem Gesetz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 58, 59 LlbG). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler anhand der von ihm übernommenen Einschätzung, die Arbeitsleistung des Klägers sei v.a. hinsichtlich der Arbeitsmenge nicht ausreichend, die Fachkenntnisse des Klägers seien allenfalls mittelmäßig und es hätten Defizite bei der Einsatzbereitschaft bestanden, für diese Einzelmerkmale nur 8, 10 bzw. 9 Punkte vergeben hat. Auch das Gesamturteil von 10 Punkten folgt aus der Bewertung der Einzelmerkmale. Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, es erschließe sich nicht, weshalb 10 und nicht etwa 11 oder auch nur 9 Punkte vergeben worden seien. Diese Einschätzung obliegt allein dem Beurteiler im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Aus der Antwort des Beurteilers auf Frage des Klägerbevollmächtigten, ob eine Änderung der Reihung infolge eines besonderen Ereignisses möglich wäre, was dieser nachvollziehbar für den Fall, dass ein sachlicher Grund hierfür gegeben sei, bejaht hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich im Übrigen an die Reihung gebunden gefühlt habe.

(3) Soweit der Kläger schließlich rügt, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als Dienstgruppenleiter, PHK R., entgegen Nr. 10.1 Satz 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR nicht mit der Erstellung des Beurteilungsentwurfs beauftragt worden sei, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern die Erstellung eines Beurteilungsvorschlags durch diesen zu einer besseren Beurteilung geführt hätte. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienststellenleiter sich bei Erstellung des Entwurfs mit dem Dienstgruppenleiter abgesprochen hat, der laut Beurteilungsformular auch keine Einwände gegen die Beurteilung erhoben hat. Unabhängig davon, dass es sich bei der Vorschrift um eine Soll-Bestimmung handelt, die nur im Regelfall einzuhalten ist, und auch EPHK F. als Dienststellenleiter als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers i.S.d. genannten Norm anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 16), ist der erforderlichen Beteiligung des Dienstgruppenleiters jedenfalls mit seiner Anhörung durch den Dienststellenleiter bei der Erstellung des Vorschlags Genüge getan worden (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 44).

2. Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob Nr. 10.1 Satz 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR Genüge getan wird, wenn nicht der unmittelbare Vorgesetzte des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt wird, sondern der nächsthöhere Vorgesetzte, und dieser dann den von ihm erstellten Beurteilungsentwurf mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abspricht, lässt sich aufgrund der unter 1.(3) gemachten Ausführungen bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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published on 26/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.