Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

published on 08/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 14.561, 05/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom Beklagten zum 1. Oktober 2013 angeordnete und mit Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 bestätigte Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich amtsangemessen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Der 1955 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienst des beklagten Klinikums der Universität ... (künftig: Klinikum) steht, leitete dort bis 18. Mai 2009 die (damalige) Abteilung II (Personal- und Rechtsangelegenheiten). In der Folge wurde ihm im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“, der Stabsstelle „Akademische Angelegenheiten“ und der Stabsstelle „Betriebliches Haftungsmanagement“ sowie zuletzt des Referats „Versicherungswesen und Allgemeine Verwaltung (ZA/3)“ zugewiesen. Der Kläger wandte sich jeweils mit dem Argument, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, gegen die mit den Umstrukturierungen verbundenen Aufgabenzuweisungen (siehe die Verfahren Az. M 5 E 09.2800 und 3 CE 09.1986; M 5 K 09.2665, M 5 E 10.368 und M 5 K 10.372; M 5 K 11.1298; M 5 K 13.1227).

Zum 1. Oktober 2013 löste der Beklagte die Abteilung „Zentrale Aufgaben“ auf und organisierte im Zusammenhang damit auch den bisherigen Aufgabenbereich des Klägers neu. Dieser wurde - ohne das Aufgabengebiet „Allgemeine Verwaltung“ - innerhalb der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ angesiedelt, der nunmehr die Sachgebiete I (Wirtschaftsrecht und Kooperationen), II (Medizin- und Arzthaftungsrecht), III (Forschungsrecht und Erfindungen und Patente) und IV (Immobilien- und Versicherungsrecht) angehören. Dem Kläger wurde laut Organisationsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2015 die stellvertretende Leitung der Stabsstelle „Recht“ und die Leitung der Sachgebiete II und IV übertragen; in dieser Funktion sind ihm drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin sowie drei Assistenzkräfte unterstellt. Seine Dienstaufgaben beinhalten die rechtsberatende Tätigkeit für die Mitarbeiter des Klinikums im Bereich des Medizin-, Arzthaftungs-, Immobilien- und Versicherungsrechts; im Bereich Arzthaftungs- sowie Versicherungsrecht arbeitet der Kläger bei der Bearbeitung von Schadensfällen mit der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. deren Anwälten zusammen. Im Verhinderungsfall der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ vertritt der Kläger diese auch für die Sachgebiete I und III, bei einem entsprechenden Arbeitsanfall können dem Kläger auch sonst Aufgaben aus diesen Sachgebieten zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben gehört außerdem die Schulung von Ärzten und Wissenschaftlern zu aktuellen Rechtsfragen.

Der Kläger ist seit April 2013 dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; hiergegen hat er Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

1.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers ab 1. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch Zuweisung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als stellvertretendem Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 21; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indes kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret funktionellen Sinn wie etwa eine Vorgesetztenfunktion haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 22; B.v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.2.1 Die Auflösung der bisherigen Abteilung „Zentrale Dienste“ und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers infolge der Umstrukturierung von Querschnittsaufgaben ab 1. Oktober 2013 sind sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 sowie weiter aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 5 K 13.1227.

Danach hat der Beklagte im Zuge der Auflösung der Abteilung „Zentrale Aufgaben“ und der damit verbundenen Umstrukturierung von Aufgaben zum 1. Oktober 2013 die Sachgebiete I, II, III und IV (u. a. Wirtschafts-, Medizin-, Arzthaftungs-, Patent- Miet- und Versicherungsrecht) der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ zugewiesen und dem Kläger die stellvertretende Leitung übertragen. Ihr obliegt die konstruktive rechtliche Beratung der einzelnen Sachgebiete, um innerhalb der vorgegebenen komplexen Strukturen des Klinikums praktikable Lösungen für Probleme zu finden. Ziel ist die bestmögliche Unterstützung der Krankenversorgung und medizinischen Forschung des Klinikums. Es ist sachgerecht, zur Verbesserung der Verwaltungsstruktur bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und i. S.e. Koordination von Aufgaben rechtliche Dienstleistungen bei der zuständigen Stabsstelle „Recht“ zu bündeln, die besser dazu in der Lage ist, sich fachkundiger und eingehender mit den auftretenden Rechtsfragen zu befassen, als das jeweilige Sachgebiet, um so eine Beschleunigung und Optimierung der Arbeitsprozesse zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40; B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 23).

Ein Ermessenmissbrauch des Beklagten lässt sich diesbezüglich nicht feststellen. Soweit der Kläger meint, die Stabsstelle „Recht“ sei mit acht Volljuristen überbesetzt, setzt er seine eigene Einschätzung anstelle der allein dem Beklagten zustehenden Bewertung, welche Personalausstattung für die neu strukturierte Stabsstelle „Recht“ angemessen und erforderlich ist und ob diese mit den von ihr durchschnittlich im Jahr zu bearbeitenden ca. 2.500 Angelegenheiten ausgelastet ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 19). Angesichts der Größe des Klinikums (45 Kliniken und ca. 2.300 Betten) sowie der sich aus dem Organigramm vom 21. Januar 2015 ergebenden umfassenden Zuständigkeiten der Stabsstelle „Recht“ ist nicht davon auszugehen, dass den dort beschäftigten Juristen lediglich „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, sondern, dass sie erforderlich sind, um die Aufgaben erledigen zu können (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die früher vom Kläger geleitete (damalige) Stabsstelle „Recht“ mangels Bedarf aufgelöst wurde, da sich die Struktur der heutigen Stabsstelle „Recht“ nicht mit der früheren vergleichen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass das Klinikum ... ... ... mit weniger als der Hälfte an Juristen im Rechtsbereich auskomme, geht fehl, da dieses mit 30 Kliniken und ca. 1.100 Betten von vornherein nicht vergleichbar ist.

1.2.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte bzw. ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstraktfunktionellen und im konkretfunktionellen Sinn. Dem Beamten muss daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als stellvertretender Leiter der ebenfalls neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ und als Leiter der Sachgebiete II und IV stellt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts qualitativ und quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Regierungsdirektor in der BesGr. A 15 dar.

Die Aufgaben des Klägers umfassen laut Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 die rechtsberatende Tätigkeit als „Hausjurist“ im Bereich des Patientenrechts, der Privatliquidation, des Krankenhausrechts, des Sozialrechts, des Apothekenrechts, des Hygienerechts, des Transplantationsrechts, des Arzthaftungsrechts, des Mietrechts, des Baurechts, des Versicherungs- und Schadensersatzrechts, im Fall der Vertretung der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ auch des Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts, des Vergaberechts sowie des Forschungs- und Patentrechts. Bei diesen Rechtsgebieten handelt es sich um juristisch anspruchsvolle Bereiche, die umfassende Kenntnisse im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht erfordern. Darüber hinaus ist der Kläger als Leiter der Sachgebiete II und IV sowie als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ auch mit Leitungsaufgaben betraut. Damit obliegt ihm eine im Vergleich zu seinem bisherigen Referat zwar um den Bereich „Allgemeine Verwaltung“ verkleinerte, jedoch hinsichtlich seiner juristischen Aufgaben erheblich erweiterte Zuständigkeit. Dem Kläger kommt damit eine Querschnittfunktion zu, wie sie für einen Verwaltungsjuristen im statusrechtlichen Amt als Regierungsdirektor der BesGr A 15 eine entsprechende amtsangemessene Verwendung darstellt.

Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat (B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 29) bereits zur Übertragung der Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“ 2009 an den Kläger die Ansicht vertreten hat, dieser - im Vergleich zur (früheren) Abteilung II „Personal- und Rechtsangelegenheiten“ - verkleinerte Aufgabenbereich des Klägers sei noch als amtsangemessen anzusehen. Denn die Stabsstelle „Recht“ wurde im Zuge der Umstrukturierung der Querschnittsaufgaben neu strukturiert und mit der umfassenden Wahrnehmung der im Klinikum anfallenden juristischen Dienste betraut, so dass die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ (neu) sowie als Leiter der Sachgebiete II und IV von vornherein nicht mit seiner damaligen Leitung der Stabsstelle „Recht“ (alt) verglichen werden kann.

Der Einwand des Klägers, die (Leitungs-) Tätigkeit in der Stabsstelle „Recht“ habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert, ist schon deshalb unbehelflich, weil er seine neue Tätigkeit bislang noch gar nicht angetreten hat und sich daher kein Urteil darüber erlauben kann, wie sich die Arbeit dort konkret darstellt. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich bei den von ihm als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ und Leiter der Sachgebiete II und IV zu erledigenden Aufgaben (wie etwa die Einsichtnahme in Patientenakten, Prüfung von Versicherungsschutz, Ausarbeitung von Mietverträgen, Kooperation mit Pharmafirmen, Zusammenarbeit mit der Betriebshaftpflichtversicherung) größtenteils um Routineangelegenheiten handle, ist er jeden Beleg für seine Behauptungen schuldig geblieben. Die (lediglich beispielhaft) genannten Tätigkeiten sind auch nicht per se nur von einfacher Natur, sondern stellen durchaus anspruchsvolle juristische Tätigkeiten dar, die auch höchstpersönliche Patientenrechte betreffen sowie große (finanzielle) Bedeutung für das Klinikum haben können. Im Übrigen unterliegt die Bewertung, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Stabsstelle „Recht“ (neu) zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind oder nicht, nicht der Einschätzung des Klägers, sondern dem Dienstherrn, so dass das Verwaltungsgericht auch den hierauf gerichteten Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19). Der Hinweis des Klägers auf seine langjährige Erfahrung in unterschiedlichen leitenden juristischen Positionen innerhalb des Klinikums verkennt, dass der Beklagte die Stabsstelle „Recht“ neu strukturiert und mit zusätzlichen bzw. anderen Aufgaben als in der Vergangenheit betraut hat, so dass der Kläger nicht mit dem Argument, er wisse es aufgrund seiner Erfahrung besser, die diesbezügliche Einschätzung des Beklagten in Frage stellen kann.

Entsprechendes gilt auch für die Behauptung des Klägers, die Aufgaben würden ihn zahlenmäßig unterfordern. Die vom Beklagten genannten Zahlen (insgesamt ca. 2.500 Fälle pro Jahr, davon ca. 150 im Arzthaftungsrecht, ca. 65 im Mietrecht, ca. 200-300 im Medizinrecht) sind plausibel und wurden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Ob der Kläger damit zukünftig zahlenmäßig ausgelastet sein wird, lässt sich nicht absehen, da er die Stelle krankheitsbedingt bislang nicht antreten konnte; die genannten Zahlen aus den Sachgebieten II und IV sprechen jedenfalls nicht für eine offensichtliche Unterforderung. Dabei wird man dem Beklagten im Rahmen der Neustrukturierung auch eine gewisse Übergangszeit zubilligen müssen (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 26). Zudem ist denkbar, dass jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die seitens des Klägers Kapazitäten vorhanden sein müssen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 36).

Soweit der Kläger geltend macht, dass er durch die Organisationsmaßnahme mit über 90% seiner Arbeitszeit nur noch banale Vorgänge zu bearbeiten hätte und im Gegensatz zu seiner bisherigen Stelle ohne ausreichendes unterstelltes Personal auch keine Leitungsaufgaben mehr wahrzunehmen hätte, sondern zu 80% nur noch bloße Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen hätte, so dass keine amtsangemessene Beschäftigung mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. So beinhaltet die Funktion als Sachgebietsleiter die Leitungsverantwortung über drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin und drei Assistenzkräfte, zudem besitzt der Kläger die stellvertretende Leitungsverantwortung über die Stabsstelle „Recht“ (neu). Angesichts der Leitungsfunktion als Sachgebietsleiter ist es Sache des Klägers, in welchem Umfang er Aufgaben an seine Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität er deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und deren Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang er eigene Sachbearbeitung (in Grundsatzfragen oder bei schwierigeren Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist dabei auch für einen Regierungsdirektor als stellvertretenden Leiter der Stabsstelle „Recht“, der sich als Volljurist mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, amtsangemessen (BayVGH, B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 30).

Jedenfalls in ihrer Gesamtheit (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8) ist die dem Kläger übertragene Tätigkeit als amtsangemessen anzusehen, da es sich bei ihr nicht um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handelt (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 24).

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse aus der Beantwortung der von ihm formulierten Frage,

ob ein Beamter nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Übertragung neuer Aufgaben als nicht amtsangemessen vorgehen kann, wenn er zuvor durch Aufnahme der Tätigkeit in seiner neuen Stelle im Einzelnen erfahren hat, um welche Aufgaben mit welcher Bedeutung und welcher Schwierigkeit es bei seiner Umsetzung geht und mit welchem Zeitaufwand diese Aufgaben bearbeitet werden können und müssen,

gezogen werden können, zumal die Amtsangemessenheit eines Dienstpostens stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger den Arbeitsanfall in seinem neuen Aufgabenbereich schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel ziehen kann, weil er krankheitsbedingt diese Stelle bislang nicht antreten konnte, sondern darauf, dass der Kläger die Amtsangemessenheit der Stelle durch sein Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt hat, die es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch die Aufgabenbeschreibung sowie die genannten Zahlen als gegeben angesehen hat. Dadurch wird auch nicht der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen eingeschränkt, da der von einer Aufgabenänderung betroffene Beamte ggf. einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Umsetzung beanspruchen kann.

3. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

3.1 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bemängelt, weil das Verwaltungsgericht seinen konkreten Sachvortrag zur Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, trifft dies nicht zu. Es hat sich mit seinen Argumenten, weshalb die ihm übertragenen Aufgaben qualitativ wie quantitativ nicht amtsangemessen seien, auseinandergesetzt, auch wenn es ihnen nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht nicht gefolgt ist.

So hat das Verwaltungsgericht den Behauptungen des Klägers zu den Tätigkeiten, diese stellten keine amtsangemessene Beschäftigung dar, die diesem obliegenden anspruchsvollen juristischen Tätigkeiten gegenübergestellt und deshalb eine amtsangemessene Tätigkeit bejaht. Weiter hat es ausgeführt, dass für den Kläger, der - entgegen seinem Vorbringen - nicht nur Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen habe, sondern dem auch Leitungsverantwortung zukomme, auch eigene Sachbearbeitung amtsangemessen sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeiten den Kläger auch auslasten, hat es unter Bezugnahme auf die anfallenden Arbeiten auch insoweit eine Amtsangemessenheit bejaht. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Klägers war dabei nicht erforderlich.

3.2 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen, die Besetzung der Stabsstelle „Recht“ mit einem Regierungsdirektor als Stellvertreter sei grob sachwidrig, weil diese - wie die Personalausstattung im Klinikum r... ... ...r belege - überbesetzt sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, ist die Einschätzung des Beklagten nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht missbräuchlich. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das Urteil wegen der unter 1. dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

3.3 Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) sei unzulässig abgelehnt worden, ist dies nicht Fall. Der vom Kläger ausweislich der Niederschrift (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO) zum Beweis der Tatsache gestellte Beweisantrag,

dass die Stabsstelle „Recht“ mit acht Volljuristen überbesetzt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen; denn bei den 2.500 Angelegenheiten, mit denen die Stabsstelle pro Jahr befasst ist, handelt es sich zum großen Teil, bis zu 50%, um einfache Fälle wie Akteneinsicht, die mit einem geringen Zeitaufwand von einer Stunde zu bewältigen sind,

wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn unterfallende Bewertung handelt, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 41; B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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published on 08/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.