Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 3 ZB 15.52

published on 08/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 3 ZB 15.52
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 5 K 13.3334, 25/11/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) als Leiter des Teams Anforderungsmanagement im dIKA (= eine dezentrale IT in den Referaten, die nah an den fachlichen Anforderungen ihrer Kunden agiert) des Direktoriums der Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung der Beklagten vom 1. Januar 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 16 f.).

a. Der Kläger verweist auf den für seine Stelle im Stellenplan aufgenommenen Überprüfungsvermerk: „Nach Weggang des derzeitigen Stelleninhabers erfolgt eine Überprüfung der Stellenbewertung“ und unterstellt damit eine aktuell unzutreffende Bewertung, die nach Weggang des Klägers zu korrigieren sei. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe schlicht vermutet, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt werde.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der streitige Überprüfungsvermerk eine Standardformulierung sei, die immer dann aufgenommen werde, wenn es Anhaltspunkte (hier aufgrund der Umorganisation des IT-Bereichs) dafür gebe, dass sich die Inhalte der Stelle ändern könnten (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Das ergibt sich auch aus der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013, die unter „Hintergrund“ ausführt, dass anfänglich eine Überprüfung des Stellenwerts nicht habe erfolgen können, da die neu wahrzunehmenden Aufgaben aufgrund der Neuorganisation der IT noch nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Angesichts dieser plausiblen Erklärung, die vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen wurde, ergeben sich allein aus der Existenz des Überprüfungsvermerks keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

b. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Aufgabenbereich des Antragstellers dessen Statusamt angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Dienstposten organisatorisch dem Direktorium der Antragsgegnerin angehöre und ihm daher eine herausgehobene Stellung zukomme, weil es sich um eine Organisationseinheit von besonderer Qualität und mit stadtweiter Bedeutung handele. Daraus ergäben sich besondere und komplexe Herausforderungen, die aus der Vielzahl der vorhandenen Fachgebiete resultiere. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die IT-Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten aufgenommen, in der die allgemeinen Struktur-Besonderheiten des Direktoriums Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger wendet sich gegen die isolierte Aussage des Verwaltungsgerichts, dazu gehörten die Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen. Auch diese Formulierung stammt aus der IT-Arbeitsplatzbeschreibung, wenngleich beispielhaft beschrieben durch das dauerhafte Sicherstellen der präzisen Erfassung und Analyse von Anforderungen u. a. von Stadtratsmitgliedern und für den Service-Management-Prozess. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist ersichtlich, dass der Kläger eine beeinträchtigte Stadträtin mit entsprechender Hard- und Software ausstattete, mithin mit einem politischen Funktionsträger zusammenarbeitete, wenn auch nicht auf besonders herausgehobener Ebene. Der Kläger verweist auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze nur im Vertretungsfall vorkämen. Damit kann der Kläger aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, weil insoweit nur ein Mosaikstück der verwaltungsgerichtlichen Würdigung angegriffen wird, die Stellenbewertung dadurch nicht in Frage gestellt werden kann und zudem der genannte Fall der beeinträchtigten Stadträtin das Gegenteil belegt.

c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe aus der Bewertung der Stelle des Vorgesetzten mit A 15 auf die Amtsangemessenheit der Stelle des Antragstellers geschlossen. Das lässt sich der vom Antragsteller zitierten Stelle des Urteils nicht entnehmen; aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass sich das „daher“ auf die besonderen und komplexen Herausforderungen bezieht. Der Kläger weist darauf hin, dass die Bewertung der Stelle seines Vorgesetzten mit A 15 nicht auf Leitungsaufgaben beruhe, sondern darauf, dass dieser zu 50% Aufgaben eines herausgehobenen Facharchitekten wahrnehme, zieht jedoch keinerlei rechtliche Schlüsse aus diesem Umstand und kann insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Selbst wenn man aus diesen Hinweis schließen wollte, dass der Kläger darauf abzustellen versucht, dass der Aufgabenbereich seiner „abgeleiteten“ Stellvertreterstelle damit nicht der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, er mithin nicht amtsangemessen beschäftigt ist, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der Stellenwertüberprüfung des Beklagten vom 5. Juni 2013 ergibt sich nämlich, dass der Zeitanteil der Stellvertretung der Leitung dIKA lediglich 10% beträgt, so dass sich aus dem Umfang der Leitungsfunktion seines Vorgesetzten nicht schließen lässt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt wäre, hierfür ist der Zehntel-Anteil an seinen Aufgaben kein entscheidendes Kriterium. Im Übrigen lässt sich die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht anhand isolierter Einzelkriterien, sondern nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände feststellen.

d. Soweit die Zulassungsbegründung schließlich im Sinne einer reinen Kritik moniert, es bleibe im Dunklen, welche weiteren Aufgaben auf den Antragsteller delegiert worden sein sollen, sich irritiert zeigt, dass das Verwaltungsgericht auf hinreichende Führungsaufgaben verweist, eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermisst und damit endet, dass das Urteil letztlich auf der Annahme beruht, dass die Arbeitsplatzbeschreibung für den Antragsteller nicht der Realität der ihm übertragenden Aufgaben entspreche, ohne dies substantiiert darzulegen, kommt der Kläger dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, zumal sich der Kläger in der Sache nicht gegen die Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. März 2013, sondern gegen die Dienstpostenbewertung vom 5. Juni 2013 wendet, wie durch den Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge deutlich wird, die allein die Dienstpostenbewertung zum Gegenstand haben. Die Zulassungsbegründung bietet keinen Anhalt für die Unrichtigkeit der Dienstpostenbewertung (die wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar ist, vgl. BVerwG, U. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 27), da zum Einen lediglich eine nicht mehr aktuelle Momentaufnahme der Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 entgegengesetzt wird und zum Anderen der Kläger seine persönliche Einschätzung der Leitungsverantwortung hinsichtlich der in Projekten eingebundenen Mitarbeitern gegen die Einschätzung seines Dienstherrn stellt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Vorbereitung, der Organisation und der Nachbereitung der Projekte eingesetzt sei, was über die unmittelbare Projektarbeit hinausgehe, aber wegen seiner stadtweiten Bedeutung wichtig sei. Er werde von den Projektleitern und den Analysten immer wieder für entsprechende Entscheidungen gesucht. Diese „externe Draufschauen“ sei wichtig, auch im Hinblick auf die Revision. Diese „Überblicksfunktion“ komme sowohl von der Menge wie auch von der Bedeutung her beim Direktorium in besonderem Maße vor. Für den Senat wird angesichts der Einlassungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten deutlich, dass der Kläger zwar nicht unmittelbar auf seine Mitarbeiter zugreifen kann, ihm aber gleichwohl als „Supervisor“ eine herausragende Funktion eingeräumt worden ist, der er nicht in der von der Beklagten gedachten Weise nachgekommen ist. Dass die Beklagte das „externe Draufschauen“ als besonders wertig begriffen hat, ist nachvollziehbar und kein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - juris Rn. 20). Im Übrigen könnte aus einer in einem Detail unrichtigen Dienstpostenbewertung nicht zwingend im Sinne eines Automatismus auf eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geschlossen werden, weil für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild der konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 10).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt. Die schlagwortartige Aufzählung (welche „besonderen und komplexen Herausforderungen“?, „Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen“?, Gründe für die Stellenbewertung des Vorgesetzten des Klägers?, „weitere delegierte Aufgaben“?, „Hauptverantwortung für die Koordination der Projekte“?, „nicht übernommene Nachbereitung“?, Identität von Arbeitsplatzbeschreibung und tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben“) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2000 - 12 ZE 00.2363 - juris Rn. 10). Eine „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die sie von anderen Rechtssachen (mit keinen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Die Fragestellung „Reicht anstelle einer konkreten Sachverhaltsermittlung ein pauschaler ‚Gesamteindruck“ ist weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, noch wird sie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gerecht, dass - wie allein das Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt - sehr wohl eine konkrete Sachverhaltsermittlung vornahm und sich in der Folge einen Gesamteindruck bilden konnte.

3. Das Urteil des Verwaltungsgericht beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung war fehlerfrei. Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aber, wie erforderlich, noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn das „angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird“ (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 - juris Rn. 15).

a. Der erste Beweisantrag hat - näher aufgezählte - Angaben bzw. Feststellungen des Klägers in seinem Schreiben vom 3. November 2014 zum Gegenstand, mit der er auf die Klageerwiderung der Beklagten replizierte und hierfür einen Zeugenbeweis anbot.

(1) Die Beklagte begründet die Stellenbewertung u. a. mit der Leitungsverantwortung für acht Mitarbeiter, die der Kläger fachlich, organisatorisch und disziplinarisch führt. Der Beweisantrag des Klägers betrifft eine Momentaufnahme seiner Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 bzw. dem Zeitpunkt der Klagerhebung und konnte daher als unerheblich bewertet werden, zumal der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, dass ihm derzeit und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt die Entscheidung der Klage acht Mitarbeiter unterstellt sind.

(2) Soweit sich der Beweisantrag darauf bezieht, dass seine Mitarbeiter in Projekten arbeiten und dem jeweiligen Projektleiter fachlich und organisatorisch unterstellt sind, ist dieser Sachverhalt unstreitig (er wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt), so dass die Beweistatsache als wahr unterstellt und der Beweisantrag abgelehnt werden durfte.

Die daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen „Als Teamleiter habe ich derzeit und auch wohl auf absehbare Zeit kaum Einfluss auf die fachliche und organisatorische Führung meiner Mitarbeiter/innen“ und „Der Leiter des Team Anforderungsmanagements hat hier nur bedingt Einflussmöglichkeiten“ bzw. „kann hier allenfalls beratend bei Problemen eingreifen“ ist einem Beweis nicht zugänglich. Die unter Beweis gestellten Schlussfolgerungen sind, was sich bereits aus den Formulierungen deutlich ablesen lässt („kaum Einfluss“, nur bedingt“, „allenfalls“), eigene Einschätzungen des Klägers der ihm obliegenden Leitungsverantwortung. Eine Zeuge darf jedoch nur für Tatsachen, nicht dagegen für Bewertungen oder subjektive Vorstellungen benannt werden (vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 11.3.2015, § 373 Rn. 31).

(3) Der Beweisantrag hinsichtlich der Tatsache „Hier bestehen keine direkten Kontakte der Leitung AM zu politischen Mandatsträgern; diese werden ausschließlich durch die Sachgebietsleitung wahrgenommen“ konnte abgelehnt werden, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil eingestanden hatte: Direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze im Vertretungsfall bzw. im Falle der beeinträchtigten Stadträtin.

b. Der Beweisantrag „Zum Beweis der Tatsache, dass die in der Vormerkung vom 5. Juni 2013 enthaltene Äußerung, dass auf den Inhaber der Planstelle des Klägers in erhöhtem Maße Aufgaben und Verantwortung delegiert worden sind, nicht den Tatsachen entspricht, ist Beweis zu erheben, durch Einvernahme von Frau W.-M. als Zeugin“, durfte abgelehnt werden. Zwar findet sich die Aussage in der „Beamtenseitigen Bewertung“ der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013 unter „3. Grad der Selbstständigkeit“ wieder, aber auch hier wird eine reine Bewertungsfrage („in erhöhtem Maße“) angegriffen, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Gegenstand des Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 284 Rn. 2; Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 18). Hier ist Beweisthema aber nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortung als solche, sondern ob aufgrund der Tatsache, dass Dr. S. nur mit einem Zeitanteil von 50% die Leitung der diKA wahrnimmt sowie des Umstands, dass seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert war, Aufgaben und Verantwortung „in erhöhtem Maße“ übertragen worden sind. Das aber ist eine reine Bewertungsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich ist, weil sie der Nachprüfung durch Dritte nicht offensteht (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 19).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.