Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 3 ZB 14.499

published on 26/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 3 ZB 14.499
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 13.2407, 21/01/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein funktionelles Amt als Leitende Verwaltungsdirektorin der Besoldungsstufe A 16 sowie eine dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen, zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat.

Durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 8. März 2013 wurde die bei der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport angesiedelte rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes bei der Beklagten mit Wirkung vom 18. März 2013 stellenplanseitig im Referat für Bildung und Sport bei der Fachabteilung 4 Grund-, Mittel- und Förderschulen angegliedert. Die Vertretung des Oberbürgermeisters in der Funktion als rechtlicher Leiter des Staatlichen Schulamtes bleibt weiterhin auf die Klägerin übertragen (Art. 115 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayEUG). Die Klägerin nimmt damit künftig in vollem Umfang Aufgaben der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes wahr. Mit der Aufgabentrennung ist die Aufhebung der bisherigen Personalunion aus Leitung der Rechtsabteilung und rechtlicher Leitung des Staatlichen Schulamts verbunden, wodurch der Klägerin die Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport entzogen wurde. Einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf amtsangemessene Verwendung vom 15. März 2013 lehnte die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2013 ab.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich mit einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstposten ausgetauscht werden, während vorliegend der der Klägerin zukommende Aufgabenbereich durch die Entbindung von der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, U. v. 1.6.1994 -3 B 93.234 juris Rn. 25; B. v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 juris Rn. 21).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die Verfügung wurde darauf gestützt, dass durch die Trennung der Aufgabenbereiche, verbunden mit der damit einhergehenden stärkeren Konturierung und Spezialisierung, positive Effekte für das Referat für Bildung und Sport wie auch für die Aufgabenerfüllung des Staatlichen Schulamts erzielt werden können. Diesen Organisationsakt greift die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht selbst als rechtsmissbräuchlich an, sondern legt dar, dass dieser rechtswidrig sei, weil sie nach Entzug der Aufgaben der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nicht mehr amtsangemessen beschäftigt sei.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt nicht das Recht der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und konkret funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein antragsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterbeschäftigt werden (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH v. 27.8.2014 - a. a. O. - Rn. 25).

Die der Klägerin auf der Stelle der rechtlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für eine Leitende Verwaltungsdirektorin in der BesGr A 16 dar.

Vor der Trennung der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters war die Klägerin entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 12. Oktober 2012 mit einem Zeitanteil von 55% mit der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und mit einem Zeitanteil von 42% mit der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters beschäftigt. Darüber hinaus war sie als Antikorruptionsbeauftragte des Referats für Bildung und Sport mit 3% Zeitanteil tätig. Somit verbleiben der Klägerin nach Trennung dieser beiden Bereiche hinsichtlich ihrer Leitungsfunktion ein Zeitanteil von 42% für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters. Für den restlichen Zeitanteil von 58% ist nunmehr eigene Sachbearbeitung vorgesehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin im Rahmen dieses Aufgabenzuschnitts als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters in gewissem, geringem Umfang sachbearbeitend tätig war, bedeutet dies, dass die Klägerin Leitungsaufgaben im Umfang von weniger als 42% verbleiben, da keine weiteren Leitungsaufgaben generiert wurden.

Die Klägerin begründet ihre Ansicht, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, damit, dass sie mit weniger als 42% ihrer Tätigkeit leitende Aufgaben einer Leitenden Verwaltungsdirektorin der BesGr A 16 erfüllt und zu mehr als 58% sachbearbeitende Aufgaben einer Beamtin der BesGr A 14 wahrnimmt. Diesem Ansatzpunkt kann jedoch nicht gefolgt werden, da auch einer Tätigkeit einer Leitenden Verwaltungsdirektorin als Juristin eigene Sachbearbeitung immanent ist (BayVGH v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30 zur sachbearbeitenden Tätigkeit eines Regierungsdirektors der BesGr A 15). Zwar wird Beamten der BesGr A 16 im Bereich der Beklagten regelmäßig eine Leitungsfunktion zukommen, diese verbleibt jedoch der Klägerin in ausreichendem Umfang. Es ist im Rahmen dieser Leitungsfunktion der Klägerin ihre Sache, in welchem Umfang sie Aufgaben an ihre Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität sie deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und Ausarbeitungen bzw. Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang sie eigene Sachbearbeitung (beispielsweise in Grundsatzfragen oder bei schwierigen Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung darf auch von der Leiterin des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters verlangt werden, wenn ihr nur noch 1,5 Stellen für Volljuristen unterstellt sind. Die Wegnahme der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport führt zwar zwangsläufig dazu, dass die Klägerin, die davor fast ausschließlich mit Leitungsaufgaben beschäftigt war, nunmehr überwiegend eigene Sachbearbeitung übernehmen muss. Die Klägerin erlangt dadurch aber nicht die Funktion eines juristischen Sachbearbeiters, was sich bereits daraus ergibt, dass sie Vorgesetzte weiterer juristischer Mitarbeiter ist. Insoweit hat sie auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter. Die Stelle des Leiters des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters ist gemäß Art. 19, 25 BayBesG nach Maßgabe des analytischen Bewertungsverfahrens der KGSt auf Grundlage des KGSt-Gutachtens „Stellenplan-Stellenbewertung“ von 1982 in die BesGr A 16 eingewertet worden (vgl. Stellenbewertung v. 20.1.2014). Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Demnach gehören das frühere und das jetzige Amt der Besoldungsgruppe A 16 an. Zwar mag sich die frühere umfangreichere Vorgesetztenfunktion auch in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, der Umfang der Vorgesetztenfunktion bestimmt jedoch nicht die Wertigkeit des Amtes (BVerwG v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - juris Rn. 16).

Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung darauf hinweist, dass derzeit nicht alle Stellen besetzt seien, ist dies nur von vorübergehender Natur und nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat dargelegt, dass nunmehr alle für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts vorgesehenen Stellen besetzt sind.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am … 196
published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.