Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG und die „Dienstvereinbarung bei Mobbing und Schikane“ (DV-Mobbing) des Beklagten gestützten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 im Verfahren M 5 K 11.4776 aufgeführten E-Mails der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte der Bezirksinspektion Nord vom 12. August 2011 und 18. August 2011 sowie der diesen beigefügten weiteren E-Mails und Schreiben mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht verneint.
Soweit das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei neben der Feststellung der Haltlosigkeit der in den E-Mails und Schreiben enthaltenen Vorwürfe auch durch mehrere zeitnah mit den Verfassern der E-Mails geführte Gespräche, in denen diese auf die Untragbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden seien, ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen und habe somit dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht Genüge getan, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln.
Dem Kläger war am 12. August 2011 durch einen Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats per E-Mail mitgeteilt worden, dass er ab dem 26. September 2011 seinen Dienst auf der Stelle im Kreisverwaltungsreferat „HA I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe, Abt. 3 Gewerbe, UAbt. 2 Gaststätten, Bezirksinspektionen, Bezirksinspektion Nord“ antreten solle. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle nicht beworben. Der unmittelbare Vorgesetzte und der Unterabteilungsleiter für die zu besetzende Stelle sowie zwei Mitarbeiter der Bezirksinspektion Nord (BI Nord) wandten sich in E-Mails u. a. gegenüber dem Personalrat und dem Personal- und Organisationsreferat der Beklagten aus verschiedenen Gründen gegen den Einsatz des Klägers auf diesem Dienstposten. Insbesondere wurde der Eingriff in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und den damit in Verbindung stehenden „Vertrauensschutz“ für die Bewerberinnen/Bewerber sowie die Unterbringung eines nicht willkommenen Dispositionsfalls thematisiert. Darüber hinaus wurden auch Vorbehalte gegen den Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten als damaliger Landesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ geäußert, die kurz vorher anlässlich der Parteigründung in der Presse dargestellt worden waren.
Vorliegend begehrt der Kläger nun die Herausgabe dieser E-Mails vom 12. August 2011 und 18. August 2011 einschließlich der weiteren E-Mails bzw. Schreiben der zwei Mitarbeiter und des Unterabteilungsleiters.
1. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zeitnahen Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dahingehend zu erfüllen, dem Kläger Hilfen zu bieten, sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter zur Wehr zu setzen, da eine vollständige Rehabilitierung nur durch eine strafrechtliche Überprüfung der herauszugegebenden fraglichen E-Mails und Schreiben zu erreichen sei, kann er hiermit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht begründen.
1.1. Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 45 BeamtStG zählt ebenso wie die umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet es auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris; BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 56).
1.2 Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitierungsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 8). Die Fürsorgepflicht kann es auch erfordern, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich gegen die unberechtigten Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann, sofern dem nicht wichtige öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - BVerwGE 118, 10).
Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit auch beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen dabei der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59).
1.3 Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Reaktion allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um diese richterrechtlich gebotenen Anforderungen umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen auch hier der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).
Unstreitig hat die Beklagte die Vorgehensweisen der Verfasser, ihren Unmut über die geplante Besetzung der freien Stelle in der BI Nord mit dem Kläger durch die streitgegenständlichen E-Mails und Schreiben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch inhaltlich für unangemessen erachtet und festgestellt, dass es sich um größtenteils unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers handelt. Im Vermerk vom 22. August 2011 der Stadtdirektorin V. (Bl. 49 VG-Akt) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorgehensweise der Führungskräfte im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung mit dem Kläger Anlass zur Kritik gebe. Zu beanstanden sei insbesondere, dass Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen von Mitarbeitern oder aus externen Quellen ungeprüft bzw. ohne Nachfrage übernommen wurden und alle Schreiben auch an die künftigen Kollegen und Kolleginnen des Klägers verteilt worden seien. Der im Vermerk durch die zuständige Stadtdirektorin V. ebenfalls zum Ausdruck gebrachten Forderung, die entsprechenden Führungskräfte zu einem Gespräch einzuladen, die unzutreffenden Sachverhalte richtig zu stellen und die Führungskräfte aufzufordern, mäßigend auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BI einzuwirken und zur Deeskalation beizutragen, wurde in mehreren Gesprächen durch den damaligen Hauptabteilungsleiter Dr. B. nachgekommen. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Rehabilitierungssinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klarstellung des Sachverhalts und eine Zurückweisung der Vorwürfe im entsprechenden Kreis der Verfasser bzw. derjenigen Personen, die ebenfalls von den fraglichen Scheiben und E-Mails Kenntnis erlangt haben, stellt auch aus der Sicht des Senats eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf die internen unberechtigten Vorwürfe gegenüber dem Kläger dar, die seinem Rehabilitierungsinteresse gerecht wird. In den Gesprächen wurde auch der für eine Richtigstellung und Rehabilitation erforderliche Adressatenkreis herangezogen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O. juris Rn. 13). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gewählte Maßnahme, in mehreren Gesprächen mit dem maßgeblichen Personenkreis die unrichtigen Behauptungen zu widerlegen und auf das untragbare Verhalten der einzelnen Kollegen hinzuweisen, nicht geeignet gewesen sei, den Kläger in den Augen dieser Personen zu rehabilitieren. Weitere Hilfen zum Schutz des Klägers waren im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - juris), wonach es im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein kann, den Namen eines Denunzianten zu nennen, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, damit dieser sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.
In diesem Zusammenhang wurde nämlich auch ausgeführt, dass die sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Informationspflichten des Dienstherrn nicht ohne Einschränkung bestehen (BVerwG, U. v. 27.2.2003 a.a.O Rn. 20). Zu Recht durfte sich die Beklagte deshalb unabhängig von der Frage, ob sie zu weiteren Hilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet war, darauf berufen, dass einer Herausgabe der fraglichen E-Mails zum Zwecke der vom Kläger beabsichtigten strafrechtlichen Überprüfung wichtige öffentliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgehensweise hätte zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitarbeitern der BI Nord geführt. Die Wahrung des Betriebsklimas und das Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung stellt aber einen wichtigen öffentlichen Belang dar, der die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten begrenzt. Dies muss im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der Frage gelten, von wem die Störung des Betriebsklimas zunächst ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Abnahme der Bedeutung der Nachrichten mit fortlaufender Zeit und die Tatsache berücksichtigt, dass diese nicht an einen größeren Adressatenkreis, sondern nur an einen ausgewählten Kreis von Empfängern innerhalb der Verwaltung versandt wurden, so ist hieran rechtlich nichts zu beanstanden.
2. Einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails lässt sich auch nicht auf die DV-Mobbing der Beklagten stützen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser einmaligen, auf den konkreten Anlass der geplanten Umsetzung des Klägers bezogenen „Mail-Aktion“ überhaupt um „Mobbing“ gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche konkrete Vorschrift der DV-Mobbing er einen solchen Anspruch stützen will. Im Rahmen der DV-Mobbing werden den Mitarbeitern und Führungskräften konkrete Handlungsanweisungen und Handlungsmöglichkeiten bei Mobbingsituationen aufgezeigt, in deren Mittelpunkt zunächst immer eine gesprächsgestützte Lösung steht (§ 3). Wie dabei im Einzelnen gegen mobbende Mitarbeiter vorzugehen ist, wird nicht konkret vorgegeben (§ 5), Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn. Auskunftsansprüche des Klägers lassen sich hieraus - gerade auch im Hinblick auf die zentrale Rolle des in der DV-Mobbing verankerten Gesichtspunkts der Wiederherstellung und Wahrung des Betriebsfriedens - nicht herleiten.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).