Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 55.904,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
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2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weiteren Schadensersatz und zwar ab dem 1. Januar 2015 monatlich jeweils weitere 1.753,78 Euro zzgl. der Differenz bei der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und zzgl. künftiger Besoldungserhöhungen zu zahlen.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nicht weniger als 25.000 Euro betragen sollte.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976
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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.
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2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:
2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.
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2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:
2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.
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1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.
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2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.
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Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).
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§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.
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a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.
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Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.
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Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.
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c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.
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Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
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Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.
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Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.652,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.
1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten wurde er am
Bereits am
Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B. Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom 28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des Herz-Kreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ... Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August 2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.
2. Am
Vom 26. Juni bis
Unter dem
Mit Schreiben vom
3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom
Vom
Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12. November bis
4. Gegen den Bescheid vom
Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
6. Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde.
Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung folgender Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.
Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem
7. Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
8. In der mündlichen Verhandlung am
auf den Antrag aus der Klageschrift vom
Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom
die Klage insgesamt abzuweisen.
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom
a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum). Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende - psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.
Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“. Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.
b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.
c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben. Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw. Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).
2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall, dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.
a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem 13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens, außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten „Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.
b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung - unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw. Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.
aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.
Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6).
bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.