Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

published on 13/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung, als sogenannter „Citymanager“.

Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte auf eigenen Antrag des Klägers vom 15. Mai 2012 hin. Anlass war eine dauerhafte Dienstunfähigkeit (Attest des Gesundheitsamtes des Landratsamts Freising vom 2. Mai 2012), welche nach einer fachärztlichen Stellungnahme vom 20. März 2014 auf einer arbeitsplatzbezogenen Belastungssituation wegen behördeninterner Meinungsverschiedenheiten beruhe. Die Einzelheiten entsprechender Konflikte sind zwischen den Beteiligten streitig.

Aufgrund einer bislang nicht rechtskräftigen Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 wurde gegen den Kläger eine Kürzung der Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von zwei Jahren verhängt. Dem Beamten wurde im Wesentlichen die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen, indem er eine Nebentätigkeitsgenehmigung überschritten haben soll, dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sein soll, unzutreffende Angaben bei Reisekostenabrechnung und Arbeitszeiterfassung gemacht haben sowie Weisungen seines Vorgesetzten nur unzureichend nachgekommen sein soll. Gegen die Disziplinarverfügung ist beim Verwaltungsgericht München eine Klage unter dem Aktenzeichen M 19 DB 14.3562 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 55.904,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

  • 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weiteren Schadensersatz und zwar ab dem 1. Januar 2015 monatlich jeweils weitere 1.753,78 Euro zzgl. der Differenz bei der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und zzgl. künftiger Besoldungserhöhungen zu zahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nicht weniger als 25.000 Euro betragen sollte.

Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei maßgeblich durch den Ersten Bürgermeister der Beklagten sowie einen weiteren städtischen Beamten durch systematisch schikanierendes und zusammenwirkendes Handeln herbeigeführt worden. Beispielsweise sei gegen den Kläger eine unberechtigte Schadensersatzklage in exorbitanter Höhe eingereicht worden, welche unter dem Aktenzeichen M 5 K 15.977 beim Verwaltungsgericht München anhängig ist. Zudem sei er aufgrund unberechtigter Vorwürfe einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen. Er habe ohne Anlass eine unangemessene Sonderbehandlung erfahren und sei in seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter benachteiligt worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein systematisch schikanierendes und zusammenwirkendes Handeln durch den Ersten Bürgermeister sowie einem weiteren Beamten habe nicht stattgefunden. Zur Einleitung von etwaigen Ermittlungen der Landesanwaltschaft oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei die Beklagte verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe es konkrete Anlässe gegeben, mit denen sich die jeweiligen Maßnahmen der Beklagten begründet hätten.

Die Beteiligten haben am 18. Oktober 2016 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und auf die Niederschrift vom 18. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

I.

Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Gemäß § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen sowie die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Es handelt sich bei der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ebenso wie bei der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – juris Rn. 13; U.v. 29.6.1995 – 2 C-10/93 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. ein ihm zurechenbares Verhalten seiner Organe oder Amtswalter eine Fürsorgepflichtverletzung darstellt und kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat.

2. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Klage ein Antrag der Klagepartei gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz vorausgegangen. Nach der Rechtsprechung setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- und Leistungsklage einen dahingehenden, vor Klageerhebung an die Behörde zu richtenden Antrag voraus. Es handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine Klagevoraussetzung. Dieser Schadenersatzanspruch muss vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren in erkennbarer Form an die Behörde herangetragen werden, sodass diese nicht erst im Prozess damit konfrontiert wird (BayVGH, B.v. 29.10.2013 – 3 ZB 09.1593 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 15.7.1977 – II B 36.76 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; U.v. 27.6.1986 – 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303/306). Dabei muss der Schadensersatzanspruch in bescheidbarer Weise konkretisiert werden, da der Dienstherr nur so in die Lage versetzt wird, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C-48/00 - BVerwGE 114, 350). Einen solchen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und somit vor Klageerhebung gestellt.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der geltend gemachten angeblichen Fürsorgepflichtverletzungen („Mobbinghandlungen“).

a) In den einzelnen durch den Kläger beschriebenen Verhaltensweisen der Beklagten sowie durch deren Organe bzw. Bediensteten ist keine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die Fürsorgepflicht zu sehen. Anhand des Vortrags der Beteiligten zeigt sich, dass die geschilderten Situationen in der Regel auf einem konkreten, nachvollziehbaren Anlass basierten und keine sachwidrigen Handlungen in schikanierender Absicht dargestellt haben.

Der Kläger beanstandet etwa, dass die Beklagte gegen den Kläger in einem Klageverfahren (M 5 K 15.977) Schadensersatzansprüche in existenzbedrohender Höhe – rund 560.000 Euro – geltend macht, obwohl kein entsprechender Haftungstatbestand erfüllt sei. Hintergrund sind vom Kläger in seiner Tätigkeit als Kämmerer der Beklagten angewiesenen Geldzahlungen in Form von Kassenbestandsverstärkungen an die M-GmbH, einem Unternehmen, bei welchem die Beklagte mehrheitliche Anteilseignerin und der Kläger als Geschäftsführer beschäftigt war. Die M-GmbH konnte wegen einer später eingetretenen Insolvenz die Kassenbestandsverstärkungen nicht an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte war jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet, möglicherweise bestehende Zahlungsansprüche durchzusetzen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes erscheint die Klage des Dienstherrn auch nicht von vornherein ohne jegliche Erfolgsaussichten. Sie bedarf einer eingehenden Prüfung, sodass jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass die Klage offensichtlich missbräuchlich ist und allein dem Zweck dienen soll, den Kläger zu schikanieren.

Soweit der Kläger angibt, zu Unrecht einer disziplinarischen Verfolgung ausgesetzt worden zu sein, ist auf das diesbezügliche Disziplinarverfahren hinzuweisen.

So habe der Erste Bürgermeister laut dem Kläger in unzutreffender Weise eine Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung behauptet. In der Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 wurde allerdings festgestellt, dass der Kläger den genehmigten Zeitrahmen tatsächlich überschritten hat (S. 19). Selbst wenn die Disziplinarverfügung bislang nicht rechtskräftig geworden ist und der Kläger sich hiergegen gerichtlich wendet (M 19 DB 14.3562), scheinen jedenfalls dahingehende Anhaltspunkte bzw. Ungereimtheiten vorgelegen zu haben. Dies gilt auch für angebliche unberechtigte Reisekostenabrechnungen. Der Kläger wurde insofern nur zum Teil von den Vorwürfen freigestellt (S. 46).

Die Veröffentlichung der Bezüge des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der M-GmbH im Beteiligungsbericht 2011 verstößt ebenfalls nicht gegen die Fürsorgepflicht. Zum einen erlaubt Art. 94 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) die Veröffentlichung der Gesamtbezüge, auch wenn die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht zustimmen. Dies dient der Transparenz (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Erläuterungen zu Art. 94, Stand Mai 2015) und rechtfertigt eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge wohl auch dann, wenn es nur einen einzigen Geschäftsführer gibt.

Zum anderen ist der Kläger noch vor dem Druck des Beteiligungsberichts per E-Mail über den Inhalt betreffend die M-GmbH informiert worden. Aus der Mitteilung ging eindeutig hervor, dass auch die Veröffentlichung seiner Geschäftsführerbezüge beabsichtigt war. Der Kläger hat damals keine Einwände hiergegen erhoben.

Auch in der laut dem Kläger unrealistischen und daher als schikanös empfundenen Terminvorgabe zur Vorlage des Haushaltsplans 2011 (der Termin wurde am 4. März 2011 auf den 12. April 2011 festgelegt) ist keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen. Den Angaben des Klägers lässt sich entnehmen, dass man sich noch in demselben Gespräch, in dem zunächst der Termin im April bestimmt wurde, auf einen neuen, um drei Wochen nach hinten verschobenen Abgabetermin einigen konnte. Zudem erscheint die ursprüngliche Terminbestimmung vor dem Hintergrund, dass der Kläger den neuen Termin trotz zwischenzeitlicher Erkrankung von zwei Wochen offensichtlich einhalten konnte (vgl. dienstliche Stellungnahme vom 4. Mai 2011, Anlage K 22), jedenfalls nicht offensichtlich unrealistisch und unmöglich. Denn effektiv stand dem Kläger somit eine Woche zusätzlich für die Vorlage des Haushaltsplans zu Verfügung. Eine zu kurze Fristsetzung allein aus Gründen der Schikane kann hierin nicht erblickt werden.

Eine gezielte Schikane des Klägers im Hinblick auf seine Schwerbehinderung ist nicht erkennbar. So erfolgten der Entzug der Parkberechtigung und die Zuweisung eines anderen, etwa 90 Meter entfernten Parkplatzes aus sachlichen Gründen. Die begrenzte Zahl an Parkplätzen im Innenhof des Rathauses steht nach dem Beklagtenvortrag nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung, zu dem der Kläger nicht (mehr) zählte. Stattdessen wurde ihm – ebenso wie anderen schwerbehinderten Mitarbeitern der Beklagten – ein anderer Parkplatz zugewiesen, wobei dieser sogar unmittelbar am Haupteingang gelegen war. Hierfür wurde dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Hinzukommt, dass im Schwerbehindertenausweis für den Kläger nicht das Merkzeichen G zuerkannt wurde.

Ein ähnlicher Sachverhalt lag dem Bürowechsel zugrunde. Dem Kläger wurde ein Büro zugewiesen, das räumlich zwischen den Toiletten gelegen war. Dies war nach dem Vorbringen der Beklagten den baulichen Gegebenheiten geschuldet. Negative Auswirkungen aufgrund von Geräusch- oder Geruchsbelästigung sind selbst vom Kläger nicht vorgetragen worden. Andere Mitarbeiter nutzen das Büro laut der Beklagten ebenfalls ohne Probleme. Eine Fürsorgepflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden. Soweit zu einem späten Zeitpunkt geplant war, den Kläger erneut in ein anderes Zimmer umzusetzen, so handelte es sich hierbei weder um ein Massennoch Großraumbüro, sondern um ein Büro für zwei Personen. Nach den Teilhaberichtlinien (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 Az.: PE - P 1132 - 002 - 33 316/12 zur Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – TeilR), auf die sich der Kläger stützt („Fürsorgerichtlinien“), soll zwar ein Einzelzimmer zugeteilt werden; dies soll jedoch nur „nach Möglichkeit“ geschehen und ist nicht zwingend.

Es mag zutreffen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht in allen Fällen ordnungsgemäß und rechtzeitig beteiligt worden war. Dies kann gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahme führen, begründet jedoch für sich genommen noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung bei der nachgeholten Beteiligung die Maßnahmen, soweit erkennbar, mit Ausnahme der Zuweisung eines Zweipersonenbüros stets gebilligt.

Eine schikanierende, anlasslose Sonderbehandlung lässt sich auch dem weiteren Vortrag der Klägerseite nicht entnehmen. Die Beklagte räumt ein, (nur) den Kläger nach seinem Familienstand befragt zu haben. Auslöser hierfür waren laut der Beklagten Gerüchte um den Familienstand des (verheirateten) Klägers, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Kläger selbst von seiner angeblichen Scheidung berichtet hat. Nach dem Vortrag ist nicht eindeutig geklärt, inwieweit hier ein Missverständnis vorgelegen hat. Ein absichtliches Handeln der Beklagten trotz des Bewusstseins, dass tatsächlich keine Änderung des Familienstandes eingetreten war, ist jedoch nicht nachgewiesen.

Nicht geklärt ist weiterhin, ob der Kläger tatsächlich als einziger Mitarbeiter des Rathauses Workflow-Anträge bezüglich der Gewährung von Urlaub oder Fehlzeiten zwei Arbeitstage im Voraus stellen musste. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn soweit er eine dahingehende Anweisung erhalten hat (vgl. E-Mail vom 30. März 2011, Anlage K 25), begründet sich das angesichts des zeitlichen Zusammenhangs augenscheinlich mit dem wenige Tage zuvor aufgetretenen unentschuldigten Fernbleiben des Klägers vom Dienst. Ausweislich der Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 (S. 41) erschien der Kläger nicht zu einer Sitzung einer Stadtratsarbeitsgruppe am 24. März 2011, an der er hätte teilnehmen sollen. Hintergrund war, dass er am 22. März 2011 um 15:42 Uhr über den Web-Workflow einen Fehlzeitenantrag für die nachfolgenden beiden Tage stellte und gegen 16:00 Uhr das Büro verließ. Der Erste Bürgermeister der Beklagten erhielt erst um 16:15 Uhr Kenntnis von dem Antrag und genehmigte diesen aus dienstlichen Gründen nicht. Der Kläger bemerkte das nicht und erschien daher nicht zum Dienst. Es liegt nahe, dass durch die Anordnung an den Kläger, derartige Anträge künftig zwei Arbeitstage im Voraus zu stellen, das erneute Auftreten einer vergleichbaren Situation vermieden werden sollte. Eine grundlose Benachteiligung und Verletzung der Fürsorgepflicht liegt hierin nicht.

Schließlich ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der beabsichtigte Dienstherrenwechsel des Klägers zur Gemeinde V. aus Gründen gescheitert ist, die die Beklagte zu vertreten hätte.

Soweit der Kläger weitere Anknüpfungspunkte für eine Fürsorgepflichtverletzung vorgebracht hat, gilt nichts anderes.

b) Aus der Betrachtung vollständig auszuscheiden sind jene behaupteten Situationen, die sich nach der Ruhestandsversetzung des Klägers ereignet haben. Denn es besteht schon keine Kausalität zwischen den späteren Vorkommnissen und der fortdauernden psychischen Störung des Klägers. Zwar stützt sich der Kläger darauf, dass ihn die Vorfälle nach seiner Ruhestandsversetzung an einer Genesung gehindert hätten. Der Kläger hat im Verfahren jedoch weder substantiiert vorgetragen noch – insbesondere durch ärztliche Gutachten – nachgewiesen, inwiefern sich die einzelnen Vorfälle entsprechend konkret auf seine Gesundheit ausgewirkt haben sollen. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 20. März 2014 spricht von „arbeitsplatzbezogenen Belastungssituationen“. Nachdem sich der Kläger jedoch ab 1. Juli 2012 im Ruhestand befunden und somit keinen konkreten Arbeitsplatz mehr innegehabt hat, an welchem hierauf bezogene Konflikte hätten auftreten können, können die späteren Vorfälle schon keine arbeitsplatzbezogene Belastungssituation mehr darstellen. Auch die Formulierung der fachärztlichen Bescheinigung („Nachdem es bei dem Patienten im Kontext einer arbeitsplatzbezogenen Belastungssituation zu einer psychischen Störung kam, wurde ihm im Mai 2012 […] fachärztlich attestiert, dass […]“) legt nahe, dass die arbeitsplatzbezogene und zu der gesundheitlichen Störung führende Belastungssituation vor Mai 2012 bestand und ausschließlich auf jenen Ereignissen basierte, die sich vor der Ruhestandsversetzung zugetragen haben.

Auch hat der Beamte keinen Antrag auf Reaktivierung gestellt, welcher im Folgenden durch weitere Handlungen der Beklagten hätte vereitelt werden können.

c) Es besteht zudem auch kein Verschulden des Dienstherrn an der Erkrankung des Beamten. Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass sich die einzelnen Konfliktsituationen negativ auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken. Soweit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Kläger eingereicht wurden, waren diese mangels Diagnose nur begrenzt aussagekräftig. Auch jene ärztlichen Berichte, die konkretere Erläuterungen enthielten, stellten keinen Zusammenhang mit der jeweiligen Erkrankung und der beanstandeten Situation am Arbeitsplatz her. Die Bescheinigungen enthielten allenfalls Empfehlungen zur optimalen Gestaltung des Arbeitsumfeldes des Klägers, wie die Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes oder eines Einzelbüros. Zudem waren die Bescheinigungen nicht durchweg von einem einzelnen Arzt erstellt worden, sondern durch mehrere Ärzte der unterschiedlichsten Fachrichtungen. Bis zur Bescheinigung über einen teilstationären Aufenthalt in einer Fachklinik für psychische Erkrankungen vom 2. Februar 2012 hat der Kläger – mit Ausnahme einer Bestätigung über einen einstündigen Termin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Oktober 2011 – auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Belastung hätten schließen lassen. Der Dienstherr hatte daher keine Kenntnis darüber, dass die Gefahr bestand, dass der Kläger durch die Konfliktsituationen eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden bzw. sich eine solche verschlimmern könnte. Auch hat der Beamte selbst gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht, dass ihn die Maßnahmen jedenfalls in der Summe gesundheitlich stark belasten. Der Kläger hätte aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses den Dienstherrn auf diese, nunmehr mit dem Ziel des Schadenersatzes geltend gemachten, Umstände hinweisen müssen, um ein rücksichtsvolles Verhalten ihm gegenüber innerhalb der Behörde anzumahnen. Erst wenn trotz entsprechender eindeutiger Hinweise eines Mitarbeiters auf seine gesundheitlichen Probleme das Verhalten unverändert fortgesetzt wird, kann schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn vorliegen. Denn das setzt im Kern voraus, dass er einen anderen Beamten schädigende Tätigkeiten durch Mitarbeiter hinnimmt. Das erfordert aber eine entsprechende Kenntnis des Dienstherrn von einem möglichen Schaden bei dem von den Maßnahmen betroffenen Beamten. Daran fehlt es vorliegend.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wird im Übrigen auch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht nachgekommen ist. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung, sodass eine Ersatzpflicht des Dienstherrn nicht eintritt, wenn der Beamte es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren (Rechts-)Mitteln zu verhindern (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 28.11.2013 – Au 2 K 12.1670 – juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 – AN 11 K 13.278 – juris Rn. 18). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B.v. 17.10.1985 – 2 C 12.82 – juris Rn. 16; VG Bayreuth, U.v. 18.8.2015 – B 5 K 13.438 – juris Rn. 47).

Vorliegend hat der Kläger keinerlei Meldung an den Dienstherrn vorgenommen, dass ihn die Konfliktsituationen am Arbeitsplatz gesundheitlich in einer Weise belasten, dass ihn diese gesundheitlich beeinträchtigen und letztlich zu einer Dienstunfähigkeit führen können. Soweit ersichtlich, hat er sich vor seiner Ruhestandsversetzung jedenfalls nicht förmlich gegen die nunmehr beanstandeten Maßnahmen im Einzelnen gewehrt. Soweit er dem Dienstherrn gegenüber vereinzelt angezeigt hat, dass er mit verschiedenen Abläufen und Maßnahmen nicht einverstanden ist, so hat er nach eigener Aussage gleichwohl niemals deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht gerade aufgrund der Gesamtumstände eine Fürsorgepflichtverletzung zu besorgen gewesen sei und er sich sogar persönlich systematisch angefeindet fühle, was zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt hat.

Hierdurch ist dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen worden, entsprechend zu reagieren und der Fürsorgepflicht gerecht werdende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei einer Kenntnis der Umstände hätte der Dienstherr versuchen können, die dienstlichen Konflikte gegebenenfalls auf andere Weise zu lösen und so die gesundheitliche Belastung des Beamten zu verhindern.

e) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist, ebenso wie der auf weiteren Schadensersatz gerichtete Feststellungsantrag, aus denselben Gründen abzulehnen wie der Schadensersatzanspruch.

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 02/04/2015 00:00

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, d
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.