Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2009 - 4 S 1058/09

published on 26/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2009 - 4 S 1058/09
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Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dass der Widerruf zu erfolgen hat durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Beklagten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.).
Danach ist die Berufung (nur) zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass der Widerruf der Beklagten auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu erfolgen hat (unten b). Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den „Zollern-Alb-Kurier“ vom 08.01.2008, (1) es hätten „erhebliche Probleme bei der Amtsführung des Ortsvorstehers bestanden, „wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsprotokollen denkt“, und (2) der Kläger habe „anlässlich der Bürgermeisterwahl … dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen“, durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu widerrufen (hierzu sogleich unter a).
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Klage um eine „beamtenrechtliche Streitigkeit“ im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG (nunmehr § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) handle. Die danach erforderliche vorherige Antragstellung bei der Behörde sei erfüllt. Ein Vorverfahren sei zwar nicht durchgeführt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Der Widerrufsanspruch ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichte, die Ehre des Beamten zu wahren und ehrverletzende Angriffe zu unterlassen.
Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine „Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis“ voraussetze, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht habe. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es gehe vielmehr um den Widerruf einer Äußerung ihres Bürgermeisters im politischen Meinungskampf als Reaktion auf den in dem Rücktritt als Ortsvorsteher liegenden öffentlichkeitswirksamen politischen Angriff des Klägers auf diesen. Die Äußerungen ihres Bürgermeisters hätten sich auf die kommunalrechtliche Funktion des Klägers als Ortsvorsteher bezogen. Außerdem habe der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung und nicht als oberster Dienstherr gehandelt. Damit ist nicht dargetan, dass der Widerrufsanspruch des Klägers seine Grundlage nicht - zumindest auch - im Beamtenrecht hätte. Denn ein Ortsvorsteher nimmt diese kommunalrechtliche Funktion in Ausübung eines Ehrenbeamtenverhältnisses auf Zeit wahr (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GemO). Hinsichtlich der Position des Bürgermeisters ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser als „Organ der Stadt“ tätig geworden ist. Als maßgebend für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit hat es allerdings nicht diese Organstellung angesehen, sondern den Umstand, dass dessen Äußerungen in dem am 08.01.2008 im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienenen Leserbrief „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers“ gestanden hätten. Diesem seien erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher attestiert worden. Auch sei den vom Bürgermeister so bezeichneten „Äußerungen (gemeint ist wohl Aktivitäten) unter der Gürtellinie“ eine wesentliche Bedeutung für die Frage zugemessen worden, ob der Kläger sein Amt weiter hätte ausüben können. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die beanstandeten Äußerungen damit als solche angesehen, die der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 44 Abs. 4 GemO) über dessen Dienstausübung getätigt hat. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Deren Einwand, der Bürgermeister habe die „zitierten dienstrechtlichen Konsequenzen“ nicht eingeleitet und auch sonst keine beamtenrechtlichen Dienstbefugnisse benutzt, ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht erkannten Zusammenhang zwischen den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dessen Dienstausübung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, auch der Kläger habe mit seinem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt „keine Mittel aus seinen beamtenrechtlichen Befugnissen“ wahrgenommen. Der „Rücktritt“ des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher, das er - wie ausgeführt - als Ehrenbeamter auf Zeit wahrnimmt, ist als Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis anzusehen, der einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO voraussetzt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 3 Satz 1 LBG). Weshalb dieser Schritt, mit dem der Kläger sein Ehrenbeamtenverhältnis beendet hat, nicht als Wahrnehmung einer „beamtenrechtlichen Befugnis“ anzusehen sein sollte, erhellt sich nicht.
Weiter rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2008 habe nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Aufforderung zum Widerruf gedient. Es habe kein Wort des Verweises auf die Einleitung eines Vorverfahrens oder die Erhebung eines Widerspruchs enthalten. Auch habe der Kläger, dem aufgrund der anwaltlichen Vertretung eine erhöhte Sorgfalt zuzumuten sei, nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungshandelns beantragt, sondern lediglich seine Bewertung geäußert. Dass kein Vorverfahren beantragt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2008 an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt habe, wozu in einem Vorverfahren kein Anlass bestanden hätte. Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. In dem Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 hat es - im Ergebnis wie die Beklagte - keinen Widerspruch gesehen, sondern einen an seine Dienstherrin gerichteten Antrag, mit dem sich der Kläger um eine Klärung der Angelegenheit bemüht habe. Ob die auf den Beschluss des Senats vom 22.06.1990 (4 S 2257/89, NVwZ-RR 1991, 55) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass ein derartiger Antrag auch bei einer beamtenrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsklage gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlich ist (verneinend BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), kann dahinstehen, da die Beklagte diesen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel zieht. Soweit das Verwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass die Beklagte auf das als Antrag zu wertende Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 ohne zureichenden Grund nicht reagiert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen, wird dies mit dem allein auf das Fehlen eines Widerspruchs abzielenden Vorbringen der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Keinen Erfolg hat die Beklagte auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei - als speziellere Grundlage für das Widerrufsbegehren - auch im Verhältnis zu einem Ortsvorsteher anzuwenden. Sie macht geltend, die beamtenrechtlichen Grundsätze seien auf Ehrenbeamte nur vorsichtig bzw. wegen der Sonderstellung des Ortsvorstehers in der Gemeinde- und Ortsverwaltung allenfalls eingeschränkt anzuwenden, ohne allerdings anzugeben, was dies im vorliegenden Zusammenhang bedeutete. Eine Regelung, welche Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bei Ehrenbeamten anzuwenden bzw. ausgeschlossen sind, trifft § 151 Abs. 1 LBG. Einschränkungen hinsichtlich der in § 98 Abs. 1 LBG geregelten Fürsorgepflicht enthält diese Bestimmung nicht. Auch soweit nach § 151 Abs. 2 LBG im Übrigen die besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften, hier also die Regelungen der Gemeindeordnung über die ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher (§§ 71, 72 GemO), Anwendung finden, sind Einschränkungen nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte nicht dargetan, weshalb die von ihr angeführten Besonderheiten des Amts eines Ortsvorstehers - namentlich dessen Weisungsgebundenheit und „besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung“ - für diesen ein geringeres Schutz- und Fürsorgebedürfnis begründen.
Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Widerrufsbegehren habe seine Grundlage in der Fürsorgepflicht der Beklagten, rechtfertigt auch nicht deren weiterer Einwand, der Kläger habe sich durch seine aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf schon im Vorfeld des streitgegenständlichen Leserbriefs ihres Bürgermeisters selbst des Schutzes der Fürsorgepflicht begeben. Sie verweist hierzu auf die Darstellungen des Klägers im Jahresrückblick 2007 für Tieringen, dessen Flugblattaktion wegen des Feuerwehrfahrzeugs in Tieringen, dessen „tendenziösen“ Kurzbericht im Amtsblatt vom 30.08.2007 sowie auf dessen Äußerungen im Zusammenhang mit den Mehrkosten für die Ganztagsbetreuung im Kindergarten Tieringen, die alle in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl gestanden hätten. Insoweit ist bereits nicht dargetan, dass es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die - ausschließlich - als „aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf“ anzusehen und vom Kläger nicht in Ausübung, sondern nur anlässlich seines Amts als Ortsvorsteher erfolgt wären. Sämtliche genannten Maßnahmen standen, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Ortschaftsverwaltung. Es hätten daher konkrete Umstände aufgezeigt werden müssen, denen entnommen werden könnte, dass diese Aktionen des Klägers trotz dieses Zusammenhangs nicht Teil seiner Dienstausübung als ehrenamtlicher Ortsvorsteher waren. Daran fehlt es. Der pauschale Vorwurf, der Kläger habe immer wieder überraschend und spontan politische Wertungen geäußert oder spontane politische Aktionen durchgeführt, genügt insoweit nicht. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärte Rücktritt des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher in erster Linie eine „öffentlichkeitswirksame politische Aktion des Ortsvorstehers gerade mit Zielrichtung auf die Kommunalwahlen 2009“ gewesen sei. Im Übrigen verkennt die Beklagte wiederum den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Bürgermeister selbst durch seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 08.01.2008 den Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers als Ortsvorsteher hergestellt und damit die Ebene eines rein „politischen Meinungskampfs“ verlassen hat. Hiermit setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Aktionen des Klägers in ihrer Öffentlichkeitswirkung und Tragweite verkannt und daher den Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 zu Unrecht nicht als angemessene und erforderliche Reaktion auf die Aktionen des Klägers eingestuft, vermag dem Zulassungsantrag der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie rügt im Einzelnen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie neben dem Jahresrundschreiben vom Advent 2007 und der Flugblattaktion vom 02.12.2007 wegen des Feuerwehrfahrzeugs noch auf weitere öffentlichkeitswirksame Aktionen hingewiesen habe, nämlich die unzutreffenden Beschuldigungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verlegung der L 440, die Fehlinformation zur Abrechnung des Endausbaus des Baugebiets „Kehlen/Katzensteige“, die „Stimmungsmache im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer und Gewerbesteuer“, den tendenziösen Kurzbericht im Amtsblatt aus der Ortschaftsratssitzung vom 30.08.2007 und die Äußerungen im Zusammenhang mit Mehrkosten für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten Tieringen. Der Vorwurf, diese Umstände seien nicht in die Bewertung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, ist jedoch unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Aktionen durchaus gesehen (UA S. 17 unten). Anders als die Beklagte ist es allerdings davon ausgegangen, dass diese Vorgänge verwaltungsintern geblieben seien und der Kläger in keinem dieser Fälle die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten habe. Diese Bewertung erscheint nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte sie für nicht verständlich erachtet.
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Die Beklagte wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Jahresrundschreibens 2007 die Öffentlichkeitswirksamkeit der aufsummierten klägerischen Vorwürfe sowie deren bewusstes „Timing“ kurz vor den Feiertagen zum Jahreswechsel verkannt. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass selbst dann, wenn die Stadt insoweit berechtigt gewesen wäre, auf das Jahresrundschreiben - in dem der Kläger wesentliche Maßnahmen und finanzielle Aufwendungen der Gesamtstadt für den Stadtteil Tieringen im Jahr 2007 unerwähnt gelassen haben soll - unmittelbar in der Öffentlichkeit zu reagieren, dies allenfalls in der Form hätte geschehen dürfen, dass die nicht in dem Rundschreiben angesprochenen Leistungen der Stadt entsprechend dargestellt worden wären. Eine solche Darstellung habe der Leserbrief, in dem das Jahresrundschreiben keinerlei Erwähnung finde, jedoch nicht enthalten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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Hinsichtlich der Flugblattaktion vom 02.12.2007 rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sowohl durch den Personenkreis der Unterzeichner als auch durch die Reihenfolge der Unterzeichnung unter dem Flugblatt klargestellt worden sei, dass der Ortschaftsrat geschlossen hinter dem Flugblatt gestanden habe. Zudem seien in dem Flugblatt zahlreiche Informationen verarbeitet, zu denen der Kläger nur in seiner Funktion als Ortsvorsteher Zugang gehabt habe. Hiermit vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder in Abrede gestellt, dass den Tieringer Bürgern klar gewesen sei, von wem das Flugblatt stammt, noch dass sie beim Namen des Klägers an dessen Funktion als Ortsvorsteher gedacht hätten. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger - anders als der Bürgermeister - an keiner Stelle auf seine Funktion als Ortsvorsteher hingewiesen habe, und des Weiteren ausgeführt, dass es auch einem Amtsträger nicht verwehrt sei, sich als Privatperson zu äußern, sofern die mit Rücksicht auf das jeweilige Amt gebotene Zurückhaltung nicht außer Acht gelassen werde (§ 73 Satz 3 LBG). Dass dieser rechtliche Ansatz ernstlich zweifelhaft wäre oder der Kläger die danach gebotene Zurückhaltung nicht an den Tag gelegt hätte, ist dem Zulassungsantrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Flugblattaktion selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Leserbrief des Bürgermeisters selbst dann nicht das im konkreten Fall geeignete und zulässige Mittel gewesen wäre, um an die Öffentlichkeit zu treten, wenn zur Richtigstellung der im Flugblatt vom Kläger aufgestellten Behauptungen hierfür Bedarf bestanden hätte. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs angenommen, dass der Bürgermeister in seinem Leserbrief auf die Flugblattaktion in Sachen Feuerwehrauto nicht eingegangen wäre. Es hat vielmehr beanstandet, dass der Bürgermeister keine Richtigstellung des Inhalts des Flugblatts vorgenommen, sondern nur auf die „deprimierende Resonanz“ des Flugblatts in der Tieringer Bevölkerung verwiesen habe. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärten Rücktritts des Klägers sofort nach der erneuten Wiederwahl des Bürgermeisters am 23.12.2007 die politischen Realitäten und die Öffentlichkeitswirksamkeit dieses Schrittes verkannt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Rücktrittsgesuch des Klägers, das ausschließlich unter Hinweis auf eine gewachsene berufliche Belastung begründet worden sei, ohne auf konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Querelen mit Amtsträgern einzugehen, auch nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Klägers in Form des konkreten Leserbriefs gerechtfertigt habe. Eine „formale“ Argumentation, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnte, liegt darin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch nicht dazu, dass sich ein Bürgermeister gegen Angriffe eines Ortsvorstehers im Bürgermeisterwahlkampf nicht mehr zur Wehr setzen könnte. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich lediglich auf den im „Zollern-Alb-Kurier“ abgedruckten Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 in seiner konkreten Form zu dem vorausgegangenen konkreten Rücktrittsgesuch des Klägers. Eine (angemessene) Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Maßnahmen eines Gemeindebeamten, mit denen dieser aktiv in den politischen Meinungskampf im Rahmen eines Bürgermeisterwahlkampfs eingreift, wird einem Bürgermeister damit keineswegs schon grundsätzlich verwehrt.
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b) Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in dem Leserbrief vom 08.01.2008 auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu widerrufen, hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf auch im Amtsblatt der Beklagten zu veröffentlichen sei, weil es nicht sicher sei, ob der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung - zu deren Abgabe gegenüber der Redaktion das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat - auch veröffentlichen werde. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass jedenfalls im unmittelbaren örtlichen Bereich der Beklagten mit Sicherheit eine Kompensation der Ehrverletzung des Klägers erfolge. Dem hält die Beklagte entgegen, dass diese Verurteilung „überschießend“ sei, weil das Verwaltungsgericht die Verurteilung zur Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten nicht in ein Eventualverhältnis zu einer Nichtveröffentlichung der gegenüber der Redaktion abzugebenden Widerrufserklärung im „Zollern-Alb-Kurier“ gestellt habe. Dieser Einwand ist schlüssig und geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Da sich der Adressatenkreis des Amtsblatts der Beklagten nicht mit dem des „Zollern-Alb-Kurier“ decken dürfte, ist es fraglich, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Leserbrief des Bürgermeisters im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienen ist, eine Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten beanspruchen kann. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt haben, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, ob ihre gegenüber der Redaktion abzugebende Widerrufserklärung vom „Zollern-Alb-Kurier“ auch tatsächlich veröffentlicht wird. Der Gedanke einer Kompensation der darin liegenden Ungewissheit durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erscheint im Grundsatz plausibel. Eine solche wäre allerdings nur für den Fall erforderlich, dass der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung tatsächlich nicht veröffentlichte. Sollte sich der „Zollern-Alb-Kurier“ zu einer Veröffentlichung bereit finden, was angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwahrscheinlich ist, hätte der Kläger mit einem Widerruf, der im „Zollern-Alb-Kurier“ und im Amtsblatt erscheint, mehr erlangt, als er im Rahmen des aufgrund der Fürsorgepflicht von der Beklagten geschuldeten Schutzes verlangen kann. Es begegnet daher ernstlichen Zweifeln, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht uneingeschränkt zur Veröffentlichung des Widerrufs in ihrem Amtsblatt verurteilt hat und nicht nur für den Fall, dass eine Veröffentlichung im „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb einer näher bestimmten Frist nach Abgabe der Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber dessen Redaktion unterblieben ist.
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2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Soweit der Zulassungsantrag bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Dass eine Zulassung darüber hinaus nicht in Betracht kommt, weil nicht dargelegt ist, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ergebnisoffen wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Frage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Ob der Antrag diesen Anforderungen entspricht, soweit die Beklagte die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob „ein Widerrufsanspruch wegen einer Äußerung einer Gemeinde oder eines ihrer Organe in einer Zeitung nicht nur auf Veröffentlichung in dieser Zeitung, sondern auch im Amtsblatt der Gemeinde gerichtet ist“, kann offen bleiben, weil die Berufung insoweit bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist.
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Nicht grundsätzlich bedeutsam ist die weitere, von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob bei einer öffentlichkeitswirksam geführten politischen Auseinandersetzung zwischen Ortsvorsteher und Bürgermeister in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Wahlkampf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den politischen Meinungskampf überlagert“. Zum einen würde sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten eine öffentlichkeitswirksam geführte politische Auseinandersetzung bzw. ein politischer Meinungskampf in der Öffentlichkeit geführt worden sei. Es ist weder davon ausgegangen, dass der Kläger die Wiederwahl des Bürgermeisters mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen „zu torpedieren“ versucht habe, noch dass der Kläger mit seinem Rücktritt im Januar 2008 ein öffentlichkeitswirksames Zeichen für die Kommunalwahl 2009 mit dem Ziel der Schwächung der politischen Stellung des Bürgermeisters habe setzen wollen, wie die Beklagte meint. Es hat vielmehr allenfalls zwei Aktionen des Klägers als geeignet angesehen, eine (Gegen-)Reaktion des Bürgermeisters in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.
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Zum anderen lässt sich die aufgeworfene Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne Weiteres beantworten. Danach ist entschieden, dass die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 98 LBG) die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bildet und - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154, und Beschluss vom 13.11.1990:- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 1.77 -, RiA 1980, 237). Teil der Fürsorgepflicht ist neben der in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochenen Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen, auch die Verpflichtung, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die jeweilige Amtsführung einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen.
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Steht dem Dienstherrn allerdings ein rechtfertigender Grund zu Seite, hat er durchaus die Möglichkeit, auf das Fehlverhalten eines Beamten auch in der Öffentlichkeit zu reagieren bzw. unrichtige Tatsachenfeststellungen der Gegenseite zu berichtigen. § 193 StGB, der den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen regelt, enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Hat der Beamte als Erster den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen und die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten und damit seinerseits zunächst gegen die beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist die Schutzwürdigkeit des Beamten regelmäßig gemindert und eine angemessene Reaktion des Dienstherrn in der Öffentlichkeit zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.). Befindet sich der Bürgermeister, der öffentlichkeitswirksamen Angriffen von innen ausgesetzt ist, zudem im Wahlkampf und ist deswegen in besonderem Maße auf seinen politischen Einfluss angewiesen, ist dies ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und kann eine angemessene Reaktion in der Öffentlichkeit rechtfertigen. Bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die konkrete Art und Weise seiner (Gegen-)Reaktion hat dieser allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dabei alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen. Dass dies im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedürfte, insbesondere insoweit eine Modifizierung der Senatsrechtsprechung erforderlich wäre, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Ob der Leserbrief des Bürgermeisters der Beklagten im konkreten Fall nicht durch die Aktionen des Klägers gerechtfertigt war, ob der Bürgermeister bei seiner Reaktion also den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, hat - wie die Beklagte selbst richtig erkennt - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und rechtfertigt daher die Zulassung der Berufung nicht.
22 
Soweit der Antrag abgelehnt wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
23 
Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
24 
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Insoweit gilt die nachfolgende
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.19
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published on 22/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.