Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Mai 2016 - B 5 K 14.106

published on 24/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Mai 2016 - B 5 K 14.106
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensersatzleistungen wegen Diskriminierung und um einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch.

Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 1997 im Dienst des Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 eingestellt und zum Sekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung (Rangziffer 2 von 152) wurde der Kläger ab 1. Juni 1999 zunächst zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und an die Justizvollzugsanstalt ... versetzt, ehe er mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.

Der Kläger wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Bayreuth vom 30. Juni 2004 wegen psychischer und orthopädischer Leiden als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Er wurde mit Ablauf des 30. April 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. B 5 K 14.255) wurde mit Urteil des Gerichts vom 18. August 2015 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2011 („Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatz, Aufforderung zur Ausübung der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn ..., Beschwerde gem. § 13 AGG, Beamtenrechtliche Beschwerde“) an die Justizvollzugsanstalt... machte der Kläger erstmals unter Aufstellung von Diskriminierungsfällen Schadensersatzansprüche geltend und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 197.821,49 Euro. Er ergänzte die Aufstellung der Diskriminierungen mit Schreiben vom 30. April 2013, vom 12. August 2013 und vom 1. Oktober 2013 und forderte Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 606.431,66 Euro.

Die Justizvollzugsanstalt ... erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. August 2011, vom 1. Juli 2013, vom 21. Oktober 2013 und vom 13. Januar 2014.

Mit einem als „Dienstaufsichtsbeschwerde, Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatz, Aufforderung zur Ausübung der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn ..., Beschwerde gem. § 13 AGG, Beamtenrechtliche Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Die Liste der aufgezählten Diskriminierungen ist mit jener im Schreiben vom 1. Oktober 2013 an die Justizvollzugsanstalt ... deckungsgleich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bestätigte unter dem 13. Dezember 2013 den Eingang des klägerischen Schreibens und teilte mit, dass dieses dem Leiter der Justizvollzugsanstalt ... zur Stellungnahme zugeleitet werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine materiell-rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen habe.

Mit Telefax vom 30. Dezember 2013 erhob der Kläger zunächst Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, welches sich mit Beschluss vom 5. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärte und die Streitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwies. Der Kläger beantragte zunächst:

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die Diskriminierungen gegen die Klagepartei sofort zu unterlassen.

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe noch nicht definiert werden kann, jedoch mindestens 2.542.485,00 Euro betragen muss.

Der Kläger macht mit seiner Klage zahlreiche Diskriminierungen im dienstlichen und privaten Bereich durch Nachbarn, Kollegen, Vorgesetzte und den Dienstherrn unter anderem wegen seiner ethnischen Herkunft, seiner Behinderung sowie seines Geschlechts, welche teilweise bis in das Jahr 1999 zurückreichen, geltend und begehrt vom Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.542.485,35 Euro, davon 42.485,35 Euro materieller Schadensersatz wegen entzogener Nachtdienste und unterbliebener Beförderung sowie Rechtsanwaltskosten und 2.500.000,00 Euro immaterieller Schadensersatz. Er begehrt darüber hinaus die Unterlassung von bzw. den Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und jede andere Form der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger stützt sein Begehren im Wesentlichen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ergänzend wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen.

Unter dem 28. April 2014 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, der Kläger sei nicht prozessfähig und entweder sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt oder die Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten worden. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheide aus, da die behaupteten Benachteiligungen teilweise vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 erfolgt seien. Weiter sei die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten worden. Der Sachvortrag des Klägers biete selbst bei Wahrunterstellung keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Der Fürsorgeanspruch aus § 45 BeamtStG vermittele keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich eines immateriellen Schadens. Der Kläger trage in keinem der beklagten Fälle einen konkreten Schaden vor, der durch einen vom Dienstherrn zu vertretenden Fürsorgepflichtverstoß verursacht sei. Die klägerische Berechnung der Schadenshöhe könne nicht nachvollzogen werden.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 reduzierte der Kläger seine Klageforderung auf 650.000,00 Euro und vertiefte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 sowie 18. Mai 2016 seine Ausführungen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 29. April 2016 Stellung.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 650.000,00 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte bezog sich auf ihren Klageabweisungsantrag vom 28. April 2014.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2016 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Auch ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO war entbehrlich, da ein solches in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) lediglich fakultativen Charakter hat. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen nicht.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 650.000,00 Euro.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Vorschriften des AGG gelten gem. § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Landesbeamte wie den Kläger.

aa) Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheitert indes für sämtliche vom Kläger behaupteten Verstöße des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot, die sich vor dem 18. August 2006 ereignet haben, bereits daran, dass vor diesem Zeitpunkt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war, so dass sich Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes daraus nicht ableiten lassen.

bb) Aber auch soweit der Kläger seine Ansprüche auf Vorfälle nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stützt, kann er Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG nicht erfolgreich geltend machen. Unabhängig von der Frage, ob in den vom Kläger beklagten „Diskriminierungsfällen“ überhaupt - wie vorgetragen -Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder einer Behinderung vorliegen, steht insoweit jedenfalls die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG entgegen, wonach ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dabei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs führt (vgl. BeckOK BGB/Fuchs AGG § 15 Rn. 9). Die Frist findet auch auf die vorliegenden Fälle von angeblichen Benachteiligungen innerhalb eines fortgesetzten Arbeitsverhältnisses Anwendung (vgl. etwa OLG Köln, U. v. 24.5.2012 - 7 U 207/11). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die vergleichsweise kurz bemessene Frist verstoße gegen Unionsrecht. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem im Urteil vom 24.9.2009 (8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387 ff. - juris), welches im Einzelnen zur Richtlinienkonformität Stellung genommen und ausdrücklich festgehalten hat, dass die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz AGG nicht europäischem Gemeinschaftsrecht widerspricht (vgl. auch Ernst/Braunroth/Wacher, AGG § 15 Rn. 11 - beck online). Handelt es sich bei der Benachteiligung um einen Dauertatbestand bzw. ist sie aus verschiedenen Einzelhandlungen zusammengesetzt, so ist für den Fristbeginn auf den Ablauf des Zustandes bzw. die letzte Einzelhandlung abzustellen (vgl. Rupp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 15 AGG Rn. 12). Der Anspruch ist schriftlich, d. h. mindestens in einfacher Textform gem. § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), geltend zu machen.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts der 13. März 2011. Ab dem 14. März 2011 war der Kläger durchgängig bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig erkrankt und verrichtete keinen Dienst mehr. Weitere dienstbezogene Benachteiligungen konnten demzufolge nicht mehr eintreten, so dass die letztmögliche benachteiligende Handlung nur bis zu diesem Zeitpunkt stattgefunden haben kann. Unterstellt man - zugunsten des Klägers - hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungsereignisse einen fortwährenden zeitlichen Zusammenhang, so fand dieser jedenfalls mit Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers seinen Abschluss. Der Kläger hatte zu dieser Zeit auch Kenntnis von der Benachteiligung und den anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG spätestens mit Ablauf des 13. März 2011 begann.

Der Kläger wandte sich wegen seiner Schadensersatzforderungen erstmals mit seinem Aufforderungsschreiben vom 16. Mai 2011 an die JVA .... Das Schreiben ging dort ausweislich der vorgelegten Akten am 17. Mai 2011 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG jedoch bereits abgelaufen, da diese gem. § 187 Abs. 1 BGB am 14. März 2011 begann und gem. § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB am 13. Mai 2011 endete. Eine fristgerechte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche liegt demnach nicht vor, so dass der Kläger mit Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausgeschlossen ist.

b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber.

aa) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet ihre positivrechtliche Verankerung in § 45 BeamtStG. Vergleichbare Regelungen enthalten bzw. enthielten auch § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) a. F. Es handelt sich dabei ebenso wie bei der umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 22.2.2016 - 3 ZB 13.2134 - juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.1979 - II C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 - juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8).

bb) Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt grundsätzlich auch in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des sogenannten Mobbings in Betracht. Unter Mobbing wird dabei ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann, wobei für die Verletzungshandlung kennzeichnend ist, dass es sich dabei um fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt, welche in der Regel nach Art und Ablauf einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind (vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 10; BVerwG‚ U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris).

cc) Es kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob die zahlreichen vom Kläger gerügten „Diskriminierungsvorwürfe“ für sich allein genommen oder unter dem Gesichtspunkt eines übergreifenden planmäßigen Vorgehens als Mobbing im oben dargestellten Sinne qualifiziert werden können und ob eine damit einhergehende Verletzung der Pflicht, den Kläger vor derartigen Beeinträchtigungen zu schützen, seitens des Dienstherrn vorliegt. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem von einer Fürsorgepflichtverletzung betroffenen Beamten eine Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht trifft. Da der Kläger dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, ist ihm die nunmehrige Geltendmachung möglicher Ansprüche verwehrt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift, welche sich ihrer systematischen Stellung nach vordergründig auf Amtshaftungsansprüche bezieht, tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dieser Rechtsgedanke beansprucht nicht allein im Bereich des Amtshaftungsrechts Geltung, sondern ist auch auf Fälle der Fürsorgepflichtverletzung und insbesondere auf Mobbing-Konstellationen anwendbar (vgl. BVerwG, a. a. O. juris Rn. 6 ff.; OVG NW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 71 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 14 ZB 15.2160 - juris Rn. 9, 16). Dem Kläger hätte damit zu Gebote gestanden, gegen das vom ihm behauptete belastende Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten sämtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hieran gemessen hat der Kläger den ihn treffenden Obliegenheiten nicht genügt und es insbesondere versäumt, rechtzeitig um Primärrechtsschutz nachzusuchen. So macht der Kläger im Rahmen seiner Klage etwa geltend, permanent schlecht beurteilt und aus diesem Grund während seiner gesamten Dienstzeit in der JVA ... nicht befördert worden zu sein. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger entsprechende Einwendungen gegen seine Beurteilung zwar im Mitarbeitergespräch mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Dienstleiter, vorgebracht, jedoch habe er es nicht ernstlich in Erwägung gezogen, hiergegen auch den Rechtsweg zu beschreiten und erforderlichenfalls vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, er sei hierfür wohl zu ängstlich gewesen, kann der Kläger nicht gehört werden. Wie sich aus anderen Verfahren des Klägers vor der erkennenden Kammer ergibt (vgl. etwa die Verfahren B 5 K 04.770 wegen Dienstunfallfürsorge, B 5 K 07.1018 wegen Dienstwohnungsvergütung und B 5 K 14.255 wegen Ruhestandsversetzung), war und ist dieser sehr wohl in der Lage, seine rechtlichen Interessen gegenüber dem Dienstherrn im Klagewege zu verfolgen. Gleiches gilt etwa auch für die vom Kläger monierte Diensteinteilung und Dienstzeitgestaltung. Der Kläger macht geltend, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Nachtdiensten eingeteilt worden zu sein, woran er jedoch aus finanziellen Gründen Interesse gehabt hätte. Andererseits sei er häufig zu Wochenenddiensten eingeteilt worden, was sich negativ auf seine gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Gegen derlei Maßnahmen der Dienstleitung hätte der Kläger sich an die nächsthöhere Stelle wenden und darüber hinaus gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen. Auch soweit der Kläger etwa Beeinträchtigungen durch beleidigende und aggressive Äußerungen von Kollegen beklagt, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zunächst an den Anstaltsleiter oder dessen Stellvertreterin zu wenden, um nach Lösungen bei Konflikten zu suchen und bei Erfolglosigkeit dieser Bemühungen ggf. auf ein Einschreiten des Dienstherrn zu klagen. Soweit der Kläger ausführt, dass er etwa durch Vorsprache beim Dienstleiter mit seinem Begehren nicht habe durchdringen können, weil dieser selbst an Diskriminierungen gegenüber dem Kläger beteiligt gewesen sei, hätte der Kläger unter Umgehung des Dienstleiters unmittelbar bei der Anstaltsleitung Hilfe suchen müssen. Dass es ihm nicht gelungen sei, ein solches Gespräch zu führen, kann nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn es dem Kläger während seiner Dienstzeit nicht möglich gewesen sein sollte, den Anstaltsleiter oder dessen Stellvertreterin, welche nach überzeugender und glaubhafter Auskunft der stellvertretenden Anstaltsleiterin in der mündlichen Verhandlung regelmäßig in der JVA ... anwesend waren, bezüglich seiner Probleme anzusprechen, so hätte für ihn zumindest die Möglichkeit bestanden, sich außerhalb des Dienstes schriftlich oder persönlich um einen Gesprächstermin zu bemühen und seine Situation zu schildern. Dies alles hat der Kläger jedoch unterlassen. Erst mit seinem Aufforderungsschreiben vom 16. Mai 2011 hat sich der Kläger erstmalig und umfassend gegenüber seiner Dienststelle zu den seiner Meinung nach vorgefallenen Diskriminierungen erklärt. Es hätte - folgte man seinem Vortrag - bereits erheblich früher Anlass bestanden, dies zu tun. So stellt schon der Bau eines Eigenheimes verbunden mit dem Auszug des Klägers aus der Dienstwohnung Ende November 2007, welchen er als eine Art „erste Flucht“ - vor der „zweiten Flucht“ durch den Umzug nach Berlin im April 2012 - beschreibt, eine erhebliche Zäsur in Hinblick auf das beklagte „Diskriminierungsgeschehen“ dar, die geeignet gewesen wäre, beim Kläger einen entsprechenden Impuls zu setzen und ihn zu veranlassen, die bestehenden Probleme förmlich auf dem Dienstweg und notfalls auch auf dem Rechtsweg einer Lösung zuzuführen. Stattdessen leistete der Kläger seinen Ausführungen zufolge weiterhin Dienst in der JVA ... wie zuvor und nahm die gegen ihn unternommenen Diskriminierungen mehr oder weniger im Sinne einer „stillen Duldung“ hin. Das im vorliegenden Verfahren verfolgte Schadensersatzbegehren erweist sich vor diesem Hintergrund als ein unzulässiges Liquidieren des aus seiner Sicht erlittenen Schadens im Sinne des Grundsatzes „Dulde und liquidiere“. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zeitnah um Primärrechtsschutz nachzusuchen, statt nach dem Verstreichen eines Zeitraums von mehr als elf Jahren das behauptete erlittene Unrecht nunmehr durch die Geltendmachung von Sekundäransprüchen zu verfolgen. Ein derartiges Wahlrecht besteht nicht (vgl. OVG NW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85), so dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der diesem zukommenden Fürsorgepflicht ausscheidet.

3. Über den ursprünglich mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch war nicht zu entscheiden, da der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht aufrechterhalten hat.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 650.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr
published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R
published on 10/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.