Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Apr. 2013 - III B 247/11
Gericht
Tatbestand
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I. Im Zuge einer beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Arrestanordnung. Außerdem änderte es die Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1996 bis 2002. Der Kläger erhob dagegen verschiedene Einwendungen. So rügte er unter anderem die Nichtigkeit der Änderungsbescheide. Diese seien unter Verletzung eines Beweisverwertungsverbots ergangen. Die bei ihm durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen seien unter qualifiziert grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen durchgeführt worden. Die Bescheide seien außerdem aus den verschiedensten Gründen materiell rechtswidrig.
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Das FA lehnte die Feststellung der Nichtigkeit der Änderungsbescheide und der Arrestanordnung ab und hielt an dieser Einschätzung auch in der Einspruchsentscheidung fest. Dagegen führte der Einspruch des Klägers wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide zu einer Teilabhilfe.
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Am 4. Mai 2009, 10. Juli 2009 und 26. Januar 2010 gingen beim Finanzgericht (FG) isolierte Gesuche des Klägers um Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung von Feststellungs-, Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung --AdV--) ein. Beigefügt waren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Klage- bzw. Antragsentwürfe. Die PKH-Verfahren wurden später zu gemeinsamer Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 5 K 2095/09 verbunden.
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Mit Beschluss vom 25. August 2010 lehnte das FG die Bewilligung der PKH mit der Begründung ab, dass die vom Kläger beabsichtigten Klagen und der AdV-Antrag nach summarischer Prüfung ohne Aussicht auf Erfolg seien. Zu zahlreichen umstrittenen Einzelpunkten vermisste das FG einen substantiierten Tatsachenvortrag oder verwies auf die beim Kläger liegende Feststellungslast.
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Am 22. September 2010 erhob der Kläger eine Nichtigkeitsfeststellungs- und zugleich eine Anfechtungsklage gegen die streitigen Bescheide. Außerdem beantragte er AdV. Wegen der versäumten Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf die von ihm rechtzeitig gestellten und vom FG mit Beschluss vom 25. August 2010 abgelehnten Anträge auf PKH.
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Das FG wies mit dem angegriffenen Urteil die Klage als unzulässig ab. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist könne nicht gewährt werden. Denn der Kläger habe innerhalb der Klagefrist keinen vollständigen PKH-Antrag gestellt. Die den Gesuchen beigefügten Klageentwürfe und -begründungen seien nicht geeignet gewesen, das Klagebegehren hinreichend substantiiert darzustellen.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger unter anderem einen Verfahrensmangel. Das FG habe zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil über seine Klage entschieden. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Es hätte dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen und zur Sache verhandeln müssen.
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1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist in zulässiger Form erhoben worden.
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In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die fehlerhafte Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form, dargelegt.
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Nach Auffassung des Senats waren Darlegungen zur Erheblichkeit des Verfahrensmangels für das angefochtene Urteil entbehrlich. Wird, wie im Streitfall, die Verletzung von Sachentscheidungsvoraussetzungen schlüssig dargelegt, dann liegt die Erheblichkeit des Fehlers auf der Hand (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 50, m.w.N.).
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2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO).
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, die fristgebundene Klage oder das gegebene Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn er innerhalb der Klage- oder Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Hierzu gehört, dass innerhalb dieser Fristen das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--) eingereicht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20 "Prozesskostenhilfe", m.w.N.). Nach verbreiteter Auffassung hat er außerdem gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (so z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; offen gelassen z.B. im BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139). Sind diese Anforderungen erfüllt, dann liegt ein formell ordnungsgemäßer PKH-Antrag mit der Folge vor, dass ohne Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann. Ergeht sodann eine --stattgebende oder ablehnende-- Entscheidung über den PKH-Antrag, dann muss auf den fristgerecht gestellten (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) Antrag des Rechtsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht davon abhängig zu machen, ob der PKH-Antragsteller mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs rechnen konnte (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Januar 1985 VI ZB 20/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 87). Er hat daher insbesondere auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn das Gericht in seiner PKH-Entscheidung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 1 BvR 290/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2567).
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b) Nach diesen Maßstäben hat das FG verfahrensfehlerhaft dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.
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aa) Der Kläger hat innerhalb der durch die Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vom 25. August 2010 ausgelösten Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (zur Fristberechnung nach PKH-Versagung vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, HFR 2009, 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, 1428, jeweils m.w.N.; gleicher Auffassung BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686) und die versäumte Klageerhebung nachgeholt.
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bb) Der Kläger war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, weil er sich für bedürftig halten durfte und er innerhalb der Klagefrist formell ordnungsgemäße, vollständige und sachlich bescheidungsfähige PKH-Anträge gestellt hatte.
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Den Anträgen waren ausgefüllte Erklärungsvordrucke über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar lässt sich anhand der Akten nicht sicher feststellen, dass, wie vom Kläger in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorgetragen wird, auch dem am 26. Januar 2010 eingegangenen PKH-Antrag ein Vordruck beigefügt war. Doch selbst wenn ein solcher nicht eingereicht worden sein sollte, würde dies nach den besonderen Verhältnissen des Streitfalles keinen Verschuldensvorwurf begründen können. Zwar kann ein Kläger nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Im Streitfall lagen demselben Spruchkörper des FG bereits zwei aktuelle Vordrucke aus den noch offenen, parallel geführten und wegen Sachzusammenhangs später verbundenen PKH-Antragsverfahren vor. Auf das bereits anhängige PKH-Verfahren 5 K 2095/09 wies der Kläger zudem ausdrücklich hin. Das Gericht war somit rechtzeitig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage für die sodann am 25. August 2010 getroffene PKH-Entscheidung vom Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hat damit in solcher Weise um die Bewilligung der PKH nachgesucht, dass er --von seinem Standpunkt aus gesehen-- damit rechnen konnte, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit PKH nicht versagt werde. Einer förmlichen Bezugnahme auf die in den Parallelverfahren eingereichten Vordrucke bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht. Die Situation, in der mehrere offene, sachlich zusammenhängende PKH-Verfahren in derselben Instanz vor demselben Spruchkörper parallel geführt werden, ist mit den vom BFH entschiedenen Fallgestaltungen, in denen PKH für ein Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf den erstinstanzlich vorgelegten Vordruck gewährt werden soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, BFH/NV 2000, 866), nicht vergleichbar.
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Den Anträgen lagen außerdem umfangreiche Klageentwürfe bei. So umfasste beispielsweise der Klageentwurf für das Anfechtungsbegehren mehr als vierzig Seiten. Die Schriftsätze waren inhaltlich klar strukturiert und enthielten zu den einzelnen Streitkomplexen kein Pauschalvorbringen, sondern eine konkrete, zum Teil in die Einzelheiten gehende Sachverhaltsdarstellung mit umfangreichen Beweisantritten. Im Übrigen wird das Maß der Substantiierung auch durch die Reaktion des Gerichts und der übrigen Prozessbeteiligten, vor allem aber durch den Zweck der aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzuleitenden Darlegungspflicht bestimmt. Dieser Zweck besteht darin, dem Gericht die Prüfung der Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs zu ermöglichen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762). Das FG war im Streitfall durch die Klageentwürfe in die Lage versetzt worden, die PKH-Gesuche materiell zu würdigen. Das geht aus dem rund sechzigseitigen Beschluss hervor, in dem das FG die Erfolgsaussichten der Klage bei allen einzelnen Streitpunkten sachlich geprüft und im Ergebnis verneint hat.
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c) Nach Auffassung des Senats können kleinere Substantiierungsmängel bei der Darstellung des Streitverhältnisses, so sie denn im Streitfall überhaupt vorliegen sollten, nicht zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen. Nur mit dieser Sichtweise lässt sich eine sonst drohende Benachteiligung der bedürftigen Partei vermeiden. Ist diese anwaltlich nicht vertreten, so muss sie ihr sachliches Begehren nach bisheriger, allerdings nicht unumstrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung zur PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest laienhaft substantiieren (zusammenfassend zur Problematik BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221; vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), BFH/NV 2008, 810, m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließen könnte. Jedenfalls ist er der Auffassung, dass die Anforderungen an die Darlegungspflicht keinesfalls überspannt werden dürfen, selbst wenn die bedürftige Partei anwaltlich vertreten ist. Findet eine solche Partei einen fachkundigen Vertreter für die Stellung eines isolierten PKH-Antrages, dann kann von dem zur Vertretung bereiten Anwalt oder Steuerberater regelmäßig nicht erwartet werden, dass er ohne Kostenvorschuss und vor einer gerade erst beantragten Beiordnung (§ 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung vornimmt und innerhalb der Klagefrist gewissermaßen einen "nahezu perfekten" Klageentwurf ausarbeitet (vgl. auch BGH-Beschlüsse in HFR 1986, 87; vom 11. November 1992 XII ZB 118/92, NJW 1993, 732). Auf der Basis der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung würden einzelne Substantiierungsmängel des PKH-Gesuchs, die nicht noch während der laufenden Klagefrist behoben werden, nicht nur zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten und damit zur Versagung der PKH als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, sondern wegen der damit verbundenen Qualifizierung des PKH-Antrages als nicht ordnungsgemäß zugleich zur Verweigerung der Wiedereinsetzung, also zum endgültigen Verlust des Klagerechts führen. Eine derartige Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der bedürftigen Partei ist aus Sicht des Senats nicht hinnehmbar.
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d) Soweit das FG den PKH-Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt hat, steht auch dies der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war nicht mutwillig. Das FG hat die Mutwilligkeit damit begründet, dass der Kläger Unterlagen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können, erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt habe. Es entspricht jedoch ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich für die Bewilligung der PKH unschädlich ist, weil zur Beurteilung der Mutwilligkeit allein auf das innerprozessuale Verhalten abzustellen ist (BFH-Beschlüsse vom 11. November 1999 III B 40/99, BFH/NV 2000, 722; vom 11. August 2000 IV B 27, 28/00, BFH/NV 2001, 191). Der abweichenden Auffassung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des FG Hamburg vom 8. November 2002 IV 58/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 719) folgt der Senat nicht. Zudem betraf der Mutwilligkeitsvorwurf nach den Gründen des PKH-Beschlusses vom 25. August 2010 nur einzelne Streitpunkte. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die nachfolgende Anfechtungsklage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.