Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 E 14.733
Gericht
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bewerbungsverfahren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1988 geborene Antragsteller bewirbt sich um die Einstellung in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst. Anlässlich der Einstellungsprüfung am 11. Februar 2014 wurde er polizeiärztlich untersucht. Hierbei gab er an, sich im April 2013 einem refraktionschirurgischen Eingriff unterzogen zu haben. In der Folge wurde er gebeten, dazu weitere Unterlagen vorzulegen. Aus den vorgelegten Unterlagen des operierenden Augenarztes in der Türkei sowie dem Befundbericht der Universitäts-Augenklinik Würzburg vom 5. Mai 2014 ergab sich ein präoperatives Refraktionserfordernis („Gläserstärke“) von -5,5 Dioptrien rechts und -2,5 Dioptrien links. Die Sehleistung nach der Operation ist gut und der klinische Augenbefund ist unauffällig.
Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 30. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Bewerbungsverfahren eingestellt werde, da die Polizeidiensttauglichkeit nicht gegeben sei. Grundlage für die Entscheidung war das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes vom 12. Mai 2014, wonach bei seinem rechten Auge ein Zustand nach einem refraktionschirurgischen Eingriff außerhalb des Anwendungsbereichs vorliege.
Der vom Antragsteller hierauf unter dem 3. Juni 2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 1. Juli 2014 aus den Gründen der Ausgangsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller ließ hiergegen am 5. August 2014 Klage erheben und gleichzeitig (zuletzt wörtlich) beantragen,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller nicht deswegen für den Polizeidienst für untauglich zu erklären, weil sich vor der durchgeführten Laseroperation ein präoperatives Refraktionserfordernis von -5,5 dpt. rechts und -2,5 dpt. links ergab.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt sei, weil die Ausbildung bereits am 1. September 2014 beginnen solle. Im Übrigen sei auch der Klage in der Hauptsache stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Diensttauglichkeit gegeben. Die Sehkraft sei durch die Laseroperation mittlerweile zu 100% hergestellt; Bezug genommen werde auf den ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums. Im Übrigen bestehe ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, weil die Grenze von -0,5 Dioptrien bei einer Bewerbung beim Bayerischen Zoll nicht maßgeblich sei. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht pauschal auf Verwaltungsvorschriften, ohne substantiiert darzustellen, warum der Antragsteller tatsächlich nicht diensttauglich sein solle.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach den Vorgaben der bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 i. V. m. Art. 128 BayBG schließe der präoperative Ausgangswert der Sehfähigkeit die Tauglichkeitserklärung aus. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinflusse die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht, da für die Polizeidienstfähigkeit besondere Eignungsvoraussetzungen maßgeblich seien und dem Dienstherrn dabei ein weiter Einschätzungsspielraum zur Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zustehe, die in der PDV 300 festgelegt seien. Gemäß Nr. 5.1 der PDV 300 seien refraktionschirurgische Verfahren kritisch zu bewerten, der präoperative Ausgangsbefund dürfe dabei nicht mehr als -5,0 bzw. +3,0 dpt betragen. Bis zu dieser Grenze sei eine Prognose des weiteren Verlaufs relativ verlässlich möglich. Hintergrund sei, dass bei refraktionschirurgischen Eingriffen seit deren Erstanwendung ca. im Jahr 1990 tatsächliche Erfahrungen mit Langzeitergebnissen fehlen würden, insbesondere in Fällen mit derart hoher Fehlsichtigkeit. Die Komplikationsrate nehme mit dem Umfang der erforderlichen Korrektur zu, was die Möglichkeit einer längerfristigen Prognose maßgeblich beeinflusse. Für refraktionschirurgische Eingriffe gebe es durch die „Kommission Refraktive Chirurgie“ und der „Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft“ laufend aktualisierte Beurteilungen unterschiedlicher refraktiv-chirurgischer Verfahren im Hinblick auf den Stand der Wissenschaft und der Qualitätssicherung. Hiernach liege der präoperative Wert des Antragstellers zwar noch im Anwendungsbereich der KFR-Richtlinie; diese berücksichtige aber nicht die erhöhten mechanischen Beanspruchungen im Rahmen polizeilicher Tätigkeiten. So habe auch der Bayerische Landtag in einem ähnlich gelagerten Fall eine Petition als erledigt angesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes scheide aus, da der Dienst beim Zoll andere Anforderungen stelle und weniger körperliche Maßnahmen erfordere als der Polizeidienst. Die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen. Behördenakten sind bis zur Entscheidung des Gerichts nicht eingegangen.
II.
Der Antragsteller begehrt bei verständiger und rechtsschutzorientierter Würdigung des wörtlich formulierten Antrags die Fortführung des laufenden Bewerbungsverfahrens um die Einstellung des Antragstellers in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller kann sich angesichts des Einstellungstermins zum 1. September 2014 und einer zeitnah nicht erreichbaren Hauptsacheentscheidung auf Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund berufen; er hat des Weiteren auch den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt glaubhaft gemacht.
Der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Fortführung des Einstellungsverfahrens ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG. Aus dem aus diesen Normen herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruch folgt gerade auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dies bedingt eine rechtmäßige Würdigung und Entscheidung über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen, zu denen auch die gesundheitliche Eignung und für den Polizeivollzugsdienst die sogenannte Polizeidienstfähigkeit zu zählen ist.
Bereits nach der im Sofortverfahren möglichen Prüfung hat der Antragsgegner im Falle des Antragstellers eine rechtlich nicht tragfähige Entscheidung über dessen Polizeidiensttauglichkeit getroffen und demzufolge das Bewerbungsverfahren zu Unrecht eingestellt.
Die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG für den Zugang zu einem öffentlichem Amt erforderliche gesundheitliche Eignung ist im Bereich des Antragsgegners für die Laufbahnen des Vollzugsdienstes der Polizei konkretisiert durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS), wonach nur eingestellt werden kann, wer nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist. Die gesundheitliche Eignung besaß nach bisheriger Auffassung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung derjenige, bei dem aufgrund seiner körperlichen Veranlagung die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte. Dies galt auch für eine angestrebte Verbeamtung auf Widerruf. Bei der Entscheidung, ob ein Bewerber über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, wurde angenommen, es stehe der Einstellungsbehörde ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet. Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach der insoweit ebenfalls geänderten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris, Rn. 16, 24 ff. sowie BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris, Rn. 19 ff.).
Bei Zugrundelegung der letztgenannten Anforderungen erweist sich die Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vorgenannten Maßstäbe auch auf Beamtenbewerber für den Polizeivollzugsdienst anwendbar (ebenso VG Berlin, U.v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - juris). Zwar erscheint es nach den oben dargelegten Voraussetzungen sachgerecht, wenn der Dienstherr im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers in Art. 128 BayBG für den Polizeivollzugsdienst besondere körperliche Anforderungen aufstellt. Daraus folgt sodann, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der auf medizinischer Tatsachenbasis zu beantwortenden Frage, ob die Leistungsfähigkeit des einzelnen Bewerbers diesen höheren Anforderungen genügt, kann jedoch nichts anderes gelten als für andere Beamtenbewerber. Eine Rechtfertigung dafür, neben den höheren körperlichen Anforderungen bei den gesundheitlichen Einstellungsvoraussetzungen weiterhin einen Beurteilungsspielraum sowie einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf den besonderen Stellenwert der Gefahrenabwehr oder gar - wie vom Antragsgegner vorliegend geltend gemacht - der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann nichts anderes gelten. Zudem bezieht das Bundesverwaltungsgericht seine Aussagen nicht nur auf den Lehramtsberuf bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern spricht allgemein von Beamtenbewerbern und den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn und nimmt damit gerade auch Laufbahnen mit anderen körperlichen Anforderungen - wie hier den Polizeivollzugsdienst - in den Blick.
Etwas anderes folgt nach der Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2014 (BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13 f.), weil dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort war Streitgegenstand im Rahmen einer Anfechtungsklage die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst. Insoweit konnte für die Frage der gesundheitlichen Eignung ein anderer Maßstab angelegt werden, weil es anders als im vorliegenden Fall nicht um eine zukunftsgerichtete Prognose, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, nämlich der letzten Behördenentscheidung ging (vgl. zum dort entschiedenen Sachverhalt VG München, U.v. 21.9.2010 - M 5 K 09.389 - juris).
Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (so wörtlich BVerwG, U.v. 25.7. 2013 - 2 C 12.11 - juris, Rn. 22 f. und U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris, Rn. 31).
Vor diesem Hintergrund kann eine Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers nach der Änderung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht mehr - wie geschehen - durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. Die Einschätzung, der Antragsteller werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden, beruht unter Verweis auf Anl. 1 Nr. 5.1 bzw. 5.1.5 der PDV ausschließlich und unterschiedslos auf der Annahme, dass Personen, die sich bei einem präoperativen Ausgangsbefund von mehr als -5,0 dpt einem refraktionschirurgischen Eingriff unterzogen haben, unterschiedslos ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweisen.
Die aufgelisteten Merkmalsnummern bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.6. 2004 - 2 B 52.03 - juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.9.2011 - 3 CE 11.1823 - juris, Rn. 20). Überdies bestehen alleine deshalb Bedenken an der pauschalen Anwendbarkeit der PDV, als vom Antragsgegner geltend gemacht wird, es fehle bei refraktionschirurgischen Eingriffen an tatsächlichen Erfahrungen mit Langzeitergebnissen, der vom Antragsteller vorgelegte Arztbericht der Augenklinik der Universität Würzburg vom 1. Juli 2014 hingegen davon spricht, dass die Befunde nach einer Lasik-Operation erfahrungsgemäß über Jahrzehnte stabil seien.
Der Antragsgegner hat nach allem das Bewerbungsverfahren des Antragstellers fortzuführen und über dessen Polizeidiensttauglichkeit nach den vorgenannten Maßgaben zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Sofortverfahren betrifft nicht unmittelbar die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, andererseits kommt die begehrte Weiterführung des Bewerbungsverfahrens einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Dem Gericht erscheint deshalb ein Abschlag auf den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG errechnenden Wert und die Festsetzung des Regelstreitwertes als sachgerecht.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.