Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 K 12 684

published on 07/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 K 12 684
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

1. Der im Jahr 1971 geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 31. März 2012 als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Er war als Beauftragter im Außendienst der Abteilung ... - Arbeitgeberprüfungen - tätig. Ausweislich des Stellenprofils, das Bestandteil des Organisationskonzepts der Abteilung ... der Beklagten ist, beinhaltet die Tätigkeit das Durchführen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern einschließlich der Schlussbesprechung. Die Tätigkeit verlangt das Führen eines Dienst-Pkw oder des privateigenen Pkw zu dienstlichen Zwecken sowie die Begründung des Wohnsitzes am Amtssitz.

Von 1997 bis 2007 war der Kläger im damaligen Prüfbezirk ... (Prüfbezirk ... - ... Amtssitz zunächst ... später ...) eingesetzt. Im Jahr 1999 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von ... nach ..., Ortsteil ..., der mit Bescheid vom 23. Oktober 1999 zum dienstlichen Wohnsitz des Klägers bestimmt wurde. Im Jahr 2001 heiratete der Kläger; im Jahr 2002 zog er nach ..., .... Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 bestimmte die Beklagte den neuen Wohnsitz antragsgemäß zum neuen dienstlichen Wohnsitz des Klägers; als Amtssitz blieb weiterhin ... im Prüfbezirk ... bestehen. Im Jahr 2007 wurde der Amtssitz des Klägers, seinem Wohnsitz folgend, prüfbezirksübergreifend verlagert. Mit Einsatzmitteilung vom 20. April 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 3. September 2007 statt dem Prüfbezirk ... dem Prüfbezirk ... (Prüfbezirk ... - ... - ...; Amtssitz ...) zugewiesen sei. Die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes des - ohnehin bereits im Prüfbezirk ... wohnhaften - Klägers blieb hiervon unberührt. Am ... 2008 wurde die Tochter des Klägers geboren. Vom 22. September 2008 bis 26. September 2008 sowie vom 16. Oktober 2008 bis 2. April 2009 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Vom 3. April 2009 bis 2. Oktober 2009 befand er sich in Elternzeit.

2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 beantragte der Kläger die Rückumsetzung in seinen alten Prüfbezirk ... aus gesundheitlichen Gründen, weil er dem Druck im Prüfbezirk ..., seinem Wohnsitzprüfbezirk, nicht gewachsen sei. Er habe erhebliche Probleme damit, nach der Elternzeit seine Tätigkeit im Prüfbezirk ... wieder aufnehmen zu müssen. Die daraufhin eingeschaltete Personalärztin, Frau F...., führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 aus, dass der Kläger ausweislich der personalärztlichen Untersuchung vom 21. September 2009 nicht dienstfähig sei. Eine Rückversetzung in den Prüfbezirk ... werde personalärztlicherseits unterstützt. Zwingende medizinische Gründe für eine Umsetzung lägen allerdings nicht vor. Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die personalärztliche Stellungnahme mit, dass seinem Umsetzungswunsch aus personalwirtschaftlicher Sicht nicht entsprochen werden könne. Ab 5. Oktober 2009 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. Der Versuch eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements entsprechend § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) scheiterte.

Vom 18. Mai bis 6. August 2010 hielt sich der Kläger zu einer stationären psychosomatischen Krankenhausbehandlung in der ... Fachklinik ... auf. Dem Abschlussbericht der Klinik vom 28. September 2010 sind die folgenden psychischen Diagnosen (nach ICD 10) zu entnehmen: Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F 32.2); generalisierte Angststörung (F 41.1); soziale Phobien (F 40.1); akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, passiv-aggressiven und zwanghaften Zügen (Z 73.1). In der sozialmedizinischen Beurteilung heißt es, beim Kläger habe sich eine schwere berufliche und private Kränkungssituation bei deutlicher Selbstwertstörung nach frühkindlicher Traumatisierung als Hintergrund des langfristigen Krankenstandes gezeigt. Aufgrund der traumabedingten spezifischen Persönlichkeitsstruktur sehe man zwingend medizinische (psychiatrische/psychotherapeutische) Gründe für eine innerbetriebliche Umsetzung. Eine Wiederverwendung im Prüfbezirk ... erscheine aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Eine Rückversetzung in den Prüfbezirk ... oder aber die Verwendung in einem anderen Bereich erschienen empfehlenswert. Man gehe davon aus, dass der Kläger ab 1. Oktober 2010 mit den genannten Einschränkungen bezüglich der Dienststelle im Rahmen einer normalen Arbeitsbelastung von bis zu 42 Wochenstunden wieder vollschichtig belastbar sein werde.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 gab die Beklagte beim Fachbereich Gesundheitswesen am Landratsamt Bayreuth eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag. Das unter dem 2. Mai 2011 erstellte amtsärztliche Gutachten von Ltd. Medizinaldirektor Dr. ... basiert auf der amtsärztlichen Untersuchung vom 10. März 2011 sowie auf dem Entlassungsbericht der ... Fachklinik ... vom 28. September 2010 und dem Personalärztlichen Gutachten von Frau F.... vom 22. September 2009. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens besteht beim Kläger eine kombinierte Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet, ausgelöst durch einen schwerwiegenden Konflikt am Arbeitsplatz. Nach mehrwöchiger stationärer fachpsychiatrischer Behandlung und laufender ambulanter nervenärztlicher und medikamentöser Behandlung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers stabilisiert. Ab dem 1. Juni 2011 bestehe ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für körperlich ständig mittelschwere Tätigkeiten ohne Schichtarbeit. Bis auf Weiteres solle dem Kläger zur Stabilisierung seiner Gesundheit die tägliche Rückkehr an den Heimatwohnort ermöglicht werden. Weiterhin sei für eine langfristige Stabilisierung der Gesundheit eine Wiederverwendung im vormaligen Aufgabenbereich (Prüfbezirk ...) aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Eine Rückversetzung, z. B. in den Prüfbezirk ..., erscheine aus gutachterlicher Sicht dringend empfehlenswert.

Auf Nachfrage der Beklagten führte Dr. ... mit amtsärztlichem Schreiben vom 24. Mai 2011 ergänzend aus, dass die im amtsärztlichen Gutachten vom 2. Mai 2011 beschriebene Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr mit einer vollschichtigen Dienstfähigkeit gleichzusetzen sei. Hinsichtlich des qualitativen Leistungsvermögens wurde auf das Gutachten vom 2. Mai 2011 verwiesen. Für eine Außendiensttätigkeit bestehe ausreichende Leistungsfähigkeit, sofern die Einschränkungen im Gutachten vom 2. Mai 2011 beachtet würden. Mit Schreiben vom 5. August 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger Kopien der beiden amtsärztlichen Stellungnahmen und forderte ihn zur Wiederaufnahme seines Dienstes ab dem 29. August 2011 - dem Ende der damaligen Krankschreibung - auf. Es bestehe kein zwingender Handlungsbedarf zur Umsetzung der amtsärztlichen Empfehlung einer Rückumsetzung, da der Kläger seinen Wohnsitz im Prüfbezirk ... habe und er damit die Vorgaben des Amtsarztes erfülle, täglich nach Dienstende an seinen Wohnsitz zurückkehren zu können. Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. August 2011 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und teilte seine von der Einschätzung der Beklagten abweichende Interpretation der amtsärztlichen Gutachten mit.

Die Beklagte bat den Amtsarzt mit Schreiben vom 1. November 2011 um erneute Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Klägers. Bei der Prüfung der amtsärztlichen Hinweise habe man festgestellt, dass der Kläger entsprechend dem Organisationskonzept und dessen personeller Ausstattung weiterhin in dem Prüfbezirk eingesetzt werde, in dem er seinen Wohnsitz habe. Die Zuweisung zu einem anderen Prüfbezirk führe zu höheren Arbeitgeberkosten sowohl beim Kläger als auch bei anderen Kollegen, die an seiner Stelle zur Wahrnehmung der vakanten Aufgaben in den Prüfbezirk reisen müssten. Hierin sehe man einen Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dem Kläger gehe es scheinbar um einen Vorgesetztenwechsel. Zum 1. Januar 2012 werde voraussichtlich ein geänderter Prüfbezirkszuschnitt für die Abteilung Prüfdienst eingeführt, der eine neue Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Organisationseinheiten zur Folge habe. Es lasse sich noch nicht sagen, welcher Fachvorgesetzte danach für den Kläger zuständig sein werde.

In seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 7. November 2011 verwies Dr. ... auf seine gutachterlichen Stellungnahmen vom 2. Mai 2011 und 24. Mai 2011, auf deren Empfehlungen die Beklagte als Dienstherr nicht eingegangen sei. Eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang zu sehen. Es sei nicht Aufgabe des amtsärztlichen Gutachters, sich mit personalwirtschaftlichen Zwängen auseinanderzusetzen. Seine gutachterlichen Stellungnahmen enthielten eindeutige Aussagen sowohl zum quantitativen als auch zum qualitativen Leistungsvermögen und damit zur Dienstfähigkeit des Klägers. Weitere gutachterliche Erläuterungen seien nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie komme nach Würdigung der amtsärztlichen Aussage vom 7. November 2011 zum Ergebnis, dass er, der Kläger, dauernd dienstunfähig sei. Wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er seine Amtspflichten in dem ihm übertragenen Amt eines Verwaltungsamtmannes nicht mehr erfüllen. Die Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit sei nicht zu erwarten. Auch eine Teildienstfähigkeit habe man nicht feststellen können. Eine Nachuntersuchung sei nach Ablauf von 18 Monaten vorgesehen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung zu erheben. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.

3. Mit Bescheid vom 15. März 2012, zugestellt am 20. März 2012, versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. März 2012 in den Ruhestand. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 2. Januar 2012. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers vom 18. April 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012, zugestellt am 10. Juli 2012, zurück. Der Dienstvorgesetzte habe auf der Grundlage der amtsärztlichen Aussagen festgestellt, dass beim Kläger Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorliege, da die von ihm gewünschten individuellen Änderungen nicht möglich seien. Auch die absehbaren allgemeinen organisatorischen Änderungen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Außendienstes in drei statt bisher zwei Dezernate mit 18 statt bisher 20 Prüfbezirken ließen prognostisch keine Änderung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung durch längere oder häufigere krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Klägers erkennen. Nehme ein Beamter seinen innegehabten Dienstposten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr anforderungsgerecht wahr und scheide eine anderweitige dauerhafte Verwendung des Beamten (wegen der amtsärztlich erforderlichen täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz und seiner ausschließlichen Verwendbarkeit auf einem früheren Dienstposten) aus, folge daraus die Pflicht des Dienstherrn, wegen der Dienstunfähigkeit des Beamten das Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar, da dem Kläger Eingliederungs- und sonstige Unterstützungsmaßnahmen angeboten worden seien, ohne dass dieser die Bereitschaft zur Dienstaufnahme gezeigt habe. Die nach dem amtsärztlichen Votum erforderliche tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz verhindere darüber hinaus die Prüfung einer anderweitigen Verwendung im Übrigen Bundesgebiet oder in Berlin.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme des Klägers bei einer Rückversetzung aus dem Prüfbezirk ... in den Prüfbezirk ... behoben wären. Dementsprechend sei der Kläger nicht dienstunfähig bzw. wäre er entsprechend § 44 Abs. 2 BBG anderweitig verwendbar. Der Wohnort des Klägers, ..., befinde sich direkt an der Grenze zwischen den Prüfbezirken ... und .... Deshalb sei es im Hinblick auf die entstehenden Kosten unerheblich, ob der Kläger von seinem Wohnsitz aus in den Prüfbezirk ... oder aber in den Prüfbezirk ... reise. Im Übrigen würden zum 1. Januar 2013 die Prüfbezirke neu aufgeteilt, so dass der Prüfbezirk ... zukünftig den Wohnort des Klägers in ... umfasse. Die Beklagte berufe sich auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoße dabei aber gegen ihre Fürsorgepflicht nach § 78 BBG.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. September 2012 unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid und unter Vorlage des Stellenprofils eines Beauftragten im Außendienst,

die Klage abzuweisen.

Das Organisationskonzept sehe für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgabe (§ 28p SGB IV) eine Aufteilung des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in Prüfbezirke vor und schreibe den dort tätigen Beauftragten im Außendienst der Abteilung... (...) - Arbeitgeberprüfungen - vor, dass sie ihren Wohnsitz am Amtssitz begründeten. Als Amtssitz sei dabei der Prüfbezirk zu verstehen, in dem der Prüfer die Prüftätigkeit verrichte. Mit der privaten Entscheidung, seinen Wohnsitz in einen anderen Prüfbezirk zu verlegen, habe der Kläger gleichzeitig den nach dem Organisationskonzept der Beklagten festgelegten Amtssitz in einen anderen Prüfbezirk verlagert und die daraus entstehenden Folgen initiiert. Da sich der Kläger darüber hinaus einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement entzogen habe und das amtsärztliche Votum Einschränkungen bei der Verwendung vorgegeben habe, sei für eine weitere amtsangemessene oder anderweitige Verwendung des Klägers kein Raum.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012, dass die Beklagte mehr als acht Jahre geduldet habe, dass der Kläger entgegen dem - ihm nicht bekannt gegebenen - Stellenprofil seinen Wohnsitz nicht am Amtssitz unterhalten habe. Die Beklagte duldete die Handhabung, ca. 50 bis 60 km vom Amtssitz entfernt zu wohnen, auch allgemein. Ausweislich der ärztlichen Berichte sei eine Wiedereingliederung des Klägers nur dann sinnvoll und zielführend, wenn dieser, wie gewünscht, in seinem ursprünglichen Prüfbezirk eingesetzt würde.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 teilte die Beklagte mit, dass sich durch die Neuorganisation der Prüfbezirke zum 1. Januar 2013 keine relevanten Änderungen für das Verfahren ergeben hätten. Auch nach der Neuorganisation der Abteilung ... sei das Wohnsitz-/Dienstsitz-Prinzip das grundlegende Organisationsprinzip der Flächenprüfbezirke. Daher müsse bei der Einrichtung eines neuen Amtssitzes ein zentraler Ort festgestellt werden und der neu einzusetzende Prüfer seinen Wohnsitz im Umkreis von 30 km diesen zentralen Ortes nehmen. Umgekehrt müsse ein schon der vor der organisatorischen Änderung vor Ort ansässiger Prüfer innerhalb eines geeigneten Einzugsgebietes seines Dienstsitzes eingesetzt werden, damit die Reisezeiten und der sonstige Aufwand noch in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Aufgabenerfüllung stünden. Der Einsatz(-wunsch) eines Prüfers an einem anderen Amtssitz sei zwangsläufig mit einem Umzug verbunden, der für den Kläger nie in Betracht gekommen sei. Der Prüfbezirk ..., in den der Kläger rückumgesetzt werden wolle, existiere in der bisherigen Form nicht mehr. Herr B...., der bis Ende 2012 den Prüfbezirk ... geleitet habe und auf den sich der Kläger stets beziehe, habe zum 1. Januar 2013 den Prüfbezirk „Einzugsstellenprüfungen Süd“ übernommen, der die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen umfasse. Ein Einsatz des Klägers im Zuständigkeitsbereich von Herrn B.... würde einen höherbewerteten Einsatz als Einzugsstellenprüfer (Besoldungsgruppe A 12) voraussetzen, der für den Kläger nicht in Betracht komme. Der Postleitzahlenbereich ... gehöre seit 1. Januar 2013 zum neuen Prüfbezirk ... (Regensburg). Der dortige Prüfdienstleiter, Herr S...., habe vor der organisatorischen Änderung den Prüfbezirk ... geleitet.

Mit Schreiben vom 25. August 2014 legte die Beklagte zur Erläuterung ihres Organisationskonzepts die vom Gericht erbetene Aufgabenbeschreibung der Abteilung ... (...) vor und teilte mit, dass zwischenzeitlich die amtsärztliche Nachuntersuchung des Klägers stattgefunden habe. Angesichts des amtsärztlichen Votums habe man dem Kläger mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass er weiterhin dauerhaft dienstunfähig sei und der Bescheid vom 15. März 2012 weiterhin Bestand habe. Auf den Einsatz des Klägers in einem anderen Prüfbezirk dürfte es daher nicht ankommen. Das amtsärztliche Gutachten vom 29. Juli 2014 stützt sich auf die amtsärztliche Untersuchung des Klägers vom 28. November 2013 sowie auf psychotherapeutische und nervenfachärztliche Fremdbefunde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin und voraussichtlich auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe dauerhaft Dienstunfähigkeit; eine Nachbegutachtung werde in drei Jahren empfohlen.

Die Bevollmächtigten des Klägers trugen mit Schriftsatz vom 12. September 2014 vor, dass der Amtsarzt gegenüber dem Kläger bei der Nachuntersuchung mündlich geäußert habe, dass er ihn nach wie vor nicht für dienstunfähig halte. Das neue amtsärztliche Gutachten werde angezweifelt; es werde beantragt, den Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung als Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte nahm zum Vortrag der Klägerseite mit Schreiben vom 18. September 2014 Stellung. Mit Schreiben vom 23. September 2014 legte das Landratsamt Bayreuth - Fachbereich Gesundheitswesen - nach Schweigepflichtentbindung durch den Kläger dessen Akte vor. Darin befinden sich unter anderem die Fremdbefunde der behandelnden Ärzte des Klägers, die im Zuge der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juli 2014 beigezogen wurden. Dem Befundbericht von Herrn H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 7. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der etwas entspannteren Bedingungen im häuslichen/beruflichen Bereich das Zustandsbild des Klägers leicht stabilisiert habe, unter Belastung trete jedoch immer wieder eine depressive Symptomatik auf, verbunden mit Schlafstörung, reduziertem Antrieb und innerer Leere. Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehe beim Kläger keine Arbeitsfähigkeit. Ein Wiedereinstieg dürfte eine extrem hohe Belastungssituation mit dem Risiko einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes darstellen. Im Befundbericht von Dr. med. Dipl.-Psych. H., Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 8. Juli 2014 ist von einer Ambivalenz des Klägers bezüglich der Frage der Wiederaufnahme seiner Berufsausübung die Rede.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2014 erläuterte der Amtsarzt, Ltd. Medizinaldirektor Dr. ..., seine Gutachten und Stellungnahmen vom 2. Mai 2011, 24. Mai 2011, 7. November 2011 und 29. Juli 2014. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift vom 10. August 2012. Die Vertreter der Beklagten beantragten Klageabweisung. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 2014 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist formell rechtmäßig (dazu unten Buchst. a) und unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln (dazu unten Buchst. b).

a) Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 ist formell rechtmäßig. Entsprechend den Vorgaben des § 47 Abs. 1 BBG hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. In dem Schreiben waren die Gründe für die Ruhestandsversetzung angegeben. Die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben (§ 47 Abs. 2 BBG), hat der Kläger nicht genutzt. Ausweislich der Behördenakte hat die nach §§ 19, 20 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte der Ruhestandsversetzung zugestimmt; die Mitwirkung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wurde vom Kläger nicht beantragt.

b) Der Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.

aa) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d. h. nicht zwingend lebenslänglich, voraussichtlich nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269>; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <299>; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13; vgl. auch Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 5). Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlich geprägt. Er schließt die Feststellung der Amtsanforderungen, die Feststellung des leistungseinschränkenden Sachverhalts, die Prognosewertung und die Diskrepanzfeststellung ein, wobei die Feststellung der Amtsanforderungen und die Diskrepanzfeststellung Aufgabe der Verwaltung sind (BayVGH, B.v. 25.9.2001 - 3 B 96.3079 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55>; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300>). Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Eine Pflicht zu organisatorischen Änderungen - Freimachung oder Schaffung passender Dienstposten - besteht nur, wenn dadurch die reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11). Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt nach Maßgabe des § 48 BBG. Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der begutachtende Amtsarzt (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 8). Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2).

bb) Gemessen daran hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der zuletzt seit Herbst 2009 dienstunfähig erkrankte Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 - wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war. Diese Feststellung hat die Beklagte zu Recht auf der Grundlage der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen vom 2. Mai 2011, 24. Mai 2011 und 7. November 2011 getroffen. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf die genannten Gutachten sowie auf die Erläuterungen des Gutachters, Herrn Leitenden Medizinaldirektor Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2014.

(1) In seinem Gutachten vom 2. Mai 2011 benennt der Amtsarzt beim Kläger eine kombinierte Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet, die nach seiner Einschätzung zu bestimmten Leistungs- und Verwendungseinschränkungen - tägliche Rückkehrmöglichkeit des Klägers an seinen Heimatwohnort; Einsatz in seinem ursprünglichen Prüfbezirk bzw. nicht in seinem letzten Prüfbezirk - führt. Gestützt wird diese Einschätzung auf die amtsärztliche Untersuchung des Klägers am 10. März 2011, das personalärztliche Gutachten von Frau F. vom 22. September 2009 sowie auf den ausführlichen Abschlussbericht der ... Fachklinik ... vom 28. September 2010. Die Personalärztin der Beklagten war bereits aufgrund der Untersuchung vom 21. September 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht dienstfähig sei. Dem detaillierten Entlassungsbericht der ... Fachklinik ..., der zum Abschluss der stationären psychosomatischen Behandlung des Klägers vom 18. Mai 2010 bis 6. August 2010 erging, sind vier Einzeldiagnosen aus dem psychischen Bereich zu entnehmen. Es werden (nach ICD 10) eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F 32.2), eine generalisierte Angststörung (F 41.1), soziale Phobien (F 40.1) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, passiv-aggressiven und zwanghaften Zügen (Z 73.1) diagnostiziert. In der sozialmedizinischen Beurteilung ist von einer schweren beruflichen und privaten Kränkungssituation des Klägers bei deutlicher Selbstwertstörung nach frühkindlicher Traumatisierung als Hintergrund des langfristigen Krankenstandes die Rede. Auf der Grundlage der Untersuchungsbefunde kommt der Amtsarzt in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Mai 2011 und 7. November 2011 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein qualitativ eingeschränktes Leistungsvermögen besteht, das nur unter bestimmten Rahmenbedingungen eine Dienstaufnahme bei voller Leistungsfähigkeit zulässt.

(2) Diese amtsärztlichen Stellungnahmen hat die Beklagte unter Zugrundelegung der maßgebenden Amtsanforderungen dahingehend gewürdigt, dass sie zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers gelangt ist. Die Einschätzung, dass der Kläger das ihm übertragene Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) nicht mehr erfüllen kann, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis der Dienstunfähigkeit, da sie die vom Kläger gewünschten bzw. als Vorbedingung für eine Wiederaufnahme des Dienstes aufgestellten organisatorischen Änderungen für nicht möglich hielt. Hierbei hat sich die Beklagte auf den Zuschnitt ihrer Prüfbezirke sowie das für ihr Organisationskonzept zentrale Wohnsitz-/Dienstsitzprinzip bezogen, das die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert haben. Hiernach werden die Prüfer innerhalb eines bestimmten und geeigneten Einzugsgebiets ihres Dienstsitzes eingesetzt. Angesichts der dem Kläger amtsärztlich attestierten Verwendungseinschränkungen, die insbesondere seine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz beinhalten, sah die Beklagte keinen Raum für eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Klägers - sei es in einem anderen Prüfbezirk oder in Berlin -, die eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ermöglicht hätte.

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Weiterverwendung vor Versorgung (dazu etwa BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300>; VG Bayreuth, B.v. 19.3.2014 - B 5 S 13.914 - juris) konnte und musste die Beklagte keine Dienstaufnahme zu den vom Kläger definierten individuellen Rahmenbedingungen ermöglichen, zumal das von ihr in die Wege geleitete Betriebliche Eingliederungsmanagement gescheitert war und bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers weitere organisatorische Veränderungen absehbar waren, die potentiell auch mit einem vom Kläger abgelehnten Vorgesetztenwechsel einhergingen. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Amtsarzt auf der Grundlage der Befunde im Jahr 2011 prognostisch von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers - freilich nur bei Berücksichtigung der genannten Einschränkungen und Empfehlungen - ausging. Wie oben dargelegt, fällt die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht in die Zuständigkeit des begutachtenden Amtsarztes, dessen Stellungnahme für die Ruhestandsversetzung zwar von hohem Gewicht, aber keineswegs bindend ist. Vielmehr ist die Maßnahme allein von der Behörde nach Würdigung der ärztlichen Berichte zu verantworten, wie dies vorliegend auch geschehen ist.

cc) Bestätigt wird diese Einschätzung durch das erneute amtsärztliche Gutachten vom 29. Juli 2014 anlässlich der von der Beklagten veranlassten Nachbegutachtung des Klägers. In diesem Gutachten stellt Dr. ... im Hinblick auf die vorliegenden Fremdbefunde und das Ergebnis der Nachuntersuchung am 28. November 2013 fest, dass der Kläger weiterhin und voraussichtlich auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen dienstlichen Aufgaben ggf. auch in Teilzeit nachzukommen. Aus amtsärztlicher Sicht wird dauerhafte Dienstunfähigkeit bescheinigt. Die schriftlich niedergelegten Feststellungen hat der Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2014 wiederholt. Er hat dabei plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass nach seiner Einschätzung - wie sich im Übrigen auch aus der schriftlich verwendeten Formulierung „weiterhin“ ergibt - die Diagnosen und die Ausprägungen des Krankheitsbildes des Klägers seit dem Jahr 2011 unverändert geblieben sind (Niederschrift vom 7.10.2014, S. 4). Auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten hat er schlüssig erläutert, warum er im Jahr 2011 einen Einsatz des Klägers in seinem ursprünglichen Prüfbezirk aus medizinischer Sicht noch prognostisch für möglich gehalten hat, nunmehr aber nicht (Niederschrift vom 7.10.2014, S. 5).

Des Weiteren hat der Amtsarzt überzeugend dargelegt, warum er sich bei seiner aktuellen Einschätzung nicht maßgeblich auf den Befundbericht von Dr. med. Dipl.-Psych. H.... vom 8. Juli 2014, sondern auf den von Herrn H...., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 7. Juli 2014 gestützt hat (Niederschrift vom 7.10.2014, S. 4). Dieser hält den Kläger trotz einer leichten Stabilisierung seines Zustandsbildes für nicht arbeitsfähig und sieht in einem Wiedereinstieg eine extrem hohe Belastungssituation mit dem Risiko einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes. Gerade die von Herrn H. nunmehr befundete „leichte Stabilisierung“ des psychischen Zustandsbildes des Klägers lässt - ebenso wie vom Amtsarzt benutzte Wendung der „weiterhin“ bestehenden Dienstunfähigkeit - Rückschlüsse auf die beim Kläger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende gesundheitliche Konstitution zu. Im Übrigen spricht auch der Befundbericht von Dr. H., der den Kläger selbst nicht behandelt hat, lediglich von einer Ambivalenz des Klägers bezüglich einer Wiederaufnahme seiner Berufsausübung. Dass der Kläger sich derzeit subjektiv dienstfähig fühlt, vermag an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern.

dd) Das Gericht folgt den gutachterlichen Ausführungen in ihrer Würdigung durch die Beklagte und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Die amtsärztlichen Gutachten, denen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG ein besonderer Beweiswert zukommt, liegen auf einer Linie mit den sonstigen vorliegenden ärztlichen Befunden und fügen sich zu einem homogenen, widerspruchsfreien Gesamtbild. Insbesondere der Bericht der ... Fachklinik ... vom 28. September 2010 zum Abschluss des fast dreimonatigen stationären Aufenthalts des Klägers hat mit einer ausführlichen Diagnostik sowie aussagekräftigen Befund- und Verlaufsberichten die grundlegenden Weichen für die Einordnung der - bis heute fortdauernden - Grunderkrankung des Klägers gestellt. An diesem Erstbefund hat sich auch der Amtsarzt bei seinen Stellungnahmen im Jahr 2011 orientiert. Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des amtsärztlichen Gutachters sind nicht ersichtlich. Solche Gründe wären nur dann gegeben, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen dürfte, der Amtsarzt werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Anhaltspunkte, die für eine solche Sichtweise sprechen könnten, bestehen vorliegend nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, der Amtsarzt hätte anlässlich der Nachuntersuchung vom 28. November 2013 gegenüber dem Kläger geäußert, er halte ihn für arbeitsfähig. Eine derartige Bemerkung hat der Gutachter glaubhaft verneint und überzeugend dargelegt, dass eine solche Äußerung völlig unüblich sei, zumal dann, wenn zum Untersuchungszeitpunkt - wie hier - noch die Einholung externer Facharztbefunde ausstand (Niederschrift vom 7.10.2014, S. 4 f.).

Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012, dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war. Da auch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwendbarkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 BBG ersichtlich sind, hat die Beklagte den Kläger zu Recht in den Ruhestand versetzt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 15/01/2014 00:00

Tenor I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.