Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die von dem Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und entschieden hat, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beendigung seiner Teilzeitbeschäftigung hat, noch darauf, dass über seinen Antrag auf Beschäftigung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse des Beklagten hinsichtlich des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Umgekehrt lägen „entgegenstehende dienstliche Belange“ im Sinne von Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayBG vor, so dass die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Angesichts der überzeugenden Einschätzung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers durch Polizeiarzt MedDir Dr. H. habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übergang zur Vollbeschäftigung zu Recht abgelehnt. Die festgestellte Dienstunfähigkeit stelle einen „entgegenstehenden dienstlichen Belang“ dar. Denn der Wunsch eines zwischenzeitlich dienstunfähig gewordenen Beamten, - formal - vorzeitig zurückzukehren oder auf Vollzeitbeschäftigung zu gehen, um - ohne Dienstleistung - volle Bezüge zu erhalten, stelle kein schützenswertes Individualinteresse dar.
Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger trägt vor, die Erklärungen und Erläuterungen des Polizeiarztes MedDir Dr. H. seien nicht hinreichend qualifiziert, widersprüchlich, unvollständig und nicht geeignet die (dauernde) Dienstunfähigkeit hinreichend überzeugend zu belegen.
a. Der medizinischen Bewertung durch den Polizeiarzt MedDir Dr. H. kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - ZBR 2001, 297 - juris) besonderes Gewicht zu (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 BayBG). Denn dem Amts- bzw. (hier) Polizeiarzt kommt ein spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 18).
Der Senat teilt nicht die klägerseits vorgetragenen Zweifel an der Sachkunde des Polizeiarztes MedDir Dr. H. Dieser besitzt, wie sich aus dem polizeiarztärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2010 und seinen Angaben zur Person in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt, die Facharztqualifikation „Innere Medizin“. Er ist zwar nicht Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, gleichwohl kann er aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichte wegen seiner Sachkunde die Polizeivollzugsdienst- und Verwaltungsdienstfähigkeit beurteilen. Wie sich aus der Erläuterung seines polizeiärztlichen Gutachtens vom 8. Oktober 2010 ergibt, beruht seine Einschätzung hinsichtlich der Lungenerkrankung des Klägers auf dem vorläufigen Entlassungsbericht der Asklepios Fachkliniken München-Gauting vom 21. Juli 2010 und dem Entlassungsbericht der Schönklinik Berchtesgadener Land vom 9. September 2010. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Polizeiarztes, zumal er sich nicht angemaßt hat, die Lungenerkrankung des Klägers aus eigener Kompetenz zu beurteilen, sondern sich darauf beschränkt hat die fachärztlichen Stellungnahmen zu interpretieren.
b. Der Kläger verweist auf die Befundberichte der Fachärzte für Pneumologie und Schlafmedizin Dres. K. und E. vom 14. Januar 2010 und 18. Februar 2010. Dort sei festgestellt worden, dass die radiologische Diagnostik keinen Hinweis auf eine Lungenerkrankung ergeben habe und der Kläger lediglich eine leichte Einschränkung seiner Belastbarkeit, dabei keine kardiale oder pulmonale Leistungseinschränkung gezeigt habe.
Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
In dem Befundbericht vom 18. Februar 2010 wird unter Anamnese ausgeführt: „Eine radiologische Diagnostik ergab keinen Hinweis auf einer interstitielle Lungenerkrankung“. Unabhängig davon, dass mit der radiologischen Diagnostik eine klare Diagnose einer Lungenerkrankung nur eingeschränkt erfolgen kann (vgl. die mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellte Erläuterung von MedDir Dr. H. hierzu: Bl. 4 des Sitzungsprotokolls), betrifft die Feststellung in der Anamnese eine andere Lungenerkrankung, als die, von der im polizeiärztlichen Gutachten die Rede ist. Es geht nicht darum, ob der Kläger an einer interstitiellen Lungenerkrankung (vgl. Stichworte „Lungenerkrankungen, interstitielle“ und „Lungenfibrose“ in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007) erkrankt ist, sondern es geht um die Feststellung, dass er an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (vgl. Stichworte „Lungenerkrankungen, chronisch-obstruktive“ und „COPD“ in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007) leidet (vgl. Arztbericht der Asklepios Fachkliniken München-Gauting vom 9. September 2010. Danach wurde beim Kläger eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Stadium II nach Gold diagnostiziert).
Im Übrigen hat sich MedDir Dr. H. in der mündlichen Verhandlung zu dem Arztbrief vom 18. Februar 2010 geäußert. Wenn dort eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit, keine eindeutige kardiale oder pulmonale Leistungseinschränkung festgestellt worden sei, könne er nur auf die zeitliche Abfolge hinweisen. Es könne sein, dass diese Ärzte diesen Eindruck beim Kläger festgestellt haben. Entscheidend seien die beiden späteren Berichte von Spezialkliniken gewesen, die den Kläger unmittelbar vor seiner Behandlung untersucht hätten. Gegen die medizinische Einschätzung dieser Kliniken (Asklepios Fachkliniken München-Gauting vom 21. Juli 2010 und Entlassungsbericht der Schönklinik Berchtesgadener Land) ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht vorgegangen.
c. Auch der Hinweis auf die beim Kläger im Juli 2010 durchgeführte Computertomo-grafie und Bronchoskopie vermag keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Hier zeigte sich ein sehr diskreter feinstretikulärer Gerüstprozess in Ober- und Mittelgeschoss bds. Weiter ergab sich neben einer lymphozytären Alveolitis normales Lungengewebe mit diskret rarefiziertem Interstitium ohne weiteren pathologischen Befund. Der Kläger verkürzt diese ärztlichen Feststellungen auf „sehr diskrete Bronchialveränderung, im Übrigen ein ganz normales Lungengewebe ohne weiteren pathologischen Befund“ ohne die Schlussfolgerung von MedDir Dr. H in Frage zu stellen, wonach dies bedeute, dass eine zusätzliche Bindegewebsmehrung in der Lunge eingetreten sei und das Lungenvolumen damit nicht mehr voll zur Atmung ausgeschöpft werden könne.
d. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers schließlich seine eigene Einschätzung zur gesundheitlichen Disposition des Klägers und dessen Dienstfähigkeit einbringt, kann diese keine Berücksichtigung finden, zumal sie die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Frage stellt und mangels medizinischen Sachverstandes des Bevollmächtigten, den dieser auch nicht behauptet, auch nicht in Frage stellen könnte.
2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
a. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe, indem es auf Seite 6 des Urteils erstmals zu erkennen gegeben habe, der Kläger habe kein Interesse für die Beendigung der Teilzeit vorgetragen, seine Hinweispflichten gemäß § 86 Abs. 2 VwGO (gemeint § 86 Abs. 3 VwGO) und dabei auch die Grundsätze eine fairen - rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werdenden - Verfahrens verletzt.
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.4.2014, § 86 Rn. 95.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12). Das war hier nicht der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayBG, insbesondere ein Interesse des Klägers hinsichtlich einer vorzeitigen Aufhebung des Teilzeitbeamtenstatus, waren bereits schriftsätzlich im Rahmen des Klageverfahrens erörtert worden. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 7. Juli 2011, Seite 2 - unten -, darauf hingewiesen, dass der Kläger ein entsprechendes Interesse nicht vorgetragen habe. Damit lag es für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht fern, dass das Interesse des Klägers an einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein wird. Die Rechtslage war für einen Rechtskundigen ohne besondere Schwierigkeiten übersehbar; deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht nicht die Notwendigkeit zu entsprechender „Beratung“ aufdrängen. Es ging schlicht um die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine klar formulierte Norm. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayBG soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder - wie hier - den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Meint der Beamte, die Teilzeitbeschäftigung sei im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, muss er entsprechende Belange vortragen.
b. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen MedDir. Dr. H. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).
Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).