Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juli 2014 - 5 K 12.538
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen behaupteter Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.
1. Der im Jahr 1951 geborene Kläger war als Fachlehrer für Metall- und Fertigungstechnik (seit 1. April 2001: Besoldungsgruppe A 11) an der Staatlichen Berufsschule I in ... beschäftigt, bevor er mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Ursache der Dienstunfähigkeit war die massive Attacke eines Schülers gegen den Kläger im März 2001, die zu einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis führte. Der Kläger befand sich seither bei verschiedenen Fachärzten in nervenärztlicher Behandlung. Er ist ausweislich seines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Der Ruhestandsbeamte hat seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken.
Ab dem Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberfranken mehrfach erfolglos, ihn als (Aushilfs-)Lehrkraft im Umfang von bis zu neun Wochenstunden einzusetzen. Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken äußerte sich auf Anfragen der Regierung von Oberfranken wiederholt dahingehend, dass weiterhin von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen sei (vgl. die Stellungnahmen vom 12. August 2004, 10. Mai 2007, 2. April 2009 und 9. Februar 2010). Anträge des Klägers auf Reaktivierung und Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ohne Erfolg (B.v. 15.9.2010 - B 5 E 10.730 und B 5 E 10.786); die hiergegen gerichteten Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (B.v. 26.11.2010 - 3 CE 10.2415 und 3 CE 10.2416). Eine Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Bamberg auf Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer Beschäftigung mit vorerst neun und später zwölf Wochenstunden Lehrverpflichtung blieb ebenfalls erfolglos (U.v. 3.12.2010 - ...); seine Berufung hat der Kläger zurückgenommen (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des LAG Nürnberg v. 3.8.2011 - ...).
2. Mit Schreiben vom 11. August 2011 an die Regierung von Oberfranken stellte der Kläger „den Antrag auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG und insbesondere zunächst auf einen begrenzten Einsatz (mind. die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit = 13 oder 14 Wochenstunden der persönlichen Unterrichtspflichtzeit) nach Erlangung der (begrenzten) Dienstfähigkeit durch die stationäre Behandlung in der ...klinik ...“. Er nahm Bezug auf eine fachärztliche Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. ..., vom 30. Mai 2011. Daraus geht hervor, dass sich der Kläger bei ihr seit Oktober 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Derzeit sei bei einer deutlichen Besserung der Symptomatik dringender Wunsch des Klägers, seine berufliche Tätigkeit in Teilzeit wieder aufzunehmen, was fachärztlicherseits befürwortet werde. Mit Schreiben an die Regierung vom 27. Oktober 2011, 13. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 erneuerte der Kläger sein Vorbringen.
Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken teilte der Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom 24. November 2011 mit, dass im Zuge der intensiven Bemühungen des Klägers um eine Rückkehr in den Schuldienst inzwischen die von der Medizinischen Untersuchungsstelle nach einem Gutachten der Forensischen Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik ... vom 16. Januar 2007 für notwendig angesehene stationäre Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Aufenthaltes in der ...klinik ..., vom 29. August bis 27. September 2011 erfolgt sei. Auch wenn die Zweifel an der Dienstfähigkeit in Kenntnis des Abschlussberichts der ...klinik ... nicht ausgeräumt seien, scheine jetzt, selbst nach über zehn Jahren außer Dienst, eine vorsichtige Arbeitserprobung unter fachärztlicher Kontrolle möglich. Dabei sei ein unterhälftiger Beginn mit gegebenenfalls acht Wochenstunden möglich, die bei einem erfolgreichen Verlauf auf mindestens hälftig gesteigert werden könnten. Für den Fall, dass die Wiedereingliederung scheitere, sei jedoch keine nochmalige Nachuntersuchung an der Medizinischen Untersuchungsstelle notwendig und sozialmedizinisch weiterhin von Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen.
Im Abschlussbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 werden eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert. Der Kläger sei wegen nicht mehr ausreichender ambulanter Behandlung eingewiesen worden. Der Kläger klage über eine seit ca. zehn Jahren bestehende depressive Symptomatik nach traumatischen Erlebnissen und Trennung von seiner Frau. Die depressive Verstimmung habe sich im letzten halben Jahr deutlich verstärkt. Im Anschluss an das Behandlungsergebnis heißt es in dem Abschlussbericht, man sehe die Arbeitsfähigkeit des Klägers weiterhin als eingeschränkt an und empfehle eine behutsame stufenweise Wiedereingliederung. Aufgrund der verbleibenden Restsymptomatik werde eine Anbindung an ambulante Weiterbehandlung und Strukturen empfohlen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Regierung von Oberfranken den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Die Regierung bemühe sich derzeit, für den Kläger im Rahmen einer Arbeitserprobung eine Einsatzmöglichkeit an einer Berufsschule im westlichen Oberfranken zu finden. In Betracht komme hierbei nur eine Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht während seines Ruhestandes. Eine erneute Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis scheide aus, da die Dienstfähigkeit des Klägers angesichts des Entlassungsberichts der Klinik ... nicht nachweislich wiederhergestellt sei. Eine Nachuntersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken sei nicht zielführend; sie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht das vom Kläger erhoffte Ergebnis bringen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung werde jedenfalls vorläufig von der erneuten Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis abgesehen. Der Kläger befinde sich bereits seit fast zehn Jahren im Ruhestand und habe sogar seit mehr als zehn Jahren keinen Dienst geleistet. Er sei inzwischen sechzig Jahre alt, und in den letzten Jahren habe sich der Unterricht in seinem Fachgebiet vor allem wegen technischer Entwicklungen erheblich verändert. Schon aus diesen Gründen müsste erst einmal erprobt werden, inwieweit er den dienstlichen Anforderungen an eine Lehrkraft seines Fachgebiets noch genügen könnte.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Regierung von Oberfranken dem Kläger ergänzend mit, es könnte sich für ihn kurzfristig die Möglichkeit einer Beschäftigung an der Staatlichen Berufsschule I in ... ergeben. In Frage komme ein Einsatz mit ca. sechs Unterrichtswochenstunden. Der Kläger würde dort auf Basis eines Arbeitsvertrages eingesetzt und nicht, wie es fälschlich im Schreiben vom 24. Januar 2012 heiße, mit nebenamtlichem Unterricht beauftragt. Der Kläger teilte mit, er stehe für einen Einsatz zur Verfügung. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen zum Zweck der Erprobung befristeten Arbeitsvertrag für das zweite Schulhalbjahr 2011/2012 (beginnend von 29. Februar 2012 bis längstens 31. Juli 2012), der einen Einsatz des Klägers an der Staatlichen Berufsschule I in ... mit sechs aus 27 Wochenstunden vorsah.
Den vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2012 erhobenen Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung vom 24. Januar 2012 wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 zurück. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die auf sein früheres Amt bezogenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllen könne, damit er als Fachlehrer an einer Staatlichen Berufsschule mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG) mit Erfolg tätig sein könnte. Zur Begründung wurde auf den Entlassungsbericht der ...klinik ... und die Mitteilung der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 Bezug genommen. Die vom Kläger erneut beantragte Nachuntersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle sei jedenfalls derzeit, nur wenige Monate nach der letzten Untersuchung, nicht zweckmäßig. Dieser Schritt sollte erst dann erwogen werden, wenn der Kläger über längere Zeit in verschiedenen Unterrichtssituationen mit Erfolg wieder als Lehrer tätig gewesen sei. Der darüber hinaus für die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis erforderliche Bedarf des Beklagten an der Dienstleistung des Klägers sei zu gegebener Zeit zu prüfen.
Auf dem Entwurf des per Einschreiben versandten Widerspruchsbescheides befindet sich der Stempelaufdruck „Vers. z. Post - 7. Mai 12 G“. In den Behördenakten befindet sich des Weiteren eine Kopie des Widerspruchsbescheides mit dem Stempelaufdruck „Vers. z. Post - 31. Mai 12 F“ sowie mit dem handschriftlichen Vermerk des Vertreters des Beklagten: „Neuer Zustellungsversuch; beim ersten Mal nicht bei der Post abgeholt“. Des Weiteren befindet sich in den Behördenakten eine Übersicht „Postgut mit Zusatzleistungen für 31.5.2012“, ausweislich derer der Versand als „Einschreiben national“ erfolgt ist. Der Kläger gibt an, ihm sei der Widerspruchsbescheid am 9. Juni 2012 zugestellt worden.
Einem weiteren Schreiben des Klägers an die Regierung vom 30. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass er einen Antrag auf Erhöhung des Pflichtstundenmaßes auf 14 Wochenstunden stelle. Er führt aus, es werde „keine Reaktivierung erfolgen, da die Anwendbarkeit von § 37 BeamtVG greift“. Der Kläger nimmt Bezug auf eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. ..., vom 29. Mai 2012. Danach habe die Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeit zur weiteren Stabilisierung seines Befindens geführt. Aus fachärztlicher Sicht sei die gewünschte Steigerung der Anzahl der Unterrichtsstunden auf 14 Wochenstunden zu befürworten.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Regierung dem Kläger mit, dass sie ihn nach Ende seiner Aushilfsbeschäftigung im laufenden Schuljahr nicht weiterbeschäftigen könne. Es habe sich gezeigt, dass er den pädagogischen und insbesondere den fachlichen Anforderungen an einen Fachlehrer an beruflichen Schulen nicht mehr gerecht werden könne. Eine Wiederaufnahme ins aktive Beamtenverhältnis habe man bereits per Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt. Einer als „Beurteilung“ überschriebenen Stellungnahme des Schulleiters der Staatlichen Berufsschule I in ... vom 3. Juli 2012 an die Regierung ist zu entnehmen, dass der Kläger zweimal im Unterricht besucht worden sei. Zusammenfassend habe man festgestellt, dass die notwendige Disziplin während des Unterrichts nicht gewahrt gewesen sei, und es seien auch keine Bemühungen von Seiten der Lehrkraft zur Durchsetzung erkennbar gewesen. Der fachliche Unterricht sei zwar vorbereitet gewesen, aber insgesamt habe die fachliche Tiefe gefehlt.
3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax am 25. Juni 2012 eingegangen, erhob der Kläger zunächst persönlich Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012. Er beantragte die Verpflichtung des Beklagten, unverzüglich eine Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle als Grundlage für seine Reaktivierung anzuberaumen. Zur Begründung verwies der Kläger auf die fachärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. ... vom 29. Mai 2012 sowie auf die aus seiner Sicht erfolgreiche Arbeitserprobung seit dem 29. Februar 2012. Nach Ansicht des Klägers sei zu berücksichtigen, „dass eine überhälftige Beschäftigung nicht zu einer Reaktivierung führen darf“. Eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tag erhobene wortgleiche Klage, die mit Beschluss vom 24. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen wurde (B 5 K 12.654), hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 zurückgenommen.
Mit einem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz vom 9. Juli 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an. Eine Vollmacht wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2014, ergänzt durch Schreiben vom 9. Juli 2014, vorgelegt. Es wird beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 24. Januar 2012, ergänzt durch das Schreiben vom 26. Januar 2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruch „sowie seinen Antrag zum Aktenzeichen B 5 K 12.538“ Bezug genommen. Der Schriftsatz wurde nicht als weitere Klage registriert, sondern der vom Kläger persönlich erhobenen Klage zugeordnet.
4. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte vorsorglich folgenden Beweisantrag:
Beantragt wird die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Dienstfähigkeit des Klägers voll umfänglich wiederhergestellt ist.
Abschließend nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 Bezug. Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Kammer ein Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 14. Juli 2014, bei Gericht am 16. Juli 2014 eingegangen, vorgelegt, das sich inhaltlich mit den Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung deckt.
Gründe
1. Für die Klage, die sich nach der Klarstellung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auf beamtenrechtliche Reaktivierung und nicht auf eine Beschäftigung als Lehrkraft an einer Berufsschule im Angestelltenverhältnis richtet, ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die vor dem Verwaltungsgericht zulässig, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der inzwischen 63 Jahre alte, als schwerbehindert anerkannte Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist § 29 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Neben dem nach § 29 Abs. 1 BeamtStG grundsätzlich bestehenden Anspruch des Ruhestandsbeamten auf Reaktivierung sieht § 29 Abs. 2 BeamtStG die Möglichkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis von Amts wegen im Wege einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn vor. Nach § 29 Abs. 3 BeamtStG ist die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtStG auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich, wobei der Beamte nach § 27 BeamtStG mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit einsatzfähig sein muss. Vor Wiederberufung in das Beamtenverhältnis muss gesichert sein, dass der Beamte zumindest in diesem Umfang tatsächlich dienstfähig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 4). Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. Nach § 29 Abs. 5 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 BayBG (analog) wird die Dienstfähigkeit durch amtsärztliches Gutachten festgestellt. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nach Art. 3 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken zuständig, wo der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat (vgl. zum Ganzen auch VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - AN 1 K 13.1706).
b) aa) Hieran gemessen scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schon deswegen aus, weil die Antragsfrist nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt wurde. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf den Ablauf der Fünfjahresfrist hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits anlässlich der im Jahr 2010 vom Kläger angestrengten Verfahren auf Reaktivierung und Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen (B.v. 26.11.2010 - 3 CE 10.2416 - juris Rn. 26). Die vom Kläger in der Folgezeit gestellten weiteren Anträge sind nicht geeignet, die bereits abgelaufene Frist wieder neu zu eröffnen.
bb) Auch die weitere Voraussetzung für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, die Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit des Klägers, ist nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht gesichert, dass der Kläger zumindest im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Dienstpflicht (vgl. § 29 Abs. 3 i. V. m. § 27 BeamtStG) tatsächlich dienstfähig ist. Die vom Beklagten im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffene, in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigte ablehnende Entscheidung beruht auf der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken vom 24. November 2011, die ihrerseits basierend auf und in Auseinandersetzung mit dem Abschlussbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 erging.
Die genannte fachliche Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 reiht sich ein in eine Vielzahl amtsärztlicher Stellungnahmen, die seit dem Jahr 2004 kontinuierlich an der Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers festhalten. Auch die Stellungnahme vom 24. November 2011 betont, dass die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers nicht ausgeräumt sind. Sie stützt sich auf die stationäre Leistungsbeurteilung der ...klinik ... in der beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert werden und in der von einer deutlichen Verstärkung der seit einem Jahrzehnt bestehenden depressiven Symptomatik im letzten halben Jahr die Rede ist. Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte und erst recht keine Nachweise für eine Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit des Klägers, die zu einer anderen Entscheidung der Regierung hätten führen können oder müssen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ausweislich der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 eine vorsichtige Arbeitserprobung des Klägers unter fachärztlicher Kontrolle möglich erscheint. Mit dieser Aussage ist keine positive Bewertung seiner Dienstfähigkeit verbunden. Vielmehr diente sie der Absicherung des von der Regierung beabsichtigten Arbeitsversuchs auf Angestelltenbasis, mit dem diese den jahrelangen intensiven Bemühungen des - schon damals seit über zehn Jahren außer Dienst befindlichen - Klägers um eine Wiederaufnahme seiner Unterrichtstätigkeit Rechnung tragen wollte. Dementsprechend heißt es in der Stellungnahme vom 24. November 2011, dass für den Fall eines Scheiterns der Wiedereingliederung eine nochmalige Nachuntersuchung an der Medizinischen Untersuchungsstelle nicht notwendig und sozialmedizinisch weiterhin von Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen sei. Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf des Arbeitsversuchs, der auf einem befristeten Arbeitsvertrag über sechs Wochenstunden ab dem 29. Februar 2012 basierte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2012 - unabhängig von der im Bescheidswege abgelehnten beamtenrechtlichen Reaktivierung - mitgeteilt, dass sie ihn mangels Erfüllung der dienstlichen Anforderungen nach Ende seiner Aushilfsbeschäftigung im laufenden Schuljahr nicht weiterbeschäftigen könne. Die abweichende eigene Einschätzung des Klägers zum Ergebnis seines Arbeitsversuchs, die auch im Widerspruch zur Stellungnahme des Schulleiters vom 3. Juli 2012 steht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
cc) Angesichts dessen bestand für das erkennende Gericht - auch angesichts der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2011/2012 - weder Anlass noch Verpflichtung, dem in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag nachzugehen. Die Einschätzung der Dienst(un-)fähigkeit ist Aufgabe des Amtsarztes - hier der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken -, dem von der Rechtsprechung insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - BayVBl 2002, 345; BayVGH, B.v. 16.7.2009 - 3 ZB 08.1401 - juris Rn. 10, 14). Dieser beruht einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung und der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, sowie andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen. Die Ausführungen in der genannten Stellungnahme sind überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie liegen im Übrigen auf einer Linie mit den sonstigen vorliegenden ärztlichen Befunden und fügen sich mit diesen - insbesondere mit dem Entlassungsbericht der ...klinik ... - zu einem homogenen und schlüssigen Gesamtbild.
Diese Einschätzung der Medizinischen Untersuchungsstelle hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Aus den von ihm vorgelegten knappen privatärztlichen Bescheinigungen vom 30. Mai 2011 und 29. Mai 2012, die weder eine fundierte eigene Diagnose enthalten noch die amtsärztlichen Stellungnahmen zur Dienstunfähigkeit in Abrede stellen, ergibt sich lediglich, dass die behandelnde Ärztin den Wunsch des Klägers nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Teilzeit befürwortet. Anders als die Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle hat sich die privatärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2012 mit dem Entlassungsbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 nicht auseinandergesetzt. Eine substantiierte Stellungnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ist den privatärztlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Dies gilt erst recht für die unter Beweis gestellte vollumfängliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
c) Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen. Selbst wenn nach § 29 Abs. 2 BeamtStG ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Reaktivierung von Amts wegen bestehen und die Entscheidung nicht allein im öffentlichen Interesse liegen sollte (für letzteres VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - AN 1 K 13.1606 - juris Rn. 95 f. m. w. N.), würde auch dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Der Beklagte hat die Ermessensentscheidung getroffen, keine Reaktivierung des Klägers von Amts wegen vorzunehmen. In diese Entscheidung hat der Beklagte neben der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auch sein Alter, den Zeitraum seines dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandes sowie die veränderten dienstlichen Anforderungen und Bedarfslagen einbezogen. Diese Entscheidung ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.