Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 208/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1964 geborene, mittlerweile 51-jährige Kläger stand als Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt bei dem Finanzamt E. -T. tätig.
3Von Februar 2002 bis Anfang 2003 war der Kläger wegen einer Krebserkrankung dienstunfähig erkrankt. Unter dem 17. März 2004 berichtete der damalige Vorgesetzte unter Vorlage von Arbeitsbeispielen und Vermerken von Arbeits- und Leistungsschwierigkeiten des Klägers sowie zutage getretenen Auffälligkeiten, die das Betriebsklima auf Dauer nachhaltig störten. In dem auf Veranlassung des Vorstehers des Finanzamtes erstellten Gutachten kam die Amtsärztin des Gesundheitsamtes E. unter dem 21. Februar 2005 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den im Mai 2003 erhobenen Vorbefunden nunmehr bei dem Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassungs- und Integrationsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit sowie eine Minderung bestimmter kognitiver Fähigkeiten vorlägen. Der Kläger sei derzeit und auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig. Eine Nachuntersuchung zur Frage der Reaktivierung werde nach Ablauf von eineinhalb Jahren unter Vorlage der zwischenzeitlich zu erhebenden Befunde vorgeschlagen. In ihre Wertung bezog sie die Schlussfolgerungen einer von ihr veranlassten fachpsychiatrischen und psychologischen Untersuchung des Klägers ein. Nach Anhörung versetzte die Oberfinanzdirektion E1. den Kläger mit Bescheid vom 10. August 2005 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der erkennende Senat wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. Juni 2009 ab (6 A 693/07).
4Bereits mit Schreiben vom 3. April 2007 beantragte der Kläger seine Reaktivierung unter Verweis auf seine nach wie vor bestehende Dienstfähigkeit. In dem von ihm veranlassten neurologisch-psychiatrischen Gutachten stelle Dr. L. von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F. vom 23. März 2007 fest, dass nach dem klinischen Eindruck eine kodierbare psychiatrische Erkrankung bei ihm noch nicht erreicht sei. Ein subjektiver Leidensdruck sei nicht gegeben. Der nochmals eingeschaltete amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes E. führte in seinem Gutachten vom 17. August 2007 aus:
5„… Als Anlage zu Ihrem Untersuchungsauftrag haben Sie das von Herrn L1. veranlasste Privatgutachten von Dr. O. L. , Universitätsklinikum F. , vom 23.03.2007 beigefügt. Dieses „Parteien“ – Gutachten ist offenbar ohne genaue Kenntnis der Fachgutachten des Gesundheitsamtes und der dokumentierten dienstlichen Auffälligkeiten erstellt worden. Es ist relativ knapp gehalten und daher von geringem Gewicht.
6Die vom Gesundheitsamt beauftragte Fachgutachterin hatte immerhin zweimal (2003 und 2005) Gelegenheit, den Kläger zu untersuchen und zu beurteilen, wobei ein enger Austausch mit dem Gesundheitsamt bestand. Übereinstimmend haben beide Gutachter eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur festgestellt, die offenbar zu den beschriebenen Leistungseinbußen und Auffälligkeiten am Arbeitsplatz geführt hat. Ein weitergehendes psychiatrisches Krankheitsbild lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig feststellen. Entgegen der Selbsteinschätzung von Herrn L1. ist davon auszugehen, dass die Dienstunfähigkeit fortbesteht. Ein neuerlicher Untersuchungstermin wäre erst nach Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens sinnvoll. …“
7Der Verfasser des Gutachtens, Dr. C. , hatte zuvor außerdem mitgeteilt, er habe zunächst beabsichtigt, die vom Gesundheitsamt beauftragte Fachgutachterin erneut einzuschalten. Das hätte allerdings nur dann Sinn gemacht, wenn ihr das Gutachten von Dr. L. hätte zugeleitet werden können. Dies habe der Kläger aber mit Schreiben vom 23. Juli 2007 abgelehnt.
8Mit Bescheid vom 27. August 2007 lehnte die Oberfinanzdirektion S. den Antrag des Klägers auf Reaktivierung ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 24. September 2007 machte der Kläger geltend, selbst wenn er in der Vergangenheit dienstunfähig gewesen sein sollte, was nicht der Fall gewesen sei, habe sich sein Gesundheitszustand so verbessert, dass er nun uneingeschränkt dienstfähig sei. Es werde eine medizinische Abklärung angeregt. Er sei zu reaktivieren, weil bereits die Versetzung in den Ruhestand rechtsfehlerhaft gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 wies die Oberfinanzdirektion S. den Widerspruch zurück. Der Kläger habe weder schlüssig dargelegt, dass die Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen sei, noch dass er die Dienstfähigkeit wiedererlangt habe.
9Der Kläger hat am 28. April 2010 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Verpflichtungsantrag habe schon deshalb Erfolg, weil er aktuell dienstfähig sei. Verhaltensauffälligkeiten lägen bei ihm nicht vor. Die amtsärztlichen Befunde seien zu alt und mangels konkreter Diagnose zu ungenau. Der Widerspruchsbescheid stütze sich auf eine amtsärztliche Aussage, die bereits 31 Monate alt sei. Nach dem Gutachten von Dr. L. vom 23. März 2007 sei er schon im Jahre 2007 dienstfähig gewesen.
10Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 rechtswidrig gewesen sei. Er bereite einen Schadensersatzprozess vor. Das beklagte Land sei zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung verpflichtet gewesen sei, ihn erneut in das Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär zu berufen. Zu diesem Zeitpunkt hätte es sich aktuelle Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand verschaffen müssen. Das sei jedoch unterblieben.
11Der Kläger hat beantragt,
12- 13
1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 zu verpflichten, ihn erneut in das aktive Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär (A7) zu berufen,
- 14
2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
- 15
3. festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, weil das beklagte Land zu diesem Zeitpunkt verpflichtet war, ihn erneut in das Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär zu berufen.
Das beklagte Land hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es hat geltend gemacht, es bestünden zu seinen Lasten gehende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2005 ergebe sich, dass eine therapeutisch nicht unterstützte Selbstheilung seines Krankheitsbildes ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe sich aber der notwendigen Behandlung nicht unterzogen. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 17. August 2007 komme zu dem Ergebnis, dass er weiterhin dienstunfähig sei. Eine positive Gesundheitsprognose sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht erkennbar gewesen. Wegen der Offenkundigkeit der nach wie vor bestehenden psychischen Erkrankung des Klägers habe von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden können. Was den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag angehe, sei die darin liegende Klageänderung nicht sachdienlich. Der Kläger habe seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können.
19Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 16. September 2011 unter anderem gebeten, alle Ärzte und Therapeuten, die ihn in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Dies hat der Kläger abgelehnt.
20Auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger trage die Beweislast dafür, dass seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt sei. Davon ausgehend sei sein Verpflichtungsbegehren nicht begründet. Es komme darauf an, wie es sich mit seiner Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhalte. Darüber lägen dem Gericht jedoch keine verlässlichen Aussagen vor. Es könne auch nicht von sich aus aufklären, ob der Kläger wieder dienstfähig sei. Die amtsärztlichen Gutachten vom 2. Mai 2003, 21. Februar 2005 und 17. August 2007 und die diesen zugrundeliegenden Befunderhebungen lägen zeitlich zu weit zurück, als dass auf ihrer Grundlage für den maßgeblichen Zeitpunkt eine verlässliche Aussage dazu getroffen werden könnte. Das gelte im Ergebnis in gleicher Weise in Bezug auf das Gutachten von Dr. L. vom 23. März 2007, zum einen wegen des seitdem verstrichenen Zeitraumes, zum anderen, weil es sich nicht eindeutig zu der Frage der Dienstfähigkeit äußere. Zudem seien beim Abfassen des Gutachtens die in der Zeit davor erhobenen medizinischen Befunde offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Das Gericht könne auch nicht von sich aus durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage aufklären, ob die Dienstfähigkeit des Klägers wieder hergestellt sei. Denn ein solches Gutachten könne dazu nur dann fundiert Stellung nehmen, wenn dem Gutachter möglichst erschöpfende Informationen darüber vorlägen, welche medizinischen Befunde bisher erhoben und welche Therapien durchgeführt worden seien. Der Kläger habe jedoch die für die Einholung dieser Informationen erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht verweigert. Aus dem gleichen Grund sei auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat abschließend die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
21Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 27. November 2012 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor:
22Sein Reaktivierungsantrag sei von Anfang an begründet gewesen. Er sei nie dienstunfähig gewesen und spätestens seit dem 31. März 2010 wieder dienstfähig. Sein Gesundheitszustand habe sich nach seiner Zurruhesetzung verbessert. Seine Krebserkrankung sei mittlerweile vollständig ausgeheilt. Er habe durch langjährige Behandlung, Sport und entsprechende Ernährung Gesundheitsvorsorge betrieben. Er sei uneingeschränkt bereit, sich amts- und fachärztlichen Untersuchungen zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Dass er mehrere Untersuchungstermine nicht habe wahrnehmen können, habe jeweils an Urlaub oder Erkrankungen gelegen, die er rechtzeitig mitgeteilt habe.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und
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1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 zu verpflichten, ihn erneut in das aktive Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär (A7) zu berufen, und
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2. festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, weil das beklagte Land zu diesem Zeitpunkt verpflichtet war, ihn erneut in das Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär zu berufen.
Das beklagte Land beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Es trägt ergänzend vor:
31Der Kläger sei weiterhin dienstunfähig. Da eine Krankheitseinsicht fehle, bestehe keine Möglichkeit, durch entsprechende Therapie die Dienstfähigkeit wiederzuerlangen. Durch sein Fernbleiben von den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen zeige er, dass er kein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes habe.
32Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Prof. Dr. med. Matthias S1. sowie Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 10. September 2015 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (sechs Hefter) Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
34Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (dazu unter I.) noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 (dazu unter II.).
35I. Der angegriffene Bescheid vom 27. August 2007, mit dem das beklagte Land die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
36Die Voraussetzungen des für das Reaktivierungsbegehren allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 35 LBG NRW liegen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 1 B 385/07 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 3 ZB 11.179 -, juris, Rn. 4,
38nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist dem auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gerichteten Antrag eines Beamten nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
39Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Dienstfähigkeit des Klägers ist nicht wiederhergestellt.
40Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat.
41Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Damit erfordert die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung.
42Vgl. hierzu: Knoke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, a. a. O., § 29 BeamtStG, Rn. 11.
43Dass es im Rahmen der Reaktivierung auf Antrag auf das zuletzt innegehabte Statusamt ankommt, wird durch die für die Reaktivierung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 BeamtStG) zur Entlastung des Versorgungshaushalts vorgenommene Gesetzesänderung bestätigt. Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist die Forderung nach der – gemessen an dem zuletzt ausgeübten Statusamt – uneingeschränkten Dienstfähigkeit fallen gelassen worden. Demgegenüber ist es bei der im eigenen Interesse des Beamten vorgesehenen Reaktivierung auf Antrag bei der Forderung nach einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit geblieben.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 6 E 1169/14 -, juris, Rn. 4, vom 5. August 2009 – 6 B 1091/09 -, juris, Rn. 16, und vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 -, juris, Rn. 4 ff.
45Der Kläger genügt den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes eines Steuerobersekretärs nach wie vor nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S1. vom 10. September 2015. Dieser beantwortet die ihm mit Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2013 gestellten Beweisfragen auf S. 45 ff. seines schriftlichen Gutachtens wie folgt:
46„Bei dem Kläger ist eine nicht organische psychotische Störung zu diagnostizieren.
47Die formalen Denkstörungen und die kognitive Beeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Dienstverrichtungen eines Verwaltungsbeamten der Finanzverwaltung. Der Kläger ist nur sehr eingeschränkt in der Lage, Zusammenhänge zu abstrahieren, auf eine Metaebene zu gehen. Darüber hinaus liegt eine erhebliche Störung des Arbeitsgedächtnisses vor. Das Arbeitsgedächtnis wird benötigt, um neue Inhalte aufzunehmen und diese mit Erfahrungen und altem Wissen zu verknüpfen. Außerdem ist die Daueraufmerksamkeit beeinträchtigt. Die paranoide Wahnstimmung beeinträchtigt darüber hinaus auch das soziale Miteinander und den Umgang zwischen Vorgesetzten und Nachgeordneten oder im Publikumsverkehr. Auf Basis sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen und Befunde ist es sehr wahrscheinlich, dass die Symptomatik und damit die Einschränkungen seit vielen Jahren bestehen. Die Erkrankung ist bisher unbehandelt, da keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht bei dem Kläger besteht. In Bezug auf den Krankheitsverlauf ist festzustellen, dass prinzipiell psychotische Erkrankungen behandelbar sind und es somit auch möglich ist, dass durch eine zielgerichtete Behandlung die Symptome bei dem Kläger zurückgehen und er wieder ausreichend in der Lage sein wird, seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen. In Anbetracht der langjährigen Chronifizierung erscheint jedoch ungewiss, wie weitgehend eine Remission der pathologischen Symptome noch möglich sein wird. Hier wäre nach zielgerichteter Behandlung eine erneute Begutachtung erforderlich.
48Derzeit ist der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen seines bisherigen Amtes nicht gewachsen. Nach zielgerichteter Behandlung und Besserung der Symptome wäre eine Re-Evaluation erforderlich.“
49Diese sachverständigen Feststellungen sind auf der Grundlage einer ausführlichen Auswertung sämtlicher zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 bis 24 des Gutachtens) und einer intensiven Befragung des Klägers zu seiner Biographie und Lebensumständen (S. 24 bis 31 des Gutachtens) getroffen worden. In der Befunddarstellung hat der Sachverständige nachvollziehbar die beim Kläger während der Untersuchung zutage getretenen Auffälligkeiten beschrieben und zugeordnet (S. 32, 33 des Gutachtens). Dabei hat er sowohl die Verweigerung des Klägers zu weiteren Ausführungen als auch seine getätigten Aussagen in ihrem psychopathologischen Gehalt eingeordnet. Die angewandten Testverfahren und –ergebnisse sind ausführlich und anschaulich erläutert. Der Sachverständige ist dabei auch auf das Verhalten und insbesondere die Motivation des Klägers während der Testdurchführung eingegangen. Die sich als Schlussfolgerung aus den Testverfahren ergebenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich der abstrakten Konzeptbildung, Arbeitsgedächtnis und Daueraufmerksamkeit (S. 40 des Gutachtens) hat er plausibel mit der von ihm getroffenen Diagnose einer nicht organischen psychotischen Störung in Bezug gesetzt (S. 43 des Gutachtens).
50Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Der Sachverständige hat seine Einschätzung, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines Steuerobersekretärs nicht genügen wird, in seiner schriftlichen Stellungnahme und durch seine ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar begründet. Er hat hinreichend erklärt, warum die während des Begutachtungsverfahrens angekündigte Rücksprache mit dem behandelnden Urologen des Klägers, Prof. Dr. S2. , im Ergebnis nicht erforderlich war. Genauso hat er dargelegt, dass die vom Kläger überreichten Bescheinigungen über den Erwerb des Übungsleiterscheins C und die Lizenz als Laufinstruktor in die Gesamtwürdigung einbezogen worden seien. Das Gericht kann weder den Nachfragen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einen Anhalt entnehmen, das Gutachten weiter zu hinterfragen, noch besteht dazu sonst ein Anlass.
51Die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig den Anforderungen an sein Amt nicht gewachsen sein wird, beruht maßgeblich darauf, dass der Gutachter bei dem Kläger eine psychotische Störung diagnostiziert. Dies geht zurück auf die in der klinischen Untersuchung besonders auffällig zutage getretenen ausgeprägten formalen Denkstörungen mit assoziativer Lockerung, Sprunghaftigkeit, Gedankenabbrüchen, eine paranoide Wahnstimmung und eine leichte affektive Verflachung. In der testpsychologischen Untersuchung ergaben sich Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Bereich der abstrakten Konzeptbildung sowie in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Daueraufmerksamkeit. Insofern erzielte der Kläger im Halstead Category Test (HCT-C) mit einem Testwert von 29 ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Ebenso waren seine Leistungen in der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) in den Untertesten Arbeitsgedächtnis und Daueraufmerksamkeit unterdurchschnittlich.
52Im Ergebnis stimmt das Gutachten mit den zuvor im Rahmen der Zurruhesetzung eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen überein. Das vom Kläger vorgelegten Gutachten von Dr. L. vom 23. März 2007 vermag die getroffene Einschätzung nicht zu erschüttern. Es ist ausschließlich auf der Grundlage der vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen zu seiner Krebserkrankung erstellt worden. Dagegen hatte Dr. L. keine Kenntnis von den bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachten sowie von den dokumentierten Auffälligkeiten des Klägers.
53Soweit ein Anspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG auch bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 BeamtStG bestehen sollte,
54vgl. hierzu: Knoke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe B, a. a. O., § 29 BeamtStG, Rn. 40 f.,
55ist ein entsprechender Anspruch des Klägers ebenfalls nicht gegeben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (dort S. 47) überzeugend ausgeführt:
56„Die Erkrankung des Klägers und die damit einhergehenden psychopathologischen Symptome sind so ausgeprägt, dass auch eine Reduktion auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hier zu keiner ausreichenden Leistungsfähigkeit führen würden, so dass der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen seines bisherigen Amtes auch nicht zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.“
57Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für das Bestehen einer begrenzten Dienstfähigkeit hat der Kläger nicht benannt. Sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
58II. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 und einer zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Verpflichtung des beklagten Landes zur Reaktivierung des Klägers ist die Klage ebenfalls unbegründet.
59Der Widerspruchsbescheid erweist sich als rechtmäßig. Die Weigerung des beklagten Landes, den Kläger auch zum damaligen Zeitpunkt erneut in das Beamtenverhältnis als Steuerobersekretär zu berufen, war nicht rechtswidrig.
60Auch zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine entsprechende Dienstfähigkeit nicht wiedererlangt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus dem fachpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. S1. . Auf die Beweisfrage, ob eine die Dienstfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bezogen auf den Zeitpunkt März 2010 in gleicher Weise vorgelegen habe, gibt er in seinem Gutachten (dort S. 48) an:
61„Wie oben bereits ausgeführt, besteht die Erkrankung mutmaßlich seit ca. 20 Jahren. Aus den zur Verfügung stehenden Informationen und Befunden ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine erhebliche Fluktuation im Ausmaß der Beschwerden vorliegen könnte. Vielmehr weisen die zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass hier ein chronifizierter, nicht ein episodischer Verlauf vorliegt. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausprägung der Symptomatik im März 2010 nicht wesentlich abwich von derjenigen, die jetzt im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festzustellen war.“
62Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Gutachtens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten an mehreren Stellen nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die Erkrankung des Klägers ihren Ursprung ab Mitte der 90er Jahre hatte. Zu der damaligen Zeit sei erstmals eine verminderte berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers dokumentiert worden. Aufgrund der durch fehlende Krankheitseinsicht unterbliebenen Behandlung der Erkrankung ist von einer langjährigen Chronifizierung auszugehen. Der Sachverständige hat auch keinen Anhalt dafür gesehen, dass die Erkrankung in episodischen Verläufen aufgetreten sein könnte. Die ihm zur Verfügung stehenden Informationen beinhalten keinen Hinweis darauf, dass erhebliche Schwankungen im Ausmaß der Beschwerden vorliegen könnten. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass sich die Ausprägung der Symptomatik in Richtung einer Verbesserung gewandelt haben könnte, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im März 2010 geführt hätte.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.