Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2015 - B 5 K 13.452
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
1. Die am ... 1965 geborene Klägerin legte im Jahr 1990 die Zweite Lehramtsprüfung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer an Volksschulen, Sondervolksschulen, Realschulen und beruflichen Schulen in der Fächerverbindung Handarbeit/Hauswirtschaft ab. Seit 1991 war sie als Fachlehrerin (Besoldungsgruppe A 10) an verschiedenen beruflichen Schulen im Dienst des Beklagten tätig. Mit Ablauf des Monats August 2002 wurde sie zum ersten Mal wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Wirkung vom 21. Oktober 2003 wurde die Klägerin erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zur Fachlehrerin ernannt. Mit Ablauf des 31. März 2005 wurde sie erneut wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem ein Wiedereingliederungsversuch gescheitert war. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin beruhte ausweislich der Gesundheitszeugnisse der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken (im Folgenden: Medizinische Untersuchungsstelle) auf einer (seit 1997 dokumentierten) langjährigen, in Schüben verlaufenden Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet mit mehrfachen stationären Klinikaufenthalten.
2. Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Am
Die Regierung prüfte daraufhin die in Frage kommenden Einsatzmöglichkeiten für eine Fachlehrerin der Fächerverbindung Handarbeit/Hauswirtschaft im Berufs-, Volks-, Förder- und Realschulbereich in Oberfranken. Bis auf einen kurzfristigen Aushilfsvertrag an der Staatlichen Realschule ..., welchen die Klägerin ablehnte, ergab sich ausweislich der Akten keine weitere Einsatzmöglichkeit. Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilte die Regierung der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihre Reaktivierung abzulehnen, weil in Oberfranken kein Bedarf bestehe. Sie solle aber noch mitteilen, ob eine bayernweite Verwendung in Frage komme. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 teilten ihre Bevollmächtigten mit, dass sich die Klägerin auch zu einer adäquaten Verwendung in einem anderen bayerischen Regierungsbezirk bereit erkläre. Die Regierung von Oberfranken antwortete mit Schreiben vom 8. Februar 2013, man habe regierungsbezirks- und schulartübergreifend nach Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin gesucht, aber von den anderen Regierungen ausnahmslos negative Antworten erhalten. Ausweislich der Akten erfolgte die Suche zunächst für das laufende Schuljahr, später für das Schuljahr 2013/2014, wobei die anderen Regierungen sowie das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) einbezogen wurden.
Daraufhin wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
3. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 zu verpflichten, die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 14. Oktober 2010 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Wiederernennung zur Fachlehrerin zu berufen,
hilfsweise: über den Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe auf den Reaktivierungsantrag der Klägerin ohne Vorbehalt eines erst durchzuführenden Bedarfsprüfungs- bzw. Ermessensbetätigungsverfahrens ihre gesundheitliche Eignung amtsärztlich prüfen lassen. Damit sei der Beklagte durch schlüssiges Verhalten in ein Verfahren nach dem Reaktivierungstatbestand des § 29 Abs. 1 BeamtStG und nicht lediglich nach § 29 Abs. 2 BeamtStG eingetreten. Die Hinderungsgründe, welche der Beklagte gegen das Wiederverwendungsbegehren anführe, griffen nicht durch, weil fehlende Planstellen keine entgegenstehenden zwingenden Gründe darstellten. Die Regierung von Oberbayern habe der Regierung von Oberfranken mit E-Mail vom 7. Januar 2013 mitgeteilt, es bestehe ein grundsätzlicher Bedarf an Fachlehrern „EG“, jedoch werde eine bereits zwei Mal wegen Dienstunfähigkeit pensionierte Fachlehrerin nicht als geeignet angesehen. Diese dem Beklagten zuzurechnende amtliche Feststellung erweise sich gegenüber der laut amtsärztlichem Zeugnis dienstfähigen Klägerin als diskriminierend, willkürlich und damit rechtswidrig.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung heißt es, für die Regierung sei bei Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass keine Verwendung für sie zu finden sei; sonst hätte man von vornherein von dem Untersuchungsauftrag Abstand genommen. Unabhängig davon seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Ist-Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG nicht erfüllt; vielmehr sei nach Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG zu entscheiden gewesen. Die Regierung von Oberfranken könne eine Einstellung nur in Oberfranken vornehmen; dann bestünde theoretisch die Möglichkeit einer anschließenden Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk. Hierbei sei man auf die Mitwirkung der anderen Regierungen angewiesen. Zwar bestehe nicht in allen Regierungsbezirken im Bereich der Grund- und Mittelschulen ein so großer Überhang an Fachlehrkräften für Handarbeit und Hauswirtschaft bzw. Ernährung und Gestaltung wie in Oberfranken; die Regierung von Oberfranken habe jedoch keinen Anlass gesehen, die vom StMUK mitgetragene Entscheidung der anderen Regierungen in Frage zu stellen. Ein Argument für die ablehnende Haltung des StMUK sei dabei auch die Frage eines Wechsels des Einsatzbereichs der Klägerin vom Bereich der beruflichen Schulen in den Bereich der Grund-, Mittel-, Förder- und Realschulen gewesen. Die Einsatzbereiche unterschieden sich deutlich; schon vor Jahren habe man die - von der Klägerin noch absolvierte - Einheitsausbildung von Fachlehrkräften für Handarbeit und Hauswirtschaft für diese Schularten aufgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte, die Klägerin mache ihr Begehren auf Wiederverbeamtung nicht gegen die Regierung von Oberfranken, sondern gegen den Beklagten geltend und habe einer bayernweiten Verwendung zugestimmt. Von einem Veto des StMUK sei in der Rückäußerung der Regierung von Oberbayern vom 7. Januar 2013 nicht die Rede. Auch der vom Beklagten jetzt vorgebrachte Ablehnungsgrund für einen Wechsel der Klägerin zwischen den genannten Schularten sei ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin die früher geltende Einheitsausbildung als Fachlehrerin für diese Schularten zurückgelegt und die nach wie vor rechtwirksame Qualifikation für all diese Schularten erworben habe.
Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Januar 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 Bezug. Die Beklagtenseite beantragt weiterhin, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Die mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2013 erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie kann auch keine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist § 29 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Während § 29 Abs. 1 BeamtStG aus der Perspektive des Beamten formuliert ist und einen grundsätzlichen Rechtsanspruch des Ruhestandsbeamten auf Reaktivierung begründet, ermöglicht der aus dem Blickwinkel des Dienstherrn formulierte § 29 Abs. 2 BeamtStG diesem eine erneute Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis, wenn im Dienstbereich des Dienstherrn ein Amt mit demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist in beiden Fallkonstellationen die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 4). Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. Nach § 29 Abs. 5 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 BayBG (analog) wird die Dienstfähigkeit durch amtsärztliches Gutachten, hier der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Oberfranken, festgestellt.
b) aa) Hieran gemessen scheidet der von der Klägerin im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeachtet des positiven Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 12. November 2012 aus, weil die Antragsfrist nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt wurde. Die (zweite) Ruhestandsversetzung der Klägerin erfolgte mit Ablauf des 31. März 2005. Der vom 14. Oktober 2010 datierende Antrag auf Reaktivierung ging am 15. Oktober 2010 bei der Regierung von Oberfranken ein. Die gesetzlich festgelegte Frist wurde somit nicht eingehalten.
Etwas anderes ergibt sich weder daraus, dass der Beklagte - so der schriftsätzliche Vortrag der Klägerseite - durch „schlüssiges Verhalten“ in das Verfahren nach § 29 Abs. 1 BeamtStG eingetreten wäre, noch daraus, dass er es - so der Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung - fürsorgepflichtwidrig unterlassen hätte, die Klägerin auf den Lauf der 5-Jahres-Frist hinzuweisen. Unabhängig davon, dass eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung nicht zu einem Primäranspruch auf Reaktivierung, sondern allenfalls zu einem Sekundäranspruch auf Schadensersatz führen könnte, gibt es vorliegend keinen Ansatzpunkt für eine Hinweispflicht des Dienstherrn gegenüber der (bereits zuvor einmal reaktivierten) Klägerin auf Existenz bzw. Inhalt der gesetzlich normierten Antragsfrist. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG, Art. 86 BayBG) keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden können oder die er sich unschwer verschaffen kann. Es darf erwartet werden, dass der Beamte sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigenen Interesse liegen, selbst bemüht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 180 f. m. w. N.).
bb) Der Klägerin steht auch nicht der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen nach § 29 Abs. 2 BeamtStG zur Seite. Nach gefestigter Rechtsprechung und Literaturmeinung, der sich das Gericht anschließt, besteht kein Anspruch des Ruhestandsbeamten darauf, dass jederzeit über seinen Antrag, ihn erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328 zu § 48 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10. Februar 1998 - LBG NW a. F.-; daran anschließend, zu § 29 Abs. 2 BeamtStG, OVG NRW, B. v. 26.9.2012 - 6 A 1677/11 - juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, U. v. 1.4.2014 - AN 1 K 13.01706 - juris Rn. 95 f.; vgl. aus der Kommentarliteratur etwa Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 29 BeamtStG Rn. 11). Die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zu treffende Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Ruhestandsbeamter von Amts wegen reaktiviert werden soll, dient allein dem öffentlichen Interesse und räumt dem Beamten kein korrespondierendes subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl. OVG NRW, B. v. 26.9.2012 - 6 A 1677/11 - juris Rn. 11). Dies ergibt sich aus systematisch-teleologischen Erwägungen, insbesondere aus der unterschiedlichen Interessenverteilung zwischen dem subjektiv-rechtlich ausgestalteten § 29 Abs. 1 BeamtStG einerseits und dem von fiskalischen, personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn geprägten § 29 Abs. 2 BeamtStG andererseits (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drs. 13/3994 S. 34). § 29 Abs. 1 BeamtStG regelt die Rechte des Beamten im Zusammenhang mit einer Reaktivierung abschließend. Ein über Abs. 1 hinausgehender, jenseits der dortigen zeitlichen Beschränkung bestehender Anspruch des Beamten wird durch die dem Dienstherrn nach § 29 Abs. 2 BeamtStG eingeräumten Befugnisse nicht begründet.
Unabhängig davon hat der Beklagte vorliegend nach Prüfung von Einsatzmöglichkeiten innerhalb und außerhalb von Oberfranken die auf § 29 Abs. 2 BeamtStG gestützte Ermessensentscheidung getroffen, keine Reaktivierung der Klägerin von Amts wegen vorzunehmen. Da ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht besteht, kommt es nicht darauf an, dass der Dienstherr, anstatt den Antrag ohne weitere Sachprüfung abzulehnen, das Verfahren des § 29 Abs. 2 BeamtStG - durch Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung und bayernweite Suche nach Verwendungsmöglichkeiten - bis zu einem fortgeschrittenen Stadium vorangetrieben hat. Insbesondere kann es sich nicht zu seinen Lasten auswirken, dass es im Rahmen seiner „überobligatorischen“ Bemühungen zu der klägerseits monierten E-Mail der Regierung von Oberbayern vom 7. Januar 2013 gekommen ist. Gleiches gilt für die weiteren Ablehnungsgründe, von denen im Laufe des Verfahrens die Rede war. Denn auch die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang betonte Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert nicht, § 29 Abs. 2 BeamtStG als individual-begünstigende Norm auszulegen. Sie geht insoweit nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328; OVG NRW, B. v. 26.9.2012 - 6 A 1677/11 - juris Rn. 13).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.