Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 3 CE 18.398

published on 22/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 3 CE 18.398
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 22.010,01 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2018 und (vertiefend) vom 19. März 2018 begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle „Vorsitzender Richter am Landgericht als weiterer aufsichtführender Richter (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) in W...“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Vorsitzender Richter am Landgericht W... beschäftigt ist und in der dienstlichen Beurteilung anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 9. Oktober 2017 in der Besoldungsgruppe R 2 mit dem Gesamturteil 13 Punkte bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Beigeladenen, der wie der Antragsteller als Vorsitzender Richter am Landgericht W... beschäftigt ist und in der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ebenfalls das Gesamturteil 13 Punkte erhielt, aufgrund seiner in Bereich der Justizverwaltung gezeigten Leistungen (IT-Stelle) leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihm deshalb den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

1.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts B... vom 30. Oktober 2017, den sich der Staatsminister bei seiner Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Die Beschwerde legt nicht dar, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert worden wären, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Auswahlvermerks (hierzu unter 1.2).

1.2 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl 2011, 74) - AnfoRiStABek - Gebrauch gemacht und unter Nr. 3 ein Anforderungsprofil für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte festgelegt, u.a. unter Ziff. 3.4.2 besondere Anforderungen für den weiteren aufsichtführenden Richter am Landgericht.

Die unter Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek aufgelisteten Kriterien

– Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern

– Fähigkeit zur Integration

– Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien

– Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit, zur Darstellung justizieller Belange in Reden und Ansprachen

– Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen

– Fähigkeit zur sachgerechten Delegation

sind sachgerecht (BayVGH, B.v. 21.4.2009 - 3 CE 08.3410) und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass sich aus der Stellenbeschreibung ergeben müsse, „welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden“ (B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 49). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Antragsgegner mit der Bekanntmachung vorab für alle Fälle der Besetzung von Beförderungsämtern für Richter und Staatsanwälte generalisierend auf ein Anforderungsprofil festgelegt hat und bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden ist. Auch dies ist eine zulässige Variante (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 8), wenngleich ein ausdrücklicher Hinweis in der Stellenausschreibung wünschenswert gewesen wäre.

Bei den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte handelt es sich um ein allgemein „beschreibendes“ Anforderungsprofil, das mögliche Bewerber über den Dienstposten und die sich aus diesem ergebenden Aufgaben informiert. Das beschreibende Anforderungsprofil erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten - wie hier - nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. „Binnendifferenzierung“,; vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2009 - 3 CE 08.3410 - juris Rn. 35).

Diesen Erfordernissen wurde Rechnung getragen.

Der Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts B... vom 30. Oktober 2017, der der Auswahlentscheidung zugrunde lag, geht von der Erwägung aus, dass die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen in den zuletzt erfolgten Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden sind. In einem zweiten Schritt führt er im Rahmen der Binnendifferenzierung (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23) unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebene Stelle des weiteren aufsichtführenden Richters (der zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut ist; vgl. insoweit auch Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) aus, dass die ausgeschriebene Stelle eine Kombination von richterlicher Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit erfasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts B... und mit ihm der Staatsminister ziehen den Schluss, dass dem Beigeladenen wegen seiner Tätigkeit für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz und den dort gewonnenen Erfahrungen besonders gut Leitungsaufgaben im Bereich der Justizverwaltung übertragen werden können und ihm deshalb Vorrang gegenüber dem Antragsteller einzuräumen ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts B... hat damit, ohne dies ausdrücklich auszuführen, in der Sache auf die allgemeinen und besonderen Anforderungen der Nr. 3 AnfoRiStABek Bezug genommen und damit die ausschlaggebenden Kriterien für die Auswahl des Beigeladenen dargelegt. Daher ist das erläuternde Schreiben des Staatsministeriums vom 29. Januar 2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zulässige Ergänzung der Auswahlerwägungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris Rn. 20). Neue Erwägungen werden dort nicht angestellt. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Relevanz der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz ergebe sich unmittelbar aus den Ziff. 3.1.1 (Fachliche Eignung), 3.1.2 (Führungskompetenz) und 3.1.3 (Organisatorische Kompetenz), sowie aus 3.2.4 AnfoRiStABek. Insbesondere mit der Leitung des neu eingeführten Referats IT 4, dessen Aufgabenbereich die Konzeption und Entwicklung der elektronischen Akte sowie die Koordination der zur Einführung und Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzten Projekte umfasst habe, sei unmittelbar die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen verbunden gewesen. Diese Aufgabe sei vom Beigeladenen ausweislich der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 (unter Ziff. 2.1), auf welche der Präsident des Oberlandesgerichts (richtig: Präsident des Landgerichts) in seiner Beurteilung vom 17. März 2017 (richtig: 2016) Bezug genommen habe, uneingeschränkt beherrscht worden. Da sich die aktuelle Beurteilung des Beigeladen vom 9. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2013 mit der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 überlappte, fand die Beurteilung 2013 dadurch mittelbar Berücksichtigung bei der Binnendifferenzierung. Es liegt also gerade nicht der vom Antragsteller monierte unmittelbare Rückgriff auf eine ältere Beurteilung vor.

Auch der Umstand, dass in erster Linie das Kriterium der fachlichen Flexibilität Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte in Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auf die Verwaltungserfahrung und die damit einhergehenden Führungs- und Organisationserfahrung abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 30; B.v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 35). Insoweit legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er über andere der in Nr. 3 AnfoRiStABek genannten Fähigkeiten in besonderer Weise verfügen würde, sodass sich die Auswahlentscheidung aus dem Gedanken der Kompensation als fehlerhaft erweisen könnte. Hinsichtlich der fachlichen Flexibilität des Antragstellers hat das Staatsministerium in seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 ausgeführt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene im richterlichen und staatsanwaltlichen Bereich über eine hohe fachliche Flexibilität verfügen, die sich vor allem darin zeige, dass sie in ihrer Laufbahn in verschiedenen Rechtsgebieten sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch am Amts- und Landgericht tätig gewesen seien. Bei dem Beigeladenen erstrecke sich diese fachliche Flexibilität jedoch in einem höheren Maße als beim Antragsteller auch auf den Bereich der Justizverwaltung. Dies komme v.a. in der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz zum Ausdruck. Darüber hinaus habe der Beigeladene in dem Zeitraum, welcher seiner letzten periodischen Beurteilung vom 17. März 2016 zugrunde gelegen habe, auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen (Betreuung, Fachredakteur und Ansprechpartner für das Intranet zweier Amtsgerichte und des Landgerichts). Der Antragsteller habe aber in dem Zeitraum, welcher seiner Anlassbeurteilung zugrunde gelegen habe, keine Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Der Vergleich der Erledigungszahlen von Antragsteller und Beigeladenen schließlich ist für sich allein genommen kein Auswahlkriterium. Zwar nennt Nr. 3.1.1 Spiegelstrich 3 AnfoRiStABek die Fähigkeit, ein überdurchschnittliches Arbeitspensum durch gestraffte Arbeitsweise sach- und zeitgerecht zu bewältigen. Diese Fähigkeit ist jedoch mit den reinen Erledigungszahlen nicht gleichzusetzen. Vielmehr bilden die Erledigungszahlen neben weiteren Gesichtspunkten lediglich einen Teilaspekt dieser Fähigkeit. Im Übrigen durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung das Schwergewicht auf die Fähigkeiten des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung legen und demgegenüber der richterlichen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht ein geringeres Geweicht beimessen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 35).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (insgesamt: 7.336,67 €) von 5.000 € auf 22.010,01 € (3 x 7.336,67 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.