Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Feb. 2018 - W 1 E 17.1412

published on 01/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Feb. 2018 - W 1 E 17.1412
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 22.010,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich auf die im JMBl. Nr. 8/2017, S. 199 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Würzburg als weiterer aufsichtsführender Richter (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage). Die Ausschreibung enthielt kein Anforderungsprofil für diese Stelle.

Der 1955 geborene Antragsteller wurde am 01.08.1983 bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt eingestellt. Zum 01.09.1991 wurde er zum Richter am Landgericht Würzburg ernannt, wo er überwiegend in einer Zivilkammer, aber auch in verschiedenen Strafkammern und der Strafvollstreckungskammer eingesetzt war und auch zusätzlich Angelegenheiten der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht als Verwaltungsaufgaben übernommen hat. In der weiteren Folge war der Antragsteller auch Mitglied einer Wirtschaftsstrafkammer und der Jugendkammer. Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Schweinfurt ernannt und leitete dort eine Zivilkammer. Als Verwaltungsaufgabe hat er ab Januar 2008 die Prüfung der Amtsführung der Notare übernommen. Zum 01.05.2010 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Würzburg ernannt und führt seitdem dort die … Zivilkammer. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 wurde der Antragsteller mit 12 Punkten beurteilt. In einer außerordentlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 (im Folgenden: Beurteilung 2012) wurde er mit 13 Punkten beurteilt. In einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 09.10.2017 (im Folgenden: Beurteilung 2017) erhielt der Antragsteller ebenfalls das Gesamturteil 13 Punkte.

Der 1960 geborene Beigeladene wurde zum 01.10.1989 beim Amtsgericht Nürnberg eingestellt und wechselte später zur Staatsanwaltschaft Würzburg, von wo er zeitweise an die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht abgeordnet gewesen ist. Ab dem 01.09.1994 wurde er zum Richter am Amtsgericht Würzburg ernannt und in der Folge mit unterschiedlichen amtsrichterlichen Aufgaben im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut. Ab dem 01.04.2003 war er als Richter am Landgericht Würzburg in einer Zivilkammer eingesetzt. Ab dem 01.09.2001 war der Beigeladene zunächst teilweise, ab 01.01.2005 vollzeitig an das Oberlandesgericht Bamberg abgeordnet und dort bis 31.05.2013 in der gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz tätig. Zum 01.11.2006 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Bamberg ernannt. Ab dem 01.06.2013 (im Folgenden: Beurteilung 2013) war der Beigeladene wiederum als Zivilrichter am Landgericht Würzburg eingesetzt und wurde mit Wirkung zum 01.10.2013 zum Vorsitzenden Richter ernannt. Seitdem ist er als Vorsitzender einer Zivil- und Handelskammer sowie der Kammer für Baulandsachen tätig. Der Beigeladene wurde im Beurteilungszeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 mit dem Gesamturteil 12 Punkte beurteilt. In einer außerordentlichen Beurteilung vom 01.01.2008 bis 28.05.2013 (im Folgenden: Beurteilung 2013) erhielt er das Gesamturteil 13 Punkte und in einer periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 (im Folgenden: Beurteilung 2016) ebenfalls das Gesamturteil 13 Punkte.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 an das Staatsministerium der Justiz schlug der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg den Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Würzburg als weiterer aufsichtsführender Richter vor. Der Beigeladene verfüge auf verschiedenen Rechtsgebieten über fundierte Kenntnisse; darüber hinaus habe er eine fachlich hohe Flexibilität durch seine Abordnung bereits an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht und an die IT-Stelle und seinen dortigen Einsatz für Neuerungen unter Beweis gestellt. Dank seiner guten juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie seiner geistigen Beweglichkeit habe er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der IT-Stelle rasch wieder in die richterlichen Aufgaben eingefunden. Der Beigeladene verfüge über ein ausgeprägtes Organisations- und Planungstalent. Seine besonders qualifizierten EDV-Kenntnisse nutze er im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit und stelle sie auch Kollegen und Mitarbeitern gerne zur Verfügung. Es handele sich um eine gereifte pflichtbewusste und leistungsstarke Richterpersönlichkeit, die gerne über ihren originären Aufgabenbereich hinaus Verantwortung übernehme. Sein eigener Arbeitseinsatz und seine Befähigung, mit positiver Grundeinstellung und Überzeugungskraft andere Personen anzuleiten und zu motivieren, sei Teil seines Führungspotenzials. Er sei daher bestens für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Der Antragsteller sei ein hoch engagierter erfahrener und allseits geschätzter Vorsitzender, der sich insbesondere in der Spezialzuständigkeit der Rechtsstreitigkeiten aus Heilbehandlungen zu einem gefragten Fachmann entwickelt habe. Aufgrund seiner sehr guten Organisations- und Planungsfähigkeit sowie seines Führungspotenzials sei der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet.

Der Staatsminister der Justiz teilte dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 14.11.2017 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen und verwies auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.10.2017, den er sich zu eigen mache. Der Präsidialrat beschloss am 27.11.2017, dass der Beigeladene für die Stelle persönlich und fachlich geeignet sei.

Am 28.11.2017 wurde dem Antragsteller vom Präsidenten des am Landgericht Würzburg mündlich mitgeteilt, dass die Auswahl nicht auf ihn gefallen sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 08.12.2017 Widerspruch erhoben. Das bayerische Staatsministerium der Justiz teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.12.2017 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Am 11.12.2017 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner beabsichtige, die Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch, da die Auswahlentscheidung nicht erkennen lasse, welche Kriterien als entscheidend für den in Streit stehenden Dienstposten angesehen würden. Der Vorzug des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller könne nicht erklärt werden. Bei einem Vergleich der Anforderungen sei der Antragsteller geeigneter. Ausweislich der Auswahlentscheidung vom 30.10.2017 werde auf den in Streit stehenden Dienstposten nicht eingegangen. Es würden jeweils die Tätigkeiten der jeweiligen Bewerber dargestellt. Inwiefern sich der Beigeladene im besonderen Maße für den in Streit stehenden Dienstposten eignen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei schon nicht dargelegt worden, welche Anforderungen an diesen Dienstposten nach Meinung des Antragsgegners gestellt würden. Warum den Beigeladenen seine langjährige Tätigkeit in der IT-Stelle besonders qualifizieren solle, sei nicht dargelegt. Die Kriterien seien aus den Tätigkeiten herzuleiten, die einem weiteren aufsichtsführenden Richter übertragen seien. Dieser habe auch einen nichtrichterlichen Tätigkeitsbereich wahrzunehmen und müsse im Einzelfall oder aufgrund des Geschäftsverteilungsplans Aufgaben des Präsidenten übernehmen. Auch seien bestimmte Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Da aber stelle sich die Frage, inwiefern eine besondere fachliche Flexibilität vonnöten sein solle. Zudem sei eine höhere fachliche Flexibilität des Beigeladenen nicht beurteilt worden. Ausgangspunkt seien die dienstlichen Beurteilungen und das dort enthaltene Gesamturteil. In der letzten Beurteilung des Beigeladenen sei ausgeführt, dass der Beigeladene über eine sehr hohe fachliche Flexibilität verfüge. Beim Antragsteller werde attestiert, dass er im richterlichen Bereich, aber auch in der Verwaltung vielseitig einsetzbar und verwendbar sei. Er verfüge über ein breites Erfahrungsspektrum und sei fortwährend an der Rechtsentwicklung und rechtspolitischen Fragestellungen interessiert. Hieraus lasse sich ein Vorsprung des Beigeladenen nicht entnehmen. Vielmehr spreche für den Antragsteller, dass dieser sich bereits 10 Monate länger auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe R2 bewährt habe. Auch sei ihm bereits in der Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 unter dem Punkt Verwendungseignung attestiert worden, dass er für jede richterliche Aufgaben seiner Besoldungsgruppe, aber auch als weiterer aufsichtsführender Richter bei einem Landgericht geeignet sei. Beim Beigeladenen finde sich hingegen erst in der letzten Beurteilung der Zusatz, dass er für diese Stelle geeignet sei. Zudem stehe der Antragsteller aktuell hinsichtlich der Erledigungszahlen wesentlich besser als der Beigeladene dar. Dies sei in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller im Rahmen der Bestenauslese der Vorzug zustehe.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Vorsitzenden Richters am Landgericht Würzburg als weiterer aufsichtsführender Richter mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Das bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.

Der Staatsminister habe sich auf der Grundlage des Besetzungsvorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.10.2017 für den Beigeladenen als den Bewerber entschieden, der die Anforderungen am besten erfülle. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mangels eines Anordnungsanspruchs nicht begründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Vorliegend seien die beiden aktuellen Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers grundsätzlich vergleichbar, da diese jeweils in einem Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 und mit demselben Gesamtprädikat erzielt worden seien. Jedoch ergebe eine Auswertung der aktuellen Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils des zu besetzenden Amtes, dass dem Beigeladenen der Vorrang einzuräumen sei. Für das zu besetzende Amt gelte die Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (AnfoRiStABek) vom 30.09.2003, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.06.2011 (JMBL. S. 74).

Der Beigeladene äußerte sich inhaltlich nicht zum Verfahren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Personalakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Der Antragsteller kann jedoch bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.02.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 20).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 09.05.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt zudem sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22). Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 – juris, BayVGH, B.v. 19.02.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 22).

Gemessen an diesen Voraussetzung wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

a. Das vom Staatsministerium der Justiz gewählte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung.

Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind in der Besetzungsakte der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.10.2017 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird - im Ergebnis auch materiell noch ausreichend, siehe unten b. - begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister der Justiz hat in seinem Schreiben vom 14.11.2017 an den Präsidialrat, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.10.2017 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29, B.v. 19.02.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 24).

b. Das Auswahlverfahren ist auch in materieller Hinsicht nicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 30.10.2017, mit dem der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B.v. 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz sowie die Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen, besonderen Wert legen, wie sich aus Ziff. 3.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30.09.2003 in der Fassung vom 21.06.2011 zum Anforderungsprofil für weitere aufsichtsführende Richter am Land- oder Amtsgericht ergibt.

Der Inhalt des Besetzungsvorschlags vom 30.10.2017 gibt diese Zielsetzung im Ergebnis noch hinreichend wieder, wenn dort ausgeführt wird, der Beigeladene verfüge über ein ausgesprochenes Organisations- und Planungstalent sowie besonders qualifizierte EDV-Kenntnisse und habe seine hohe fachliche Flexibilität u.a. durch seine Abordnung an die IT-Stelle und den dortigen Einsatz für Neuerungen unter Beweis gestellt. Die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen aufgrund dieser Kompetenzen ist auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen der Beteiligten auch nachzuvollziehen.

Dabei ist in den jüngsten Beurteilungen 2016 (für den Beigeladenen) bzw. 2017 (für den Antragsteller) kein Vorrang eines Bewerbers auszumachen, da beide mit dem gleichen Gesamtergebnis enden und beiden Bewerbern gleichermaßen Führungsqualitäten und Organisationstalent bescheinigt werden, die auch teilweise wortgleich begründet werden. Auch in der Verwendungseignung wird beiden Bewerbern aktuell die Eignung für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht als weiterer aufsichtsführender Richter bescheinigt.

Da die jüngsten Beurteilungen also keinen entscheidenden Hinweis auf einen Kompetenzvorsprung ergeben, ist es sachgerecht, die vorhergehenden Beurteilungen heranzuziehen, wie das der Präsident des Oberlandesgerichts wohl auch getan hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.05.2011 – 3 CE 11.605 – juris Rn. 46). Zwar enthält der Besetzungsvorschlag vom 30.10.2017 hierzu keinen ausdrücklichen Hinweis, ist aber sachgerecht so auszulegen, da er in Bezug auf den Beigeladenen auf die Abordnung an die IT-Stelle und die dort gezeigten Leistungen auch in der Wortwahl Bezug nimmt. In der Beurteilung 2013 des Beigeladenen ist zu den einschlägigen Merkmalen Mitarbeiterführung und Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen folgendes ausgeführt:

„Herr … *. hat durch die erforderlich werdende Einarbeitung neu akquirierter Mitarbeiter im Referat IT 4 Führungsaufgaben wahrzunehmen, die er sehr erfolgreich bewältigte. Er versteht es, Mitarbeiter zu motivieren und anzuleiten. Er stellte sich zielstrebig und hochmotiviert der sehr anspruchsvollen Aufgabe, binnen kurzer Zeit neu akquirierte Mitarbeiter zu einem schlagkräftigen Team zu formen und sich mit der ihnen weitgehend unbekannten neuen Aufgabenstellung vertraut zu machen. Dabei zeigte sich, dass er über die Gabe verfügt, neue Mitarbeiter schnell und effektiv in ein Team zu integrieren. Wegen seiner hohen Leistungsfähigkeit und Hilfsbereitschaft genoss er uneingeschränkte Achtung, Anerkennung und Vertrauen… Die souveräne Bewältigung der Einarbeitung verschiedener Mitarbeiter in dem von ihm geleiteten Referat IT 4 zeigt, dass er auch herausragende Führungsaufgaben zu bewältigen in der Lage ist. Die erfolgreiche Durchführung der ihm anvertrauten Projekte konnte nur aufgrund seiner Fähigkeit, Menschen zu leiten, gelingen.“

Damit ist hinreichend deutlich geworden, dass sich der Schluss des OLG-Präsidenten, der Beigeladene habe seine hohe fachliche Flexibilität durch die Abordnung an die IT-Stelle und seinen dortigen Einsatz unter Beweis gestellt, in der Beurteilung des Beigeladenen widerspiegelt bzw. aus dieser zwanglos herzuleiten ist. Insoweit ergibt sich ein klarer Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf die angestrebte Stelle. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Einsatz des Beigeladenen im IT-Referat in Bezug auf die geforderte Flexibilität gerade in Bezug auf das angestrebte Amt höher einschätzt als den Einsatz des Antragstellers in verschiedenen Strafkammern sowie am Vormundschafts- und Nachlassgericht, da Inhalt der Aufgaben des Beigeladenen dort gerade die Einführung technischer und organisatorischer Maßnahmen war. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner dabei sachwidrig die vom Antragsteller in der Vergangenheit übernommenen Verwaltungstätigkeiten unbeachtet gelassen oder in ihrer Tragweite verkannt hat. Vielmehr enthält gerade die Beurteilung 2012 die Aussage, die Stärken des Antragstellers lägen mehr in der Rechtsprechung als in der Verwaltung. Es wurde vom Antragsteller weder vorgetragen noch ist es aus den Akten ersichtlich, dass er gerade seitdem besondere Leistungen im Bereich der Gerichtsverwaltung aufzuweisen hat, die unbeachtet geblieben wären. Die Beurteilung 2012 hat der Antragsteller unwidersprochen gelassen, so dass die damalige Schlussfolgerung, die Stärken lägen mehr in der Rechtsprechung als in der Verwaltung, auch Eingang in die hier zu überprüfende Auswahlentscheidung finden durfte, die dem Antragsteller eine gegenüber dem Beigeladenen geringere Eignung für die zu besetzende Stelle bescheinigt. Der Vorsprung des Beigeladenen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in dessen Beurteilung 2013 die Eignung zum Vorsitzenden Richter als weiterer aufsichtsführender Richter nicht ausdrücklich Erwähnung fand. Die dort bescheinigte Eignung zum Vizepräsidenten eines Landgerichts schließt die Eignung für das Amt des Vorsitzenden Richters als weiterer aufsichtsführender Richter mit ein.

Soweit der Antragsteller die Auswahlentscheidung deshalb angreift, weil er gegenüber dem Beigeladenen aktuell die höheren Erledigungszahlen aufweist, während dieser höhere Rückstände aufgebaut habe, greift er damit einen Teilaspekt der fachlichen Eignung auf, was seinem Begehren im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen kann. Er kann damit die Richtigkeit der letzten Beurteilung des Beigeladenen, die diesem die fachliche Eignung u.a. mit dem Gesamtergebnis 13 Punkte bescheinigt hat, nämlich nicht in Frage stellen. Wie Erledigungszahlen in diesem Zusammenhang im Einzelnen zu beurteilen sind, unterfällt dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Dass dieser bei der Beurteilung des Beigeladenen etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist ist mit dem Vortrag des Antragstellers im hiesigen Verfahren nicht dargetan. Umgekehrt hat der Antragsteller auch gegen seine letzte Beurteilung 2017 keine Einwendungen mit dem Ziel einer besseren Bewertung seiner eigenen Leistungen erhoben, so dass sein Hinweis auf die Erledigungszahlen im Ergebnis unbehelflich ist.

Unbehelflich ist schließlich auch der Hinweis des Klägers auf seine längere Dienstzeit in der Besoldungsgruppe R 2 und darauf, dass ihm der Präsident des Landgerichts Würzburg mitgeteilt habe, man wünsche einen jüngeren Bewerber auf dem Dienstposten. Hierbei handelt es sich um sogenannte Hilfskriterien, die erst dann heranzuziehen sind, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (BVerwG, U.v. 27.02.2003 – 2 C 16/02 – juris). Da vorliegend bereits aufgrund der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein Vorsprung des Beigeladenen feststeht, kommt es auf diese Hilfskriterien nicht mehr an.

Das Begehren des Antragstellers war damit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 – juris; B.v. 08.01.2018 – 3 CE 17.2188 - juris). Danach beträgt der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 11 zuzüglich Amtszulage 22.010,01 EUR (3 x 7.336,67 EUR).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 24/10/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü
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Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nich
published on 08/01/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.