Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200

bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.

1. Der 1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des Antragsgegners (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 12 – Stufe 11; letzte Ernennung: 1.8.2013). Er ist bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ...als Sachbearbeiter im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ tätig.

Unter dem Datum des 31. Juli 2015 wurde der Antragsteller dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ...unterzeichneten Beurteilung lautete auf 13 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Antragsteller in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 13 Punkte, nur die Einzelmerkmale „Teamverhalten“ (doppelt gewichtet) und „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurden mit 12 Punkten bewertet. Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war ausgeführt, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde. Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum befördert und im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe und der neuen Vergleichsgruppe bewertet worden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der ehemalige Polizeipräsident an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen sei. Unter „Führungseignung“ war vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet sei. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst) oder als Kommissariatsleiter.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 30. Mai 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Hintergrund seien anonyme Schreiben vom Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft, das Polizeipräsidium ...und den Bayerischen Obersten Rechnungshof, die u.a. in Bezug auf den Antragsteller Hinweise auf eine wiederholte widerrechtliche private Nutzung von Dienstfahrzeugen sowie Verstöße bei der Dokumentation von Dienstzeiten enthalten hätten. Die Staatsanwaltschaft ermittele daher gegen den Antragsteller wegen Betrugsverdachts (§ 263 StGB). Bereits im November 2012 sei dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein vergleichbares anonymes Schreiben zugegangen. Nach Angabe des anonymen Schreibens aus dem Dezember 2016 habe die im Nachgang des anonymen Schreibens vom November 2012 erfolgte interne Aufarbeitung der Thematik nur zu einer kurzfristigen Änderung der Zustände bei der KPI ...geführt; zwischenzeitlich hätten die vorschriftswidrigen Zustände wieder deutlich zugenommen. Sodann wurde auf die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ...vom 16. Mai 2017 Bezug genommen. Hiernach sei es seit jedenfalls 2012 bei der KPI ...zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Erfassung von Dienststunden gekommen. Mit Genehmigung des Dienststellenleiters der KPI ...habe der Antragsteller seine Dienstzeiten falsch erfasst; jedenfalls habe der Dienststellenleiter die ihm bekannte Praxis nicht verhindert. Der regelmäßig mit dem Fahrrad zur Dienstelle fahrende Antragsteller habe zu nicht näher bekannten Zeitpunkten nach morgendlicher Ankunft im Dienstgebäude und Einstempeln während der Dienstzeit geduscht; hierdurch seien ihm unberechtigte Zeitgutschriften entstanden. Weiterhin habe der Antragsteller mit Wissen und Duldung des Dienststellenleiters das Dienstfahrzeug unberechtigt für private Zwecke genutzt. Ohne vorher auszustempeln, sei mit dem Dienstfahrzeug auch der Gang zum Mittagessen vollzogen worden. Dies sei strafbar als Betrug i.S.v. § 263 StGB. Disziplinarrechtlich bestehe der Verdacht des Vorliegens von Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Art. 20 Abs. 3 GG), der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und der Arbeitszeitverordnung sowie der Bekanntmachung des StMI v. 11.4.2003 zur Arbeitszeit bei der staatlichen Polizei). Gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG werde das Disziplinarverfahren bis zum endgültigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

2. Unter dem Datum des 15. September 2017 wurde im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 der Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...(A 12/13) für eine Bestellung ab sofort ausgeschrieben. Ausweislich des Ausschreibungstextes könnten sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene bewerben, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen würden diese durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12 und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg). Diese Verwendung dürfe zudem nicht länger als acht Jahre beendet sein.

Der obige Dienstposten war bereits zuvor zur Besetzung ausgeschrieben worden; das betreffende Besetzungsverfahren war jedoch durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Juni 2017 eingestellt worden, da kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 bewarb sich der Antragsteller auf die am 15. September 2017 ausgeschriebene Stelle. Er hatte sich auch an der vorherigen Ausschreibung beteiligt; hier war ihm jedoch mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. Juni 2017 mitgeteilt worden, dass er derzeit nicht geeignet sei, da er als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt werde.

3. Mit Schreiben bereits vom 26. September 2017 hatte sich der 1964 geborene Beigeladene (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 11) ebenfalls auf die genannte Stelle beworben. Der Beigeladene ist seit 1. September 2004 im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...tätig.

Der Beigeladene wurde unter dem Datum des 31. Juli 2015 dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ...unterzeichneten Beurteilung lautete auf 14 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Beigeladene in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte lediglich das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurde mit 13 Punkten bewertet. Unter „Führungseignung“ war nichts vermerkt; unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Beigeladene als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst).

Die genannte Beurteilung wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 24. November 2017 teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung der Beurteilung anlässlich der Bewerbung des Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats 1 der KPI ... ergeben habe, dass versehentlich weder die Führungseignung des Beigeladenen noch die Verwendungseignung als Kommissariatsleiter berücksichtigt worden seien. Die Beurteilung werde daher insoweit neu erstellt und neuerlich eröffnet.

Unter dem Datum des 12. Dezember 2017 erhielt der Beigeladene daraufhin eine neue dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Hier war unter „Führungseignung“ nunmehr „Für Führungsaufgaben geeignet“ vermerkt. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war nunmehr „Für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet, z.B. als Kommissariatsleiter, Sachbearbeiter 3. QE im Kriminaldienst“ angegeben.

4. Ein interner Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle der Beigeladene vorgeschlagen und dem Hauptpersonalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten die beiden Bewerber mit dem besten Gesamturteil (jeweils 14 Punkte) mangels Eignung nicht in Betracht kämen, da ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle bzw. gegen den anderen Bewerber (den Antragsteller im Parallelverfahren Au 2 E 18.188) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nebst derzeit ausgesetztem Disziplinarverfahren anhängig sei. Zudem stünden beim anderen Bewerber gesundheitliche Gründe der inmitten stehenden Verwendung als Kommissariatsleiter entgegen. Hinsichtlich der drei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 mit dem Gesamturteil 13 Punkte beurteilten Bewerber – hierunter der Antragsteller – gelte, dass zwei Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllten. Der Antragsteller werde hingegen aktuell als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsfahren geführt; diesbezüglich sei gegen den Antragsteller auch ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet worden, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt sei. Daher sei der Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten derzeit nicht als geeignet anzusehen. Auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten verbleibe damit letztlich ein Bewerber mit einem Gesamturteil von 11 Punkten, der die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle. Auf Ebene der zwei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 11 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten beurteilten Bewerber erfülle ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung. Der andere Bewerber – der Beigeladene – hingegen verfüge über langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1; er sei der leistungsstärkste Beamte auf Ebene der im Besoldungsamt A 11 beurteilten Bewerber, die die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllen. Ein Vergleich des Beigeladenen (Gesamturteil 14 Punkte, Besoldungsamt A 11) und des anderen Bewerbers (Gesamturteil 11 Punkte, Besoldungsamt A 12) unter Einbeziehung der führungsrelevanten Einzelmerkmale ergebe, dass der Beigeladene der leistungsstärkere Bewerber sei.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 wies der beteiligte Hauptpersonalrat AIV darauf hin, dass nach seiner Kenntnis die Strafverfahren gegen den Antragsteller und einen weiteren Bewerber zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien.

Mit E-Mail des Polizeipräsidiums ... bereits vom 4. Januar 2018 wurde dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 28. Dezember 2017 (Az. ...) übersandt. Demnach wurde das gegen den Antragsteller und drei weitere Polizeibeamte der KPI ...geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Arbeitszeitbetrugs, des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen sowie der Unterschlagung von Benzin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach umfassenden Ermittlungen des Landeskriminalamts (u.a. Einvernahme von 25 Zeugen) keinem der Beschuldigten ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könne; etwaige disziplinarrechtliche Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit des Dienstherrn. Zwar hätten zwei der einvernommenen Zeugen gehört, dass der Antragsteller morgens erst einstempele und dann dusche; aus eigener Wahrnehmung habe jedoch keiner der Zeugen einen konkreten Vorfall angeben können, an dem der Antragsteller so verfahren haben solle. Der Antragsteller selbst hingegen habe in seiner anwaltlichen Stellungnahme angegeben, sich im Falle des Duschens stets erst danach eingestempelt zu haben. Soweit es den Verdacht des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen betrifft, sei ein Abgleich der eingetragenen Fahrten des Antragstellers in den Fahrtennachweisheften der letzten fünf Jahre mit den Zeitnachweisen (BayZeit), den Dienstnachweisordnern (2012-2017) sowie vorhandenen Tisch- und Outlookkalendern erfolgt. Hierbei hätten sich einige Auffälligkeiten ergeben. So habe ein Abgleich der Nutzungszeiten eines Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern im Jahr 2015 an mindestens sechs Tagen Auffälligkeiten derart ergeben, dass entweder über einen mehrstündigen Zeitraum (z.T. faktisch ein ganzer Arbeitstag) nur wenige Kilometer zurückgelegt worden seien, zum anderen habe es auch kurze Zeiten gegeben, in welchen laut Kilometerstand viele Kilometer zurückgelegt worden seien (Beispiel: 22.9.2015: 74 km in 10 min.). Außerdem habe festgestellt werden können, dass sehr häufig als Fahrtstrecke der Wohnortstadtteil des Antragstellers in ...erfasst worden sei. Zudem falle auf, dass der Antragsteller im Vergleich zu seinen Kollegen auffällig viele Fahrten in der Mittagszeit tätige; hierbei könne es sich um Fahrten handeln, bei denen das Dienstfahrzeug zum Essenholen benutzt werde. Ob die Fahrten des Antragstellers tatsächlich privat veranlasst gewesen seien, könne jedoch mangels Kenntnis und Nachvollziehbarkeit der jeweiligen genauen Ermittlungstätigkeiten nicht abschließend beurteilt werden. Zwei Zeugen hätten auch angegeben, dass sie zu nicht näher erinnerlichen Zeiten beobachtet hätten, dass der Antragsteller einen weiteren beschuldigten Kollegen mit einem Dienstfahrzeug – vermutlich – zum Bahnhof in ...gefahren habe. Allerdings habe ein Abgleich mit den durch den Antragsteller eingetragenen Fahrten im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 16. März 2017 insgesamt lediglich neun Fahrten zwischen 16.30-45 Uhr (dem regelmäßigen Dienstende des Kollegen) festgestellt; diese geringe Anzahl von Fahrten bestätige den Verdacht einer beharrlichen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke nicht. Der Antragsteller selbst habe in seiner anwaltlichen Stellungnahme angegeben, dass er sich an konkrete Fahrten nicht erinnern könne; er sei sich jedoch sicher, dass er keine Fahrten mit Dienstfahrzeugen außerhalb der Dienstzeiten unternommen habe. Für eine Unterschlagung dienstlichen Benzins bestünden überdies nach einem umfassenden Abgleich der Tankrechnungen mit den Fahrtnachweisheften keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

Mit E-Mail vom 15. Januar 2018 teilte das Polizeipräsidium ...dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Nachfrage mit, dass nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine dienstrechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen werde, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Sobald die vollständigen Akten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorlägen, werde das ausgesetzte Disziplinarverfahren u.a. gegen den Antragsteller fortgesetzt.

Mit E-Mail ebenfalls vom 15. Januar 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Hauptpersonalrat AIV mit, dass an der bisherigen Auswahlentscheidung festgehalten werde, diese sei nach wie vor richtig. Zur Begründung wurde der Inhalt der E-Mail des Polizeipräsidiums ...vom 15. Januar 2018 wiedergegeben. Es wurde um eine Behandlung des Vorgangs in der kommenden Hauptpersonalratssitzung gebeten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 stimmte der Hauptpersonalrat AIV der Ernennung des Beigeladenen zum Leiter des Kommissariats 1 bei der KPI ...zu.

5. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23. Januar 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Bewerbung des Antragstellers habe leider nicht berücksichtigt werden können. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Seitens des Polizeipräsidiums ...sei gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das nach Abschluss des Strafverfahrens nunmehr wieder aufgenommen werde. Der Beigeladene hingegen könne auf eine langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1 zurückgreifen; er erfülle daher die besonderen fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung.

Gegen die Besetzungsentscheidung vom 23. Januar 2018 legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

6. Am 9. Februar 2018 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Beantragt ist (sinngemäß),

dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Kommissariats 1 bei der KPI...mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da ohne eine einstweilige Anordnung der streitgegenständliche Dienstposten in Kürze besetzt würde; sobald jedoch der Dienstposten mit einem anderen Bewerber besetzt sei, hätte der Antragsteller keine Möglichkeit mehr, diesen zu erhalten. Bei später festgestellter Rechtswidrigkeit der erfolgten Besetzungsentscheidung sei zumindest zu besorgen, dass der Beigeladene zwischenzeitlich auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangt hätte, der sich zu Ungunsten des Antragstellers auswirken würde. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei dadurch rechtswidrig verletzt worden, dass er zu Unrecht aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei. Ein entsprechendes Beförderungsverbot enthalte das Bayerische Disziplinargesetz nicht. Auch eine faktische Beförderungssperre aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens müsse im Fall des Antragstellers ausscheiden. Denn Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens seien exakt dieselben Sachverhalte, die bereits Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien. Letzteres sei jedoch zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da trotz intensiver Ermittlungen des Landeskriminalamts kein Fehlverhalten des Antragstellers habe festgestellt werden können. Dies entspreche auch den Tatsachen, da der Antragsteller entgegen anonymer Anschuldigungen seinen Dienst stets in einwandfreier und gesetzeskonformer Weise versehen habe. Daher stehe aufgrund des identischen Sachverhalts des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass auch das laufende Disziplinarverfahren einzustellen sei, da der insoweit beweispflichtige Dienstherr den Nachweis einer Dienstpflichtverletzung nicht führen könne. Soweit das Polizeipräsidium ...dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2018 zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass das ausgesetzte Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens nunmehr fortgesetzt werde, so überzeuge dies daher nicht. Dass der Antragsteller aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten dienstlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG für den streitgegenständlichen Dienstposten hätte ausgewählt werden können, sei unbestritten.

7. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Jedenfalls ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens bestehe nicht. Seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV sei im Rahmen der Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. Dezember 2017 nicht in den in Betracht kommenden Bewerberkreis einbezogen worden, da erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Beförderungsamt bestanden hätten. Insoweit sei auf das eingeleitete Disziplinarverfahren und auf das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Dienstherr berechtigt, einen Beamten wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens in Auswahlverfahren zurückzustellen. Ansonsten würde der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte. Denn damit würde der Dienstherr die Befähigung und Eignung des Beamten für eine höherwertige Verwendung bejahen, obwohl er doch zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass sehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32.85). Soweit die Antragstellerseite meine, dass das Disziplinarverfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ebenfalls einzustellen gewesen sei, so gehe dies fehl. Zum einen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 28. Dezember 2017 dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht bekannt gewesen, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tage eingestellt worden sei. Zum anderen sei das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen. Den Ergebnissen eines Disziplinarverfahrens könne regelmäßig – so auch hier – nicht im Rahmen eines Besetzungsverfahrens prognostisch vorgegriffen werden, zumal der jeweilige Disziplinarvorgesetzte nicht zwingend personenidentisch mit demjenigen sei, der die Besetzungsauswahl zu treffen habe. Auch gehe es im Disziplinarverfahren um die Prüfung der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, die auch ohne Verwirklichung eines Straftatbestands in Betracht komme. Im zwischenzeitlichen Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 13. März 2018 werde insoweit ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG aufgrund fehlender oder fehlerhafter Eintragungen von Fahrten in den Fahrtnachweisheften und Dienstnachweisen sowie aufgrund von nicht angezeigten, nicht genehmigten oder nicht nachvollziehbaren Heimfahrten und auffälligen Fahrten im Stadtbereich...bzw. Fahrten zur Mittagszeit gesehen. Folglich komme im Fall des Antragstellers auch weiterhin der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in Betracht. Es könne weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. Dezember 2017 noch aktuell die Rede von einer offensichtlichen Unbegründetheit der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sein.

8. Im Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 13. März 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werde (Art. 24 Abs. 3 BayDG). Zwar würden die Vorwürfe einer falschen Erfassung von Dienstzeiten (zeitweiliges Duschen auf der Dienststelle nach dem Einstempeln zu Dienstbeginn) sowie einer unberechtigten privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen (hier: Fahrten mit einem Kollegen zum Bahnhof .../...) im Disziplinarverfahren nicht weiterverfolgt; durch die Ermittlungen im Strafverfahren habe bezüglich dieser Vorwürfe kein Tatnachweis geführt werden können. Im Rahmen des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien jedoch durch das Landeskriminalamt Sachverhalte festgestellt worden, die Dienstpflichtverletzungen darstellten und ohne nochmalige Prüfung in das Disziplinarverfahren übernommen würden (Art. 25 Abs. 2 BayDG). So habe der Antragsteller im Zeitraum von Anfang Juni 2013 bis Ende Dezember 2016 – bis auf zwei Ausnahmen – bei allen dienstlichen Fahrten vorgabenwidrig nicht den Fahrtzweck in das Fahrtennachweisheft eingetragen. Auch die Dienstnachweise enthielten keine entsprechenden Angaben, so dass die dienstliche Notwendigkeit der betreffenden Fahrten mit dem Dienstfahrzeug im genannten Zeitraum von dreieinhalb Jahren nicht nachvollziehbar sei. Erst ab Januar 2017 sei bei den Fahrten des Antragstellers im Fahrtennachweisheft wieder regelmäßig der Fahrtzweck eingetragen; hierbei steche jedoch im Fahrtennachweisheft Nr. 3 für das Dienstfahrzeug ...ins Auge, dass bei den meisten Fahrten ab 10. Januar 2017 der Fahrtzweck mit schwarzer Farbe eingetragen worden sei, obwohl sonstige Eintragungen überwiegend mit blauer Farbe erfolgt seien; es sei daher davon auszugehen, dass die Eintragung der Fahrtzwecke erst nachträglich erfolgt sei. Überdies hätten die Ermittlungen des Landeskriminalamts ergeben, dass bei den 355 im überprüften Zeitraum unternommenen Fahrten mit Dienstfahrzeugen keine einzige Fahrt als Heimfahrt deklariert gewesen sei. In der Liste der durch den Dienststellenleiter genehmigten Heimfahrten sei in den Jahren 2013 bis 2017 ebenfalls keine einzige Heimfahrt des Antragstellers enthalten. Jedoch habe das Landeskriminalamt zumindest eine Heimfahrt des Antragstellers am 25. Juni 2015 festgestellt. Darüber hinaus ergäben sich bei Durchsicht der vom Landeskriminalamt erstellten Fahrtenlisten weitere Fahrten, bei denen es sich – mangels entsprechendem Eintrag in die Heimfahrtenliste bzw. sonstigen Angaben – um nicht genehmigte Heimfahrten des Antragstellers gehandelt haben müsse (28./29.5.2013; 28./29.4.2014; 19./20.3.2015; 21./22.9.2015; 7./8.12.2015; 2./3.6.2016; 19./20.7.2016; jeweils Fahrten zwischen dem Wohnort-Stadtteil des Antragstellers in ...und der Dienststelle in ...). Die Fahrtenlisten enthielten noch weitere vier Fahrten, bei denen der Wohnort-Stadtteil des Antragstellers in ...als Fahrtziel bzw. Zwischenstopp eingetragen gewesen sei; aufgrund fehlender Einträge sei nicht nachvollziehbar, wieso bei den jeweiligen Fahrten der Wohnort-Stadtteil des Antragstellers in ...angefahren worden sei. Als weitere Auffälligkeit sei bei der Überprüfung der Fahrten des Antragstellers durch das Landeskriminalamt festgestellt worden, dass sich während des Untersuchungszeitraums eine große Zahl von Kurzstreckenfahrten auf das Stadtgebiet ...im Zeitraum von 11-14 Uhr beschränkt hätten. Aufgrund fehlender Eintragungen im Fahrtennachweisheft lasse sich nicht mehr durchgehend feststellen, inwieweit die Fahrten dienstlich veranlasst gewesen seien oder es sich jedoch um Fahrten zum Mittagessen bzw. Fahrten aus sonstigen privaten Gründen gehandelt habe. Überdies habe der Ermittlungsbericht des Landeskriminalamts weitere Auffälligkeiten ergeben, beispielhaft seien hier Fahrten mit dem Fahrzeug ...im Zeitraum vom 21.-25. September 2015 angeführt. In diesem Zeitraum sei das Fahrzeug laut Fahrtnachweisheft ausschließlich durch den Antragsteller genutzt worden; die Eintragungen im Fahrtennachweisheft seien jedoch sehr fragwürdig oder gar offensichtlich falsch. So sei laut Eintragungen am Morgen des 22. September 2015 in einer Zeit von nur zehn Minuten eine Strecke von 74 km zurückgelegt worden. Sämtliche eingetragenen Fahrten beschränkten sich auf das erweiterte Stadtgebiet ...und hätten zwischen zehn Minuten und knapp über neun Stunden gedauert, wobei z.T. jedoch nur wenige Kilometer gefahren worden sein soll. Auch hier seien sämtliche Angaben nicht nachprüfbar, da wiederum durch den Antragsteller durchgehend der Zweck der einzelnen Fahrten nicht angegeben worden sei und dieser sich auch nicht aus anderen Unterlagen ergebe. Nach alledem bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und der Pflicht, dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten nachzukommen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. PS v. 22.8.2011, ET-8121, über die Führung des Fahrtenbuchs für Dienstkraftfahrzeuge der Bayer. Polizei und mit PS v. 1.8.2012. E 1-1581, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen). Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt innerhalb eines Monats gegeben.

9. Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 wurde der zur Beförderung ausgewählte Konkurrent des Antragstellers zum Verfahren beigeladen. Ein Antrag wurde nicht gestellt, auch in der Sache wurde nicht Stellung genommen.

10. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 54).

a) Vorliegend ist seitens des Antragstellers bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund wäre in der hier gegebenen Konstellation allenfalls insoweit denkbar, als eine einstweilige Regelung im Hinblick darauf erforderlich sein könnte, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A 12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe A 13 jederzeit ohne Weiteres ermöglicht. Insoweit käme in Betracht, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 28). Ein solcher Antrag ist jedoch vorliegend seitens des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht gestellt worden (siehe Antragsschrift, Blatt 2 f. der Gerichtsakte).

Soweit der Antragsteller hingegen beantragt hat, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung des inmitten stehenden Dienstpostens mit einem Mitbewerber zu untersagen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung entschieden ist, scheidet eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds aus. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris) muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; vgl. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181/195). Deshalb besteht vorliegend kein Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 29).

b) Mit Blick auf das anhängige Widerspruchsverfahren weist das Gericht trotz fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds darauf hin, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben dürfte.

Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 –2 VR 1.13 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 30; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 23).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 23; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 24).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 25).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 10; B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 9).

Maßgeblich für die Prüfung, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – d.h. regelmäßig des sog. Auswahlvermerks; etwaige spätere – etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eintretende – Veränderungen sind nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 32/44-54; BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 5/45; B.v. 15.2.2010 – 15 CE 09.3045 – juris Rn. 11).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend ein Anordnungsanspruch wohl glaubhaft gemacht. Aus Sicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat.

aa) Denn es ist rechtlich wohl zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller im Besetzungsverfahren aufgrund des gegen ihn derzeit geführten Disziplinarverfahrens nicht berücksichtigt hat.

(1) Ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung des Bewerbers zu begründen und auch dessen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32.85 – juris Rn. 12; B.v. 3.9.1996 – 1 WB 20.96 u.a. – juris Rn. 9; B.v. 24.9.1992 – 2 B 56.92 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2018 – OVG 4 S 41.17 – juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 8.3.2017 – 1 B 1354/16 – juris Rn. 5; B.v. 24.3.2016 – 1 B 1110/15 – juris Rn. 13 und 19; B.v. 3.9.2015 – 6 B 666/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 10.8.2017 – 2 B 11299/17 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 9.10.2013 – 2 B 455/13 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 20.2.2008 – 5 ME 504/07 – juris Rn. 3; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 6 f.).

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt zunächst für den Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde (vgl. OVG NW, B.v. 24.3.2016 – 1 B 1110/15 – juris Rn. 15 f.; B.v. 3.9.2015 – 6 B 666/15 – juris Rn. 10; B.v. 21.2.2005 – 6 B 1946/04 – juris Rn. 36 ff.; HessVGH, B.v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15 – juris Rn. 4; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 8 f.).

Gleiches ist anzunehmen, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird (vgl. OVG NW, B.v. 24.3.2016 – 1 B 1110/15 – juris Rn. 15 und 17 f.; NdsOVG, B.v. 18.12.2007 – 5 ME 351/07 – juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 10 f.).

Auch außerhalb dieser Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der im Regelfall eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Dies rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, die den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen, anzuwenden (vgl. OVG NW, B.v. 8.3.2017 – 1 B 1354/16 – juris Rn. 7; B.v. 24.3.2016 – 1 B 1110/15 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15 – juris Rn. 6 f.; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 12 f.).

Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der unterlegene (hier: der nicht in die Auswahlentscheidung einbezogene) Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. allg. zur Dokumentationspflicht BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20 f.; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 14 f.).

In der Dokumentation sind deshalb alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig (vgl. OVG NW, B.v. 8.3.2017 – 1 B 1354/16 – juris Rn. 8 f.; B.v. 24.3.2016 – 1 B 1110/15 – juris Rn. 21 f. m. w. N.; HessVGH, B.v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15 – juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 16 f.).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich verletzt worden ist.

Grund hierfür ist, dass die Entscheidung des Antragsgegners über den Ausschluss des Antragstellers vom streitgegenständlichen Besetzungsverfahren wohl rechtsfehlerhaft gewesen ist.

(a) Der für die Prüfung einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dürfte vorliegend auf den 15. Januar 2018 fallen.

Denn mit E-Mail von diesem Tag (Blatt 55 der Verwaltungsakte) teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Hauptpersonalrat AIV nach erfolgter interner Abstimmung mit dem Polizeipräsidium ... sinngemäß mit, dass an der bisherigen Auswahlentscheidung aus dem Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 (Blatt 15-20 der Verwaltungsakte) auch nach erfolgter Einbeziehung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 28. Dezember 2017 (Blatt 39-51 der Verwaltungsakte) festgehalten werde, diese sei nach wie vor richtig. Als Grund hierfür wurde unter Wiedergabe einer zuvor eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ...ebenfalls vom 15. Januar 2018 (Blatt 52 der Verwaltungsakte) darauf hingewiesen, dass nunmehr eine dienstrechtliche Prüfung des in Rede stehenden Sachverhalts erfolgen und das ausgesetzte Disziplinarverfahren u.a. gegen den Antragsteller fortgesetzt werde, sobald die vollständigen Akten aus dem Strafverfahren beim Polizeipräsidium vorliegen. Aus alledem wird deutlich, dass im Nachgang des eigentlichen Auswahlvermerks vom 28. Dezember 2017 eine nochmalige inhaltliche Überprüfung der vorherigen Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner stattgefunden hat, die ausweislich der E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr an den Hauptpersonalrat AIV am 15. Januar 2018 ihren Abschluss mit einer Bestätigung der Auswahlentscheidung gefunden hat. Insbesondere hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht etwa gegenüber dem Hauptpersonalrat AIV darauf berufen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 und die disziplinarrechtliche Reaktion des Polizeipräsidiums ...hierauf bereits aus formalen Gründen keine Berücksichtigung im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren finden könnten, da sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 28. Dezember 2017 im Staatsministerium nicht bekannt gewesen seien; vielmehr hat seitens des Staatsministeriums eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer zwischenzeitlich geänderten Sachlage stattgefunden. Daher ist vorliegend der Zeitpunkt der E-Mail vom 15. Januar 2018 wohl für die Prüfung einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers maßgeblich.

(b) Die Entscheidung des Antragsgegners über den Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren dürfte in materieller Hinsicht ermessensfehlerhaft sein; zudem sind in formeller Hinsicht die wesentlichen Gesichtspunkte für die Ausschlussentscheidung wohl nicht in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert worden.

Vorliegend hat der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass der Antragsteller als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt werde und seitens des Polizeipräsidiums ...ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt sei. Daher sei der Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten als nicht geeignet anzusehen.

In der bereits genannten E-Mail vom 15. Januar 2018 (Blatt 55 der Verwaltungsakte) teilte das Bayerische Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr dem Hauptpersonalrat AIV sodann nach erfolgter interner Abstimmung mit dem Polizeipräsidium ...sinngemäß mit, dass an der bisherigen Auswahlentscheidung aus dem Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 auch nach Einbeziehung der zwischenzeitlich erfolgten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 festgehalten werde. Zur Begründung wurde im Kern der Inhalt der E-Mail des Polizeipräsidiums ...vom 15. Januar 2018 wiedergegeben, nach der nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nunmehr eine dienstrechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen werde, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Sobald die vollständigen Akten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorlägen, werde das ausgesetzte Disziplinarverfahren u.a. gegen den Antragsteller fortgesetzt.

Hiervon ausgehend hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel, ob in formeller Hinsicht im Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 und in dessen E-Mail vom 15. Januar 2018 die wesentlichen Gesichtspunkte bzw. Erwägungen, die für den Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren maßgeblich waren, hinreichend dokumentiert sind. Zwar lassen die o.g. Dokumente erkennen, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund des weiterhin laufenden Disziplinarverfahrens vom Besetzungsverfahren ausgeschlossen hat. Jedoch wurden insbesondere zur Schwere des noch im Raume stehenden disziplinarrechtlichen Vorwurfes durch den Antragsgegner keine Ausführungen gemacht (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 22). Letztlich kann die formelle Frage der hinreichenden Dokumentation vorliegend jedoch offen bleiben.

Denn die streitgegenständliche Entscheidung war jedenfalls wohl materiell ermessensfehlerhaft.

Ausweislich der oben genannten Dokumente spricht aus Sicht des Gerichts alles dafür, dass seitens des Antragsgegners bereits nicht erkannt worden ist, dass ihm eine Ermessensentscheidung oblag, ob unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller trotz des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens vom Besetzungsverfahren ausgeschlossen werden sollte oder nicht. In diese Richtung weist etwa die Formulierung des Antragstellers im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017, die aus dem laufenden Disziplinarverfahren einen direkten Schluss auf den Ausschluss aus dem Besetzungsverfahren zieht („Daher ist der Beamte für den ausgeschriebenen Dienstposten derzeit als nicht geeignet anzusehen.“; Hervorhebung nicht im Original). Auch in der E-Mail vom 15. Januar 2018 wird letztlich das Festhalten am Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren schlicht mit der durch das Polizeipräsidium angekündigten formellen Fortsetzung des Disziplinarverfahrens begründet, ohne dass ersichtlich ist, dass erkannt worden wäre, dass dieser Schluss nicht zwingend ist.

Selbst wenn man nicht von einem Ermessensausfall ausginge, dürfte jedenfalls keine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung gegeben sein.

Eine ordnungsgemäße Betätigung des Ermessens verlangt insbesondere, dass die Behörde alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbezieht und hierbei von zutreffenden Tatsachen ausgeht. Sie muss sich daher bei einer Ausschlussentscheidung wie der vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht Klarheit darüber verschaffen, welcher Vorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens und wie der Stand dieses Verfahrens ist. Denn nur auf einer solchen Grundlage kann sie zu einer ermessensgerechten Entscheidung gelangen und insbesondere beurteilen, ob ein atypischer Fall im o.g. Sinne vorliegt, ob also bei prognostischer Einschätzung der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist, das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder ein Abschluss des Disziplinarverfahrens ohne Disziplinarmaßnahme unmittelbar bevorsteht. Anderenfalls kann die Frage, ob abweichend vom Regelfall ausnahmsweise doch eine Einbeziehung des Bewerbers in das Auswahlverfahren geboten ist bzw. diese nach Abwägung der Umstände erfolgen soll, nicht auf sachlich tragfähiger Grundlage entschieden werden (vgl. HessVGH, B.v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15 – juris, Rn. 12; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 26 f.).

Hiervon ausgehend hat sich der Antragsgegner zwar über das Polizeipräsidium ...mit E-Mail vom 4. Januar 2018 (Blatt 35 der Verwaltungsakte) die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 zuleiten lassen, deren Sachverhalt im Kern auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller ist. Der Antragsgegner hat auch vom Polizeipräsidium ...in der E-Mail vom 15. Januar 2018 (Blatt 52 der Verwaltungsakte) auf Nachfrage die Mitteilung erhalten, dass das Disziplinarverfahren nach Erhalt der vollständigen Akten des Ermittlungsverfahrens fortgesetzt werden und hier sodann eine dienstrechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen solle, die jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Antragsgegner hat sich somit wohl in tatsächlicher Hinsicht Klarheit darüber verschafft, welcher Vorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens und wie der Stand dieses Verfahrens ist.

Allerdings ist weder dem Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 noch dessen E-Mail vom 15. Januar 2018 zu entnehmen, welche Erwägungen im konkreten Einzelfall des Antragstellers für dessen (fortgesetzten) Ausschluss vom Besetzungsverfahren maßgeblich waren. Zwar dürfte es grundsätzlich ermessensfehlerfrei sein, im Auswahlvermerk zur Begründung des (Regel-)Ausschlusses eines Bewerbers mit laufendem Disziplinarverfahren schlicht auf eben dieses Verfahren unter Angabe des inmitten stehenden Vorwurfs zu verweisen, soweit keinerlei Anhaltspunkte für eine atypische Fallkonstellation gegeben sind (vgl. allg. zur eingeschränkten Begründungspflicht bei intendierten Ermessensentscheidungen: BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 4.16 – juris Rn. 40). Ein solcher Regelfall war vorliegend jedoch wohl nicht gegeben. Denn mit Blick auf die zwischenzeitliche Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft...vom 28. Dezember 2017 wären im vorliegenden Einzelfall jedenfalls kurze Ausführungen geboten gewesen, warum gleichwohl kein atypischer Fall insbesondere in Form eines prognostisch offensichtlich unbegründeten Verdachts auf ein Dienstvergehen gegeben war. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2017 ausdrücklich unter Bezugnahme auf den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Vorwurf des Betrugs i.S.v. § 263 StGB erfolgt war. In diesem Zusammenhang wäre im Auswahlvermerk zumindest kurz darzulegen gewesen, ob und ggf. inwieweit etwaige disziplinarrechtlich verbliebene Vorwürfe von derartigem Gewicht sind, dass sie weiterhin einen Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren rechtfertigen. Hierzu verhält sich auch die E-Mail vom 15. Januar 2018 nicht; denn hier wird lediglich abstrakt auf eine beabsichtigte dienstrechtliche Prüfung und Fortsetzung des Disziplinarverfahrens hingewiesen, ohne jedoch die konkreten Gründe hierfür bzw. die fortbestehenden Vorwürfe im Einzelnen zu erläutern. Die Gründe für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens wurden – soweit ersichtlich – erst im Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 13. März 2018 (Blatt 72-78 der Gerichtsakte) konkret ausgeführt. Da jedoch – wie ausgeführt – insoweit ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, dürfte dieses nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ergangene Schreiben für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sein.

bb) Der Antragsteller könnte wohl auch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, da seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, d.h. seine Auswahl erscheint möglich (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 38).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 4.11. 2010 – 2 C 16.09 – NJW 2011, 695 – juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B.v. 10.3.2009 – 1 B 1518/08 – juris Rn. 55 f.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 39).

Ein solcher zweifelsfreier Ausnahmefall dürfte hier nicht gegeben sein. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum ausgeschlossen bzw. unterliegen würde, kann wohl nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs hätte scheitern müssen. Denn es ist zunächst Sache des Antragsgegners – und nicht des Gerichts –, im Hinblick auf das laufende Disziplinarverfahren eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über den (Nicht-)Ausschluss des Antragstellers im vorliegenden Besetzungsverfahren zu treffen. Sollte sich der Antragsgegner gegen einen Ausschluss des Antragstellers entscheiden, so erscheint seine Auswahl bei einer Beurteilung mit einem Gesamturteil von 13 Punkten im Besoldungsamt A 12 im Vergleich zum Beigeladenen (Beurteilung mit Gesamturteil von 14 Punkten im niedrigeren Besoldungsamt A 11) keineswegs ausgeschlossen.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris: ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge; hier bei A12 – Stufe 11: EUR 4.576,61 x 3  EUR 13.729,83).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bu

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.312

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 3 CE 16.583

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2016 - 3 BV 14.2101

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 6 C 17.1429

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 6 CE 16.2406

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 3 CE 15.130

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Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 3 CE 16.1457

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.188

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 3 CE 15.1947

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Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Direktorin/Direktor der Spielbank B. F.“ nicht zu besetzen, bevor über di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

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Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Aug. 2017 - 2 B 11299/17

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2016 - 1 B 1110/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 2015 - 6 B 666/15

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.188

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Referenzen

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.

1. Der 1959 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des Antragsgegners (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 12 – Stufe 11; letzte Ernennung: 1.1.2011). Er ist bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... als stellvertretender Leiter im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ tätig.

Unter dem Datum des 31. Juli 2015 wurde der Antragsteller dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ... unterzeichneten Beurteilung lautete auf 14 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Antragsteller in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte, die Einzelmerkmale „Teamverhalten“ (doppelt gewichtet), „Organisation“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation u. Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Belastbarkeit“ wurden mit 13 Punkten bewertet. Das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurde mit 12 Punkten bewertet. Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war ausgeführt, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der ehemalige Polizeipräsident an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen sei. Unter „Führungseignung“ ist vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet sei. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst) oder als Kommissariatsleiter.

Ausweislich eines Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 zu einer polizeiärztlichen Untersuchung vom 13. April 2017 sei der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dienstfähig gewesen. Beim Antragsteller bestünden u.a. altersvorzeitige Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparats mit Zustand nach Bandscheibenoperationen, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen bzw. die Nacheile nach Straftätern nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellt sei. Ferne bestehe aufgrund einer langjährigen Bienengiftallergie mit der Indikation zum Tragen eines Notfallsets die Gefahr von Kreislaufreaktionen insbesondere im Außendienst. Die Verwendung im Außendienst insbesondere in den Sommermonaten sei daher kritisch zu sehen, zumal auch Dienstkraftfahrzeuge unter diesen Gegebenheiten geführt würden, wobei auch hier natürlich eine Gefahr der Affektion durch Bienengifte bestehe. Zum Führen der Dienstwaffe sei der Antragsteller weiterhin geeignet, Nacht-/Wechselschichtdienstfähigkeit bestehe ebenfalls weiterhin. Nach polizeiärztlicher Ansicht sei der Antragsteller daher aufgrund der Verwendungseinschränkungen als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet. Weitergehende gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen bestünden bei derzeitigem Kenntnisstand nicht. Der Antragsteller befinde sich in ausreichenden Behandlungen, weitergehende Maßnahmen seien derzeit nicht erforderlich. Der Beamte könne weiterhin am Dienstsport und am theoretischen und auch praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen. Die ärztliche Prognose in Bezug auf die weitere Krankheitsentwicklung knüpfe an die Dokumentationen der Fehlzeiten aus den Vorjahren entsprechend an. Eine polizeiärztliche Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Diagnosen seien fachärztlich gesichert. Eine Änderung sei nicht erwartbar.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 5. Mai 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Lichte des beigefügten polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 21. April 2017 nach den Vorgaben der PDV 300 formell nicht mehr als polizeidienstfähig zu beurteilen sei. Soweit die Verwendungseinschränkungen zuverlässig eingehalten werden könnten, bestünden polizeiärztlich keine Einwände gegen eine weitere Verwendung als Sachbearbeiter. Von der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit werde daher zunächst abgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 30. Mai 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Hintergrund seien anonyme Schreiben vom Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft, das Polizeipräsidium ...und den Bayerischen Obersten Rechnungshof, die u.a. in Bezug auf den Antragsteller Hinweise auf eine wiederholte widerrechtliche private Nutzung von Dienstfahrzeugen sowie Verstöße bei der Dokumentation von Dienstzeiten enthalten hätten. Die Staatsanwaltschaft ermittele daher gegen den Antragsteller wegen Betrugsverdachts (§ 263 StGB). Bereits im November 2012 sei dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein vergleichbares anonymes Schreiben zugegangen. Nach Angabe des anonymen Schreibens aus dem Dezember 2016 habe die im Nachgang des anonymen Schreibens vom November 2012 erfolgte interne Aufarbeitung der Thematik nur zu einer kurzfristigen Änderung der Zustände bei der KPI ...geführt; zwischenzeitlich hätten die vorschriftswidrigen Zustände wieder deutlich zugenommen. Sodann wurde auf die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ...vom 16. Mai 2017 Bezug genommen. Hiernach sei es seit jedenfalls 2012 bei der KPI ...zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Erfassung von Dienststunden gekommen. Mit Genehmigung des Dienststellenleiters der KPI ...habe der Antragsteller seine Dienstzeiten falsch erfasst; ohne vorher auszustempeln, sei mit dem Dienstfahrzeug auch der Gang zum Mittagessen vollzogen worden. Dies sei strafbar als Betrug i.S.v. § 263 StGB. Disziplinarrechtlich bestehe der Verdacht des Vorliegens von Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Art. 20 Abs. 3 GG), der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und der Arbeitszeitverordnung sowie der Bekanntmachung des StMI v. 11.4.2003 zur Arbeitszeit bei der staatlichen Polizei). Gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG werde das Disziplinarverfahren bis zum endgültigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

2. Unter dem Datum des 15. September 2017 wurde im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 der Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...(A 12/13) für eine Bestellung ab sofort ausgeschrieben. Ausweislich des Ausschreibungstextes könnten sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene bewerben, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen würden diese durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12 und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg). Diese Verwendung dürfe zudem nicht länger als acht Jahre beendet sein.

Der obige Dienstposten war bereits zuvor zur Besetzung ausgeschrieben worden; das betreffende Besetzungsverfahren war jedoch durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Juni 2017 eingestellt worden, da kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 bewarb sich der Antragsteller auf die am 15. September 2017 ausgeschriebene Stelle. Er hatte sich auch an der vorherigen Ausschreibung beteiligt; hier war ihm jedoch mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. Juni 2017 mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt werde; zudem stünden seine gesundheitlichen Einschränkungen einer Verwendung als Leiter des Kommissariats 1 entgegen.

3. Mit Schreiben bereits vom 26. September 2017 hatte sich der 1964 geborene Beigeladene (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 11) ebenfalls auf die genannte Stelle beworben. Der Beigeladene ist seit 1. September 2004 im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...tätig.

Der Beigeladene wurde unter dem Datum des 31. Juli 2015 dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ...unterzeichneten Beurteilung lautete auf 14 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Beigeladene in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte, lediglich das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurde mit 13 Punkten bewertet. Unter „Führungseignung“ war nichts vermerkt; unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Beigeladene als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst).

Die genannte Beurteilung wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 24. November 2017 teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung der Beurteilung anlässlich der Bewerbung des Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats 1 der KPI ...ergeben habe, dass versehentlich weder die Führungseignung des Beigeladenen noch die Verwendungseignung als Kommissariatsleiter berücksichtigt worden seien. Die Beurteilung werde daher insoweit neu erstellt und neuerlich eröffnet.

Unter dem Datum des 12. Dezember 2017 erhielt der Beigeladene daraufhin eine neue dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Hier war unter „Führungseignung“ nunmehr „Für Führungsaufgaben geeignet“ vermerkt. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war nunmehr „Für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet, z.B. als Kommissariatsleiter, Sachbearbeiter 3. QE im Kriminaldienst“ angegeben.

4. Ein interner Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle der Beigeladene vorgeschlagen und dem Hauptpersonalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten die beiden Bewerber mit dem besten Gesamturteil (jeweils 14 Punkte) mangels Eignung nicht in Betracht kämen, da ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle bzw. gegen den anderen Bewerber – den Antragsteller – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nebst derzeit ausgesetztem Disziplinarverfahren anhängig sei. Zudem stünden beim Antragsteller gesundheitliche Gründe der inmitten stehenden Verwendung als Kommissariatsleiter entgegen; nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes seien die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen. Hinsichtlich der drei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 mit dem Gesamturteil 13 Punkte beurteilten Bewerber gelte, dass zwei Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllten. Der weitere Bewerber (der Antragsteller im Parallelverfahren Au 2 E 18.200) werde hingegen aktuell als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsfahren geführt; diesbezüglich sei gegen den weiteren Bewerber auch ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet worden, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt sei. Daher sei der weitere Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten derzeit nicht als geeignet anzusehen. Auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten verbleibe damit letztlich ein Bewerber mit einem Gesamturteil von 11 Punkte, der die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle. Auf Ebene der zwei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 11 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten beurteilten Bewerber erfülle ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung. Der andere Bewerber – der Beigeladene – hingegen verfüge über langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1; er sei der leistungsstärkste Beamte auf Ebene der im Besoldungsamt A 11 beurteilten Bewerber, die die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllten. Ein Vergleich des Beigeladenen (Gesamturteil 14 Punkte, Besoldungsamt A 11) und des anderen Bewerbers (Gesamturteil 11 Punkte, Besoldungsamt A 12) unter Einbeziehung der führungsrelevanten Einzelmerkmale ergebe, dass der Beigeladene der leistungsstärkere Bewerber sei.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 wies der beteiligte Hauptpersonalrat AIV darauf hin, dass nach seiner Kenntnis die Strafverfahren gegen den Antragsteller und einen weiteren Bewerber zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien.

Mit E-Mail des Polizeipräsidiums ...bereits vom 4. Januar 2018 wurde dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 (Az. ...) übersandt. Demnach wurde das gegen den Antragsteller und drei weitere Polizeibeamte der KPI ... geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Arbeitszeitbetrugs, des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen sowie der Unterschlagung von Benzin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach umfassenden Ermittlungen des Landeskriminalamts (u.a. Einvernahme von 25 Zeugen) keinem der Beschuldigten ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könne; etwaige disziplinarrechtliche Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit des Dienstherrn. Zwar hätten mehrere einvernommene Zeugen grundsätzlich beobachtet, dass der Antragsteller morgens mit dem Dienstfahrzeug von zu Hause zur Dienstelle und abends mit dem Dienstfahrzeug nach Hause gefahren sei; genaue Angaben mit Zeitangabe zu konkreten Vorfällen hätten die Zeugen jedoch ganz überwiegend nicht machen können. Die Zeugenvernehmungen hätten nur einen einzigen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im nicht verjährten Zeitraum erbracht. So hätten zwei Zeugen angegeben, dass sie zu nicht näher erinnerlichen Zeiten beobachtet hätten, dass der Antragsteller durch einen weiteren beschuldigten Kollegen (den Antragsteller im Parallelverfahren Au 2 E 18.200) mit einem Dienstfahrzeug – vermutlich – zum Bahnhof in ...gefahren worden sei. Allerdings habe ein Abgleich mit den durch den anderen beschuldigten Kollegen eingetragenen Fahrten im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 16. März 2017 insgesamt lediglich neun Fahrten zwischen 16.30-45 Uhr (dem regelmäßigen Dienstende des Antragstellers) ergeben; diese geringe Anzahl von Fahrten bestätige den Verdacht einer beharrlichen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke nicht. Soweit es den Verdacht des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen betrifft, sei ein Abgleich der eingetragenen Fahrten des Antragstellers in den Fahrtennachweisheften der letzten fünf Jahre mit den Zeitnachweisen (BayZeit), den Dienstnachweisordnern (2012-2017) sowie vorhandenen Tisch- und Outlookkalendern erfolgt. Im Rahmen der Auswertung von 130 eingetragenen Dienstfahrten des Antragstellers hätten bei acht Heimfahrten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Allerdings habe der Antragsteller bei den Dienstfahrten fast nie einen Fahrtzweck eingetragen. Für eine Unterschlagung dienstlichen Benzins bestünden überdies nach einem umfassenden Abgleich der Tankrechnungen mit den Fahrtnachweisheften keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Im Rahmen der Ermittlungen hätten sich auch keine Anhaltspunkte für unzulässige Stundenschreibungen des Antragstellers ergeben.

Mit E-Mail vom 15. Januar 2018 teilte das Polizeipräsidium ...dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Nachfrage mit, dass nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine dienstrechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen werde, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Sobald die vollständigen Akten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorlägen, werde das ausgesetzte Disziplinarverfahren u.a. gegen den Antragsteller fortgesetzt. Zusätzlich wurde nochmals auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers hingewiesen.

Mit E-Mail ebenfalls vom 15. Januar 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Hauptpersonalrat AIV mit, dass an der bisherigen Auswahlentscheidung festgehalten werde, diese sei nach wie vor richtig. Zur Begründung wurde der Inhalt der E-Mail des Polizeipräsidiums ...vom 15. Januar 2018 wiedergegeben. Es wurde um eine Behandlung des Vorgangs in der kommenden Hauptpersonalratssitzung gebeten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 stimmte der Hauptpersonalrat AIV der Ernennung des Beigeladenen zum Leiter des Kommissariats 1 bei der KPI ...zu.

5. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23. Januar 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Bewerbung des Antragstellers habe leider nicht berücksichtigt werden können. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Seitens des Polizeipräsidiums ...sei gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das nach Abschluss des Strafverfahrens nunmehr wieder aufgenommen werde. Zudem stünden beim Antragsteller gesundheitliche Gründe einer Verwendung als Leiter des Kommissariats 1 entgegen; nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes seien die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen. Der Beigeladene hingegen könne auf eine langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1 zurückgreifen; er erfülle daher die besonderen fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung.

6. Hiergegen hat der Antragsteller am 8. Februar 2018 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 2 K 18.187). Unter demselben Datum hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Beantragt ist (sinngemäß),

dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Kommissariats 1 bei der KPI...zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund folge aus dem Umstand, dass nach dem Grundsatz der Ämterstabilität die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Antragsteller nicht mehr möglich sei, sobald dieser auf einen Konkurrenten förmlich übertragen worden sei. In der Sache sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt worden. Die seitens des Antragsgegners angeführten Ausschlussgründe seien sachwidrig bzw. nicht zutreffend. Das angeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 eingestellt worden. Im nunmehr fortgesetzten Disziplinarverfahren werde dem Antragsteller letztlich noch vorgeworfen, bei insgesamt 130 Fahrten mit dem Dienstfahrzeug vorschriftswidrig nur bei 12 Fahrten den Fahrtzweck eingetragen zu haben (6.5.2013 - 10.11.2017), so dass insoweit die dienstliche Notwendigkeit der Fahrten nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei. Jedoch solle nach der Rechtsprechung ein Beamter, der sich bewährt habe und nach dem Leistungsprinzip zur Beförderung anstehe, hiervon nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil – wie hier – wegen weniger gewichtiger Pflichtenverstöße disziplinarische Ermittlungen anhängig seien (vgl. NdsOVG, B.v. 18.12.2007 – ME 351/07; VG Stuttgart, B.v. 6.5.2014 – 12 K 4757/13; VG Ansbach, B.v. 25.5.2005 – 2 L 6/05). Dies müsse umso mehr bei einer Besetzungsentscheidung gelten, die einer Beförderung des ausgewählten Beamten allenfalls vorgreife. Hier sei auch die Wertung aus Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayDG zu berücksichtigen, wonach Verweis und Geldbuße einer Beförderung des Beamten bei Bewährung nicht entgegenstünden. Demnach dürfe ein Ausschluss eines Bewerbers wegen eines laufenden Straf- oder Disziplinarverfahrens nur stattfinden, soweit die Vorwürfe so konkret seien, dass prognostisch eine Disziplinarmaßnahme von mehr als einer Geldbuße zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Jedenfalls habe der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 nicht erkannt, dass ein Ausschluss des Antragstellers aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tag vorliegend nicht zwingend gewesen sei; eine einzelfallbezogene Wertungsentscheidung sei insoweit nicht getroffen bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers seien überdies nicht begründet und sachwidrig. Auch insoweit enthalte der Auswahlvermerk nicht die erforderliche einzelfallbezogene Wertungsentscheidung über den Ausschluss des Antragstellers. In der Sache treffe nicht zu, dass nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen seien. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des polizeiärztlichen Dienstes vom 21. April 2017 sei die Verwendung des Antragstellers im Außendienst richtigerweise nicht etwa in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen, sondern lediglich „insbesondere in den Sommermonaten kritisch zu sehen“. Zudem bestehe die Bienengiftallergie des Antragstellers bereits langjährig, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung seiner Verwendungsfähigkeit auf seinem jetzigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter oder früheren Dienstposten geführt habe. Überdies habe der Antragsteller zwischenzeitlich im Rahmen einer allergologischen Behandlung eine Insektengifthyposensibilisierung durchführen lassen, die wirksamen Schutz gegen systemische anaphylaktische Reaktionen biete. Dem bestehenden Restrisiko könne durch das Tragen des Notfallsets hinreichend Rechnung getragen werden; dieses Restrisiko erreiche insbesondere kein Maß, das die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausschließe. In entsprechender Weise sei nach den polizeiärztlichen Feststellungen richtigerweise auch nicht etwa die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Antragsteller völlig ausgeschlossen. Letztlich habe sich der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter als gesundheitlich geeignet erwiesen; diese Eignung bestehe auch für den streitgegenständlichen Dienstposten, bei dem es sich im Kern um eine Leitungsfunktion handele, für die ein anderer Maßstab gelte als etwa bei polizeilichen Einstellungsuntersuchungen. Die Gründe, aus denen das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 zum Ergebnis einer Nichteignung des Antragstellers für die Leitung des Kommissariats 1 gelange, seien dem Dokument überdies nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Allgemein sei bereits der angelegte Untersuchungsmaßstab nicht erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die PDV 300 zugrunde gelegt worden sei. Leicht widersprüchlich zum Ergebnis einer körperlichen Nichteignung des Antragstellers sei zudem die polizeiärztliche Feststellung, dass der Antragsteller gleichwohl am Dienstsport sowie am praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen könne.

7. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Jedenfalls ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens bestehe nicht. Seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV sei im Rahmen der Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. Dezember 2017 nicht in den in Betracht kommenden Bewerberkreis einbezogen worden, da erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Beförderungsamt bestanden hätten. Insoweit sei auf das eingeleitete Disziplinarverfahren und auf das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Dienstherr berechtigt, einen Beamten wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens in Auswahlverfahren zurückzustellen. Ansonsten würde der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte. Denn damit würde der Dienstherr die Befähigung und Eignung des Beamten für eine höherwertige Verwendung bejahen, obwohl er doch zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass sehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32.85). Soweit die Antragstellerseite meine, dass das Disziplinarverfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ebenfalls einzustellen gewesen sei, so gehe dies fehl. Zum einen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 28. Dezember 2017 dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht bekannt gewesen, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tage eingestellt worden sei. Zum anderen sei das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen. Den Ergebnissen eines Disziplinarverfahrens könne regelmäßig – so auch hier – nicht im Rahmen eines Besetzungsverfahrens prognostisch vorgegriffen werden, zumal der jeweilige Disziplinarvorgesetzte nicht zwingend personenidentisch mit demjenigen sei, der die Besetzungsauswahl zu treffen habe. Auch bei vorgreifender Einschätzung habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Verdacht erheblicher Pflichtverstöße (Unregelmäßigkeiten bezüglich der Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Erfassung von Dienststunden) und sogar Straftaten (Betrug) bestanden. Es habe somit der Verdacht von Verstößen gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Art. 20 Abs. 3 GG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) im Raum gestanden. Unabhängig davon sei der Antragsteller für den streitgegenständlichen Posten auch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet, eine ordnungsgemäße und dauerhafte Aufgabenwahrnehmung sei nicht gewährleistet. Zwar sei im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 kein Ausschluss der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers für März bis Oktober festgeschrieben, seine Verwendung werde lediglich im Sommer als kritisch angesehen. Jedoch begründe auch diese Einschränkung durchgreifende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Beförderungsstelle. Hinzu kämen die nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellte Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen sowie die langjährige Bienenallergie mit Indikation zum Tragen eines Notfallsets. Hiervon ausgehend sei der Antragsteller nach Auffassung des Ärztlichen Dienstes der Polizei als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet.

8. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 13. März 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werde (Art. 24 Abs. 3 BayDG). Zwar würden die Vorwürfe einer falschen Erfassung von Dienstzeiten, von Fahrten mit dem Dienstfahrzeug zum Mittagessen, von Fahrten mit einem Kollegen nach Dienstschluss zum Bahnhof … sowie von nicht genehmigten Heimfahrten im Disziplinarverfahren nicht weiterverfolgt; durch die Ermittlungen im Strafverfahren habe bezüglich dieser Vorwürfe kein Tatnachweis geführt werden können, insbesondere aufgrund fehlender Eintragungen in den Fahrtnachweisheften und Dienstnachweisen. Im Rahmen des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien jedoch durch das Landeskriminalamt Sachverhalte festgestellt worden, die Dienstpflichtverletzungen darstellten und ohne nochmalige Prüfung in das Disziplinarverfahren übernommen würden (Art. 25 Abs. 2 BayDG). So habe der Antragsteller im Zeitraum von 6. Mai 2013 bis 10. November 2017 bei 118 von 130 eingetragenen dienstlichen Fahrten vorgabenwidrig nicht den Fahrtzweck in das Fahrtennachweisheft eingetragen. Auch die Dienstnachweise enthielten keine entsprechenden Angaben, so dass die dienstliche Notwendigkeit der betreffenden Fahrten mit dem Dienstfahrzeug im genannten Zeitraum von dreieinhalb Jahren nicht nachvollziehbar sei. Nach alledem bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie der Pflicht, dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten nachzukommen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. PS v. 22.8.2011, ET-8121, über die Führung des Fahrtenbuchs für Dienstkraftfahrzeuge der Bayer. Polizei und mit PS v. 1.8.2012. E 1-1581, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen). Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt innerhalb eines Monats gegeben.

9. Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 wurde der zur Beförderung ausgewählte Konkurrent des Antragstellers zum Verfahren beigeladen. Ein Antrag wurde nicht gestellt, auch in der Sache wurde nicht Stellung genommen.

10. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 54).

a) Vorliegend ist seitens des Antragstellers bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund wäre in der hier gegebenen Konstellation allenfalls insoweit denkbar, als eine einstweilige Regelung im Hinblick darauf erforderlich sein könnte, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A 12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe A 13 jederzeit ohne Weiteres ermöglicht. Insoweit käme in Betracht, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 28). Ein solcher Antrag ist jedoch vorliegend seitens des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht gestellt worden (siehe Antragsschrift, Blatt 11 der Gerichtsakte).

Soweit der Antragsteller hingegen beantragt hat, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung des inmitten stehenden Dienstpostens mit einem Mitbewerber zu untersagen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung entschieden ist, scheidet eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds aus. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris) muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; vgl. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181/195). Deshalb besteht vorliegend kein Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 29).

b) Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 –2 VR 1.13 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 30; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 23).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 23; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 24).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 25).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 10; B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 9).

Maßgeblich für die Prüfung, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – d.h. regelmäßig des sog. Auswahlvermerks; etwaige spätere – etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eintretende – Veränderungen sind nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 32/44-54; BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 5/45; B.v. 15.2.2010 – 15 CE 09.3045 – juris Rn. 11).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller im Besetzungsverfahren aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt hat.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 13).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 6 ZB 15.1933 – juris Rn. 8; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 14).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, da der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller für den streitgegenständlichen Dienstposten als Kommissariatsleiter 1 der KPI...– im Gegensatz zum Beigeladenen – aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 (Blatt 97 der Gerichtsakte). Die wesentlichen gesundheitlichen Gründe für die Nichteignung des Antragstellers wurden im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 auch hinreichend dokumentiert.

Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 bestehen beim Antragsteller u.a. altersvorzeitige Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparats mit Zustand nach Bandscheibenoperationen, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen bzw. die Nacheile nach Straftätern nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellt ist. Ferne besteht aufgrund einer langjährigen Bienengiftallergie mit der Indikation zum Tragen eines Notfallsets die Gefahr von Kreislaufreaktionen insbesondere im Außendienst. Die Verwendung im Außendienst insbesondere in den Sommermonaten wurde daher polizeiärztlich kritisch gesehen, zumal auch Dienstkraftfahrzeuge unter diesen Gegebenheiten geführt würden, wobei auch hier natürlich eine Gefahr der Affektion durch Bienengifte bestehe. Zum Führen der Dienstwaffe sei der Antragsteller hingegen weiterhin geeignet, Nacht-/Wechselschichtdienstfähigkeit bestehe ebenfalls weiterhin. Nach polizeiärztlicher Ansicht ist der Antragsteller jedoch aufgrund der Verwendungseinschränkungen als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet. Eine polizeiärztliche Nachuntersuchung wurde abschließend nicht als erforderlich angesehen; die zugrundeliegenden Diagnosen seien fachärztlich gesichert, eine Änderung sei nicht erwartbar.

Somit sind im Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 auf Basis fachärztlich gesicherter Diagnosen Verwendungseinschränkungen beim Antragsteller festgestellt worden, die aus polizeiärztlicher Sicht ausdrücklich die Eignung des Antragstellers für die streitgegenständliche Stelle als Leiter des Kommissariats 1 ausschließen. Dieses polizeiärztliche Ergebnis ist für das Gericht mit Blick auf die nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellte Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen, die nicht mehr hinreichende Fähigkeit zur Nacheile nach Straftätern sowie die kritisch zu sehende Außendienstfähigkeit in den Sommermonaten ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig.

Insoweit ist maßgeblich auf die Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit vom 13. Januar 1982 (PDV 300) zu verweisen. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, um die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen. Beurteilungsmaßstäbe für die Erstellung eines amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Gutachtens, aufgrund dessen eine Polizeidienstunfähigkeit festzustellen ist (Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG), enthält die Anlage 1 der PDV 300 (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 3 CS 11.2106 – juris Rn. 22).

Nach Nr. 3.1 der PDV 300 sind bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit – ausgehend von den Tauglichkeitsanforderungen der Nr. 2 und der Anlage 1.1 – insbesondere die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der seelischen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Nach Nr. 4.2.6 der Anlage 1.1 zur PDV 300 stellt bereits der beim Antragsteller unstreitig gegebene Zustand nach Bandscheibenoperation ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal dar. Gleiches gilt nach Nr. 4.2.7 der Anlage 1.1 zur PDV 300 für die beim Antragsteller unstreitig gegebenen altersvorzeitigen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule. In Nr. 3.1.1 der Anlage 1.1 zur PDV 300 sind zudem schwere oder behandlungsbedürftige Allergien (z.B. mit erforderlicher bzw. noch laufender Hyposensibilisierungsbehandlung) als ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal genannt. Hiervon ausgehend ist der Antragsteller objektiv polizeidienstuntauglich, worauf auch das Polizeipräsidium ...im Schreiben vom 5. Mai 2017 hingewiesen hat. Gemäß Nr. 3.3.1.1 PDV 300 können polizeidienstunfähige Polizeibeamte auf Lebenszeit wie der Antragsteller im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten im Polizeivollzugsdienst weiter verwendet werden. Der Polizeiarzt kann jedoch nach Nr. 3.3.1.2 PDV 300 in seiner Beurteilung festhalten, dass ein Polizeibeamter gesundheitlich nicht geeignet für eine bestimmte vorgesehene Funktion ist (vgl. hierzu auch Art. 128 Abs. 2 BayBG); eben dies ist im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 hinsichtlich der Nichteignung des Antragstellers als Leiter des Kommissariats 1 geschehen.

Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8.01 – juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B.v. 20.3.2015 – 6 ZB 14.1309 – juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund vermögen die weitgehend pauschalen Einwände der Antragstellerseite die polizeiärztliche Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 nicht zu erschüttern. Im Kern setzt die Antragstellerseite insoweit schlicht ihre abweichende Einschätzung zur Geeignetheit des Antragstellers für den streitgegenständlichen Dienstposten anstelle die des insoweit besonders qualifizierten Polizeiarztes. Zur Substantiierung seiner abweichenden Einschätzung werden insbesondere seitens des Antragstellers keinerlei (privat-)ärztliche Atteste vorgelegt, so dass eine Erschütterung der im Beweiswert grundsätzlich vorrangigen polizeiärztlichen Stellungnahme von vornherein ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist auch der bloße formale Umstand, dass im polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis die im Fall des Antragstellers einschlägigen Ziffern der Anlage 1.1. der PDV 300 nicht benannt sind, aus denen seine Polizeidienstunfähigkeit folgt, nicht geeignet, das gefundene Ergebnis seiner Ungeeignetheit für die streitgegenständliche Stelle in Frage zu stellen; maßgeblich sind insoweit vielmehr die in der Sache festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Das polizeiärztliche Ergebnis wird auch nicht durch die zugleich erfolgte Feststellung in Frage gestellt, dass der Antragsteller weiterhin am Dienstsport und am praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen könne; das Gericht geht mit Blick auf die zuvor polizeiärztlich angeführten Verwendungseinschränkungen davon aus, dass insoweit lediglich eine grundsätzliche Teilnahme des Antragstellers im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten gemeint ist. Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, dass die Bienengiftallergie und seine sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen z.T. bereits langjährig bestünden, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung seiner Verwendungsfähigkeit auf seinem jetzigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter oder früheren Dienstposten geführt habe, so führt auch dies nicht weiter; denn vorliegend sind allein die Anforderungen an einen Kommissariatsleiter maßgeblich. Die Anforderungen an einen Kommissariatsleiter wiederum werden maßgeblich vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Antragsgegners bestimmt; insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich, wenn der Antragsgegner auch von Kommissariatsleitern eine im Wesentlichen uneingeschränkte Einsatz- und Außendienstfähigkeit verlangt. Was den Vortrag des Antragstellers zu einer zwischenzeitlich im Rahmen einer allergologischen Behandlung durchgeführten Insektengifthyposensibilisierung anbetrifft, so sind auch insoweit keinerlei medizinische Nachweise bzw. ärztliche Atteste vorgelegt worden.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten eingesetzt bzw. befördert zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 9). Mit Blick auf das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 ist der Antragsgegner vielmehr – schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht – gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 18).

Mit Blick auf die bereits fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den streitgegenständlichen Dienstposten kann vorliegend offen bleiben, ob der Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren auch aufgrund des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens für sich genommen rechtmäßig gewesen ist.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris: ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge; hier bei A12 – Stufe 11: EUR 4.576,61 x 3  EUR 13.729,83).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und hat bei der Polizeiinspektion B. ... (Polizeiinspektion) den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters mit der Wertigkeit A 11/00 inne. Zum 1. August 2013 wurden durch den Beklagten bei der Polizeiinspektion zwei der drei vorhandenen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit der Wertigkeit A 11/00 auf die Wertigkeit A 11/12 angehoben. Bei der Auswahlentscheidung hat der Beklagte entsprechend der Vorgaben in der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 die Regeln der Leistungsauswahl für eine Dienstpostenbesetzung angewandt. Danach ist die folgende Prüfungsreihenfolge maßgeblich: Erstes Auswahlkriterium ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Bei einem Gleichstand in den Gesamturteilen wird auf die Vorbeurteilung zurückgegriffen. Ist eine Auswahlentscheidung auch dann nicht möglich, weil die Konkurrenten hier ebenfalls das gleiche Gesamturteil haben, werden die doppelt gewichteten Einzelmerkmale für den zu besetzenden Dienstposten inhaltlich ausgeschöpft.

Ausgewählt und angehoben wurden die Dienstposten der Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) ist mittlerweile befördert worden.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 wandte sich der Kläger an das Polizeipräsidium U. und beantragte, ihm den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters (A11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... zu übertragen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (Staatsministerium) lehnte den „Antrag auf Anhebung der Bewertung des Dienstpostens“ mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 ab. Nach den angewandten Kriterien sei der Beigeladene zu 1) vorzuziehen gewesen, da er bei gleichem Gesamtergebnis in der aktuellen Beurteilung - beide seien hier im Besoldungsamt A 11 beurteilt worden - in der vorausgegangenen Beurteilung im Besoldungsamt A 11 ein Gesamturteil von 11 Punkten, der Kläger dagegen nur ein Gesamturteil von 10 Punkten im Besoldungsamt A 10 erreicht habe. Seit dem 1. September 2013 gelte zwar für Dienstpostenhebungen nunmehr die Prüfungsreihenfolge: Gesamturteil der aktuellen Beurteilung - besonders wichtige Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung - Gesamturteil der vorletzten Beurteilung. Der Kläger würde nach dieser Prüfungsreihenfolge vor dem Beigeladenen zu 1) liegen. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die Rechtsprechung gäben jedoch vor, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Kriterien zu prüfen seien, so dass beide Verfahren rechtmäßig seien. Der Antrag sei daher abzulehnen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 wies der Kläger darauf hin, dass sich der Bescheid vom 7. Oktober 2013 nicht auf den konkret gestellten Antrag beziehe. Es sei nicht die Anhebung der Bewertung des Dienstpostens beantragt worden, sondern vielmehr die Übertragung eines Dienstpostens mit dieser Wertigkeit. Das Staatsministerium teilte hierauf unter dem 20. Dezember 2013 mit, es ergebe sich auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Antrags kein anderes Ergebnis.

Der Kläger erhob am 31. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen Dienstposten als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... zu übertragen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 wurde der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das auf der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 beruhende Verfahren (nämlich die Berücksichtigung der Gesamtnote der Vorbeurteilung vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung) sei mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Bei gleicher Gesamtnote bestehe eine Verpflichtung zur sog. Binnendifferenzierung bzw. inhaltlichen Ausschöpfung durch den Vergleich einzelner Beurteilungsmerkmale. Das im 2. Abschlussbericht 2009 festgeschriebene Verfahren stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass in erster Linie die aktuelle Beurteilung maßgeblich zu sein habe. Dieses System werde durchbrochen, wenn nach Heranziehung des Gesamturteils der aktuellen Beurteilung zunächst auf das Gesamturteil der Vorbeurteilung abgestellt werde, um bei einem Gleichstand dann doch wieder auf aktuelle Leistungskriterien zurückzugreifen. Eine solche Vorgehensweise sei aus Sicht des Gerichts nicht tragfähig und stehe im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

Aus der Tatsache, dass der Beklagte damit eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen habe, folge gleichwohl nicht unmittelbar ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Vielmehr sei es ausschließlich Sache des Beklagten, in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und Auswahlermessens eine nach vorstehenden Grundsätzen rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen. Deren Ergebnis sei nicht etwa im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend festgelegt, dass nur die Auswahl des Klägers in Betracht kommen könnte. Eine Bindung des Beklagten an die nunmehr von Gesetzes wegen geltenden differenzierten Grundsätze der Binnendifferenzierung - vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG - bestehe wegen der Übergangsregelung in Art. 70 Abs. 7 LlbG nicht, weil die heranzuziehenden Beurteilungen vom Beurteilungsstichtag her vor dem 1. Januar 2013 lägen. Vor diesem Hintergrund bestehe indes der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Im Rahmen der am 17. September 2014 eingelegten - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung beantragt der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014,

das Urteil des Verwaltungsgericht vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Auswahlentscheidung des Beklagten bei der Anhebung und Besetzung der Dienstposten der Dienstgruppenleiter der Polizeiinspektion B. ... sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl zugunsten der Beigeladenen sei formal wie inhaltlich rechtmäßig gewesen.

Die im Rahmen der Dienstpostenanhebung vorzunehmende Auswahlentscheidung sei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung zu treffen. Kämen mehrere Dienstposteninhaber in Betracht, müsse der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlich gleichen Beurteilungslage könne der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Hier sei die vor dem 1. September 2013 geltende Regelung für Dienstpostenbestellungen zur Anwendung gekommen. Die Auswahlentscheidung entsprechend der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009 verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der erkennende Senat habe zuletzt im Beschluss vom 9. Mai 2014 (3 CE 14.286 - juris) festgestellt, dass dieses Auswahlverfahren dem Prinzip der Bestenauslese genüge. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das maßgebliche Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Beklagte habe mit diesen Kriterien für die Dienstpostenhebungen vor dem Stichtag 1. September 2013 eine willkürfreie, sachgerechte Handhabung zur Anwendung gebracht, die keiner weiteren gerichtlichen Prüfung mehr zugänglich sei. Auch wenn mittlerweile ein anderes Auswahlverfahren praktiziert und für rechtmäßig erachtet werde, könne dies nicht dazu führen, dass die Entscheidungen, die auf dem zuvor Praktizierten basierten, rückwirkend rechtswidrig würden. Die Maßstäbe des Art. 16 Abs. 2 LlbG kämen in Folge der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 7 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung.

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/A 12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die strittige Vorgehensweise (nämlich die Berücksichtigung der Gesamtnote der Vorbeurteilung vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung) mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist.

1. Da die Maßstäbe des Art. 16 Abs. 2 LlbG in Folge der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 7 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung kommen, ist für die Auswahl der zu hebenden Dienstposten Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts Bestellungsverfahren 2009 einschlägig. Dieses Verfahren hat den Anspruch, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (vgl. Bl. 5 des Abschlussberichts). Ausgehend von den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV ist damit gemäß § 9 BeamtStG die Auswahl der zu hebenden Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, zumal auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 27). Kommen mehrere Bewerber in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Grundsatz der Bestenauslese wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltslos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 69).

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 22), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, B. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 - NVwZ-RR 2008, 433 - juris Rn. 7). Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 22).

Sind - wie hier - die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr bei gleichen Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten muss und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (erstmals: U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 - juris Rn. 17; nachfolgend: B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 46/48; B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 35).

Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 2012 (3 CE 11.1690 - juris Rn. 34), vom 17. Mai 2013 (3 CE 12.2469 - juris Rn. 32), vom 14. August 2014 (3 CE 14.377 - juris Rn. 37), vom 10. November 2015 (3 CE 15.2044 - juris Rn. 26/29) und vom 25. Januar 2016 (3 CE 15.2012 - juris Rn. 23) angeschlossen. Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen (B. v. 16.3.2012 - 3 CE 11.2381 - juris und B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris) das hier strittige Verfahren - beruhend auf Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009 - nicht ausdrücklich missbilligt. Das hatte aber seinen Grund darin, dass danach wegen des Gleichstands in den Gesamtprädikaten in den aktuellen und den vorangegangenen Beurteilungen in diesen Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden konnte, dass vor der Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung zunächst die Vorbeurteilung in den Blick genommen wird. Die nunmehr zu entscheidende Frage war mithin bislang nicht entscheidungserheblich.

Überwiegend haben sich auch die anderen Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und gehen davon aus, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen, den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2015 - OVG 7 S 34.15 - juris Rn. 11; OVG Bremen, U. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15 - juris Rn. 43; SächsOVG, B. v. 11.6.2015 - 2 B 277/14 - juris Rn. 41; Hess. VGH, B. v. 6.5.2015 - 1 B 2043/14 - juris Rn. 12; OVG NW., B. v. 2.7.2014 - 1 A 386/14 - juris Rn. 3; VGH BW., B. v. 17.6.2014 - 4 S 494/14 - juris Rn. 13; in diesem Sinne auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2015, Art. 16 LlbG Rn. 32).

Eine abweichende Auffassung vertritt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. B. v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 - juris Rn. 19). Es verweist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 - juris Rn. 16) darauf, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beimesse, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Dienstherr sei nicht gehalten, bei den in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten. Aufgrund seines Beurteilungsspielraums könne der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil entweder auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen oder die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten.

In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar die Rede davon, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen kann. Gleichwohl wird anschließend betont, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. auch BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 25). In einer jüngeren Entscheidung (B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 35 f.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht dagegen unmissverständlich positioniert. Danach ist in einem 1. Schritt das abschließende Gesamturteil maßgeblich. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, müssen in einem 2. Schritt die Beurteilungen ausgeschöpft werden, wobei die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen heranziehen muss, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.

Der Senat hat diese Rechtsprechung insoweit fortgeführt bzw. präzisiert, als dem Dienstherrn für das ergänzende Heranziehen weiterer Erkenntnisquellen (nach den Schritten 1. und 2.) ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 26/29) und er u. a. der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen kann.

Diese Rangfolge (Schritte 1. bis 3.) entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht verlangt die Heranziehung zeitnaher Beurteilungen (vgl. B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11) und schließt damit von vornherein aus, sich lediglich auf Beurteilungen zu stützen, die keine gegenwartsnahen Qualifikationsaussagen treffen. Davon ausgehend kann der Rückgriff auf eine vorausgehende Beurteilung erst in einem dritten Schritt erfolgen. Dafür spricht auch, dass aus den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht etwa eine insgesamt bessere Qualifikation der entsprechenden Person folgt (vgl. von Roetteken, ZBR 2012, 230/236). Die vorausgegangenen periodischen Beurteilungen können grundsätzlich als weitere Erkenntnisquelle berücksichtigt werden, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich, nicht aber im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines früheren Leistungsstands - die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse über den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und deren künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 42; vgl. auch HessVGH, B. v. 6.5.2015 - 1 B 2043/14 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 12 vom 30. Juni 2014 unter Ziff. 6.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) im Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) aus. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer entsprechenden Fachdienststelle (gemeingefährliche Delikte) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe. Ferner müssten Bewerberinnen/Bewerber an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayerischen Polizei im Bereich gemeingefährlicher Delikte (z. B. Waffen/Sprengstoff) teilgenommen haben.

Auf die Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene, die als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12) in Diensten des Antragsgegners stehen und in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 13 bzw. 14 Punkte und zum Stichtag 31. Mai 2015 15 bzw. 16 Punkte im Gesamturteil erzielt haben.

Der Antragsteller ist seit 1. April 2004 im Sachgebiet 624 beim LKA als Sprengstoff-ermittlungsbeamter tätig, seit 2012 als stv. Leiter, und hat seit 1. April 2013 dessen kommissarische Leitung inne. Der Beigeladene ist seit 1. September 2010 stv. Leiter des K 12 beim Polizeipräsidium München (Todesermittlungen, Selbsttötungen).

Laut Vermerk vom 4. September 2014 entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) zunächst, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil der Beigeladene die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfülle, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Nachdem der Hauptpersonalrat auch dieser Besetzung nicht zugestimmt hatte, weil es sich bei den in der Ausschreibung genannten Merkmalen um eine unzulässige Beschränkung des Bewerberkreises handle, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 2. Juni 2015, es sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung zu widerrufen und für die Stelle mindestens eine vierjährige Ermittlungstätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle vorauszusetzen, in der Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Delikte bearbeitet würden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Nachdem der Hauptpersonalrat auch diesen Vorschlag ablehnte, erklärte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2015, der Dienstposten werde nunmehr entsprechend den mitgeteilten Vorgaben neu ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte das Staatsministerium den Bewerbern mit, dass die Ausschreibung in Kürze widerrufen und der Dienstposten mit geändertem Zusatz erneut ausgeschrieben werde. Bewerbungen könnten daher zunächst nicht weiter berücksichtigt werden.

Im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15/16 vom 14. August 2015 schrieb der Antragsgegner unter Ziff. 11.1 den Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (BesGr A 12/13) im LKA erneut aus und widerrief zugleich die Ausschreibung unter Ziff. 6.1 vom 30. Juni 2014. Bewerberinnen/Bewerber müssten eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. Qualifikationsebene in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet würden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12, und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg, Sachgebiet 624 Waffen-/Sprengstoffdelikte beim LKA), die nicht länger als acht Jahre beendet sein dürfe. Bewerbungen seien innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Ausschreibung im Intrapol der Bayerischen Polizei bei der Beschäftigungsdienststelle vorzulegen.

Der Antragsteller bewarb sich am 17. August 2015 form- und fristgerecht erneut um die Stelle. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, sein Mandant bemühe sich um den Dienstposten, so dass davon ausgegangen werde, dass seine Bewerbung auch im neuen Verfahren berücksichtigt werde.

Laut Vermerk vom 23. Oktober 2015 entschied das Staatsministerium, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser erfülle die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen und sei mit 16 Punkten im Gesamturteil der leistungsstärkste Beamte. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Am 9. Dezember 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (M 5 K 15.5534) und zugleich beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Mitteilungsblatt vom14. August 2015 unter Ziff. 11.1 ausgeschriebene Stelle als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 624 - Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe - (A 12/13) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange über dessen Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe mangels Bewerbungsverfahrensanspruch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 14. August 2015 sei zwar rechtswidrig, da so das Bewerberfeld unzulässig beschränkt werde. Dies wirke sich aber hier nicht aus, da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden. Aufgrund des Beurteilungsvorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil sei die Auswahl des Beigeladenen rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine Tätigkeit auf dem Dienstposten kompensieren, auf die der Antragsgegner erkennbar auch nicht abgestellt habe. Der Antragsgegner habe die Bewerbung des Beigeladenen auch noch nach Fristablauf berücksichtigen können.

Hiergegen richtet die vom Antragsteller am 21. März 2016 eingelegte und am 7. April 2016 begründete Beschwerde. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Stellenausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren allein aufgrund der Behauptung des Hauptpersonalrats, die Anforderungen stellten eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, abgebrochen, ohne dies zu überprüfen. Auch das geänderte Anforderungsprofil sei rechtswidrig und stelle keinen sachlichen Grund für die Aufhebung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Tätigkeiten für die Stelle unabdingbar seien. Auch habe sich der Beigeladene nicht um die erneut ausgeschriebene Stelle beworben. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 komme zwar u.U. ein Interesse an dem Dienstposten zum Ausdruck. Es stelle aber keine neue Bewerbung, sondern nur eine Bezugnahme auf die frühere Bewerbung dar, die nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Anwalt sei auch nur für das frühere und nicht für das aktuelle Bewerbungsverfahren beauftragt gewesen. Mangels Bewerbung hätte der Beigeladene nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher sei irrelevant, dass das Schreiben beim Staatsministerium und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Zudem habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht geprüft, ob der Antragsteller das nur um einen Punkt bessere Gesamturteil des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sprengstoffwesens und seine Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten kompensieren könne, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen. Es ergebe sich zwar nicht aus dem Anforderungsprofil, wohl aber aus der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf der Stelle und seine besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens für die Wahrnehmung des Dienstpostens von besonderer Bedeutung seien. Demgegenüber sei der Beigeladene nicht - insbesondere nicht in leitender Funktion - im Bereich gemeingefährliche Delikte tätig gewesen. Da der Antragsteller der am besten für den Dienstposten geeignete Bewerber sei, hätte seine Auswahl erfolgen müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2016 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erkennen. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. Juni 2014 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens wendet, steht der Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens bereits entgegen, dass der Antragsteller das Fehlen eines sachlichen Grundes hierfür nicht innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Abbruchmitteilung mit Schreiben vom 12. August 2015 geltend gemacht hat. Deshalb ist nicht mehr zu prüfen, ob der Abbruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war und ob er aktenmäßig dokumentiert wurde (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19 f.).

Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist ausschließlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 21). Damit kann das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geltend gemacht werden, wobei der Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist. Stellt der Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen derartigen Antrag, so darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, deshalb verwirkt (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O.).

Da der Antragsteller erstmals mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Dezember 2015 gerügt hat, die ursprüngliche Ausschreibung sei zu Unrecht widerrufen worden, kann er damit nicht mehr gehört werden.

2. Der Beigeladene hat sich auch erneut wirksam um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, so dass er bei der Besetzung berücksichtigt werden konnte. Die Auswahl eines Beamten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass dieser sich bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächlich beworben hat. Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).

Der Beigeladene hat sich mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2015 zwar nicht ausdrücklich, in der Sache aber unzweifelhaft um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Aus dem Schreiben ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass er seine Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten auch nach erfolgter Neuausschreibung aufrechterhalten bzw. wiederholen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt wurde, seine erfolgte Bewerbung könne aufgrund der erneuten Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt werden. Denn er hat sich (konkludent) erneut um die Stelle beworben. Auch dass er dabei nicht den Dienstweg eingehalten, sondern sich direkt an das für die Besetzung zuständige Staatsministerium gewandt hat, führt nicht dazu, dass seine Bewerbung unwirksam wäre; maßgeblich ist allein der Eingang beim Antragsgegner (BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 33). Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 20. Januar 2015 bezieht sich auf die Besetzung des Dienstpostens und nicht allein auf die erste Ausschreibung; im Übrigen ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Einer wirksamen Bewerbung steht auch nicht entgegen, dass diese erst am 18. September 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist nach Erscheinen der Ausschreibung eingegangen ist. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich leistungsstarke Interessenten erst nach Fristablauf melden, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 27). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingegangenen Bewerbung verletzte ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 17.12.2009 a. a. O. Rn. 32).

3. Die durch den Antragsgegner im zweiten Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besondere Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 624 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 15.4.2016 a. a. O. Rn. 23).

Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Diese sind im Besetzungsakt des Staatsministeriums ausreichend dokumentiert. Dort werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich beide im gleichen Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) befinden, einander gegenüber gestellt. Im Vermerk vom 23. Oktober 2015 wird begründet, weshalb der Beigeladene, der mit 16 Punkten das beste Gesamturteil in BesGr A 12 und dabei einen Punkt mehr als der Antragsteller mit 15 Punkten erreicht hat, als der am besten geeignete Bewerber für die Stelle erachtet wird.

Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat.

Dem Antragsgegner musste sich bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen durch seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprengstoffwesen und seine kommissarische Leitung des Dienstpostens kompensieren kann, da in der geänderten Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Sprengstoffen bzw. keine Leitungserfahrung im Bereich „Sprengstoff-/Strahlendelikte/Waffenhandel/Tatortgruppe“ gefordert wurden.

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (OVG Lüneburg, B. v. 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - juris Rn. 15).

Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich nicht, dass besondere Qualifikationen im Umgang mit Sprengstoffen für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Bewerber müssen vielmehr nur eine mindestens vierjährige Verwendung in Ämtern der 3. QE in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle aufweisen, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden, die nicht länger als acht Jahre beendet sein darf. Eine frühere Tätigkeit im Sachgebiet 624 des LKA stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Dienstposten die Leitung der Tatortgruppe beim LKA für die polizeiliche Verfolgung von Sprengstoff- und Strahlendelikten sowie unbefugten Waffenhandel (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 POG) umfasst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 28).

Darüber hinaus finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt, zumal die Fachkenntnisse des Beigeladenen in der Beurteilung ebenfalls mit 16 Punkten als Einzelmerkmal bewertet wurden.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller innegehabte kommissarische Leitung des Sachgebiets 624. Grundsätzlich kann sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens zwar bereits vor der Auswahlentscheidung ein Bewährungsvorsprung des Bewerbers ergeben. Ein solcher Bewährungsvorsprung darf aber nicht nur formal auf die Tatsache der Tätigkeit als Stellvertreter für den zu besetzenden Dienstposten für mindestens sechs Monate gestützt werden, sondern kann nur durch Leistungskriterien gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zwar bereits seit über zweieinhalb Jahren inne. Da sich der behauptete Bewährungsvorsprung in der Beurteilung aber nicht in einem beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung widerspiegelt und solches auch nicht in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass er das Sachgebiet 624 bereits längere Zeit kommissarisch leitet, im Auswahlverfahren keine Gesichtspunkte ableiten, die ihn als besser geeignet erscheinen lassen würden (BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 25).

Im Übrigen kommt die Berufung auf einen möglichen Bewährungsvorsprung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit als kommissarischer Leiter des Sachgebiets 624 vor der Übertragung der Leitung mit Schreiben des LKA vom 27. März 2013 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch wird gerade keine Leitungserfahrung gefordert.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (im Folgenden: ...) beschäftigt. Er ist als „Experte Privacy“ in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. Juli 2016 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der Beförderungsrunde 2016 konkurrieren der Antragsteller und 21 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um eine Planstelle zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die ... dem Antragsteller mit, dass er nicht auf diese Stelle befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit „Hervorragend ++“ beurteilt worden seien. Gegen die Ablehnungsmitteilung hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2017 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die ... bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m.w.N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung und die des Beigeladenen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 29. Juli 2016 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der ... diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.;). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach T 9 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Die Entgeltgruppe T 9 entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4. Mai 2012 der Besoldungsgruppe A 13g. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und sechsmal die Bestnote „sehr gut“ gewertet. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass die Beurteilerinnen das Gesamturteil nicht auf die Bestnote „hervorragend“ angehoben haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen. Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der besten Ausprägung „++“ wurde nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und beschränkte sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise begründet. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung des Beigeladenen lässt entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigt vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Der Beigeladene, ebenfalls ein Beamter im Statusamt A 12, übt nach seiner dienstlichen Beurteilung die Funktion eines außertariflich eingestuften „SenExpAT Security Management“ aus. Anders als der Antragsteller war der Beigeladene im Beurteilungszeitraum auf einem noch höherwertigeren Arbeitsposten eingesetzt, der mit AT1-2 bewertet ist. Dies entspricht nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin mindestens der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 15 (höherer Dienst). Dies ergibt sich daraus, dass gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung bzw. deren Anlage die höchste tarifliche Entgeltgruppe 10 der Beamtenbewertung A 13/14 (höherer Dienst) entspricht und alle in der Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsverhältnisse für außertarifliche Angestellte (KBV AT) enthaltenen Bewertungen demgegenüber höherwertig sind (vgl. auch OVG NW, B. v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 28). Dagegen trägt der Antragsteller vor, dass AT1-2 der beamtenrechtlichen Einstufung nach „A 13h-A 15“ entspreche. Auch nach den Angaben des Antragstellers ist der Beigeladene auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der dem höheren Dienst entspricht, d.h. oberhalb der eigenen Laufbahngruppe und damit höherwertiger als der Antragsteller beschäftigt. Die Beurteilung des Beigeladenen beruht - richtlinienkonform - auf zwei Stellungnahmen, die von den jeweiligen Führungskräften bezogen auf den Arbeitsposten abgegeben worden sind. Während der erste Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 sechsmal „sehr gut“ vorsieht, enthält der zweite Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 viermal „sehr gut“ und (bei den Arbeitsergebnissen und sozialen Kompetenzen) zweimal „gut“. Allerdings wird im zweiten Beurteilungsbeitrag in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse des Beigeladenen „kontinuierlich hervorragend“ seien und er auch unter schwierigen Bedingungen und Zeitdruck „sehr gute“ Arbeitsergebnisse liefere. Dies zeige sich auch in einer überdurchschnittlichen Zielerreichung. Er verfüge über eine „hervorragende“ interkulturelle Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, finde leicht Kontakt zu neuen Kunden und Kollegen und könne diese „sehr gut“ für die Ziele des Bereiches gewinnen. Warum in einem solchen Fall Arbeitsergebnisse und soziale Kompetenzen mit „nur“ zweimal „gut“ und nicht jeweils mit „sehr gut“ bewertet worden sind, erschließt sich nicht ohne weiteres. Die Beurteiler haben sich jedenfalls in der gebotenen Weise mit dem laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigerem Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes - bezogen auf den zweiten Beurteilungsbeitrag - zweimal „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ mit der höchsten Ausprägung „++“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller höheren Anforderungen auf dem betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der ... zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben würden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20). Abgesehen davon werden nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht beurlaubte oder in sich beurlaubte Beamte - regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe - jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig eingesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er begehrt eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 vz. Der Antragsteller war seit 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2015 im dienstlichen Interesse gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV für eine höherwertige Tätigkeit oberhalb seiner Laufbahngruppe (Entgeltgruppe T 8 entsprechend der Besoldungsgruppe A 12) bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 24. März 2016 wurde seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren 796 Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ um 26 Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 1. August 2016 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „hervorragend ++“ beurteilt worden seien.

Der Antragsteller hat daraufhin auch gegen die Beförderungsauswahlentscheidung Widerspruch erhoben, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehenen drei letzten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. November 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Antragstellers, dass es im vorliegenden Fall nicht lediglich um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens geht (vgl. BVerwG, U. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris), sondern unmittelbar um die Vergabe eines höheren Statusamtes nach A 9 vz (Beförderung). Ein Anordnungsgrund im Sinn des § 123 Abs. 1 VwGO liegt deshalb vor. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 24. März 2016 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (aktualisiert am 10. Februar 2016 und am 29. Juli 2016 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 13 f.; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um vier Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteilerinnen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen ausführlichen und hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach Entgeltgruppe T 8 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Die Entgeltgruppe T 8 entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4.5.2012 der Besoldungsgruppe A 12. Die unmittelbare Führungskraft hat die Einzelmerkmale Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz und soziale Kompetenzen jeweils mit „sehr gut“ und das Einzelmerkmal wirtschaftliches Handeln mit „gut“ bewertet. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und die oben genannten fünf Einzelmerkmale ebenfalls mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet. Das Merkmal wirtschaftliches Handeln haben sie aufgrund der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers gegenüber seinem Statusamt auf ebenfalls „sehr gut“ angehoben. Das Gesamturteil haben sie auf „sehr gut“ mit der höchsten Ausprägung „++“ festgesetzt. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 18). Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich -anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist - zumindest durch die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren - nachvollziehbar und plausibel dargetan.

Die Erwägung der Beurteilerinnen, dass das Gesamtergebnis „in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten dieser Beurteilungsliste … anzupassen war, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu können, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift soll der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10% und bei der zweithöchsten Note 20% nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Diese Vorgaben wurden eingehalten, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin 10% Bestbeurteilungen mit „hervorragend“ und 24% Zweitbestbeurteilungen mit „sehr gut“ vergeben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass durch die beim Antragsteller vorgenommene Anpassung die gebotene Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Vergleich zu den Mitbewerbern unzulässig nivelliert worden sein könnte (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 17), sind nicht ersichtlich. Denn aus der Vergleichsgruppe sind, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, 98% der Beamten höherwertig eingesetzt, und zwar 86% - wie der Antragsteller - in der nächsten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und 6% in der übernächsten Gruppe des höheren Dienstes.

Die Beurteilungen der Beigeladenen, die bei den Einzelmerkmalen sämtlich mit „sehr gut“ und beim Gesamturteil mit „hervorragend ++“ beurteilt worden sind, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 8, nämlich im Beurteilungszeitraum auf noch höherwertigeren nach A 13 (gehobener Dienst) bzw. oberhalb von A 13/14 (höherer Dienst) eingestuften Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes bei den Beigeladenen im Unterschied zum Antragsteller die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller noch höheren Anforderungen auf deren betreffenden Arbeitsposten. Eine Anhebung auf die Bestnote „hervorragend“ mit der besten Ausprägung „++“ kann der Antragsteller angesichts dessen nicht für sich beanspruchen. Maßgeblich ist der Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 ist; ob und wann den vor dem Antragsteller platzierten Beamten der höherwertige Posten bereits vorher übertragen worden ist, könnte allenfalls bei einem - hier nicht vorliegenden - Gleichstand der Beurteilungen entscheidungserheblich sein. Weder die Beurteilung des Antragstellers noch die der Beigeladenen enthalten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bildung des ausschlaggebenden Gesamturteils Prämien bzw. Auszeichnungen berücksichtigt worden wären. Die vom Antragsteller hierauf gerichteten Fragestellungen sind daher nicht entscheidungserheblich. Es gibt auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass bei den Beigeladenen, auf die der Antrag des Antragstellers beschränkt ist, die Beförderungsvoraussetzungen nach Nr. 3 der Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 nicht erfüllt wären.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich (neben anderen Lehrkräften) um die vom Antragsgegner am 12. Februar 2016 ausgeschriebene Funktionsstelle des/der Realschuldirektors/in an der Staatlichen Realschule N. (BesGr A 15 + AZ).

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters an der Staatlichen Realschule N. Am 1. März 2008 wurde er zum Realschulkonrektor (BesGr A 15) ernannt. Wegen der Erkrankung des Schulleiters, der zum 31. Januar 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, nahm der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahr. Hierfür wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000,- € gewährt. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er das Gesamtergebnis „BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt)“. Bei den Einzelmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) wurde ihm jeweils die Bestnote „HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist)“ zuerkannt. Unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ wird die Leitung der Schule seit Juni 2014 aufgrund einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters berücksichtigt; laut Begründung habe er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt und die Beurteilungen für die Lehrkräfte mit hoher Sachkompetenz erstellt und eröffnet. Ihm wurde die Verwendungseignung als Realschuldirektor zuerkannt.

Der 1973 geborene Beigeladene ist seit 1. August 2010 Schulleiter der Staatlichen Realschule F. Am 1. November 2011 wurde er zum Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) ernannt. Von August 2005 bis Juli 2010 war er beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. tätig. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er ebenfalls das Gesamtergebnis „BG“. Ihm wurde die Verwendungseignung als Seminarleiter zuerkannt.

Unter dem 10. März 2016 legte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der O. (Ministerialbeauftragte) dem Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Besetzungsvorschlag vor, wonach sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle ansah, jedoch aufgrund der Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a, den Antragsteller auf Platz 1b reihte.

Mit Auswahlvermerk vom 23. März 2016 entschied das Staatsministerium aufgrund eines Leistungsvergleichs anhand der periodischen Beurteilungen 2014, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar hätten der Beigeladene und der Antragsteller in der Beurteilung 2014 jeweils das Prädikat „BG“ erhalten, doch befinde sich der Antragsteller als Realschulkonrektor (BesGr A 15) gegenüber dem Beigeladenen als Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) in einem niedrigeren Statusamt. Da mit dem höheren Amt eines Realschuldirektors und der damit verbundenen Funktion des Schulleiters auch gesteigerte Anforderungen verbunden seien, seien die Leistungen des Beigeladenen höher zu bewerten. Darüber hinaus besitze der Antragsteller nicht die Erfahrung wie der Beigeladene, der seit fast sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leite und vorher sogar mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung um die Stelle nicht habe entsprochen werden können.

Am 9. Mai 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Rundschreiben vom12.2.2016 an die staatlichen Realschulen ausgeschriebene Stelle des Realschuldirektors der Staatlichen Realschule N. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 18. Juli 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Diese sei rechtsfehlerfrei aufgrund eines Leistungsvergleichs nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2014 getroffen worden. Diese seien auch hinreichend aktuell. Der Antragsteller habe nach dem Beurteilungsstichtag seine Leistungen auch nicht derart gesteigert oder andere Aufgaben wahrgenommen, dass die Beurteilung den Leistungsstand nicht mehr korrekt widerspiegle und eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters durch den Antragsteller sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinreichend gewürdigt und ihm mit Blick auf sein Führungsverhalten sowie seine Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft die Höchstbewertung „HQ“ zuerkannt worden. Seine Aufgaben in dieser Funktion hätten sich ab dem 1. Januar 2015 auch nicht wesentlich gegenüber dem durch die Regelbeurteilung erfassten Zeitraum geändert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Auch das Auswahlergebnis begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der Unterschiede der Bewerber im Statusamt trotz gleichen Gesamtergebnisses von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen sei. Er sei hierbei nicht schematisch vorgegangen und habe berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahrnehme und welche Leistungen er in dieser Funktion erbracht habe. Wenn er dem Beigeladenen aufgrund von dessen längerer Tätigkeit als Schulleiter und dessen Tätigkeit in der Schulaufsicht einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller einräume, sei dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Da den Beurteilungen verschiedene Statusämter mit unterschiedlichen Anforderungen zugrunde liegen würden, habe der Antragsgegner die Einzelmerkmale auch nicht innerlich ausschöpfen müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Dokumentation der Auswahlentscheidung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers willkürlich erfolgt wäre. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung nach seiner Beförderung zum Realschulkonrektor nur das Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ erhalten habe. Ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle ergebe sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2016 eingelegte und am 18. August 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2016 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die wesentlichen Auswahlkriterien seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft auf die Beurteilungen 2014 gestützt worden, obwohl der Antragsteller seit Mitte 2014 nicht nur sein Amt als Konrektor, sondern faktisch auch das Amt des Schulleiters wahrgenommen habe, ohne dabei unterstützt zu werden. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt. Die jahrelangen überdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers als Schulleiter und Konrektor an einer der größten Realschulen in der O., die sich nicht mit der Leitung der Realschule F. vergleichen ließen, hätten deutlich höher gewichtet werden müssen. Die von der Beurteilung nicht erfasste Zeit ab 1. Januar 2015 habe zahlreiche neue Aufgaben gebracht, die er alle erfolgreich bewältigt habe. Da er erheblich veränderte Aufgaben wahrgenommen habe, wäre eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, wie sich auch aus den Beurteilungsrichtlinien ergebe. Laut Bundesverwaltungsgericht sei spätestens nach drei Jahren eine neue Beurteilung erforderlich. Wären die besonderen Leistungen bereits von der Beurteilung 2014 erfasst worden, hätte er das Prädikat „HQ“ erhalten und wäre damit auf Platz 1 gereiht worden. Die Ministerialbeauftragte habe im März 2016 von einer Anlassbeurteilung gesprochen und anklingen lassen, dass sie ein Ergebnis „HQ“ vertreten könne. Sie habe ihm bereits 2014 signalisiert, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, so dass seine kurze Tätigkeit als Schulleiter hierfür nicht maßgeblich sein könne. Sie sei aber durch die Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu setzen, obwohl sie versichert habe, ihn auf Platz 1 zu setzen. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Pattsituation vorliege. Frühere Beurteilungen und Tätigkeiten des Antragstellers seien im Gegensatz zu denen des Beigeladenen nicht berücksichtigt worden. Auch seien allgemeine Wertmaßstäbe missachtet worden. Die Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, wo er seit Jahren als Schulleiter wahrgenommen werde, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Durch die Auswahl des Beigeladenen werde er „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt. Man habe ihn hinsichtlich der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und abgefertigt. Dessen Pensionierung sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl übernommen und deshalb auf andere Bewerbungen verzichtet. Die Stelle sei ihm aus Fürsorgegründen daher auch weiter zuzusprechen. Eine andere Auswahlentscheidung erscheine so jedenfalls möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller sei nicht - auch nicht kommissarisch - zum Leiter der Staatlichen Realschule N. bestellt worden. In seiner Funktion als ständiger Vertreter des Schulleiters habe er diesen gemäß § 25 LDO bei Abwesenheit - ggf. auch für längere Zeit - zu vertreten. Er habe die Aufgaben als Schulleiter und Konrektor auch nicht gleichzeitig ausüben müssen, sondern hätte die Anrechnungsstunden anders verteilen und Verwaltungsaufgaben auf zusätzliche Mitarbeiter delegieren können. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerialbeauftragte habe mit dem Antragsteller im März 2016 weder über eine Anlassbeurteilung gesprochen noch dabei anklingen lassen, dass sie die Beurteilung „HQ“ vergeben werde, sondern erklärt, dass sie die Beurteilung „BG“ vertreten könne und ihn auch auf Platz 1 setzen werde. Eine Anlassbeurteilung sei nicht erforderlich gewesen. In der Beurteilung 2014 sei die Leitung der Schule durch den Antragsteller bereits berücksichtigt worden. Diese außerordentliche Leistung habe maßgeblich dazu beigetragen, dass er das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten habe. In der Beurteilung seien die Einführung und Etablierung der gebundenen Ganztagsklassen und der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 durch den Antragsteller gewürdigt worden. Das besondere Engagement des Antragstellers sei bereits bei der Bewertung der Superkriterien „Führungsverhalten“ sowie „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ mit der Bestnote „HQ“ berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung sonstiger Leistungen hätte nicht zu einem Gesamturteil „HQ“ geführt, da dies ein Wirken weit über die Schule hinaus erfordere. Im Übrigen hätte sich der Antragsteller auch mit einem Gesamturteil „HQ“ nicht gegenüber dem Beigeladenen durchgesetzt. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Anspruch auf Stellenbesetzung. Zu Einzelheiten wird auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. September 2016 und das Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 30. August 2016 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erwidert und sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, da die streitgegenständliche Funktionsstelle, die mit A 15 + AZ bewertet ist, bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache durch Ver-/Umsetzung des Beigeladenen, der sich bereits in BesGr A 15 + AZ befindet und seinerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, vom Antragsgegner grundsätzlich wieder freigemacht werden kann; auch ein Bewährungsvorsprung könnte insoweit nicht entgegenhalten werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 27).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 4). Auch aus der längerfristigen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Nur ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Dies setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt. Daher gebührt dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Amtes stets der Vorrang (BVerwG a. a. O. Rn. 11, 15).

Vorliegend fehlt es bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Zwar nahm der Antragsteller seit Juni 2014 neben seinem Amt als Erster Konrektor auch die höherwertigen Aufgaben des dienstunfähig erkrankten Schulleiters wahr. Dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als ständiger Stellvertreter des Schulleiters. Der Antragsteller wurde hingegen nicht - auch nicht kommissarisch - selbst zum Schulleiter bestellt. Dem Antragsteller, der seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters ist, wurde zum 1. März 2008 in dieser Funktion das Amt eines Realschulkonrektors (BesGr A 15) übertragen. Die zeitweise (ggf. auch längerfristige) Übernahme der Aufgaben des Schulleiters gehört dabei nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LDO zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt eines ständigen Stellvertreters immanent sind. Danach werden bei Abwesenheit des Schulleiters dessen Aufgaben von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Die damit verbundene mögliche zusätzliche Belastung ist dabei typisierend auch in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens miteingeflossen. Da es sich um eine reine Verhinderungs- und nicht um eine Vakanzvertretung handelt, kann der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Beförderung und Übertragung der Stelle ableiten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 12). Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller behauptet, man habe ihn über die Dauer der Erkrankung des Schulleiters im Unklaren gelassen. Darüber hinaus stellt die Vertretung des Schulleiters seit Juni 2014 auch noch keine langjährige Aufgabenwahrnehmung dar.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Aufgaben als Erster Konrektor und des Schulleiters seinen Angaben nach zeitgleich wahrgenommen hat, ohne dabei unterstützt zu werden. Zu seiner Entlastung hätte er z. B. die ihm zustehenden 19 Anrechnungsstunden anders verteilen oder etwa Verwaltungsaufgaben auf andere Mitarbeiter delegieren können, auch wenn dies mit einem gewissen Koordinationsaufwand verbunden gewesen wäre. Hiervon hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht, sondern die Aufgaben als Konrektor und des Schulleiters auch ohne zusätzliche Unterstützung bewältigt. Hiergegen kann er auch nicht einwenden, dass ihm trotz hoher Schülerzahlen nur 19 Anrechnungsstunden zustehen würden, da die Anzahl nichts mit der vorliegenden Fragestellung zu tun hat. Von einer unzumutbaren Doppelbelastung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vom Antragsteller hinzunehmende zeitweise Mehrbelastung bewegt sich vielmehr im Rahmen seiner Dienstpflichten als ständiger Vertreter der Schulleitung.

2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Stelle ausgeschrieben hat, um sie im Wege des Leistungs- und Eignungsvergleichs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG neu zu besetzen, anstatt sie dem Antragsteller als „auf dem Amt“ befindlichen Stellvertreter zu übertragen. Die Ausschreibung dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes und kann daher auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH BW, U. v. 19.5.1972 - IV 571/69 - NJW 1973, 75). Der Hinweis darauf, dass eine Stelle nicht auszuschreiben sei, wenn sie mit dem Stellvertreter besetzbar sei (vgl. VG München, B. v. 5.8.2015 - M 5 E 15.2421), liegt neben der Sache, zumal die dort (a. a. O. Rn. 27) zugrunde gelegten Bestimmungen der Landeshauptstadt M. nicht für den Antragsgegner gelten.

2.3 Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch, dass der Antragsgegner die Stelle unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 20). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt.

2.3.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde lediglich pauschal, ohne darzulegen, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert wären.

2.3.2 Der Antragsgegner ist hierbei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der in der Beurteilung 2014 - ebenso wie der Antragsteller - das zweitbeste Gesamturteil „BG“ erhalten hat, einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller besitzt, weil er sich als Realschuldirektor in BesGr A 15 + AZ gegenüber dem Antragsteller als Realschulkonrektor in BesGr A 15 in einem höheren Statusamt befindet, und hat deshalb seine Leistungen zulässigerweise höher bewertet.

Auswahlentscheidungen sind regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist; dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungen auch vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamturteile, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er z. B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, den Vorrang einräumen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist aber nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Da es sich bei den Ämtern eines Realschulkonrektors in BesGr A 15 und eines Realschuldirektors in BesGr A 15 mit Amtszulage nach Art. 34 BayBesG statusrechtlich um verschiedene Ämter mit unterschiedlicher Wertigkeit handelt (BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 35), konnte der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen höher als die des Antragstellers bewerten. Dabei hat er zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die gleiche dienstliche Erfahrung und Verwendungsbreite wie der Beigeladene aufweist, der seit beinahe sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leitet und zuvor beim Ministerialbeauftragten für O. mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst war. Diese Gesichtspunkte stellen auch auf die streitgegenständliche Stelle bezogene Leistungskriterien i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Hiergegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass die ständige Vertretung des Schulleiters seit Februar 2007 und die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an einer der größten Realschulen in der O. durch ihn seit Juni 2014 nicht (genügend) berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Bewerberauswahl beimisst, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B. v. 19.12.2014 a. a. O. Rn. 36). Es hält sich im Beurteilungsspielraum, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nicht als mit den vom Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten als Schulleiter und in der Schulaufsicht vergleichbar ansieht. Insoweit kann der Antragsteller auch nicht seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Antragsgegners setzen. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser denjenigen Bewerber vorzieht, der eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen hat (VGH BW, B. v. 7.5.2003 - 4 S 2224/01 - juris Rn. 20).

Da der Antragsgegner zu Recht von einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist, konnte er mangels Beurteilungsgleichstands („Pattsituation“) davon absehen, weiter nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren. Deshalb führt auch die Berufung darauf, der Antragsteller habe in den Beurteilungsmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) jeweils die bestmögliche Bewertung „HQ“ erhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären die einzelnen Beurteilungsmerkmale auch nicht miteinander vergleichbar, da sie in verschiedenen Statusämtern erzielt wurden. Mangels Beurteilungsgleichstands kommt es auch auf vorherige Beurteilungen oder sonstige (Hilfs-) Kriterien nicht an.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die Ministerialbeauftragte entgegen ihrer Versicherung, ihn auf Platz 1 zu setzen, durch Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden sei, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu reihen, kann die Auswahlentscheidung hierauf nicht beruhen, da der Besetzungsvorschlag für das Staatsministerium nicht verbindlich ist. Im Übrigen hat die Ministerialbeauftragte ihren Angaben nach dem Antragsteller nur mitgeteilt, dass sie ihn auch auf Platz 1 gesetzt habe. Dementsprechend hat sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle angesehen, aber aufgrund ihrer Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a und den Antragsteller auf Platz 1b gereiht, was dem Auswahlergebnis im Verhältnis der beiden Bewerber zueinander entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Bewerber an formellen oder materiellen Fehlern leiden würden, die auf das Auswahlergebnis durchschlagen würden, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Beurteilung nicht deshalb nicht plausibel, weil er aufgrund der von ihm zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben des Schulleiters neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor die Spitzenbeurteilung „HQ“ im Gesamtergebnis hätte erzielen müssen. Diese außerordentlichen Leistungen hat der Antragsgegner bei der Beurteilung vielmehr bereits berücksichtigt. Sie haben erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden und nach Angaben des Antragsgegners maßgeblich dazu beigetragen, dass der Antragsteller das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten hat. So ist unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ neben der Tätigkeit als ständiger Vertreter des Schulleiters seit Februar 2007 ausdrücklich angeführt, dass der Antragsteller die Schule seit Juni 2014 wegen einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters leitet. Laut Begründung des Gesamtergebnisses hat er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt. Das besondere Engagement des Antragstellers bei der Leitung der Schule ist bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) auch mit der Höchstnote „HQ“ berücksichtigt worden. Zudem wurde in der Beurteilung u. a. die Begleitung und organisatorische Unterstützung der Ganztagsschule durch den Antragsteller erwähnt und die Erstellung und Eröffnung der periodischen Beurteilungen für die Lehrkräfte positiv gewürdigt, die der Antragsteller formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Diese positiven Umstände spiegeln sich zutreffend im Gesamtergebnis „BG“ wieder.

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass die von ihm seit Juni 2014 gleichzeitig wahrgenommenen Aufgaben eines Konrektors und Schulleiters, bei deren Erfüllung er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, deutlich höher gewichtet hätten werden müssen, so dass er das Gesamtergebnis „HQ“ erhalten und deshalb auf Platz 1 gesetzt hätte werden müssen. Damit versucht er lediglich, seine Bewertung der von ihm gezeigten - unbestreitbar sehr positiven - Leistungen an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Ministerialbeauftragte zu setzen, ohne damit die Plausibilität der Beurteilung substantiiert in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Ministerialbeauftragte habe ihm im März 2016 im Zusammenhang mit einer Anlassbeurteilung erklärt, dass sie wegen seiner besonderen Leistungen das Ergebnis „HQ“ vertreten könne, hat diese bestritten, sich so gegenüber dem Antragsteller geäußert zu haben. Gegen eine solche Äußerung spricht objektiv schon, dass eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich (dazu unter 2.3.4) und auch nicht beabsichtigt war. Darüber hinaus erscheint es auch fragwürdig, ob der Antragsteller, der in seiner Beurteilung 2010 nach seiner zum 1. März 2008 erfolgten Ernennung zum Realschulrektor (BesGr A 15) mit dem Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ bewertet wurde, in der folgenden Beurteilung die zwei ganze Notenstufen darüber liegende Gesamtnote „HQ“ erhalten hätte. Vielmehr ist es plausibel, dass die Ministerialbeauftragte den Vorschlag des früheren Schulleiters, den Antragsteller mit „BG“ zu bewerten, als aus ihrer Sicht als vertretbar bezeichnet hat.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm die Ministerialbeauftragte bereits im Herbst 2014 signalisiert habe, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, stellt es eine reine Spekulation dar, dass seine damals noch relativ kurze Tätigkeit als Schulleiter, als noch nicht absehbar gewesen sei, dass der frühere Schulleiter dauerhaft dienstunfähig erkrankt sein werde, hierfür nicht maßgeblich gewesen sein könne. Vielmehr hat sein bereits zum damaligen Zeitpunkt gezeigtes besonderes Engagement bei der Leitung der Schule die Ministerialbeauftragte bewogen, ihm bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) die Höchstnote „HQ“ zu geben.

Im Übrigen führte die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben des Schulleiters im Zusammenhang mit der Funktionszuordnung als dessen ständiger Vertreter auch nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, sondern sind die Anforderungen des konkreten statusrechtlichen Amtes (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zeitweise den Schulleiter vertreten und damit (auch) Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe (A 15 + AZ) wahrgenommen hat, kommt es maßgeblich auf den konkreten Leistungsvergleich innerhalb der relevanten Vergleichsgruppe - hier der Realschulkonrektoren in BesGr A 15 - an. Insoweit hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, dass seine Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen wäre.

Soweit der Antragsteller meint, der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 habe in seiner Beurteilung noch gar nicht zutreffend gewürdigt werden können, weil die Beurteilungsrunde 2014 erst mit der Eröffnung der Beurteilungen gegenüber den Lehrkräften 2015 abgeschlossen gewesen sei, trifft es zwar zu, dass diese den Lehrern erst 2015 eröffnet werden konnten. Die Beurteilung des Antragstellers geht jedoch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller 2014 und damit noch innerhalb des laufenden Beurteilungszeitraums die „Hauptarbeit“, nämlich die Erstellung der Beurteilungen, formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Im Übrigen wurde der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, so dass auch bei einer zu Unrecht erfolgter Würdigung ein etwaiger Fehler keinen Einfluss auf das Auswahlergebnis haben kann.

Vor diesem Hintergrund kann deshalb auch offen bleiben, ob die Berücksichtigung sonstiger Leistungen des Antragstellers nur dann zu einem Gesamtergebnis „HQ“ geführt hätte, wenn damit ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ verbunden wäre. Allerdings trifft es wohl zu, dass der Antragsteller seine Tätigkeit (im Wesentlichen) auf die Leitung der Schule beschränkt hat, auch wenn von ihm initiierte Projekte und durchgeführte Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind; ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ erforderte hingegen eine Tätigkeit auf regionaler oder landesweiter Ebene wie etwa als Referent in der Lehrerfortbildung u.dgl.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können. Jedenfalls kann, wie die Platzierung der in BesGr A 14 + AZ befindlichen weiteren Bewerberin als Zweite Konrektorin mit einem Gesamtergebnis „HQ“ (nur) auf Platz 2 zeigt, nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ einen Beurteilungsgleichstand bzw. -vorsprung gegenüber dem Beigeladenen erzielt hätte. Insoweit hat der Antragsgegner nämlich (wiederum) darauf abgestellt, dass die Bewerberin selbst mit „HQ“ im Gesamturteil gegenüber dem Beigeladenen im höheren Statusamt und langjähriger Erfahrung als Schulleiter keinen Vorsprung aufweist.

Für die Annahme, die Ministerialbeauftragte sei durch den Antragsgegner bewogen worden, den Beigeladenen zu Unrecht besser als den Antragsteller zu beurteilen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch die Behauptung, der Antragsteller sei aufgrund der geringeren Schülerzahlen zu gut bewertet worden, ist nicht glaubhaft gemacht.

2.3.4 Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei auch auf die dienstliche Beurteilung 2014 des Antragstellers gestützt und keine Anlassbeurteilung eingeholt.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Dies ist nach dem unter 2.3.3. Ausgeführten bei der periodischen Beurteilung 2014 des Antragstellers insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der Fall.

Die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. März 2016 auch hinreichend aktuell. Einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Nach der st. Rspr. des Senats (vgl. B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Durch Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Antragsgegner dessen Beurteilung 2014 nach wie vor als aktuell anerkannt.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass eine periodische Beurteilung, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG herangezogen wird, grundsätzlich auch bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden ist.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Situation des Bewerbers seit der letzten Beurteilung relevant (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (so ausdrücklich Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) verändert hat (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur dann als zu lang anzusehen, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat oder wesentliche Änderungen eingetreten sind (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 23). Allein der Umstand, dass in einer Anlassbeurteilung neue Ereignisse berücksichtigen werden können, rechtfertigt keine neue Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.2.2015 a. a. O.). Andernfalls liefe das vom Gesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau abzubilden (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8).

Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 abdeckt, seiner von ihm am 23. März 2016 getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei bestimmt sich die hinreichende Aktualität der periodischen Beurteilung nach der Übergangsvorschrift des Art. 70 Abs. 8 Satz 1 und 3 LlbG gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen ist; die ab 1. Januar 2013 geltende Neufassung von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen ist, findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahlentscheidung nicht auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits älter als drei Jahre alt ist (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 22), bezieht sich die dort genannte Dreijahresfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG allein auf Bundesbeamte. Im Übrigen wäre auch diese Frist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen.

Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller neben seinen Aufgaben als Erster Konrektor weiterhin auch die des Schulleiters wahrgenommen hat, noch aufgrund der durch den Antragsteller ab 2015 erfolgreich durchgeführten weiteren Aufgaben (Beurteilungsrunde 2014; Abschlussprüfung 2015; Sporthallenbau; gebundene Ganztagesklassen; „Kooperation Elternhaus-Schule“ (KESCH); elektronischer Elternbrief; „Schule ohne Rassismus“; Pressearbeit; Tag der offenen Tür), die nach dem Ende des Beurteilungszeitraums liegen, verloren.

Der Umstand allein, dass der Antragsteller ab 2015 auf demselben Dienstposten im Rahmen der Verhinderungsvertretung des erkrankten Schulleiters neben seinem Amt als Erster Konrektor weiterhin auch höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, eine neue Beurteilung für den Antragsteller vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen, da dies - ebenso wie seine gegenüber der Beurteilung 2011 gesteigerten Leistungen - bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Die bloße (Fort)Dauer der Verhinderungsvertretung führt zu keiner wesentlichen Veränderung. Aber auch aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller ab 2015 durchgeführten Aufgaben von der Beurteilung 2014 noch nicht erfasst werden konnten, folgt keine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung. Es handelt sich dabei größtenteils um „normale“ Aufgaben eines Schulleiters wie die Beurteilung von Lehrkräften, Durchführung von Prüfungen und Kommunikation mit den Eltern, die im Rahmen der Verhinderungsvertretung des Schulleiters angefallen sind, was bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Aber auch soweit es sich nicht um alltägliche Aufgaben wie die Durchsetzung eines Sporthallenneubaus oder die Einführung von Ganztagesklassen handelt, zählt deren Erfüllung zu den „normalen“ Aufgaben eines Schulleiters. Von einem erheblichen „Leistungssprung“, der eine Anlassbeurteilung erforderlich machen würde, kann daher keine Rede sein. Da der Antragsteller vergleichbare Aufgaben wie die Erstellung von Beurteilungen bereits 2014 wahrgenommen hat, hat er auch nicht wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen. Diese Aufgaben wurden ihm auch nicht eigens übertragen, sondern von ihm im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten als ständiger Vertreter des Schulleiters wahrgenommen. Das besondere Engagement, das der Antragsteller bei der gleichzeitigen Wahrnehmung sowohl seiner genuinen Aufgaben als Erster Konrektor als auch der von ihm übernommenen Aufgaben des Schulleiters gezeigt hat, wurde ebenfalls schon in der Beurteilung 2014 gewürdigt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) bzw. aus den auf diese Bezug nehmenden amtlichen Bewerbungsformblättern. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit bzw. der amtsprägenden Funktion als Schulleiter in Vertretung des erkrankten Amtsinhabers durch den Antragsteller bereits in der Beurteilung 2014 gewürdigt wurde (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien) und dass sich die Leistungen des Antragstellers in dieser Hinsicht im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung nicht wesentlich verändert haben (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien).

Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Anlassbeurteilung zu dem vom Antragsteller erhofften Gesamturteil „HQ“ geführt hätte, da eine Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln darf (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 30). Aus den unter 2.3.3 dargelegten Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können.

2.3.5 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass bei der Auswahlentscheidung Fürsorgegesichtspunkte verletzt worden seien.

Wie unter 2.1 ausgeführt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle aufgrund der Fürsorgepflicht, da sich auch aus der längerfristiger Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens i.d.R. kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status ergibt (BVerwG, B. v. 24.9.2008 a. a. O.); dies gilt jedenfalls im Fall einer reinen Verhinderungsvertretung (BayVGH, B. v. 29.4.2015 a. a. O.). Der Antragsteller kann aber auch nicht geltend machen, dass der Antragsgegner zu Unrecht nicht (genügend) berücksichtigt habe, dass er bereits jahrelang neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor (auch) die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen habe, so dass ihm die streitgegenständliche Stelle nunmehr „zustehe“. Entgegen der Behauptung des Antragstellers trifft es nach dem unter 2.3.2 bis 2.3.4 Ausgeführten nicht zu, dass der Antragsgegner diese Tatsache nicht hinreichend gewürdigt hat.

Der Antragsteller kann insoweit auch nicht einwenden, der Antragsgegner habe das grundsätzliche Verbot der längerfristigen Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.2016 - 2 C 14.15) bzw. die Unvereinbarkeit der dauerhaften Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 - juris Rn. 24) nicht beachtet. Mit dieser Argumentation könnte er allenfalls die Feststellung erreichen, aufgrund der längerfristigen Verhinderungsvertretung des Schulleiters, ohne dessen Amt übertragen zu bekommen, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, bzw. die Verpflichtung, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonkurrenz führt dieses Argument jedoch nicht dazu, dass ggf. eine andere Auswahlentscheidung getroffen hätte werden müssen.

Darüber hinaus dürfen soziale Gesichtspunkte allgemeiner Art oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ausrichten, als nicht unmittelbar auf Leistungsgesichtspunkten beruhende Hilfskriterien allenfalls - nachrangig (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 19) - herangezogen werden, wenn zwischen Bewerbern zu entscheiden ist, die im Wesentlichen als gleich geeignet anzusehen sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rn. 64). Von einem Beurteilungsgleichstand ist jedoch nach dem unter 2.3.1 Ausgeführten vorliegend nicht auszugehen.

Jedenfalls kann durch eine am Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen werden (VGH BW, U. v. 19.5.1972 a. a. O.).

Demgemäß durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller in der Schule und in der Öffentlichkeit seit längerem als der „geborene“ Schulleiter wahrgenommen werde, weil es sich hierbei lediglich um einen nicht leistungsbezogenen sozialen Gesichtspunkt handelt. Der Einwand, durch die Auswahl des Beigeladenen werde der Antragsteller „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt, liegt neben der Sache, da ihm noch kein Amt der BesGr A 15 + AZ übertragen wurde und seine Anerkennung in der Schule und in der Öffentlichkeit von seiner Persönlichkeit abhängt.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auf die von ihm behauptete telefonische Nachfrage im Mai 2015 nach der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und vom Staatsministerium unfreundlich „abgefertigt“ wurde, weil dies selbst bei Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung durch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten vorliegend nicht berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Pensionierung des Schulleiters sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, weshalb der Antragsgegner die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller dadurch verletzt haben sollte, dass er den Schulleiter nicht früher wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat, da damit nicht zwangsläufig auch eine Stellenneubesetzung einhergeht. Den diesbezüglichen Beweisermittlungsanregungen war daher nicht nachzukommen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl sowie Verantwortung gegenüber den Schülern, den Kollegen und der Schule übernommen und aus diesem Grund auf andere Bewerbungen auf Schulleiterstellen verzichtet, ist dies zwar ein ehrenwertes Motiv, beruht aber allein auf seiner eigenen Entscheidung. Im Übrigen gehört die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Schulleiters zu den Dienstpflichten des Antragstellers. Der Antragsgegner hat ihm von einer Bewerbung auch nicht mit Blick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an der Realschule N. abgeraten. Dass der Antragsteller sich nicht für diese Stelle bewerben hätte wollen, behauptet der Antragsgegner nicht.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.168,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Polizeihauptkommissare im Wasserschutzpolizeiamt zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – sichern will, zu Recht abgelehnt. Dieser Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – zulässig. Der Antragsteller kann insoweit auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Denn nach erfolgter Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene kann ihm wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität und dem Fehlen einer weiteren Planstelle ein Beförderungsamt nicht mehr verliehen werden.

3

Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

5

Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten, der sich um ein höher bewertetes Statusamt bewirbt, wecken kann, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Beamte können daher grundsätzlich für die Dauer eines Disziplinarverfahrens von Beförderungen ausgenommen und im Auswahlverfahren unberücksichtigt bleiben. Bei der Eilentscheidung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt die Herausnahme eines Beamten aus einem laufenden Beförderungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung seiner fachlichen Befähigung, Leistung und Eignung zwar gleichwohl einer verwaltungsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 – 2 B 11487/98.OVG –; vom 11. Juli 2007 – 2 A 10691/07.OVG –; vom 3. September 2008 – 2 B 10824/08.OVG –; vom 12. September 2013 – 2 B 10837/13.OVG –; vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, juris Rn. 6; und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –, juris Rn. 7; sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 B 267/08 –, juris; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [419]).

6

Von einem solchem Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht auszugehen. Es bestehen vielmehr im Gegenteil hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Übrigen hat auch der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 (– 2 B 10648/16.OVG –, juris), der zwischen den Beteiligten zu dem Beförderungsgeschehen im Jahr 2016 ergangen ist, erkannt, dass nicht festgestellt werden kann, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren von vornherein aussichtslos gewesen oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven eingeleitet worden ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 14. Juni 2017, welches in Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren entstanden ist, das gegen einen anderen Beamten wegen weitgehend identischer Vorwürfe geführt wird, keinesfalls, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren von vornherein aussichtslos ist. Unabhängig davon verbietet sich diese Betrachtung anhand des aktuellen Verfahrensstands des Disziplinarverfahrens und Erkenntnissen aus dem Disziplinarverfahren (und erst recht wie hier aus parallel geführten Disziplinarverfahren gegen Dritte) bereits aus systematischen Gründen:

8

Der Dienstherr ist bei seiner Entscheidung über die Einbeziehung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens und damit die Nichtberücksichtigung des betroffenen Beamten im Beförderungsgeschehen regelmäßig nicht gehalten, die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe vorgreifend zu bewerten und abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –, juris Rn. 12). Diese Klärung kann nicht inzidenter im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit erfolgen und damit außerhalb der disziplinarischen Zuständigkeit und des Disziplinarverfahrens (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39). Die Entscheidung darüber ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Demnach ist jedenfalls dann, wenn wie hier schon die Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen Bedenken ausgesetzt ist, da der erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens seinerzeit nicht offensichtlich unbegründet war, eine gleichsam fortschreitende, vom Verfahrensstand des Disziplinarverfahrens abhängige Neubewertung im Hinblick auf das aktuelle Beförderungsgeschehen nicht veranlasst (unklar demgegenüber noch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 – 6 B 565/05 –, juris Rn. 14; im Ergebnis wie hier OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 3 ff.).

9

Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Beamte – wie hier der Antragsteller – meint, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei entgegen dem Beschleunigungsgebot des § 25 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – sachwidrig hinausgezögert worden. Denn die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des betroffenen Beamten würden allein deshalb nicht entfallen. Es bliebe im Gegenteil im Falle seiner Beförderung der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn bestehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 M 221/94 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 36 ff.). Der betroffene Beamte ist in diesem Fall daher darauf zu verweisen, über einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß §§ 25 Abs. 2, 79 Abs. 1 LDG auf die Beschleunigung des Disziplinarverfahrens hinzuwirken, was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch bereits angekündigt hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen könnte eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens ferner allenfalls Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Beamten wegen einer entgangenen Beförderung begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39). Sie führt aber nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht dazu, dass der Dienstherr die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der persönlichen Eignung des betroffenen Beamten zu ignorieren hat (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39).

10

Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2005 (– 6 B 1946/04 –, juris) und vom 3. Juni 2005 (– 6 B 1946/04 –, juris) ist darüber hinaus auch bereits deshalb unbehelflich, weil diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Während das Gericht in ersterem Fall den gegen den Beamten gerichteten Verdacht eines Dienstvergehens bereits aus rechtlichen und nicht aus tatsächlichen Gründen als offensichtlich unbegründet qualifiziert hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 6 B 1946/04 –, juris Rn. 38 ff.) war in zweiterem Fall die Beschwerde führende Behörde nicht zuletzt aus prozessualen Gründen erfolglos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 – 6 B 1946/04 –, juris Rn. 12 ff.).

11

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass ein Beförderungsverbot nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 LDG selbst dann, wenn das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, erst im Falle der Kürzung der Dienstbezüge oder einer strengeren Disziplinarmaßnahme bestehe, steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 LDG gelten schon ihrem Wortlaut nach lediglich für die Zeit „nach“ Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme. Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.922 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, juris Rn. 10).

12

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

13

III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds., Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 [40.000,00 € bei einer nach Besoldungsgruppe R 9 bewerteten Stelle]).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Direktorin/Direktor der Spielbank B. F.“ nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) schrieb unter dem 16. Juli 2014 die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bayerischen Spielbank B. F. bei der Staatlichen Lotterieverwaltung zum 1. Januar 2015 aus. Für den Dienstposten kämen Beamtinnen und Beamte mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachliche Schwerpunkte Staatsfinanz bzw. Steuer der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 in Betracht. Die modulare Qualifizierung für Ämter ab A 14 könne in Aussicht gestellt werden. Wegen der Tätigkeit als Direktorin/Direktor der Bayerischen Spielbank werde auf die beiliegende Dienstpostenbeschreibung Bezug genommen.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der 19... geborene Antragsteller steht als Steueramtrat (BesGr. A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist Betriebsprüfer von prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetrieben und von Großbetrieben beim Finanzamt M. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Antragsteller - noch im Statusamt A 11 - 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene steht als Steueramtsmann (BesGr. A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 1. Dezember 2013 (zunächst im Wege der Abordnung) als Sachbearbeiter bei der Staatlichen Lotterieverwaltung beschäftigt. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Beigelade 11 Punkte. Im Beurteilungszeitraum war der Beigeladene vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2010 als Leiter der Geschäftsstelle beim Finanzamt B. K. tätig, anschließend wechselte er zur Umsatzsteuerprüfung beim Finanzamt M.

Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen traf der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die bereits Gegenstand des Verfahrens M 5 E 14.5740 war. Nach richterlichem Hinweis hob der Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung auf und holte zum Zwecke einer erneuten Auswahlentscheidung für alle Bewerber für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 und 17. Juli 2014 Anlassbeurteilungen ein.

In seiner Anlassbeurteilung erhielt der Antragsteller 12 Punkte, der Beigeladene 14 Punkte. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält die folgende ergänzende Bemerkung: „Hervorzuheben ist die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund wurde auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt.“ Der Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes M. für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 vom 26. Februar 2015 schließt mit 11 Punkten.

Der Beurteiler begründete die Anlassbeurteilung auf Bitte des Staatsministeriums in Hinblick auf die deutliche Leistungssteigerung mit Schreiben vom 20. März 2015.

Aufgrund des in der jeweiligen Anlassbeurteilung erzielten Punktwerts im Gesamturteil traf der Antragsgegner mit Auswahlvermerk vom 24. März 2015, gebilligt durch den Staatsminister am 8. April 2015, unter Vornahme eines einzelfallbezogenen Ausgleichs aufgrund der unterschiedlichen Statusämter zwischen dem Antragsteller (dessen Beurteilung um einen Punkt im Gesamturteil höher bewertet wurde) und dem Beigeladenen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 12. April 2015 hiergegen Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 24. April 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Direktorin/Direktor der Spielbank B. F. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die getroffene Auswahlentscheidung stelle einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz dar. Die Begründung für die plötzliche „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen, für dessen Beurteilung für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 ein Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil vom 11 Punkten vorliege, dem gegenüber der weitere Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung nur einen Bruchteil darstelle, halte nicht einmal ansatzweise einer Überprüfung stand.

Auf Nachfrage des Gerichts plausibilisierte der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung als Beurteiler mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Beurteilung des Beigeladenen.

Mit Beschluss vom 25. August 2015, zugestellt am 27. August 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der eingeholten Anlassbeurteilungen als leistungsstärksten Bewerber eingestuft. Er habe darüber hinaus eine Anpassung in der Betrachtung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen, um eine Vergleichbarkeit der beim Antragsteller und dem Beigeladenen in unterschiedlichen Statusämtern vorgenommenen Bewertung herzustellen. Es sei vertretbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden, dass das Staatsministerium bei der Vornahme des einzelfallbezogenen Ausgleichs zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen in der Wertigkeit der dort mit A 11 bzw. A 12 bewerteten Dienstposten einen Unterschied sehe, der durch eine Höherbewertung des Gesamturteils des Bewerber in einem mit A 12 bewerteten Dienstposten um 1 Punkt als ausgeglichen anzusehen sei. Im Ergebnis führe sowohl ein einzelfallbezogener Ausgleich, wie auch die - nur ausnahmsweise zulässige - Hinzurechnung um einen Punkt im Gesamturteil und bei den wesentlichen Einzelkriterien der Bewerber im um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt dazu, dass der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber anzusehen sei.

Der Auswahlentscheidung liege auch keine auf sachfremde Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des Beigeladenen zugrunde. Die zu konstatierende außerordentliche Leistungssteigerung des Beigeladenen von 11 Punkten in der Beurteilung 2012 auf 14 Punkte in der Anlassbeurteilung zum Stichtag 17. Juli 2014 sei nach der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung des verantwortlichen Beurteilers durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die besonders ausgeprägte Leistungssteigerung des Beigeladenen durch den Beurteiler im Zeitraum der Anlassbeurteilung sei hinreichend plausibilisiert worden. Hierzu sei im Rahmen der Vorlage der Anlassbeurteilung dargelegt worden, dass sich der Beigeladene in kürzester Zeit in das Spielbankenmetier eingearbeitet und schon bald weitgehende Fachkenntnisse angeeignet habe. Er habe für ihn äußerst kurzfristig bereits im Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausgearbeitet und eine Prüfung der Spielbank B. R... vorgenommen. Eine interne Prüfung bei den bayerischen Spielbanken verlange ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum als in anderen Bereichen, wie beispielsweise des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen, die Prüfung von Belegen der Finanzbuchhaltung usw. Zudem sei der Beigeladene im Jahr 2014 gemeinsam mit einem weiteren Kollegen im Rahmen einer mehrwöchigen Vakanz des Dienstpostens des Referatsleiters „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ zur diesbezüglichen Aufgabenerledigung herangezogen worden. Ferner habe er Schulungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention und begleitende Schulungen zum Vergaberecht absolviert, wobei er schon bald zwei Sonderprüfungen habe durchführen müssen, die ohne die rasch erworbenen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu den betrieblichen Zusammenhängen nicht möglich gewesen wären. Der Beigeladene habe sich mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Arbeitsbereiche „Grundsatz und Rechtsangelegenheiten“ sowie „interne Revision“ voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Seine Zufriedenheit komme auch in einer sehr guten Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Verhältnis zu Vorgesetzten, Spielbankdirektoren sowie Kollegen und Kolleginnen einer Abteilung zum Ausdruck. Weiter sei im gerichtlichen Verfahren nochmals anhand von Tätigkeitsbeispielen aus den Bereichen Sonderprüfungen, der Aufgabenwahrnehmung der Referatsleistung „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ sowie der Ausarbeitung eines Prüfungsplans für die interne Revision dargelegt, dass der Beigeladene hier ungewöhnlich schwierige Aufgaben mit großem persönlichen Einsatz sehr gut bewältigt habe. Er habe hierbei einen besonderen Leistungswillen und Einsatz gezeigt und sich in weit überdurchschnittlichem Maß intensiv in grundlegend neue Aufgaben eingearbeitet. Dies rechtfertige die vorgegebene Bewertung. Die so seitens des Beurteilers begründete Leistungssteigerung sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Leistungssteigerung sei in wertender Beschreibung anhand von gezeigten Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen wiedergegeben. Sie habe damit eine hinreichend erkennbare Tatsachengrundlage. Die Einschätzung der dabei zu bewältigenden Aufgaben als ungewöhnlich schwierig und die Bewertung des Einsatzes und Leistungswillen des Beigeladenen dahingehend, dass er in weit überdurchschnittlicher Weise die Fähigkeiten gezeigt habe, sich in anderen, neuen Aufgabenstellungen einzuarbeiten, obliege dem Beurteiler.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis 30. November 2013 im Gesamturteil lediglich 11 Punkte vorsehe. Beurteilungsbeiträge müssten bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie seien ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler sei zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er könne zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übe seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Diesen Anforderungen sei vorliegend noch hinreichend Rechnung getragen. Der Beurteiler habe nach seiner Angabe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, so dass davon auszugehen sei, dass er die vom dortigen Beurteiler vorgenommene Bewertung in Betracht gezogen habe. Er habe jedoch weiter ausgeführt, dass für ihn, da diese Bewertung sich auf einen weiter zurückliegenden Zeitraum in einem Ressort mit offensichtlich anders gelagerten Anforderungen beziehe, diese Bewertung des Beurteilungsbeitrags - bezogen auf die aktuelle Leistungseinschätzung - nicht entscheidend nachwirken könne, so dass sie für ihn im Ergebnis letztlich nicht maßgeblich gewesen sei. Auch dies sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsbeitrag sei selbst keine dienstliche Beurteilung, sondern ein Hilfsmittel zu ihrer Erstellung. Der Beurteilungsbeitrag stelle sicher, dass ein relevanter Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums, für den der Beurteiler keine eigenen Erkenntnisse über die Tätigkeit des Beurteilten habe, nicht von vornherein aus der Betrachtung falle. Es gebe aber für den Betrachter keine Vorgabe, mit welchem Gewicht er die Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag inhaltlich in die von ihm zu erstellende dienstliche Beurteilung einzustellen habe. Vorliegend habe der Beurteiler dargelegt, dass die zu Beginn des Beurteilungszeitraums im Bereich der Steuerverwaltung gezeigten Leistungen des Beigeladenen gegenüber den von ihm gezeigten Leistungen nicht nachwirkten und für ihn für die Bewertung letztlich nicht maßgeblich seien. Damit stelle der Beurteiler entscheidend auf die zu Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen ab. Er lege dar, dass er diese Leistungen trotz der Kürze des entsprechenden Zeitraums aufgrund der Aufgaben, die der Beigeladene hier bewältigt habe, für bereits hinreichend verfestigt einstufe. Wenn ein Beurteiler hinsichtlich der Leistungsbewertung entscheidend auf die letzte Zeitspanne vor dem Ende des Beurteilungszeitraums abstelle, liege dies innerhalb des Beurteilungsrahmens und sei durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 31. August 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 25. September 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde gelegt, obwohl diese nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhe. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln dürften und dieser Maßstab in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Der Beigeladene habe sich innerhalb von 7 ½ Monaten von 11 auf 14 Punkte steigern können, ohne dass dies plausibilisiert worden wäre, was ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis sei. Die Anlassbeurteilung sei widersprüchlich, weil der Beurteiler die „Leistungsexplosion“ auch mit seinen „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet habe, obwohl diese Leistungen mit 11 Punkten bewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass der Beurteiler nur davon ausgegangen sei, dass die vom Beamten gezeigten Leistungen ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung seien, dieses aber nicht definitiv festgestellt habe. Der Antragsteller habe bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich nicht erschließe, welchen Inhalt der vom Beurteiler angeführte „umfangreiche Prüfungsplan“ gehabt haben solle. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht diese Behauptung des Beurteilers ungeprüft übernommen. Ähnliches gelte für die vom Beigeladenen zusammen mit einem weiteren Kollegen übernommenen Vertretungsaufgaben. Nicht nachvollziehbar sei auch, wenn eine Leistungsexplosion von 11 auf 14 Punkte damit als hinreichend plausibilisiert angesehen werde, der Beurteilte habe sich mit den von ihm wahrgenommen Aufgaben voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Beurteilungsmaßstab der dienstlichen Beurteilungen sei grundsätzlich das Statusamt und nicht ein bestimmter Dienstposten. Der Beurteiler habe Beurteilungsbeiträge in sei-ne Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Dies sei in der Stellungnahme des Beurteilers vom 3. Juli 2015 noch nicht einmal ansatzweise geschehen. Für den Beurteiler seien bei der Vergabe der 14 Punkte ausschlaggebend die in der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen gewesen. Die in den nicht weniger als 28 Monaten beim Finanzamt M. gezeigten Leistungen seien für ihn nicht relevant gewesen. Der Beurteiler habe damit den Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Der Antragsteller vertiefte mit Schriftsatz vom 9. November 2015 sein Vorbingen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Stelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Ob die dienstliche Beurteilung des beigeladenen, erfolgreichen Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist umstritten. Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 (3 CE 94.3316 - ZBR 1995, 204) noch davon ausgegangen, dass die Beurteilung unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und seinen Dienstherrn betreffe und der seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wahrende Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die dienstliche Beurteilung des Konkurrenten zumindest inzident rechtlich überprüft werde. Daran hält der Senat nicht weiter fest. Der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber hat vielmehr einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten - ebenso wie eine als fehlerhaft angesehene eigene Beurteilung - einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Ansonsten nämlich wäre der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert und eine effektive Kontrolle darüber nicht gewährleistet, ob das Auswahlverfahren den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 23; OVG Magdeburg, B. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - ZBR 2012, 106, - juris Rn. 8; OVG Greifswald, B. v. 2.9.2009 - 2 M 97/09 - juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 6.5.2008 - 1 B 1786/07 - juris Rn. 45).

2.1 Die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen ist fehlerhaft, weil der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. vom 26. Februar 2015 vom Beurteiler nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden ist.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG Münster, B. v. 27.8.2015 - 6 B 649/15 - juris Rn. 10).

Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Zwar hat der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag vom 26. Februar 2015 in Bezug auf die darin enthaltenen Punktewerte zur Kenntnis genommen. In den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung vom 5. März 2015 ist ausgeführt, hervorzuheben sei die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt worden. Der Beurteilungsbeitrag hat jedoch ausweislich der Stellungnahme des Beurteilers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Der Beurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 ausdrücklich erklärt, dass die zurückliegende und dem Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegte Leistung des Beamten in der Steuerverwaltung für ihn nicht relevant war. Seine Beurteilung in der Steuerverwaltung habe nicht entscheidend nachwirken können. Er bestätigt, dass der Beurteilungsbeitrag für die Festlegung des Gesamturteils nicht maßgeblich war, was damit korrespondiert, dass er ausweislich seiner Stellungnahme die Leistungen des Beigeladenen bei alleiniger und isolierter Betrachtung des Zeitraums 1. Dezember 2013 bis 17. Juli 2014 mit 14 Punkten bewertet hat. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Beurteilers, er habe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, nur als reines „Lippenbekenntnis“ gewertet werden; der Beurteilungsbeitrag wurde letztlich lediglich zur Kenntnis genommen. Dies begegnet vor allem auch deshalb Bedenken, weil der Ersteller des Beurteilungsbeitrags während der mehr als zweijährigen Zusammenarbeit kontinuierlich persönliche Eindrücke gewinnen konnte, ob und inwieweit der Beigeladene den sachlichen und persönlichen Anforderungen, die an das Statusamt eines Steueramtmanns zu stellen sind, in dieser Zeit entsprochen hat. Weitergehende als die in dem Beurteilungsbeitrag festgehaltenen Erkenntnisse standen dem Beurteiler für den vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Beurteiler konnte damit der mit siebeneinhalb Monaten vergleichsweise kurzen Dienstzeit nicht das nach dem Gesamturteil zum Ausdruck kommende Gewicht zumessen und den Beurteilungsbeitrag gänzlich unberücksichtigt lassen, zumal die Anlassbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren abdecken muss. Die Handhabung des Beurteilers hat zur Folge, dass der überwiegende Teil des Beurteilungszeitraums von fast 80% völlig unberücksichtigt bleibt. Der Beurteiler hat die Abweichung zwar mit einer Nichtrelevanz begründet, womit aber sein Werturteil dann nicht mehr auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Fast 80% des Beurteilungszeitraums, der durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt ist, können nicht einfach ausgeblendet werden.

2.2 Hinsichtlich der weiteren Angriffe gegen die dienstliche Beurteilung kann der Antragsteller nicht durchdringen.

2.2.1 Soweit der Antragsteller die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre). Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in den zuvor erstellten Regelbeurteilungen lediglich fortentwickelt werden. Hier besteht indes die Besonderheit, dass das Staatsministerium in Anwendung der Nr. 9.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Mai 2014 - Richtlinien - (FMBl S. 91) den Anlassbeurteilungen aller Bewerber einen einheitlichen Beurteilungszeitraum von drei Jahren - endend mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung - zugrunde gelegt und damit den gleichen Zeitraum abbildet wie die Regelbeurteilung (vgl. 2.1.1 Satz 1 der Richtlinie).

2.2.2. Die vom Beurteiler beschriebene Leistungssteigerung ist hinreichend plausibilisiert. Der vom Antragsteller aufgezeigte Widerspruch besteht nicht. Der Beurteiler hat die Leistungssteigerung nicht mit den „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet, sondern in Hinblick auf die vom Beigeladenen in hoher Qualität durchgeführten Sonderprüfungen lediglich abschließend festgestellt, die als Geschäftsstellenleiter erworbenen Erfahrungen hätten ihm bei der Prüfungsgestaltung bis hin zum Abschlussgespräch sicherlich geholfen. Soweit der Beurteiler ausführt, die vom Beamten gezeigten Leistungen seien ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung, vermag der Senat aus der Verwendung des Wortes „Indiz“ nicht zu schließen, dass damit keine tatsächliche Feststellung getroffen worden wäre. Vielmehr ist aufgrund der Formulierung davon auszugehen, dass die vom Beamten in seiner mehr als 7-monatigen Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen eine erhebliche Leistungssteigerung darstellen. Der Beurteiler hat ausgeführt, der Beigeladene habe - obwohl er erst im Dezember 2013 zur Staatlichen Lotterieverwaltung gekommen sei - schon für das Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausarbeiten müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil er sich überdurchschnittlich rasch eingearbeitet habe. Seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Umsatzsteuerprüfung seien ihm dabei methodisch zugute gekommen, die Interne Revision bei den Bayerischen Spielbanken verlange aber ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum in einem völlig anderen fachlichen Bereich, wie beispielswese des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen usw.

2.2.2 Die Plausibilisierung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den konkreten Dienstposten in den Blick nimmt. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 23). Die Auswahlentscheidung trägt diesem Erfordernis Rechnung, wenngleich für die Plausibilisierung konkrete Beispiele aus der Praxis des Beigeladenen angeführt werden mussten, um der erforderlichen Plausibilisierung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 25 mit weiteren Nachweisen) nach (hier inzidenter Anfechtung der Beurteilung durch einen Mitbewerber im Stellenbesetzungsverfahren) nachzukommen. Es ist letztlich ein Gebot der Logik, dass die vom Antragsteller in Frage gezogene erhebliche Leistungssteigerung des Beigeladenen nur durch Beispiele erläutert und nachvollziehbar begründet werden kann, wofür der konkrete Dienstposten zwingend in den Blick zu nehmen ist.

2.2.3 Schließlich vermag der Senat insoweit keine Widersprüchlichkeit zu erkennen, als die Leistungssteigerung des Beigeladenen nicht bereits bei der ersten Auswahlentscheidung erwähnt und berücksichtigt worden ist. Dieser - ersten - Auswahlentscheidung lagen neben den periodischen Beurteilungen 2012 in erster Linie Auswahlgespräche mit zwei Vertretern des Staatsministeriums und dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung zugrunde, bei denen es ausweislich des Auswahlvermerks vom 21. November 2014 vorrangig um die Persönlichkeit der Bewerber und ihren Einschätzungen und Empfehlungen hinsichtlich der Aspekte Personalführung, Betriebsmanagement und Innovationskraft ging. Die aktuellen Leistungen waren kein Thema dieser Auswahlentscheidung, so dass weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu bejahen wäre.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, zumal für den Beigeladenen eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und erst danach eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Direktorin/Direktor der Spielbank B. F.“ nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) schrieb unter dem 16. Juli 2014 die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bayerischen Spielbank B. F. bei der Staatlichen Lotterieverwaltung zum 1. Januar 2015 aus. Für den Dienstposten kämen Beamtinnen und Beamte mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachliche Schwerpunkte Staatsfinanz bzw. Steuer der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 in Betracht. Die modulare Qualifizierung für Ämter ab A 14 könne in Aussicht gestellt werden. Wegen der Tätigkeit als Direktorin/Direktor der Bayerischen Spielbank werde auf die beiliegende Dienstpostenbeschreibung Bezug genommen.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der 19... geborene Antragsteller steht als Steueramtrat (BesGr. A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist Betriebsprüfer von prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetrieben und von Großbetrieben beim Finanzamt M. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Antragsteller - noch im Statusamt A 11 - 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene steht als Steueramtsmann (BesGr. A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 1. Dezember 2013 (zunächst im Wege der Abordnung) als Sachbearbeiter bei der Staatlichen Lotterieverwaltung beschäftigt. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Beigelade 11 Punkte. Im Beurteilungszeitraum war der Beigeladene vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2010 als Leiter der Geschäftsstelle beim Finanzamt B. K. tätig, anschließend wechselte er zur Umsatzsteuerprüfung beim Finanzamt M.

Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen traf der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die bereits Gegenstand des Verfahrens M 5 E 14.5740 war. Nach richterlichem Hinweis hob der Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung auf und holte zum Zwecke einer erneuten Auswahlentscheidung für alle Bewerber für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 und 17. Juli 2014 Anlassbeurteilungen ein.

In seiner Anlassbeurteilung erhielt der Antragsteller 12 Punkte, der Beigeladene 14 Punkte. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält die folgende ergänzende Bemerkung: „Hervorzuheben ist die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund wurde auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt.“ Der Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes M. für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 vom 26. Februar 2015 schließt mit 11 Punkten.

Der Beurteiler begründete die Anlassbeurteilung auf Bitte des Staatsministeriums in Hinblick auf die deutliche Leistungssteigerung mit Schreiben vom 20. März 2015.

Aufgrund des in der jeweiligen Anlassbeurteilung erzielten Punktwerts im Gesamturteil traf der Antragsgegner mit Auswahlvermerk vom 24. März 2015, gebilligt durch den Staatsminister am 8. April 2015, unter Vornahme eines einzelfallbezogenen Ausgleichs aufgrund der unterschiedlichen Statusämter zwischen dem Antragsteller (dessen Beurteilung um einen Punkt im Gesamturteil höher bewertet wurde) und dem Beigeladenen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 12. April 2015 hiergegen Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 24. April 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Direktorin/Direktor der Spielbank B. F. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die getroffene Auswahlentscheidung stelle einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz dar. Die Begründung für die plötzliche „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen, für dessen Beurteilung für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 ein Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil vom 11 Punkten vorliege, dem gegenüber der weitere Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung nur einen Bruchteil darstelle, halte nicht einmal ansatzweise einer Überprüfung stand.

Auf Nachfrage des Gerichts plausibilisierte der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung als Beurteiler mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Beurteilung des Beigeladenen.

Mit Beschluss vom 25. August 2015, zugestellt am 27. August 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der eingeholten Anlassbeurteilungen als leistungsstärksten Bewerber eingestuft. Er habe darüber hinaus eine Anpassung in der Betrachtung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen, um eine Vergleichbarkeit der beim Antragsteller und dem Beigeladenen in unterschiedlichen Statusämtern vorgenommenen Bewertung herzustellen. Es sei vertretbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden, dass das Staatsministerium bei der Vornahme des einzelfallbezogenen Ausgleichs zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen in der Wertigkeit der dort mit A 11 bzw. A 12 bewerteten Dienstposten einen Unterschied sehe, der durch eine Höherbewertung des Gesamturteils des Bewerber in einem mit A 12 bewerteten Dienstposten um 1 Punkt als ausgeglichen anzusehen sei. Im Ergebnis führe sowohl ein einzelfallbezogener Ausgleich, wie auch die - nur ausnahmsweise zulässige - Hinzurechnung um einen Punkt im Gesamturteil und bei den wesentlichen Einzelkriterien der Bewerber im um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt dazu, dass der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber anzusehen sei.

Der Auswahlentscheidung liege auch keine auf sachfremde Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des Beigeladenen zugrunde. Die zu konstatierende außerordentliche Leistungssteigerung des Beigeladenen von 11 Punkten in der Beurteilung 2012 auf 14 Punkte in der Anlassbeurteilung zum Stichtag 17. Juli 2014 sei nach der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung des verantwortlichen Beurteilers durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die besonders ausgeprägte Leistungssteigerung des Beigeladenen durch den Beurteiler im Zeitraum der Anlassbeurteilung sei hinreichend plausibilisiert worden. Hierzu sei im Rahmen der Vorlage der Anlassbeurteilung dargelegt worden, dass sich der Beigeladene in kürzester Zeit in das Spielbankenmetier eingearbeitet und schon bald weitgehende Fachkenntnisse angeeignet habe. Er habe für ihn äußerst kurzfristig bereits im Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausgearbeitet und eine Prüfung der Spielbank B. R... vorgenommen. Eine interne Prüfung bei den bayerischen Spielbanken verlange ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum als in anderen Bereichen, wie beispielsweise des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen, die Prüfung von Belegen der Finanzbuchhaltung usw. Zudem sei der Beigeladene im Jahr 2014 gemeinsam mit einem weiteren Kollegen im Rahmen einer mehrwöchigen Vakanz des Dienstpostens des Referatsleiters „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ zur diesbezüglichen Aufgabenerledigung herangezogen worden. Ferner habe er Schulungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention und begleitende Schulungen zum Vergaberecht absolviert, wobei er schon bald zwei Sonderprüfungen habe durchführen müssen, die ohne die rasch erworbenen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu den betrieblichen Zusammenhängen nicht möglich gewesen wären. Der Beigeladene habe sich mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Arbeitsbereiche „Grundsatz und Rechtsangelegenheiten“ sowie „interne Revision“ voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Seine Zufriedenheit komme auch in einer sehr guten Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Verhältnis zu Vorgesetzten, Spielbankdirektoren sowie Kollegen und Kolleginnen einer Abteilung zum Ausdruck. Weiter sei im gerichtlichen Verfahren nochmals anhand von Tätigkeitsbeispielen aus den Bereichen Sonderprüfungen, der Aufgabenwahrnehmung der Referatsleistung „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ sowie der Ausarbeitung eines Prüfungsplans für die interne Revision dargelegt, dass der Beigeladene hier ungewöhnlich schwierige Aufgaben mit großem persönlichen Einsatz sehr gut bewältigt habe. Er habe hierbei einen besonderen Leistungswillen und Einsatz gezeigt und sich in weit überdurchschnittlichem Maß intensiv in grundlegend neue Aufgaben eingearbeitet. Dies rechtfertige die vorgegebene Bewertung. Die so seitens des Beurteilers begründete Leistungssteigerung sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Leistungssteigerung sei in wertender Beschreibung anhand von gezeigten Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen wiedergegeben. Sie habe damit eine hinreichend erkennbare Tatsachengrundlage. Die Einschätzung der dabei zu bewältigenden Aufgaben als ungewöhnlich schwierig und die Bewertung des Einsatzes und Leistungswillen des Beigeladenen dahingehend, dass er in weit überdurchschnittlicher Weise die Fähigkeiten gezeigt habe, sich in anderen, neuen Aufgabenstellungen einzuarbeiten, obliege dem Beurteiler.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis 30. November 2013 im Gesamturteil lediglich 11 Punkte vorsehe. Beurteilungsbeiträge müssten bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie seien ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler sei zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er könne zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übe seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Diesen Anforderungen sei vorliegend noch hinreichend Rechnung getragen. Der Beurteiler habe nach seiner Angabe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, so dass davon auszugehen sei, dass er die vom dortigen Beurteiler vorgenommene Bewertung in Betracht gezogen habe. Er habe jedoch weiter ausgeführt, dass für ihn, da diese Bewertung sich auf einen weiter zurückliegenden Zeitraum in einem Ressort mit offensichtlich anders gelagerten Anforderungen beziehe, diese Bewertung des Beurteilungsbeitrags - bezogen auf die aktuelle Leistungseinschätzung - nicht entscheidend nachwirken könne, so dass sie für ihn im Ergebnis letztlich nicht maßgeblich gewesen sei. Auch dies sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsbeitrag sei selbst keine dienstliche Beurteilung, sondern ein Hilfsmittel zu ihrer Erstellung. Der Beurteilungsbeitrag stelle sicher, dass ein relevanter Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums, für den der Beurteiler keine eigenen Erkenntnisse über die Tätigkeit des Beurteilten habe, nicht von vornherein aus der Betrachtung falle. Es gebe aber für den Betrachter keine Vorgabe, mit welchem Gewicht er die Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag inhaltlich in die von ihm zu erstellende dienstliche Beurteilung einzustellen habe. Vorliegend habe der Beurteiler dargelegt, dass die zu Beginn des Beurteilungszeitraums im Bereich der Steuerverwaltung gezeigten Leistungen des Beigeladenen gegenüber den von ihm gezeigten Leistungen nicht nachwirkten und für ihn für die Bewertung letztlich nicht maßgeblich seien. Damit stelle der Beurteiler entscheidend auf die zu Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen ab. Er lege dar, dass er diese Leistungen trotz der Kürze des entsprechenden Zeitraums aufgrund der Aufgaben, die der Beigeladene hier bewältigt habe, für bereits hinreichend verfestigt einstufe. Wenn ein Beurteiler hinsichtlich der Leistungsbewertung entscheidend auf die letzte Zeitspanne vor dem Ende des Beurteilungszeitraums abstelle, liege dies innerhalb des Beurteilungsrahmens und sei durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 31. August 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 25. September 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde gelegt, obwohl diese nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhe. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln dürften und dieser Maßstab in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Der Beigeladene habe sich innerhalb von 7 ½ Monaten von 11 auf 14 Punkte steigern können, ohne dass dies plausibilisiert worden wäre, was ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis sei. Die Anlassbeurteilung sei widersprüchlich, weil der Beurteiler die „Leistungsexplosion“ auch mit seinen „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet habe, obwohl diese Leistungen mit 11 Punkten bewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass der Beurteiler nur davon ausgegangen sei, dass die vom Beamten gezeigten Leistungen ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung seien, dieses aber nicht definitiv festgestellt habe. Der Antragsteller habe bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich nicht erschließe, welchen Inhalt der vom Beurteiler angeführte „umfangreiche Prüfungsplan“ gehabt haben solle. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht diese Behauptung des Beurteilers ungeprüft übernommen. Ähnliches gelte für die vom Beigeladenen zusammen mit einem weiteren Kollegen übernommenen Vertretungsaufgaben. Nicht nachvollziehbar sei auch, wenn eine Leistungsexplosion von 11 auf 14 Punkte damit als hinreichend plausibilisiert angesehen werde, der Beurteilte habe sich mit den von ihm wahrgenommen Aufgaben voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Beurteilungsmaßstab der dienstlichen Beurteilungen sei grundsätzlich das Statusamt und nicht ein bestimmter Dienstposten. Der Beurteiler habe Beurteilungsbeiträge in sei-ne Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Dies sei in der Stellungnahme des Beurteilers vom 3. Juli 2015 noch nicht einmal ansatzweise geschehen. Für den Beurteiler seien bei der Vergabe der 14 Punkte ausschlaggebend die in der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen gewesen. Die in den nicht weniger als 28 Monaten beim Finanzamt M. gezeigten Leistungen seien für ihn nicht relevant gewesen. Der Beurteiler habe damit den Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Der Antragsteller vertiefte mit Schriftsatz vom 9. November 2015 sein Vorbingen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Stelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Ob die dienstliche Beurteilung des beigeladenen, erfolgreichen Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist umstritten. Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 (3 CE 94.3316 - ZBR 1995, 204) noch davon ausgegangen, dass die Beurteilung unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und seinen Dienstherrn betreffe und der seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wahrende Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die dienstliche Beurteilung des Konkurrenten zumindest inzident rechtlich überprüft werde. Daran hält der Senat nicht weiter fest. Der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber hat vielmehr einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten - ebenso wie eine als fehlerhaft angesehene eigene Beurteilung - einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Ansonsten nämlich wäre der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert und eine effektive Kontrolle darüber nicht gewährleistet, ob das Auswahlverfahren den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 23; OVG Magdeburg, B. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - ZBR 2012, 106, - juris Rn. 8; OVG Greifswald, B. v. 2.9.2009 - 2 M 97/09 - juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 6.5.2008 - 1 B 1786/07 - juris Rn. 45).

2.1 Die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen ist fehlerhaft, weil der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. vom 26. Februar 2015 vom Beurteiler nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden ist.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG Münster, B. v. 27.8.2015 - 6 B 649/15 - juris Rn. 10).

Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Zwar hat der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag vom 26. Februar 2015 in Bezug auf die darin enthaltenen Punktewerte zur Kenntnis genommen. In den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung vom 5. März 2015 ist ausgeführt, hervorzuheben sei die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt worden. Der Beurteilungsbeitrag hat jedoch ausweislich der Stellungnahme des Beurteilers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Der Beurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 ausdrücklich erklärt, dass die zurückliegende und dem Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegte Leistung des Beamten in der Steuerverwaltung für ihn nicht relevant war. Seine Beurteilung in der Steuerverwaltung habe nicht entscheidend nachwirken können. Er bestätigt, dass der Beurteilungsbeitrag für die Festlegung des Gesamturteils nicht maßgeblich war, was damit korrespondiert, dass er ausweislich seiner Stellungnahme die Leistungen des Beigeladenen bei alleiniger und isolierter Betrachtung des Zeitraums 1. Dezember 2013 bis 17. Juli 2014 mit 14 Punkten bewertet hat. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Beurteilers, er habe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, nur als reines „Lippenbekenntnis“ gewertet werden; der Beurteilungsbeitrag wurde letztlich lediglich zur Kenntnis genommen. Dies begegnet vor allem auch deshalb Bedenken, weil der Ersteller des Beurteilungsbeitrags während der mehr als zweijährigen Zusammenarbeit kontinuierlich persönliche Eindrücke gewinnen konnte, ob und inwieweit der Beigeladene den sachlichen und persönlichen Anforderungen, die an das Statusamt eines Steueramtmanns zu stellen sind, in dieser Zeit entsprochen hat. Weitergehende als die in dem Beurteilungsbeitrag festgehaltenen Erkenntnisse standen dem Beurteiler für den vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Beurteiler konnte damit der mit siebeneinhalb Monaten vergleichsweise kurzen Dienstzeit nicht das nach dem Gesamturteil zum Ausdruck kommende Gewicht zumessen und den Beurteilungsbeitrag gänzlich unberücksichtigt lassen, zumal die Anlassbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren abdecken muss. Die Handhabung des Beurteilers hat zur Folge, dass der überwiegende Teil des Beurteilungszeitraums von fast 80% völlig unberücksichtigt bleibt. Der Beurteiler hat die Abweichung zwar mit einer Nichtrelevanz begründet, womit aber sein Werturteil dann nicht mehr auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Fast 80% des Beurteilungszeitraums, der durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt ist, können nicht einfach ausgeblendet werden.

2.2 Hinsichtlich der weiteren Angriffe gegen die dienstliche Beurteilung kann der Antragsteller nicht durchdringen.

2.2.1 Soweit der Antragsteller die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre). Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in den zuvor erstellten Regelbeurteilungen lediglich fortentwickelt werden. Hier besteht indes die Besonderheit, dass das Staatsministerium in Anwendung der Nr. 9.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Mai 2014 - Richtlinien - (FMBl S. 91) den Anlassbeurteilungen aller Bewerber einen einheitlichen Beurteilungszeitraum von drei Jahren - endend mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung - zugrunde gelegt und damit den gleichen Zeitraum abbildet wie die Regelbeurteilung (vgl. 2.1.1 Satz 1 der Richtlinie).

2.2.2. Die vom Beurteiler beschriebene Leistungssteigerung ist hinreichend plausibilisiert. Der vom Antragsteller aufgezeigte Widerspruch besteht nicht. Der Beurteiler hat die Leistungssteigerung nicht mit den „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet, sondern in Hinblick auf die vom Beigeladenen in hoher Qualität durchgeführten Sonderprüfungen lediglich abschließend festgestellt, die als Geschäftsstellenleiter erworbenen Erfahrungen hätten ihm bei der Prüfungsgestaltung bis hin zum Abschlussgespräch sicherlich geholfen. Soweit der Beurteiler ausführt, die vom Beamten gezeigten Leistungen seien ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung, vermag der Senat aus der Verwendung des Wortes „Indiz“ nicht zu schließen, dass damit keine tatsächliche Feststellung getroffen worden wäre. Vielmehr ist aufgrund der Formulierung davon auszugehen, dass die vom Beamten in seiner mehr als 7-monatigen Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen eine erhebliche Leistungssteigerung darstellen. Der Beurteiler hat ausgeführt, der Beigeladene habe - obwohl er erst im Dezember 2013 zur Staatlichen Lotterieverwaltung gekommen sei - schon für das Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausarbeiten müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil er sich überdurchschnittlich rasch eingearbeitet habe. Seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Umsatzsteuerprüfung seien ihm dabei methodisch zugute gekommen, die Interne Revision bei den Bayerischen Spielbanken verlange aber ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum in einem völlig anderen fachlichen Bereich, wie beispielswese des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen usw.

2.2.2 Die Plausibilisierung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den konkreten Dienstposten in den Blick nimmt. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 23). Die Auswahlentscheidung trägt diesem Erfordernis Rechnung, wenngleich für die Plausibilisierung konkrete Beispiele aus der Praxis des Beigeladenen angeführt werden mussten, um der erforderlichen Plausibilisierung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 25 mit weiteren Nachweisen) nach (hier inzidenter Anfechtung der Beurteilung durch einen Mitbewerber im Stellenbesetzungsverfahren) nachzukommen. Es ist letztlich ein Gebot der Logik, dass die vom Antragsteller in Frage gezogene erhebliche Leistungssteigerung des Beigeladenen nur durch Beispiele erläutert und nachvollziehbar begründet werden kann, wofür der konkrete Dienstposten zwingend in den Blick zu nehmen ist.

2.2.3 Schließlich vermag der Senat insoweit keine Widersprüchlichkeit zu erkennen, als die Leistungssteigerung des Beigeladenen nicht bereits bei der ersten Auswahlentscheidung erwähnt und berücksichtigt worden ist. Dieser - ersten - Auswahlentscheidung lagen neben den periodischen Beurteilungen 2012 in erster Linie Auswahlgespräche mit zwei Vertretern des Staatsministeriums und dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung zugrunde, bei denen es ausweislich des Auswahlvermerks vom 21. November 2014 vorrangig um die Persönlichkeit der Bewerber und ihren Einschätzungen und Empfehlungen hinsichtlich der Aspekte Personalführung, Betriebsmanagement und Innovationskraft ging. Die aktuellen Leistungen waren kein Thema dieser Auswahlentscheidung, so dass weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu bejahen wäre.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, zumal für den Beigeladenen eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und erst danach eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (im Folgenden: ...) beschäftigt. Er ist als „Experte Privacy“ in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. Juli 2016 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der Beförderungsrunde 2016 konkurrieren der Antragsteller und 21 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um eine Planstelle zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die ... dem Antragsteller mit, dass er nicht auf diese Stelle befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit „Hervorragend ++“ beurteilt worden seien. Gegen die Ablehnungsmitteilung hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2017 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die ... bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m.w.N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung und die des Beigeladenen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 29. Juli 2016 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der ... diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.;). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach T 9 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Die Entgeltgruppe T 9 entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4. Mai 2012 der Besoldungsgruppe A 13g. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und sechsmal die Bestnote „sehr gut“ gewertet. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass die Beurteilerinnen das Gesamturteil nicht auf die Bestnote „hervorragend“ angehoben haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen. Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der besten Ausprägung „++“ wurde nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und beschränkte sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise begründet. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung des Beigeladenen lässt entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigt vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Der Beigeladene, ebenfalls ein Beamter im Statusamt A 12, übt nach seiner dienstlichen Beurteilung die Funktion eines außertariflich eingestuften „SenExpAT Security Management“ aus. Anders als der Antragsteller war der Beigeladene im Beurteilungszeitraum auf einem noch höherwertigeren Arbeitsposten eingesetzt, der mit AT1-2 bewertet ist. Dies entspricht nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin mindestens der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 15 (höherer Dienst). Dies ergibt sich daraus, dass gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung bzw. deren Anlage die höchste tarifliche Entgeltgruppe 10 der Beamtenbewertung A 13/14 (höherer Dienst) entspricht und alle in der Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsverhältnisse für außertarifliche Angestellte (KBV AT) enthaltenen Bewertungen demgegenüber höherwertig sind (vgl. auch OVG NW, B. v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 28). Dagegen trägt der Antragsteller vor, dass AT1-2 der beamtenrechtlichen Einstufung nach „A 13h-A 15“ entspreche. Auch nach den Angaben des Antragstellers ist der Beigeladene auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der dem höheren Dienst entspricht, d.h. oberhalb der eigenen Laufbahngruppe und damit höherwertiger als der Antragsteller beschäftigt. Die Beurteilung des Beigeladenen beruht - richtlinienkonform - auf zwei Stellungnahmen, die von den jeweiligen Führungskräften bezogen auf den Arbeitsposten abgegeben worden sind. Während der erste Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 sechsmal „sehr gut“ vorsieht, enthält der zweite Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 viermal „sehr gut“ und (bei den Arbeitsergebnissen und sozialen Kompetenzen) zweimal „gut“. Allerdings wird im zweiten Beurteilungsbeitrag in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse des Beigeladenen „kontinuierlich hervorragend“ seien und er auch unter schwierigen Bedingungen und Zeitdruck „sehr gute“ Arbeitsergebnisse liefere. Dies zeige sich auch in einer überdurchschnittlichen Zielerreichung. Er verfüge über eine „hervorragende“ interkulturelle Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, finde leicht Kontakt zu neuen Kunden und Kollegen und könne diese „sehr gut“ für die Ziele des Bereiches gewinnen. Warum in einem solchen Fall Arbeitsergebnisse und soziale Kompetenzen mit „nur“ zweimal „gut“ und nicht jeweils mit „sehr gut“ bewertet worden sind, erschließt sich nicht ohne weiteres. Die Beurteiler haben sich jedenfalls in der gebotenen Weise mit dem laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigerem Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes - bezogen auf den zweiten Beurteilungsbeitrag - zweimal „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ mit der höchsten Ausprägung „++“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller höheren Anforderungen auf dem betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der ... zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben würden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20). Abgesehen davon werden nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht beurlaubte oder in sich beurlaubte Beamte - regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe - jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig eingesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).