Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.200 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gründe
II.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gründe
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn in das die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ betreffende Auswahlverfahren einbezieht bzw. es unterlässt, diese Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. Februar 2015, den Antragsteller im Auswahlverfahren aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht weiter zu berücksichtigen, unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, allein der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn stattgefunden und ein weiteres im Dezember 2014 eingeleitet worden sei, vermöge seinen Ausschluss aus dem Kreis der Bewerber für die in Rede stehende Stelle nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hätte im Einzelnen prüfen müssen, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wögen und mit welchen Disziplinarmaßnahmen in dem noch anhängigen Verwaltungsrechtsstreit beziehungsweise im behördlichen Verfahren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu rechnen sei. Das Unterbleiben dieser Prüfung führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung wegen eines Wertungs- und Ermessensausfalls. Geringfügige Disziplinarmaßnahmen dürften vom Dienstherrn nicht zum Anlass genommen werden, einen Beamten aus dem Kreis der Bewerber für eine Beförderungsstelle auszunehmen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. September 2011 – 2 L 316/11 – sowie den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße einer Beförderung nicht entgegen stehe. Eine prognostische Einschätzung hätte ergeben, dass wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs allenfalls Verweise oder Geldbußen verhängt werden könnten.
6Der streitgegenständliche Dienstposten wurde nicht als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben; seine Besetzung soll dementsprechend auch nicht eine künftige Beförderungsentscheidung vorwegnehmen, sondern allein als Umsetzung vorgenommen werden, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. August 2015 sinngemäß mitgeteilt hat. Eine Umsetzung steht im Ermessen des Dienstherrn. Er darf
7Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere personalwirtschaftliche und soziale Erwägungen zum Maßstab seiner Entscheidung machen. Das Ermessen des Dienstherrn umfasst auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen. Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71, und OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, juris.
9Hier kann offen bleiben, ob der Antragsgegner sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren entschieden hat. Die Nichtberücksichtigung des Antragsstellers im weiteren Besetzungsverfahren ist jedenfalls rechtmäßig, weil der Antragsgegner sein Ermessen unabhängig davon frei von Rechtsfehlern und in Einklang mit höherrangigem Recht ausgeübt hat. Er durfte den Antragsteller wegen der gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren aus dem Kreis der potentiellen Anwärter für die Umsetzung ausschließen, weil es sowohl unter Zweckmäßigkeits- als auch unter Bestenauslesegesichtspunkten gerechtfertigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt sind. Mit der Entscheidung, förmliche disziplinarische Ermittlungen einzuleiten, hat der Dienstherr zu erkennen gegeben, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten zu beanstanden. In einer solchen Situation ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr von einer Übertragung neuer Aufgabenbereiche vorerst absieht.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um einen Dienstposten auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
11Vgl. zum Beförderungsausschluss: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 -, juris.
12Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet sind oder rechtsmissbräuchlich geführt werden, um ihn von dem streitgegenständlichen Umsetzungsverfahren auszuschließen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insoweit stellt der Antragsteller die in Rede stehenden Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht in Frage.
13Gegenteiliges folgt auch nicht aus §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegensteht. Die ausgeschriebene Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ soll nicht im Wege der Beförderung besetzt werden. Überdies kann die in den Bestimmungen außerdem geforderte Bewährung nicht ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Feststellungen unterstellt werden. Schließlich betreffen diese Bestimmungen allein die Situation nach Abschluss des Disziplinarverfahrens.
14Nach alledem rechtfertigt auch die vom Antragsteller angeführte, die Besetzung einer Beförderungsstelle betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
15vgl. Beschluss vom 15. September 2011
16– 2 L 316/11 -, juris,
17keine abweichende Beurteilung.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, ist abzusehen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 B 1107/14 -, juris.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.168,84 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Polizeihauptkommissare im Wasserschutzpolizeiamt zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – sichern will, zu Recht abgelehnt. Dieser Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – zulässig. Der Antragsteller kann insoweit auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Denn nach erfolgter Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene kann ihm wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität und dem Fehlen einer weiteren Planstelle ein Beförderungsamt nicht mehr verliehen werden.
- 3
Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
- 4
Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.
- 5
Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten, der sich um ein höher bewertetes Statusamt bewirbt, wecken kann, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Beamte können daher grundsätzlich für die Dauer eines Disziplinarverfahrens von Beförderungen ausgenommen und im Auswahlverfahren unberücksichtigt bleiben. Bei der Eilentscheidung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt die Herausnahme eines Beamten aus einem laufenden Beförderungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung seiner fachlichen Befähigung, Leistung und Eignung zwar gleichwohl einer verwaltungsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 – 2 B 11487/98.OVG –; vom 11. Juli 2007 – 2 A 10691/07.OVG –; vom 3. September 2008 – 2 B 10824/08.OVG –; vom 12. September 2013 – 2 B 10837/13.OVG –; vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, juris Rn. 6; und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –, juris Rn. 7; sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 B 267/08 –, juris; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [419]).
- 6
Von einem solchem Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht auszugehen. Es bestehen vielmehr im Gegenteil hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Übrigen hat auch der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 (– 2 B 10648/16.OVG –, juris), der zwischen den Beteiligten zu dem Beförderungsgeschehen im Jahr 2016 ergangen ist, erkannt, dass nicht festgestellt werden kann, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren von vornherein aussichtslos gewesen oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven eingeleitet worden ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:
- 7
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 14. Juni 2017, welches in Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren entstanden ist, das gegen einen anderen Beamten wegen weitgehend identischer Vorwürfe geführt wird, keinesfalls, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren von vornherein aussichtslos ist. Unabhängig davon verbietet sich diese Betrachtung anhand des aktuellen Verfahrensstands des Disziplinarverfahrens und Erkenntnissen aus dem Disziplinarverfahren (und erst recht wie hier aus parallel geführten Disziplinarverfahren gegen Dritte) bereits aus systematischen Gründen:
- 8
Der Dienstherr ist bei seiner Entscheidung über die Einbeziehung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens und damit die Nichtberücksichtigung des betroffenen Beamten im Beförderungsgeschehen regelmäßig nicht gehalten, die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe vorgreifend zu bewerten und abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –, juris Rn. 12). Diese Klärung kann nicht inzidenter im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit erfolgen und damit außerhalb der disziplinarischen Zuständigkeit und des Disziplinarverfahrens (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39). Die Entscheidung darüber ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Demnach ist jedenfalls dann, wenn wie hier schon die Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen Bedenken ausgesetzt ist, da der erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens seinerzeit nicht offensichtlich unbegründet war, eine gleichsam fortschreitende, vom Verfahrensstand des Disziplinarverfahrens abhängige Neubewertung im Hinblick auf das aktuelle Beförderungsgeschehen nicht veranlasst (unklar demgegenüber noch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 – 6 B 565/05 –, juris Rn. 14; im Ergebnis wie hier OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 3 ff.).
- 9
Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Beamte – wie hier der Antragsteller – meint, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei entgegen dem Beschleunigungsgebot des § 25 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – sachwidrig hinausgezögert worden. Denn die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des betroffenen Beamten würden allein deshalb nicht entfallen. Es bliebe im Gegenteil im Falle seiner Beförderung der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn bestehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 M 221/94 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 36 ff.). Der betroffene Beamte ist in diesem Fall daher darauf zu verweisen, über einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß §§ 25 Abs. 2, 79 Abs. 1 LDG auf die Beschleunigung des Disziplinarverfahrens hinzuwirken, was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch bereits angekündigt hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen könnte eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens ferner allenfalls Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Beamten wegen einer entgangenen Beförderung begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39). Sie führt aber nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht dazu, dass der Dienstherr die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der persönlichen Eignung des betroffenen Beamten zu ignorieren hat (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris Rn. 39).
- 10
Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2005 (– 6 B 1946/04 –, juris) und vom 3. Juni 2005 (– 6 B 1946/04 –, juris) ist darüber hinaus auch bereits deshalb unbehelflich, weil diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Während das Gericht in ersterem Fall den gegen den Beamten gerichteten Verdacht eines Dienstvergehens bereits aus rechtlichen und nicht aus tatsächlichen Gründen als offensichtlich unbegründet qualifiziert hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 6 B 1946/04 –, juris Rn. 38 ff.) war in zweiterem Fall die Beschwerde führende Behörde nicht zuletzt aus prozessualen Gründen erfolglos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 – 6 B 1946/04 –, juris Rn. 12 ff.).
- 11
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass ein Beförderungsverbot nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 LDG selbst dann, wenn das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, erst im Falle der Kürzung der Dienstbezüge oder einer strengeren Disziplinarmaßnahme bestehe, steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 LDG gelten schon ihrem Wortlaut nach lediglich für die Zeit „nach“ Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme. Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, juris Rn. 10).
- 12
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 13
III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds., Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 [40.000,00 € bei einer nach Besoldungsgruppe R 9 bewerteten Stelle]).
- 14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn in das die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ betreffende Auswahlverfahren einbezieht bzw. es unterlässt, diese Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. Februar 2015, den Antragsteller im Auswahlverfahren aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht weiter zu berücksichtigen, unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, allein der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn stattgefunden und ein weiteres im Dezember 2014 eingeleitet worden sei, vermöge seinen Ausschluss aus dem Kreis der Bewerber für die in Rede stehende Stelle nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hätte im Einzelnen prüfen müssen, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wögen und mit welchen Disziplinarmaßnahmen in dem noch anhängigen Verwaltungsrechtsstreit beziehungsweise im behördlichen Verfahren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu rechnen sei. Das Unterbleiben dieser Prüfung führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung wegen eines Wertungs- und Ermessensausfalls. Geringfügige Disziplinarmaßnahmen dürften vom Dienstherrn nicht zum Anlass genommen werden, einen Beamten aus dem Kreis der Bewerber für eine Beförderungsstelle auszunehmen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. September 2011 – 2 L 316/11 – sowie den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße einer Beförderung nicht entgegen stehe. Eine prognostische Einschätzung hätte ergeben, dass wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs allenfalls Verweise oder Geldbußen verhängt werden könnten.
6Der streitgegenständliche Dienstposten wurde nicht als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben; seine Besetzung soll dementsprechend auch nicht eine künftige Beförderungsentscheidung vorwegnehmen, sondern allein als Umsetzung vorgenommen werden, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. August 2015 sinngemäß mitgeteilt hat. Eine Umsetzung steht im Ermessen des Dienstherrn. Er darf
7Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere personalwirtschaftliche und soziale Erwägungen zum Maßstab seiner Entscheidung machen. Das Ermessen des Dienstherrn umfasst auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen. Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71, und OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, juris.
9Hier kann offen bleiben, ob der Antragsgegner sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren entschieden hat. Die Nichtberücksichtigung des Antragsstellers im weiteren Besetzungsverfahren ist jedenfalls rechtmäßig, weil der Antragsgegner sein Ermessen unabhängig davon frei von Rechtsfehlern und in Einklang mit höherrangigem Recht ausgeübt hat. Er durfte den Antragsteller wegen der gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren aus dem Kreis der potentiellen Anwärter für die Umsetzung ausschließen, weil es sowohl unter Zweckmäßigkeits- als auch unter Bestenauslesegesichtspunkten gerechtfertigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt sind. Mit der Entscheidung, förmliche disziplinarische Ermittlungen einzuleiten, hat der Dienstherr zu erkennen gegeben, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten zu beanstanden. In einer solchen Situation ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr von einer Übertragung neuer Aufgabenbereiche vorerst absieht.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um einen Dienstposten auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
11Vgl. zum Beförderungsausschluss: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 -, juris.
12Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet sind oder rechtsmissbräuchlich geführt werden, um ihn von dem streitgegenständlichen Umsetzungsverfahren auszuschließen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insoweit stellt der Antragsteller die in Rede stehenden Vorwürfe der unzutreffenden Angabe von Dienstzeiten und der unberechtigten Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht in Frage.
13Gegenteiliges folgt auch nicht aus §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 LDG NRW, wonach ein Verweis oder eine Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegensteht. Die ausgeschriebene Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 13, Sachgebiet 13.2 Finanzermittlungen, Geldwäsche“ soll nicht im Wege der Beförderung besetzt werden. Überdies kann die in den Bestimmungen außerdem geforderte Bewährung nicht ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Feststellungen unterstellt werden. Schließlich betreffen diese Bestimmungen allein die Situation nach Abschluss des Disziplinarverfahrens.
14Nach alledem rechtfertigt auch die vom Antragsteller angeführte, die Besetzung einer Beförderungsstelle betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
15vgl. Beschluss vom 15. September 2011
16– 2 L 316/11 -, juris,
17keine abweichende Beurteilung.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, ist abzusehen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 B 1107/14 -, juris.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.