Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573

published on 04/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 5 E 17.3573
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb zum 13. September 2017 die Seminarlehrerstelle für Französisch am O.-v-M. Gymnasium M. aus. Im Ausschreibungstext ist u.a. ausgeführt:

„Es können sich Beamte/Beamtinnen des staatlichen Gymnasialdienstes sowie Beamte/Beamtinnen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen, am ISB, an der ALP D. und an den Staatlichen Schulberatungsstellen bewerben, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

– Befähigung für das Lehramt an Gymnasien

– Nachweis über gute oder sehr gute wissenschaftliche (bzw. für Kunst/Musik: wissenschaftlich-künstlerische) Qualifikation im einschlägigen Fach bzw. für die Gebiete Pädagogik und Psychologie in den Erziehungswissenschaften

– Mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit am Gymnasium nach der Verbeamtung auf Lebenszeit …

Der Nachweis der für die Funktionsausführung notwendigen guten oder sehr guten wissenschaftlichen (bzw. für das Fach Kunst/Musik: wissenschaftlich-künstlerischen) Qualifikation wird in der Regel über die entsprechende Fachnote der Ersten Lehramtsprüfung bzw. für die Gebiete Pädagogik und Psychologie über die Note der erziehungswissenschaftlichen Teilprüfung der Ersten Lehramtsprüfung erbracht, kann aber ggf. durch weitere wissenschaftliche (bzw. wissenschaftlich-künstlerische) Qualifikationen im relevanten Fachbereich (in der Regel Promotion, Habilitation, einschlägige fachwissenschaftliche Publikationen) ergänzt werden.“

Die Antragstellerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Geschichte, Französisch. In ihrer periodischen Beurteilung vom 11. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie das Gesamturteil UB. In der Ersten Lehramtsprüfung erzielte sie im Fach Französisch die Note 1,90.

Die Beigeladene steht ebenfalls als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Latein und Französisch. In ihrer periodischen Beurteilung vom 31. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie das Gesamturteil UB. In der Ersten Lehramtsprüfung erzielte sie im Fach Französisch die Note 1,37.

Mit Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 entschied das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Beide Beamtinnen hätten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung dasselbe Gesamtprädikat erzielt. Beim Vergleich der Superkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung habe die Beigeladene im Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ mit dem Prädikat BG einen Vorsprung gegenüber der Antragstellerin, die in diesem Merkmal mit UB bewertet sei.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Seminarleiterstelle der Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen legte die Beamtin am 22. Juni 2017 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des Seminarlehrers Französisch am O.-v-M. Gymnasium M. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Antragstellerin erfülle das konstitutive Anforderungsprofil hervorragend, die Beigeladene jedoch nicht. Auch bei der fachdidaktischen Kompetenz weise die nicht ausgewählte Beamtin einen deutlichen Vorsprung auf. Denn die ausgewählte Beamtin habe in den letzten Jahren schwerpunktmäßig im Fach Latein Unterricht erteilt. Sie habe niemals in den Klassen 9 und 10 oder in der Oberstufe im Fach Französisch unterrichtet und in diesem Fach auch niemals eine Abiturprüfung abgenommen. Die dienstliche Beurteilung für 11. März 2015, die den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 umfasse, belege die besondere Eignung der Antragstellerin als Seminarlehrerin.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei gerechtfertigt, bei Seminarlehrern auf die Note der Fachprüfung in der Ersten Lehramtsprüfung als Beleg für eine fachwissenschaftliche Qualifikation abzustellen und das als konstitutives Anforderungsprofil festzulegen. Denn die fachwissenschaftliche Qualifikation sei ebenso wie die Fachdidaktik für die Anleitung von Referendaren wichtig. Diese Kriterien fänden aber in der dienstlichen Beurteilung keinen hinreichenden Niederschlag. Die Fachnote der Ersten Lehramtsprüfung bewerte die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Qualifikation. Aktuellere Nachweise – in der Regel Promotion, Habilitation, einschlägige fachwissenschaftliche Publikationen – könnten diese ergänzen. Beide Konkurrentinnen erfüllten dieses Anforderungsprofil. Ein geringerer Unterrichtseinsatz führe bei Fremdsprachen auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der Sprachbeherrschung. Das gelte auch für die fachdidaktische Kompetenz. Der auf die Beurteilungen gestützte Leistungsvergleich ergebe einen Vorsprung für die ausgewählte Bewerberin.

Mit Beschluss vom 24. August 2017 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren bislang nicht geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Lauf-bahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., juris Rn. 31; VG München, B.v. 25.3.2014 – M 21 E 13.5890 – juris Rn. 71).

3. Das Auswahlverfahren entspricht den dargestellten Grundsätzen.

a) Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 26). Der Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 entspricht diesen Grundsätzen. Dort ist der Auswahlmaßstab festgehalten wie auch die Auflistung der Bewerber mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen sowie eine tabellarische Übersicht hinsichtlich der maßgeblichen Vergleichskriterien.

b) Da die im vorliegenden Verfahren zu vergleichenden Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147,20, juris Rn. 31, 34). Denn dieses wie ein „Filter“ vor dem Leistungsvergleich wirkende konstitutive Anforderungsprofil hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung (BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 3 CE 17.815 – juris Rn. 32; B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 27).

Zwar kann sich ein unterlegener Beamter grundsätzlich darauf berufen, dass der nach dem Prinzip der Bestenauslese zum Zuge gekommene Beamte ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt und daher nicht in einen Leistungsvergleich hätte einbezogen werden dürfen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.1410 – juris Rn. 19, 21). Jedoch erfüllt auch die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil. Denn sie hat in ihrer Ersten Lehramtsprüfung im Fach Französisch die Note 1,37.

c) Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Das ist mit KMS vom 10. April 2014 (VI.1 – 5 P 5010.2 – 6b.29119) erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 3 CE 17.184 – juris Rn. 3). Dort ist auf die Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“, „Erzieherisches Wirken“ und „Zusammenarbeit“ als Kriterien abgestellt, die bei der Besetzung von Seminarlehrerstellen von besonderer Bedeutung sind („Superkriterien“). Für die Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass das gesamte KMS vom 10. April 2014 vorgelegt wird. Es ist ausreichend, dass die Auszüge hinsichtlich der für die Bewerberauswahl maßgeblichen „Superkriterien“ vorgelegt wurden. Das Gericht hat keine Zweifel an der Authentizität dieses Teils des Rundschreibens des Kultusministeriums. Wenn die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 29. November 2017 daran festhält, den Inhalt des gesamten Schreibens des Kultusministeriums zu erhalten, so sind hierfür keine konkreten Gründe genannt. Lediglich der abstrakte Hinweis, dass dem Ministerium in der Vergangenheit schon mehrfach Rechtsfehler unterlaufen seien, genügt nicht für Zweifel, dass die auszugsweise Übersendung den für die Entscheidung relevanten Text nicht richtig wiedergeben könnte.

Es fällt zwar auf, dass in den vorgelegten Behördenakten die den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 umfassende periodische Beurteilung für die Antragstellerin vom 11. März 2015 nicht vorhanden war, sondern nur eine Anlassbeurteilung vom 3. April 2014 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 3.4.2014). Das Kultusministerium hat im Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 klargestellt, dass insoweit ein Büroversehen vorlag. Wie aus dem Besetzungsvermerk vom 17. Mai 2017 ersichtlich ist, wurde nach der tabellarischen Aufstellung der Bewerber für die Antragstellerin die aktuelle periodische Beurteilung vom 11. März 2015 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014) zugrunde gelegt (vorgelegt von der Antragstellerpartei mit Schriftsatz vom 26.9.2017). Das folgt aus dem Kürzel „12.14.UB“ in der Spalte „Beurteilungen“.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, in diesem Verfahrensschritt die dienstlichen Beurteilungen darüber hinausgehend miteinander zu vergleichen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will. Aus der Ausschreibung ergibt sich nicht, dass eine spezifische Unterrichtserfahrung in einem bestimmten Fach in der Oberstufe gefordert würde. In der Ausschreibung ist unter „Ihr Profil“ lediglich angegeben: „– Erfolgreiche Unterrichtstätigkeit am Gymnasium (insbesondere auch in der Oberstufe)“. Eine Unterrichtstätigkeit in einem spezifischen Fach ist nicht beschrieben. Das gilt auch für die kommissarische Wahrnehmung der Aufgabe der Seminarlehrerin an der Schule über eineinhalb Jahre (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 29 ff.).

4. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, des Bedürfnisses nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts, kommt es für die Entscheidung nicht an.

5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren in besonderer Weise gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
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Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.