Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 3 CE 15.172
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der amts-/polizeiärztlichen Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 3 CE 15.172 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.
II.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.
III.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
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Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.
- 3
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Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.
- 4
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Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.
- 5
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Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.
- 7
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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).
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Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).
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Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).
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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.
- 13
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Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).
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1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.
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Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).
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Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.
- 17
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Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
- 18
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Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).
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Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.
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Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".
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Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.
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Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).
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Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
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Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.
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Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.
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Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.
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Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).
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2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.
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§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.
- 30
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Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).
- 31
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§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).
- 32
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Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
- 33
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Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.
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3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.
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Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.
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§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).
- 37
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Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.
- 38
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4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).
- 39
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Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 2
-
1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.
- 4
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2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
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Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
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3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).
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§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.
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a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.
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Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).
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Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).
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Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.
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b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).
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Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.
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4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:
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a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).
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b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.
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c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).
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d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:
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Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.
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Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).
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Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009, mit dem diese den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung nicht beanspruchen. Ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sei, könne aufgrund des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW dahinstehen, denn eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei hier nicht in Betracht gekommen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
7Bescheides hätten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgelegen. Der Kläger sei zuvor seit dem 25. September 2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen; es habe keine Aussicht bestanden, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht sich hierfür auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 23. November 2012 bezogen.
8a) Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, nicht zu erschüttern.
9Erste Voraussetzung der Vorschrift ist, dass der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat. Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei hier der Fall, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, die Dienstunfähigkeit habe ausschließlich auf dem länger zurückliegenden Dienstunfall beruht, ändert nichts an der allein maßgeblichen Tatsache der Dienstunfähigkeit und ihrer Dauer.
10Des Weiteren darf nach der genannten Vorschrift keine Aussicht bestehen, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. sei auch diese Voraussetzung gegeben, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
11Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten des Dr. N. sowie seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien schlüssig und plausibel, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Der Vorwurf, der Sachverständige habe „kritiklos und ohne Reflexion einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen zugrunde gelegt“, entbehrt jedweder Grundlage. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige der „Subjektivität dieser Schilderungen“ nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt es außer Acht, dass der Sachverständige Aktenmaterial ausgewertet hat, das mehr als 3000 Seiten umfasst und nicht nur „einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen“ enthält, sondern zahlreiche Verhaltensbeschreibungen, Beurteilungen von Vorgesetzten, dokumentierte Krisen und Notfallsituationen und - nicht zuletzt - viele Schreiben des Klägers.
12Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die „aktenkundigen Gesamtumstände“ verweisen dürfen, sondern hätte die einzelnen Aspekte, auf welche die Entscheidung gestützt werden solle, nachvollziehbar darlegen und im Einzelnen begründen müssen. Die „aktenkundigen Gesamtumstände“ stellen keine pauschale Verweisung auf den gesamten Akteninhalt dar, sondern beziehen sich auf die zuvor getroffene Feststellung, dass der Gutachter mehr als 3000 Seiten Aktenmaterial ausgewertet und ausgehend hiervon sein schlüssiges und plausibles Gutachten erstattet habe.
13Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit es sinngemäß auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eingeht, wonach von der Zurruhesetzung abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit aus zwei Gründen für ausgeschlossen gehalten. Zum einen habe sich der Kläger einer anderweitigen Verwendung verweigert; zum anderen sei auch ausgehend von den Gutachten eine anderweitige Verwendung nicht möglich. Insoweit kann das Zulassungsvorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es nur den ersten dieser beiden selbstständig tragenden Gründe angreift, indem es anführt, der Kläger habe seine Arbeitskraft angeboten; die ihm vorgeschlagene Verwendung in der Pulverwerkstatt sei keine Dauertätigkeit gewesen. Mit der von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme sowohl auf das Gutachten des Dr. N. als auch auf die Ausführungen in dem von dem Kläger beigebrachten Privatgutachten getroffenen Feststellung dazu, dass seine Persönlichkeitsstruktur der Verwendung in einer anderen Laufbahn oder in einem anderen Amt entgegenstehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
14Die Richtigkeit des dem Kläger bescheinigten Persönlichkeitsbildes wird im Übrigen durch sein Verhalten im Zulassungsverfahren eindrucksvoll bekräftigt. In diesem Verfahren hat er ungeachtet des Postulationserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO, auf das das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mehrfach persönlich umfangreiche Eingaben per Fax sowie mit gewöhnlicher Post an den Senat gerichtet, die seine ausgeprägt querulatorischen Neigungen deutlich hervortreten lassen.
15b) Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei nicht in Betracht gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trotz Verwendung des Wortes „kann“ kein (Handlungs-) Ermessen in dem Sinne ein, dass bei bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte. Die Vorschrift ergänzt den Grundtatbestand des Satzes 1
16vielmehr um eine Beweiserleichterung.
17Vgl. zum früheren Recht schon OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 12 A 1861/89 -, ZBR 1992, 216.
18Mangels Einräumung eines Ermessens im vorstehenden Sinne geht der sinngemäße Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die von ihm angeführten Erwägungen - etwa die „amtsadäquate Restverwendungsfähigkeit“ oder den Umstand, dass er sich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in einer ambulanten Psychotherapie befunden hat - im Rahmen der Ausübung des (Handlungs-) Ermessens berücksichtigen müssen.
19c) Unter diesen Umständen bleibt das Zulassungsvorbringen auch ohne Erfolg, soweit es im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, dass aus einer möglicherweise fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ein beachtlicher Verfahrensfehler folgen würde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen eines Formfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, wobei es unter anderem auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen hat.
20Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris. Vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530, Rn. 18.
21Im Einzelfall denkbare Zweifel an der Berechtigung dieser Annahme zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
222. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
23Der Zulassungsantrag führt insoweit an, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt. Der Sachverständige habe sein Gutachten - was zutrifft - ausschließlich nach Aktenlage, also ohne jegliche persönliche Exploration des Klägers, erstellt. Der Kläger sei zu einer solchen Exploration bereit gewesen, aber nur bei Teilnahme seiner damaligen Prozessbevollmächtigten an dem Explorationsgespräch. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den Sachverständigen anzuweisen, die Exploration in Anwesenheit der gewünschten Vertrauensperson durchzuführen. Wie der Sachverständige selbst bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe das Explorationsgespräch einen hohen Stellenwert. Es sei daher unverständlich, dass es ihm möglich gewesen sein solle, seine Schlussfolgerungen allein auf aktenkundige Schilderungen dritter Personen zu stützen, zumal es sich bei den Aktenzitaten zum Teil um anonyme Stellungnahmen gehandelt habe.
24Mit diesen Ausführungen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Erforschung des Sachverhalts hat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erfolgen, wobei das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen vorgeht. Für die Beweisaufnahme gelten nach § 98 VwGO die Vorschriften der ZPO entsprechend; soweit es den Beweis durch Sachverständige betrifft, also die §§ 402 ff. ZPO. Danach hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a Abs. 1 ZPO). Die Erteilung solcher Weisungen steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Über den Umfang der allgemeinen Pflicht des Gerichts zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen entscheiden die Umstände des Einzelfalles.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 1 A 802/12 -, juris, Rn. 6.
26Dass das Verwaltungsgericht in Ausübung dieses Ermessens davon abgesehen hat, den Sachverständigen anzuweisen, ein Explorationsgespräch in Anwesenheit der vom Kläger benannten Vertrauensperson durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend,
27ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch entsprechend dem Untersuchungsgegenstand und dem Ablauf folgend, den der Gutachter auch in Ansehung seiner Rolle als forensischer Sachverständiger für richtig erachtet.
28Vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 So 15/11 -, IÖD 2011, 177.
29Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht daher grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.
30Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013- 2 A 11071/12 -, DÖD 2013, 276; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Bs 102/06 -, IÖD 2006, 208; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 2. November 2006 - 8 Sa 1332/05 -, juris, Rn. 27.
31Die Haltung des Sachverständigen, der vorliegend ein Explorationsgespräch in Anwesenheit einer dritten Person nicht für zielführend erachtete, ist nachvollziehbar; es begründet keinen Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht diese Haltung respektierte und von der von dem Zulassungsvorbringen für erforderlich gehaltenen Weisung absah. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht den gebotenen Weg einschlug, als es den Sachverständigen angesichts seiner Bedenken mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, also unter Verzicht auf eine persönliche Exploration, beauftragte. Ein Widerspruch zu der Ansicht des Sachverständigen zum generellen Stellenwert einer persönlichen Exploration liegt darin nicht. Bezogen auf den Kläger hat er bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen die Ansicht vertreten, dass eine persönliche Exploration zwar die bessere Grundlage für die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens geboten hätte, aber die nach dem Gutachtenauftrag relevanten Fragen auch allein auf der Grundlage des umfangreichen Aktenmaterials hinreichend verlässlich beantwortet werden konnten.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage richtet sich gegen eine Versetzung.
- 2
Die am ... März 1964 geborene Klägerin steht seit dem 31. Oktober 2007 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Bis zur hier streitigen Versetzung war sie als Lehrerin für Fachpraxis an der Berufsbildenden Schule (BBS) in D. eingesetzt.
- 3
Kurz nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit ging die Klägerin ein intimes Verhältnis mit Herrn H., einem verheirateten Kollegen in der BBS D., ein. In der Zeit vom 7. bis 15. März 2008 nahmen die Klägerin und Herr H. an einem Hospitationsprogramm für Lehrkräfte in C., … (USA), teil. Beide Lehrkräfte buchten dort ein – von ihnen auch gemeinsam genutztes – Doppelzimmer in einem Hotel. Anschließend verbrachten sie zusammen noch einen privaten Urlaub in Kalifornien. Im Verlauf dieser Dienstreise mit anschließendem Privaturlaub kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Klägerin und Herrn H. Daraufhin schrieb die Klägerin einen Brief an die Ehefrau von Herrn H., mit dem sie dieser von den „Frauengeschichten“ ihres Ehemannes berichtete. Des Weiteren leitete sie am 6. April 2008 eine von Herrn H. empfangene E-Mail, in der dieser eine längere Krankmeldung einer anderen Kollegin in der BBS D. (Frau M.) negativ kommentierte, an diese weiter, damit diese – wie die Klägerin formulierte – einmal erfahre, was Herr H. über sie denke. Mit dieser Kollegin unterhielt Herr H. seinerzeit eine Fahrgemeinschaft, da sie den überwiegend gleichen Anfahrtsweg von ihrem Wohnort zur BBS D. hatten. Die zwischen den Lehrkräften bestehenden Spannungen wurden in der Folgezeit so erheblich, dass auf Bitten der Schulleitung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schulaufsichtsbehörde eingeschaltet wurde. Nach Auffassung der Schulleitung wurde der Streit der drei Beteiligten auf einem der Schule nicht würdigen Niveau geführt. In Teilen des Kollegiums sei zwischenzeitlich wegen der Interventionen der Lehrkräfte ein „Klima des Misstrauens“ entstanden, unbeteiligte Lehrkräfte würden als „Verbündete rekrutiert“. In der Folge sei eine „Gruppenbildung“ entstanden, die das Kollegium „spalte“, und es sei auch versucht worden, die „Schulleitung auseinander zu dividieren“. Versuche einer Mediation unter Einbeziehung der drei Beteiligten misslangen. In der Folgezeit wurden Herr H. und Frau M. mit ihrem Einverständnis jeweils an eine andere Schule versetzt. Diese nahmen die Versetzungsentscheidung der ADD widerspruchslos hin und verrichten seither in N. und W. ihren Dienst als Lehrkräfte.
- 4
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 versetzte die ADD nach vorheriger Anhörung auch die Klägerin als an dem Konflikt Beteiligte aus dienstlichen Gründen von der BBS D. an die BBS L., da auch nach der Versetzung der beiden anderen am Konflikt beteiligten Personen nach wie vor der Schulfrieden und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schulleitung und der Klägerin nachhaltig gestört sei.
- 5
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte zugleich vorläufigen Rechtschutz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei vor dem Erlass der Verfügung nicht ausreichend angehört worden, der Verfügung liege ein lückenhafter und zum Teil unzutreffender Sachverhalt zugrunde und es bestehe kein dienstliches Bedürfnis für ihre Versetzung. Da die beiden anderen Beteiligten die Schule zwischenzeitlich verlassen hätten, könne sie nun bleiben. Die „Gruppenbildung“ habe ohnehin kein den Schulfrieden störendes Ausmaß angenommen und das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung sei auch nicht gestört. Jedenfalls habe der Beklagte das Versetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die Entfernung von ihrem Wohnort in der Nähe von D. zur neuen Schule in L. nicht berücksichtigt und zudem außer Acht gelassen habe, dass sie sich um ihre kranke Mutter kümmere. Außerdem sei sie in D. im Kirchenvorstand aktiv.
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Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 25. September 2009 (6 L 853/09.KO) ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 (2 B 11143/09.OVG) zurück.
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Nachdem die Klägerin mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, veranlasste der Beklagte ihre Untersuchung durch die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle in Mainz (ZMU) zur Frage einer etwaigen dauernden Dienstunfähigkeit. In der daraufhin erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 12./22. Februar 2010 vertrat die ZMU die Auffassung, die Klägerin sei dauernd dienstfähig. Gleichwohl blieb die Klägerin unter Vorlage fortlaufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte dem Dienst fern. Sie trat insbesondere nicht ihren Dienst in der BBS L. an.
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Das von der ADD daraufhin eingeschaltete Gesundheitsamt des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems teilte der Behörde mit E-Mail vom 7. April 2010 mit, die Klägerin sei zwar nicht dauerhaft, jedoch aktuell dienstunfähig. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt habe die gleiche Einschätzung ergeben. Die Amtsärztin, Dipl.-Med. H., verwies hierzu auf die aktuelle Krankschreibung der Klägerin und schlug vor, sie nach Ablauf der derzeitigen Dienstunfähigkeit erneut zu untersuchen.
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In Kenntnis dieser E-Mail wies die ADD den Widerspruch der Klägerin gegen die Versetzungsverfügung durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 zurück. Zur Begründung wird auf das als vorrangig angesehene dienstliche Bedürfnis für die Versetzung verwiesen. Diesem stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen.
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In der nach Fertigung des Widerspruchsbescheides bei der ADD eingegangenen Stellungnahme vom 19. Mai 2010 gelangte das Gesundheitsamt Bad Ems aufgrund der Begutachtungen der Klägerin vom 29. März und 17. Mai 2010 zu folgendem Ergebnis:
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„Frau D. leidet an einer reaktiven psychiatrischen Störung. Sie befindet sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Diese Therapien werden auch weiterhin notwendig sein. Eine Sanatoriumsbehandlung erfolgte 2009. […] Aus unserer Sicht ist Frau D. ab dem 01.06.2010 wieder eingeschränkt dienstfähig. Aufgrund der Symptomatik empfehlen wir den Wiedereinstieg mit einer Stundenermäßigung. […] Da es sich bei der Erkrankung von Frau D. um ein reaktives Krankheitsbild handelt (bestimmte Vorfälle und Ereignisse haben zur Auslösung der Erkrankung geführt), sollten alle Anstrengungen unternommen werden, die auslösende Situation zu beseitigen. Wir empfehlen deshalb aus gesundheitlichen Gründen, die Versetzung von Frau D. nach L. zu überdenken und rückgängig zu machen. Frau D. ist motiviert, ihren Dienst wieder anzutreten. […]“
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Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, seit Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe sich die Sachlage wesentlich geändert. Die von ihr vorgelegten bzw. vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen seien im Zusammenhang mit der Versetzung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schon deshalb sei die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft. Als Folge der Versetzung sei bei ihr mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Bei einem Einsatz an der BBS L. sei ihre Dienstunfähigkeit wahrscheinlich. Demgegenüber sei der Einsatz an der BBS D. möglich.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Er hat das dienstliche Interesse an einer Versetzung der Klägerin weiterhin als gegeben angesehen und im Wesentlichen auf die getroffenen Verwaltungsentscheidungen und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie auf zwischenzeitlich erfolgte gutachterliche Stellungnahmen der ZMU verwiesen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestanden habe. Auch sei die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010, habe die Klägerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Die Ausführungen des Gesundheitsamtes Bad Ems böten hierfür keine Anhaltspunkte. Auch die übrigen ärztlichen Bescheinigungen könnten an der Einschätzung der ZMU, sie sei allgemein dienstfähig, nichts ändern.
- 19
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht versetzbar sei.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 aufzuheben.
- 22
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
- 25
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leide, die im Fall einer Versetzung von ihrem bisherigen Dienstort in D. zu ihrem neuen Dienstort in L. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit führen wird, wenn unterstellt wird, dass sie entweder täglich von ihrem Wohnort zur BBS in L. und zurück fährt oder eine Wohnung in der Nähe des neuen Dienstortes in L. bezieht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Neurologie Dr. med. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das aufgrund der Beweisbeschlüsse des Senats vom 5. und 27. März 2013 erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen vom 7. Oktober 2013 verwiesen (Bl. 390 ff. GA).
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Personalakten (vier Hefte) sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 2 B 11143/09.OVG Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 27
Die Berufung hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Versetzungsverfügung der ADD vom 16. Juli 2009 sowie der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. April 2010 erweisen sich auf der Grundlage der Feststellungen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Bad Ems, Dipl.-Med. H., sowie nach den Einschätzungen des aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 5. und 27. März 2013 beauftragten Sachverständigen Dr. B. als rechtswidrig. Sie sind deshalb aufzuheben.
- 29
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 33 Abs. 1 Satz 1 des zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010 noch anwendbaren Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (mit späteren Änderungen). Danach kann eine Landesbeamtin in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
- 30
Bei dem Begriff des dienstlichen Bedürfnisses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Demgegenüber unterliegt die Prüfung der sich daran anschließenden Frage, ob bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses der Dienstherr von seinem dann eröffneten Ermessen in rechtlich haltbarer Weise Gebrauch gemacht hat, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat der Beklagte zwar zutreffend ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin von ihrer bisherigen Schule, der BBS in D., an die BBS in L. angenommen (1.). Er hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, dem Zugang des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010 (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9), sein Handlungsermessen nicht ausreichend ausgeübt (2.).
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1. Bei Erlass der angefochtenen Bescheide der ADD vom 16. Juli 2009 und 8. April 2010 lag ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin vor. Denn an ihrer Schule in D. bestand seit 2008 zwischen ihr und den Kollegen H. und M. ein innerdienstliches Spannungsverhältnis, das nach mehreren gescheiterten Versuchen der Streitschlichtung durch den Schulleiter und die Schulaufsichtsbehörde nicht mehr anders als durch die Versetzung aller drei an den Streitigkeiten beteiligten Lehrkräfte zu beheben war. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es insoweit allgemein anerkannt, dass ein derartiges innerdienstliches Spannungsverhältnis zu einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung eines oder mehrerer Beamten führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8; OVG RP, Urteil vom 7. April 2000 - 2 A 12126/99.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; VGH BW, Urteil vom 6. Mai 1980 - IV 1370/79 -, juris). In solchen Fällen kommt es grundsätzlich nicht auf die Feststellung eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens der beteiligten Beamten an der Entstehung der Streitigkeiten an. Nur wenn ein Beamter offensichtlich ohne eigenes Zutun in eine solche Situation geraten ist, muss geprüft werden, ob ein dienstliches Bedürfnis besteht, gerade ihn zu versetzen (OVG RP, Urteil vom 7. April 2000, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor.
- 32
Die Klägerin ist nicht das schuldlose Opfer eines ohne eigenen Verursachungsanteil entstandenen Spannungsverhältnisses geworden. Sie ist – im Gegenteil – eine der Hauptverantwortlichen für die erheblichen innerdienstlichen Spannungen, die nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des damaligen Schulleiters zu einem „Klima des Misstrauens“ an der Schule führte, in dem unbeteiligte Lehrkräfte und Schüler „als Verbündete rekrutiert“ wurden. Hierdurch entstand eine Gruppenbildung in der Belegschaft der Schule, die das Kollegium spaltete. Es wurde sogar versucht, die Schulleitung „auseinander zu dividieren“ (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Oberstudiendirektors T. an die ADD vom 28. August 2008, Bl. 1 der Verwaltungsakte [VA]).
- 33
Unstreitig hatte diese Konfliktsituation ihre wesentliche Ursache in dem (von der Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellte) intimen Verhältnis, das sie mit ihrem – wie sie wusste – verheirateten Kollegen H. eingegangen ist. Dabei gingen beide Lehrkräfte sogar so weit, während einer Dienstreise zusammen ein Doppelzimmer zu beziehen und nach Abschluss des Hospitationsprogrammes in den USA gemeinsam einen Privaturlaub durchzuführen. Nachdem es zwischen beiden Lehrkräften kurz danach zum Zerwürfnis gekommen war, schrieb die Klägerin (auch dies wird von ihr nicht bestritten) einen Brief an die Ehefrau des Kollegen, um – wie sie sich gegenüber Dr. B. ausdrückte – „der guten Frau einmal Bescheid zu sagen, was für ein Arschloch sie an der Backe hat“ (vgl. S. 22 des Gutachtens von Dr. B. vom 7. Oktober 2013). Kurze Zeit später übersandte sie eine von Herrn H. empfangene E-Mail an ihre Kollegin M. (mit der Herr H. eine Fahrgemeinschaft unterhielt) weiter, damit diese „wenigstens ein bisschen“ darüber erfahre, was ihr Mitfahrer über sie denke (Bl. 15 VA). In dieser E-Mail hatte ihr früherer Liebhaber, von der Vertraulichkeit seiner Nachricht ausgehend, sich negativ über aufgelaufene Fehlzeiten seiner Kollegin M. geäußert. Dies sowie die weiteren Vorfälle (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 1 ff. VA) führten dazu, dass sich sowohl die Kollegin M. als auch Herr H. und seine Ehefrau an die Schulleitung der BBS in D. wandten, weil sie sich von der Klägerin belästigt und hintergangen fühlten.
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Insgesamt kann die Klägerin danach nicht als schuldlos an der dann folgenden Eskalation des Konflikts angesehen werden. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, zur Wiederherstellung des Schulfriedens und zur Vermeidung etwaiger Schuldzuweisungen an eine der Streitparteien ohne weitere Prüfung des Verschuldensanteils alle drei Lehrkräfte an andere Schulen zu versetzen, ist nicht nur in hohem Maße nachvollziehbar, sie war im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses – gerade auch in Bezug auf die Klägerin – rechtmäßig. Denn sie ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen (wie auch nach der dokumentierten Aktenlage) keinesfalls ohne eigenes Verschulden in diesen Konflikt hineingezogen worden.
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Mit dem aktenkundigen bzw. von der Klägerin eingestandenen Verhalten lässt sich die von ihr dem Sachverständigen Dr. B. geschilderte „Opferrolle“, nach der ihre geplante Versetzung eine „Bestrafung“ und das Ergebnis einer „Intrige“ sei (S. 18, 19 und 22 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013), offensichtlich nicht in Einklang bringen. Eine solche Annahme ist schon deshalb abwegig, weil (dem in solchen Fällen üblichen Verfahren entsprechend) zuvor sogar die beiden anderen Streitbeteiligten versetzt wurden. Während Frau M. und Herr H.
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– ihrer dienstlichen Verantwortung gegenüber der BBS D. nachkommend – die (einzig richtige) Maßnahme der Schulaufsichtsbehörde, nämlich die Versetzung aller Beteiligten ohne Klärung der Schuldfrage, widerspruchslos akzeptierten und damit den Schulfrieden wiederherstellten, reagierte die Klägerin (ihrem von den Gutachtern festgestellten Charakter entsprechend) mit dem Hinweis, da die beiden anderen Beteiligten zwischenzeitlich versetzt worden seien, könne sie nun bleiben (vgl. ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 3. August 2009, Bl. 7 der Gerichtsakte in dem Verfahren 6 L 853/09.KO). Dass ein derart eigennütziges Verhalten beim Beklagten und einem Teil der Kollegen in der BBS D. auf Unverständnis stößt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
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2. Auch wenn hiernach wegen des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses die Tatbestandsvoraussetzungen von § 33 Abs. 1 LBG vorliegen und deshalb allein unter diesem Gesichtspunkt auch keine Veranlassung für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten bestünde, so ist der Klage gleichwohl der Erfolg nicht zu versagen. Denn der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Widerspruchsbescheid der ADD vom 8. April 2010 leidet an einem – der Kontrolle durch den Senat unterliegenden – Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klägerin durfte trotz des eindeutigen Vorliegens dienstlicher Gründe nicht an die BBS in L. versetzt werden, weil sie psychisch krank ist und diese Erkrankung Einfluss auf ihre Versetzungsfähigkeit hat. Dies ist vom Dienstherrn im Rahmen seines auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1968, a.a.O.; Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. November 1994 - 3 M 66/94 -, juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Loseblattkommentar, Stand September 2013, § 26 BBG Rn. 30e). Da die schwerwiegende psychiatrische Erkrankung der Klägerin ihre Ursache in ihrer Persönlichkeitsstruktur hat, lag sie auch zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides des Beklagten bereits vor.
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Das folgt einerseits aus den Feststellungen des von der ZMU mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragten Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., die dieser in seinem für die ZMU erstellten Gutachten vom 10. August 2011 getroffen hat (Bl. 453 ff. GA). Zum anderen ergibt sich dies aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Bl. 389 ff. GA). Danach ist bei der Klägerin im Fall ihrer Versetzung an die BBS in L. wegen ihrer hochgradig irrationalen Fehlverarbeitung des von ihr mitverursachten Konflikts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Erkrankung zu rechnen, die zu einer – möglicherweise sogar dauerhaften – Dienstunfähigkeit führen wird (S. 46, 58 und 61 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
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Von einer weitergehenden Beweisaufnahme, wie vom Beklagten angeregt, sieht der Senat ab. Das Sachverständigengutachten beruht zwar auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und es werden auch zum Teil nicht zulässig juristische Schlüsse gezogen (a). Das Gutachten erweist sich dennoch im Ergebnis als verwertbar (b).
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a) Soweit es die Auswertung der Aktenlage in medizinischer Hinsicht betrifft, hat der Sachverständige seine fachliche Einschätzung in ausreichendem Maße auf die in den Akten enthaltenen Vorbefunde gestützt. Auch hat er weitere ärztliche Stellungnahmen angefordert. Insbesondere hat er das vollständige Gutachten des Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., vom 10. August 2011 herangezogen, um sich ein Bild über die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu machen. Schließlich hat er, soweit erforderlich, auch den organischen Befund erhoben.
- 41
Dagegen hat der Sachverständige bei der Erhebung der psychiatrischen Symptomatik überwiegend die Schilderung der Klägerin als gegeben unterstellt, ohne sich über den Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen, beispielsweise durch eine ergänzende Befragung der anderen an dem Konflikt beteiligten Lehrkräfte und/oder eines Vertreters der Schulleitung bzw. der Schulaufsichtsbehörde, zu vergewissern. So findet schon seine (juristische) Bewertung, der Klägerin sei von Herrn H. und Frau M. ein zweifacher Mordversuch unterstellt worden, in der von ihm dargestellten Konsequenz keine Entsprechung in den Akten.
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Vor allem aber erweist sich die nicht weiter begründete Annahme des Sachverständigen, nach „psychiatrischer Erfahrung“ sei der Konflikt durch Fluktuation von Lehrern aufgrund von Pensionierungen und Versetzungen seit 2008 mittlerweile im Lehrerkollegium in der Schule „durch andere Alltagssorgen und Probleme vollkommen in den Hintergrund getreten“, so dass es aus Sicht des Sachverständigen wünschenswert wäre, wenn die Klägerin wieder an der Schule in D. eingesetzt werden könnte (S. 62 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) nach der hierzu vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde als nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen des Sachverständigen belegt – im Gegenteil – die nach Erhalt des Gutachtens erfolgte Befragung der Schulleitung der BBS D. das von der ADD erwartete „Wiederaufleben“ des Konflikts (Schriftsatz vom 4. November 2013, Bl. 469 GA).
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In dieser Stellungnahme weist die Schulleitung darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Klägerin an die frühere Schule nicht von einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Ob die Klägerin mit der bei ihr vorliegenden „schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung“ (S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) tatsächlich in der Lage sein wird, trotz jetzt fehlender Vertrauensperson in der Schulleitung und in Anbetracht der nach Darstellung des Beklagten nach wie vor bestehenden erheblichen Vorbehalte wegen ihres bisherigen Verhaltens einen Neuanfang zu schaffen, erscheint zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass bei einer Rückkehr an die BBS in D. erneut erhebliche Fehlzeiten wegen „psychischer Fehlverarbeitungen“ von beruflichen Konflikten eintreten werden, wenn ihr nicht genehme Dienstanweisungen erteilt werden oder sonstige Probleme mit Kollegen auftreten.
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b) Dies ändert allerdings nichts an der – mit juristischen Mitteln nicht widerlegbaren – zentralen psychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen. Danach leidet die Klägerin unabhängig von der Frage der Verursachung des Konfliktes an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Sinne einer „affektiven Störung nach ICD-10 F 38.8“, die infolge einer hochgradigen emotionalen Fehlverarbeitung des beruflichen Konfliktes entstand. Ihre massive emotionale Instabilität und die hierdurch entstandene „histrionische“ (d. h. egozentrische und theatralisch überzogene) Verarbeitung des – an sich nicht außergewöhnlichen – beruflichen Konflikts konnte der Beklagte auch nach Auffassung des Sachverständigen bei Erlass des Versetzungsbescheides nicht vorhersehen (vgl. S. 44, 46, 55 und 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
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Diese Schlussfolgerungen sind juristisch nicht angreifbar. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse auf der Grundlage der Befragung der Klägerin, unter Einbeziehung der Äußerungen des Gesundheitsamtes des Rhein-Lahn-Kreises, sowie des Gutachtens von Dr. H. gewonnen. Seine fachliche Einschätzung wird überdies von weiteren amtsärztlichen Stellungnahmen der ZMU (Dr. R. vom 25. August 2011 und Dr. S. vom 29. Juni 2012) im Ergebnis bestätigt. Alle mit der Untersuchung der Klägerin befassten Mediziner haben ein depressives und gestörtes Verhalten der Klägerin festgestellt, das bei einem Vollzug der Versetzung aufbrechen („dekompensieren“) würde. Dies erscheint auch dem Senat nachvollziehbar, eröffnete die Klägerin doch den Sachverständigen sogar, sie würde eine Selbsttötung „ernsthaft in Erwägung“ ziehen, sollte sie gezwungen werden, an die BBS in L. zu wechseln (vgl. Gutachten Dr. H. vom 10. August 2011, S. 2). Die danach vom Sachverständigen Dr. H. gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin offensichtlich „zwanghaft-rigide und paranoid-querulatorische Persönlichkeitszüge zum Tragen“ kommen, ist in Anbetracht der gegenüber mehreren Sachverständigen geäußerten suizidalen Absichten nicht von der Hand zu weisen. Es muss deshalb mit den Gutachtern davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich an einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung leidet. Da diese Erkrankung – wie beide Sachverständige betonen – ursächlich mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zusammenhängt, bestand diese Krankheit auch schon zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides.
- 46
Ein weiteres „Obergutachten“, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt, kommt nicht in Betracht. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen können im Ergebnis, wie dargelegt, nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Klägerin seit Jahren geltend gemachten psychischen Probleme, die sie erleide, wenn sie eine – jedem Landesbeamten zumutbare und von vielen Bediensteten täglich vielfach geleistete – „Belastung“ eines längeren Anfahrtsweges zur neuen Dienstelle auf sich nehmen müsse, nicht nachvollziehbar sind. Dies hat jedoch auch Dr. B. gesehen, räumt er doch selbst ein, dass eine solche Verhaltensweise für Außenstehende „nicht nachvollziehbar“ ist (vgl. S. 58 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Sie ist somit das Ergebnis einer durch ihre „zwanghaft-rigide“ und „querulatorisch-paranoide“ Wesensart entstandene Fehlverarbeitung (S. 6 des Gutachtens von Dr. H.), durch die sie der Versetzung eine irrationale Bedeutung beigemessen hat. Damit leidet sie persönlichkeitsbedingt an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung (vgl. S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
- 47
Soweit Dr. B. in seinem vorerwähnten Gutachten nicht nur eine vorübergehende, sondern sogar eine dauerhafte Dienstunfähigkeit im Falle einer Versetzung der Klägerin annimmt, bedarf es – entgegen der Auffassung des Beklagten – keiner weiteren Beteiligung der ZMU als die für diese medizinische Beurteilung zuständige Begutachtungsstelle. Bei den medizinischen Einschätzungen von Dr. B. handelt sich nicht um ein „Parteigutachten“, sondern um das Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen, gegen dessen Bestellung auch der Beklagte im Vorfeld keine Einwände erhob. Anhaltspunkte für die Annahme, das Gutachten sei durch in der Person des Gutachters liegende Gründe nicht oder nicht vollständig verwertbar, bestehen nicht. Sie werden auch vom Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht.
- 48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 49
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
- 50
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 51
Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.