Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2015 - M 5 E 15.242
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2015 - M 5 E 15.242
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2015 - M 5 E 15.242 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.
II.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.
III.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage richtet sich gegen eine Versetzung.
- 2
Die am ... März 1964 geborene Klägerin steht seit dem 31. Oktober 2007 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Bis zur hier streitigen Versetzung war sie als Lehrerin für Fachpraxis an der Berufsbildenden Schule (BBS) in D. eingesetzt.
- 3
Kurz nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit ging die Klägerin ein intimes Verhältnis mit Herrn H., einem verheirateten Kollegen in der BBS D., ein. In der Zeit vom 7. bis 15. März 2008 nahmen die Klägerin und Herr H. an einem Hospitationsprogramm für Lehrkräfte in C., … (USA), teil. Beide Lehrkräfte buchten dort ein – von ihnen auch gemeinsam genutztes – Doppelzimmer in einem Hotel. Anschließend verbrachten sie zusammen noch einen privaten Urlaub in Kalifornien. Im Verlauf dieser Dienstreise mit anschließendem Privaturlaub kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Klägerin und Herrn H. Daraufhin schrieb die Klägerin einen Brief an die Ehefrau von Herrn H., mit dem sie dieser von den „Frauengeschichten“ ihres Ehemannes berichtete. Des Weiteren leitete sie am 6. April 2008 eine von Herrn H. empfangene E-Mail, in der dieser eine längere Krankmeldung einer anderen Kollegin in der BBS D. (Frau M.) negativ kommentierte, an diese weiter, damit diese – wie die Klägerin formulierte – einmal erfahre, was Herr H. über sie denke. Mit dieser Kollegin unterhielt Herr H. seinerzeit eine Fahrgemeinschaft, da sie den überwiegend gleichen Anfahrtsweg von ihrem Wohnort zur BBS D. hatten. Die zwischen den Lehrkräften bestehenden Spannungen wurden in der Folgezeit so erheblich, dass auf Bitten der Schulleitung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schulaufsichtsbehörde eingeschaltet wurde. Nach Auffassung der Schulleitung wurde der Streit der drei Beteiligten auf einem der Schule nicht würdigen Niveau geführt. In Teilen des Kollegiums sei zwischenzeitlich wegen der Interventionen der Lehrkräfte ein „Klima des Misstrauens“ entstanden, unbeteiligte Lehrkräfte würden als „Verbündete rekrutiert“. In der Folge sei eine „Gruppenbildung“ entstanden, die das Kollegium „spalte“, und es sei auch versucht worden, die „Schulleitung auseinander zu dividieren“. Versuche einer Mediation unter Einbeziehung der drei Beteiligten misslangen. In der Folgezeit wurden Herr H. und Frau M. mit ihrem Einverständnis jeweils an eine andere Schule versetzt. Diese nahmen die Versetzungsentscheidung der ADD widerspruchslos hin und verrichten seither in N. und W. ihren Dienst als Lehrkräfte.
- 4
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 versetzte die ADD nach vorheriger Anhörung auch die Klägerin als an dem Konflikt Beteiligte aus dienstlichen Gründen von der BBS D. an die BBS L., da auch nach der Versetzung der beiden anderen am Konflikt beteiligten Personen nach wie vor der Schulfrieden und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schulleitung und der Klägerin nachhaltig gestört sei.
- 5
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte zugleich vorläufigen Rechtschutz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei vor dem Erlass der Verfügung nicht ausreichend angehört worden, der Verfügung liege ein lückenhafter und zum Teil unzutreffender Sachverhalt zugrunde und es bestehe kein dienstliches Bedürfnis für ihre Versetzung. Da die beiden anderen Beteiligten die Schule zwischenzeitlich verlassen hätten, könne sie nun bleiben. Die „Gruppenbildung“ habe ohnehin kein den Schulfrieden störendes Ausmaß angenommen und das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung sei auch nicht gestört. Jedenfalls habe der Beklagte das Versetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die Entfernung von ihrem Wohnort in der Nähe von D. zur neuen Schule in L. nicht berücksichtigt und zudem außer Acht gelassen habe, dass sie sich um ihre kranke Mutter kümmere. Außerdem sei sie in D. im Kirchenvorstand aktiv.
- 6
Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 25. September 2009 (6 L 853/09.KO) ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 (2 B 11143/09.OVG) zurück.
- 7
Nachdem die Klägerin mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, veranlasste der Beklagte ihre Untersuchung durch die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle in Mainz (ZMU) zur Frage einer etwaigen dauernden Dienstunfähigkeit. In der daraufhin erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 12./22. Februar 2010 vertrat die ZMU die Auffassung, die Klägerin sei dauernd dienstfähig. Gleichwohl blieb die Klägerin unter Vorlage fortlaufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte dem Dienst fern. Sie trat insbesondere nicht ihren Dienst in der BBS L. an.
- 8
Das von der ADD daraufhin eingeschaltete Gesundheitsamt des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems teilte der Behörde mit E-Mail vom 7. April 2010 mit, die Klägerin sei zwar nicht dauerhaft, jedoch aktuell dienstunfähig. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt habe die gleiche Einschätzung ergeben. Die Amtsärztin, Dipl.-Med. H., verwies hierzu auf die aktuelle Krankschreibung der Klägerin und schlug vor, sie nach Ablauf der derzeitigen Dienstunfähigkeit erneut zu untersuchen.
- 9
In Kenntnis dieser E-Mail wies die ADD den Widerspruch der Klägerin gegen die Versetzungsverfügung durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 zurück. Zur Begründung wird auf das als vorrangig angesehene dienstliche Bedürfnis für die Versetzung verwiesen. Diesem stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen.
- 10
In der nach Fertigung des Widerspruchsbescheides bei der ADD eingegangenen Stellungnahme vom 19. Mai 2010 gelangte das Gesundheitsamt Bad Ems aufgrund der Begutachtungen der Klägerin vom 29. März und 17. Mai 2010 zu folgendem Ergebnis:
- 11
„Frau D. leidet an einer reaktiven psychiatrischen Störung. Sie befindet sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Diese Therapien werden auch weiterhin notwendig sein. Eine Sanatoriumsbehandlung erfolgte 2009. […] Aus unserer Sicht ist Frau D. ab dem 01.06.2010 wieder eingeschränkt dienstfähig. Aufgrund der Symptomatik empfehlen wir den Wiedereinstieg mit einer Stundenermäßigung. […] Da es sich bei der Erkrankung von Frau D. um ein reaktives Krankheitsbild handelt (bestimmte Vorfälle und Ereignisse haben zur Auslösung der Erkrankung geführt), sollten alle Anstrengungen unternommen werden, die auslösende Situation zu beseitigen. Wir empfehlen deshalb aus gesundheitlichen Gründen, die Versetzung von Frau D. nach L. zu überdenken und rückgängig zu machen. Frau D. ist motiviert, ihren Dienst wieder anzutreten. […]“
- 12
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, seit Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe sich die Sachlage wesentlich geändert. Die von ihr vorgelegten bzw. vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen seien im Zusammenhang mit der Versetzung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schon deshalb sei die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft. Als Folge der Versetzung sei bei ihr mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Bei einem Einsatz an der BBS L. sei ihre Dienstunfähigkeit wahrscheinlich. Demgegenüber sei der Einsatz an der BBS D. möglich.
- 13
Die Klägerin hat beantragt,
- 14
den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010 aufzuheben.
- 15
Der Beklagte hat beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Er hat das dienstliche Interesse an einer Versetzung der Klägerin weiterhin als gegeben angesehen und im Wesentlichen auf die getroffenen Verwaltungsentscheidungen und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie auf zwischenzeitlich erfolgte gutachterliche Stellungnahmen der ZMU verwiesen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestanden habe. Auch sei die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010, habe die Klägerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Die Ausführungen des Gesundheitsamtes Bad Ems böten hierfür keine Anhaltspunkte. Auch die übrigen ärztlichen Bescheinigungen könnten an der Einschätzung der ZMU, sie sei allgemein dienstfähig, nichts ändern.
- 19
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht versetzbar sei.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 aufzuheben.
- 22
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
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Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leide, die im Fall einer Versetzung von ihrem bisherigen Dienstort in D. zu ihrem neuen Dienstort in L. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit führen wird, wenn unterstellt wird, dass sie entweder täglich von ihrem Wohnort zur BBS in L. und zurück fährt oder eine Wohnung in der Nähe des neuen Dienstortes in L. bezieht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Neurologie Dr. med. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das aufgrund der Beweisbeschlüsse des Senats vom 5. und 27. März 2013 erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen vom 7. Oktober 2013 verwiesen (Bl. 390 ff. GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Personalakten (vier Hefte) sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 2 B 11143/09.OVG Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Versetzungsverfügung der ADD vom 16. Juli 2009 sowie der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. April 2010 erweisen sich auf der Grundlage der Feststellungen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Bad Ems, Dipl.-Med. H., sowie nach den Einschätzungen des aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 5. und 27. März 2013 beauftragten Sachverständigen Dr. B. als rechtswidrig. Sie sind deshalb aufzuheben.
- 29
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 33 Abs. 1 Satz 1 des zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010 noch anwendbaren Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (mit späteren Änderungen). Danach kann eine Landesbeamtin in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
- 30
Bei dem Begriff des dienstlichen Bedürfnisses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Demgegenüber unterliegt die Prüfung der sich daran anschließenden Frage, ob bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses der Dienstherr von seinem dann eröffneten Ermessen in rechtlich haltbarer Weise Gebrauch gemacht hat, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat der Beklagte zwar zutreffend ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin von ihrer bisherigen Schule, der BBS in D., an die BBS in L. angenommen (1.). Er hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, dem Zugang des Widerspruchsbescheides der ADD vom 8. April 2010 (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9), sein Handlungsermessen nicht ausreichend ausgeübt (2.).
- 31
1. Bei Erlass der angefochtenen Bescheide der ADD vom 16. Juli 2009 und 8. April 2010 lag ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin vor. Denn an ihrer Schule in D. bestand seit 2008 zwischen ihr und den Kollegen H. und M. ein innerdienstliches Spannungsverhältnis, das nach mehreren gescheiterten Versuchen der Streitschlichtung durch den Schulleiter und die Schulaufsichtsbehörde nicht mehr anders als durch die Versetzung aller drei an den Streitigkeiten beteiligten Lehrkräfte zu beheben war. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es insoweit allgemein anerkannt, dass ein derartiges innerdienstliches Spannungsverhältnis zu einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung eines oder mehrerer Beamten führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8; OVG RP, Urteil vom 7. April 2000 - 2 A 12126/99.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; VGH BW, Urteil vom 6. Mai 1980 - IV 1370/79 -, juris). In solchen Fällen kommt es grundsätzlich nicht auf die Feststellung eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens der beteiligten Beamten an der Entstehung der Streitigkeiten an. Nur wenn ein Beamter offensichtlich ohne eigenes Zutun in eine solche Situation geraten ist, muss geprüft werden, ob ein dienstliches Bedürfnis besteht, gerade ihn zu versetzen (OVG RP, Urteil vom 7. April 2000, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor.
- 32
Die Klägerin ist nicht das schuldlose Opfer eines ohne eigenen Verursachungsanteil entstandenen Spannungsverhältnisses geworden. Sie ist – im Gegenteil – eine der Hauptverantwortlichen für die erheblichen innerdienstlichen Spannungen, die nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des damaligen Schulleiters zu einem „Klima des Misstrauens“ an der Schule führte, in dem unbeteiligte Lehrkräfte und Schüler „als Verbündete rekrutiert“ wurden. Hierdurch entstand eine Gruppenbildung in der Belegschaft der Schule, die das Kollegium spaltete. Es wurde sogar versucht, die Schulleitung „auseinander zu dividieren“ (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Oberstudiendirektors T. an die ADD vom 28. August 2008, Bl. 1 der Verwaltungsakte [VA]).
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Unstreitig hatte diese Konfliktsituation ihre wesentliche Ursache in dem (von der Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellte) intimen Verhältnis, das sie mit ihrem – wie sie wusste – verheirateten Kollegen H. eingegangen ist. Dabei gingen beide Lehrkräfte sogar so weit, während einer Dienstreise zusammen ein Doppelzimmer zu beziehen und nach Abschluss des Hospitationsprogrammes in den USA gemeinsam einen Privaturlaub durchzuführen. Nachdem es zwischen beiden Lehrkräften kurz danach zum Zerwürfnis gekommen war, schrieb die Klägerin (auch dies wird von ihr nicht bestritten) einen Brief an die Ehefrau des Kollegen, um – wie sie sich gegenüber Dr. B. ausdrückte – „der guten Frau einmal Bescheid zu sagen, was für ein Arschloch sie an der Backe hat“ (vgl. S. 22 des Gutachtens von Dr. B. vom 7. Oktober 2013). Kurze Zeit später übersandte sie eine von Herrn H. empfangene E-Mail an ihre Kollegin M. (mit der Herr H. eine Fahrgemeinschaft unterhielt) weiter, damit diese „wenigstens ein bisschen“ darüber erfahre, was ihr Mitfahrer über sie denke (Bl. 15 VA). In dieser E-Mail hatte ihr früherer Liebhaber, von der Vertraulichkeit seiner Nachricht ausgehend, sich negativ über aufgelaufene Fehlzeiten seiner Kollegin M. geäußert. Dies sowie die weiteren Vorfälle (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 1 ff. VA) führten dazu, dass sich sowohl die Kollegin M. als auch Herr H. und seine Ehefrau an die Schulleitung der BBS in D. wandten, weil sie sich von der Klägerin belästigt und hintergangen fühlten.
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Insgesamt kann die Klägerin danach nicht als schuldlos an der dann folgenden Eskalation des Konflikts angesehen werden. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, zur Wiederherstellung des Schulfriedens und zur Vermeidung etwaiger Schuldzuweisungen an eine der Streitparteien ohne weitere Prüfung des Verschuldensanteils alle drei Lehrkräfte an andere Schulen zu versetzen, ist nicht nur in hohem Maße nachvollziehbar, sie war im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses – gerade auch in Bezug auf die Klägerin – rechtmäßig. Denn sie ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen (wie auch nach der dokumentierten Aktenlage) keinesfalls ohne eigenes Verschulden in diesen Konflikt hineingezogen worden.
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Mit dem aktenkundigen bzw. von der Klägerin eingestandenen Verhalten lässt sich die von ihr dem Sachverständigen Dr. B. geschilderte „Opferrolle“, nach der ihre geplante Versetzung eine „Bestrafung“ und das Ergebnis einer „Intrige“ sei (S. 18, 19 und 22 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013), offensichtlich nicht in Einklang bringen. Eine solche Annahme ist schon deshalb abwegig, weil (dem in solchen Fällen üblichen Verfahren entsprechend) zuvor sogar die beiden anderen Streitbeteiligten versetzt wurden. Während Frau M. und Herr H.
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– ihrer dienstlichen Verantwortung gegenüber der BBS D. nachkommend – die (einzig richtige) Maßnahme der Schulaufsichtsbehörde, nämlich die Versetzung aller Beteiligten ohne Klärung der Schuldfrage, widerspruchslos akzeptierten und damit den Schulfrieden wiederherstellten, reagierte die Klägerin (ihrem von den Gutachtern festgestellten Charakter entsprechend) mit dem Hinweis, da die beiden anderen Beteiligten zwischenzeitlich versetzt worden seien, könne sie nun bleiben (vgl. ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 3. August 2009, Bl. 7 der Gerichtsakte in dem Verfahren 6 L 853/09.KO). Dass ein derart eigennütziges Verhalten beim Beklagten und einem Teil der Kollegen in der BBS D. auf Unverständnis stößt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
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2. Auch wenn hiernach wegen des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses die Tatbestandsvoraussetzungen von § 33 Abs. 1 LBG vorliegen und deshalb allein unter diesem Gesichtspunkt auch keine Veranlassung für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten bestünde, so ist der Klage gleichwohl der Erfolg nicht zu versagen. Denn der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Widerspruchsbescheid der ADD vom 8. April 2010 leidet an einem – der Kontrolle durch den Senat unterliegenden – Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klägerin durfte trotz des eindeutigen Vorliegens dienstlicher Gründe nicht an die BBS in L. versetzt werden, weil sie psychisch krank ist und diese Erkrankung Einfluss auf ihre Versetzungsfähigkeit hat. Dies ist vom Dienstherrn im Rahmen seines auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1968, a.a.O.; Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. November 1994 - 3 M 66/94 -, juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Loseblattkommentar, Stand September 2013, § 26 BBG Rn. 30e). Da die schwerwiegende psychiatrische Erkrankung der Klägerin ihre Ursache in ihrer Persönlichkeitsstruktur hat, lag sie auch zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides des Beklagten bereits vor.
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Das folgt einerseits aus den Feststellungen des von der ZMU mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragten Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., die dieser in seinem für die ZMU erstellten Gutachten vom 10. August 2011 getroffen hat (Bl. 453 ff. GA). Zum anderen ergibt sich dies aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Bl. 389 ff. GA). Danach ist bei der Klägerin im Fall ihrer Versetzung an die BBS in L. wegen ihrer hochgradig irrationalen Fehlverarbeitung des von ihr mitverursachten Konflikts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Erkrankung zu rechnen, die zu einer – möglicherweise sogar dauerhaften – Dienstunfähigkeit führen wird (S. 46, 58 und 61 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
- 39
Von einer weitergehenden Beweisaufnahme, wie vom Beklagten angeregt, sieht der Senat ab. Das Sachverständigengutachten beruht zwar auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und es werden auch zum Teil nicht zulässig juristische Schlüsse gezogen (a). Das Gutachten erweist sich dennoch im Ergebnis als verwertbar (b).
- 40
a) Soweit es die Auswertung der Aktenlage in medizinischer Hinsicht betrifft, hat der Sachverständige seine fachliche Einschätzung in ausreichendem Maße auf die in den Akten enthaltenen Vorbefunde gestützt. Auch hat er weitere ärztliche Stellungnahmen angefordert. Insbesondere hat er das vollständige Gutachten des Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., vom 10. August 2011 herangezogen, um sich ein Bild über die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu machen. Schließlich hat er, soweit erforderlich, auch den organischen Befund erhoben.
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Dagegen hat der Sachverständige bei der Erhebung der psychiatrischen Symptomatik überwiegend die Schilderung der Klägerin als gegeben unterstellt, ohne sich über den Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen, beispielsweise durch eine ergänzende Befragung der anderen an dem Konflikt beteiligten Lehrkräfte und/oder eines Vertreters der Schulleitung bzw. der Schulaufsichtsbehörde, zu vergewissern. So findet schon seine (juristische) Bewertung, der Klägerin sei von Herrn H. und Frau M. ein zweifacher Mordversuch unterstellt worden, in der von ihm dargestellten Konsequenz keine Entsprechung in den Akten.
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Vor allem aber erweist sich die nicht weiter begründete Annahme des Sachverständigen, nach „psychiatrischer Erfahrung“ sei der Konflikt durch Fluktuation von Lehrern aufgrund von Pensionierungen und Versetzungen seit 2008 mittlerweile im Lehrerkollegium in der Schule „durch andere Alltagssorgen und Probleme vollkommen in den Hintergrund getreten“, so dass es aus Sicht des Sachverständigen wünschenswert wäre, wenn die Klägerin wieder an der Schule in D. eingesetzt werden könnte (S. 62 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) nach der hierzu vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde als nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen des Sachverständigen belegt – im Gegenteil – die nach Erhalt des Gutachtens erfolgte Befragung der Schulleitung der BBS D. das von der ADD erwartete „Wiederaufleben“ des Konflikts (Schriftsatz vom 4. November 2013, Bl. 469 GA).
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In dieser Stellungnahme weist die Schulleitung darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Klägerin an die frühere Schule nicht von einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Ob die Klägerin mit der bei ihr vorliegenden „schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung“ (S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) tatsächlich in der Lage sein wird, trotz jetzt fehlender Vertrauensperson in der Schulleitung und in Anbetracht der nach Darstellung des Beklagten nach wie vor bestehenden erheblichen Vorbehalte wegen ihres bisherigen Verhaltens einen Neuanfang zu schaffen, erscheint zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass bei einer Rückkehr an die BBS in D. erneut erhebliche Fehlzeiten wegen „psychischer Fehlverarbeitungen“ von beruflichen Konflikten eintreten werden, wenn ihr nicht genehme Dienstanweisungen erteilt werden oder sonstige Probleme mit Kollegen auftreten.
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b) Dies ändert allerdings nichts an der – mit juristischen Mitteln nicht widerlegbaren – zentralen psychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen. Danach leidet die Klägerin unabhängig von der Frage der Verursachung des Konfliktes an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Sinne einer „affektiven Störung nach ICD-10 F 38.8“, die infolge einer hochgradigen emotionalen Fehlverarbeitung des beruflichen Konfliktes entstand. Ihre massive emotionale Instabilität und die hierdurch entstandene „histrionische“ (d. h. egozentrische und theatralisch überzogene) Verarbeitung des – an sich nicht außergewöhnlichen – beruflichen Konflikts konnte der Beklagte auch nach Auffassung des Sachverständigen bei Erlass des Versetzungsbescheides nicht vorhersehen (vgl. S. 44, 46, 55 und 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
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Diese Schlussfolgerungen sind juristisch nicht angreifbar. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse auf der Grundlage der Befragung der Klägerin, unter Einbeziehung der Äußerungen des Gesundheitsamtes des Rhein-Lahn-Kreises, sowie des Gutachtens von Dr. H. gewonnen. Seine fachliche Einschätzung wird überdies von weiteren amtsärztlichen Stellungnahmen der ZMU (Dr. R. vom 25. August 2011 und Dr. S. vom 29. Juni 2012) im Ergebnis bestätigt. Alle mit der Untersuchung der Klägerin befassten Mediziner haben ein depressives und gestörtes Verhalten der Klägerin festgestellt, das bei einem Vollzug der Versetzung aufbrechen („dekompensieren“) würde. Dies erscheint auch dem Senat nachvollziehbar, eröffnete die Klägerin doch den Sachverständigen sogar, sie würde eine Selbsttötung „ernsthaft in Erwägung“ ziehen, sollte sie gezwungen werden, an die BBS in L. zu wechseln (vgl. Gutachten Dr. H. vom 10. August 2011, S. 2). Die danach vom Sachverständigen Dr. H. gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin offensichtlich „zwanghaft-rigide und paranoid-querulatorische Persönlichkeitszüge zum Tragen“ kommen, ist in Anbetracht der gegenüber mehreren Sachverständigen geäußerten suizidalen Absichten nicht von der Hand zu weisen. Es muss deshalb mit den Gutachtern davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich an einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung leidet. Da diese Erkrankung – wie beide Sachverständige betonen – ursächlich mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zusammenhängt, bestand diese Krankheit auch schon zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides.
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Ein weiteres „Obergutachten“, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt, kommt nicht in Betracht. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen können im Ergebnis, wie dargelegt, nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Klägerin seit Jahren geltend gemachten psychischen Probleme, die sie erleide, wenn sie eine – jedem Landesbeamten zumutbare und von vielen Bediensteten täglich vielfach geleistete – „Belastung“ eines längeren Anfahrtsweges zur neuen Dienstelle auf sich nehmen müsse, nicht nachvollziehbar sind. Dies hat jedoch auch Dr. B. gesehen, räumt er doch selbst ein, dass eine solche Verhaltensweise für Außenstehende „nicht nachvollziehbar“ ist (vgl. S. 58 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Sie ist somit das Ergebnis einer durch ihre „zwanghaft-rigide“ und „querulatorisch-paranoide“ Wesensart entstandene Fehlverarbeitung (S. 6 des Gutachtens von Dr. H.), durch die sie der Versetzung eine irrationale Bedeutung beigemessen hat. Damit leidet sie persönlichkeitsbedingt an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung (vgl. S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013).
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Soweit Dr. B. in seinem vorerwähnten Gutachten nicht nur eine vorübergehende, sondern sogar eine dauerhafte Dienstunfähigkeit im Falle einer Versetzung der Klägerin annimmt, bedarf es – entgegen der Auffassung des Beklagten – keiner weiteren Beteiligung der ZMU als die für diese medizinische Beurteilung zuständige Begutachtungsstelle. Bei den medizinischen Einschätzungen von Dr. B. handelt sich nicht um ein „Parteigutachten“, sondern um das Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen, gegen dessen Bestellung auch der Beklagte im Vorfeld keine Einwände erhob. Anhaltspunkte für die Annahme, das Gutachten sei durch in der Person des Gutachters liegende Gründe nicht oder nicht vollständig verwertbar, bestehen nicht. Sie werden auch vom Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 49
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.