Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Sept. 2018 - W 1 E 18.1234

published on 28/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Sept. 2018 - W 1 E 18.1234
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Tenor

I. Die dienstliche Weisung vom 11. September 2018, mit der die Referententätigkeit des Antragstellers bei der durch das Compact-Magazin am 29. September 2018 veranstalteten „Grenzschutzkonferenz“ in München untersagt wurde, wird vorläufig ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils die Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die dienstliche Weisung, mit der dem Antragsteller die Referententätigkeit bei der „Grenzschutzkonferenz“ sowie gleichartiger Veranstaltungen untersagt wurde.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar im Dienste des Antragsgegners. Bei der bevorstehenden Landtagswahl am 14. Oktober 2018 bewirbt er sich um ein Mandat im bayerischen Landtag als Kandidat der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Im Rahmen seines Wahlkampfs beabsichtigt der Antragsteller am 29. September 2018 bei einer „Grenzschutzkonferenz“ des Magazins Compact online als Referent aufzutreten und zum Thema „Zum Zustand der inneren Sicherheit in Bayern angesichts der offenen Grenzen“ zu sprechen. Im Internet bewirbt das Magazin den Vortrag damit, dass der Antragsteller als „aktiver Polizeibeamter“ zu diesem Thema spreche. Neben dem Antragsteller referiert unter anderem der führende Aktivist der deutschsprachigen „Identitären Bewegung“ M.S.

Mit Schreiben vom 16. August 2018 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller rein vorsorglich eine Belehrung zur Vermeidung etwaiger dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Durch die Nennung des Berufes als Polizeibeamter könne der Eindruck erweckt werden, dass auf der Veranstaltung, an welcher auch nachweislich Rechtsextremisten teilnehmen und diese zur Verbreitung extremistischer Ansichten nutzen würden, ein bayerischer Polizeibeamter zu diesem Thema vortrage. Der geplante Vortrag im Rahmen dieser Veranstaltung bzw. die Nennung des Berufes als Polizeibeamter würden daher kritisch gesehen. Entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG werde von einem Beamten ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ein aktives Eintreten zu ihrer Erhaltung gefordert. Das Bekenntnis zum Staat und seiner Verfassung müsse daher im gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen, innerhalb und außerhalb des Dienstes. Von einem Beamten müsse zumindest erwartet werden, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die den Staat und seine freiheitlich demokratische Grundordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Die „Grenzschutzkonferenz“ werde aufgrund des Rednerkreises als potentiell geeignet erachtet, dass es hier zu verfassungsfeindlichen, rechtsextremistischen Äußerungen kommen könnte. In diesem Fall sei seine eindeutige Distanzierung hierzu erforderlich. Insbesondere dürften Polizeibeamte nicht den Eindruck erwecken, die Nähe zur rechtsextremen Szene zu suchen oder mit ihr zu sympathisieren. Die „Identitäre Bewegung“ werde vom Verfassungsschutz zumindest als rechtsextremistische Bestrebung beobachtet, sodass ein Auftritt neben Anhängern der Bewegung im Rahmen derselben Veranstaltung kritisch zu sehen sei. Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG unterliege der Beamte bei seiner zulässigen politischen Betätigung gewissen Schranken, die sich aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn, seiner Loyalitätspflicht zum Staat und der Pflicht zur politischen Neutralität gegenüber der Bevölkerung ergebe. Diese Beschränkung erstrecke sich auch auf politische Betätigung außerhalb des Dienstes. Durch die ausdrückliche Nennung des Berufes als Polizeibeamter in der Ankündigung der Veranstaltung bestehe zumindest die Gefahr, dass der Vortrag als Meinung der bayerischen Polizei verstanden werden könne. Dies sei zu verhindern.

Mit Schreiben vom 13. September 2018 entgegnete der Antragsteller auf diese Belehrung, dass ihm die strikte Trennung von dienstlichen Belangen und privater politischer Betätigung seit fast 3 Jahrzehnten stets problemlos gelungen sei. Die geäußerten Bedenken seien inhaltlich nicht begründet. M.S. sei ihm nicht persönlich bekannt und erst nach seiner Zusage in die Reihe der Referenten aufgenommen worden. Die „Identitäre Bewegung“ sei im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Bundes lediglich als sogenannter Verdachtsfall aufgeführt, so dass deren verfassungsfeindliche Zielsetzung mitnichten als gesichert angenommen werden könne. Es sei Kennzeichen von Konferenzen, dass dort auch sehr kontroverse Meinungen vorgetragen würden. Die Annahme, die Referenten würden sich mit den Äußerungen der jeweils anderen Vortragenden gemein machen, sei abwegig. Die Erwähnung seines Berufes im Landtagswahlkampf sei unvermeidbar, da auf den Stimmzetteln zur Landtagswahl zwingend die Angabe des Berufes vorgeschrieben sei. Ein erzwungenes Verschweigen des Berufes wäre daher nicht nur realitätsfremd, sondern würde auch eine Benachteiligung gegenüber Mitbewerbern darstellen. Er habe nunmehr veranlasst bei der Werbung zur genannten Konferenz den Zusatz „AfD-Landtagskandidat“ aufzunehmen. Die Belehrung werfe bedenkliche Fragen auf. Ein unbegründeter Hinweis auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen könne geeignet sein, den Bewerber um ein Mandat zu verunsichern, einzuschüchtern und ihn zu veranlassen, auf Teile seines Wahlkampfs zu verzichten, was in unzulässiger Weise mit Art. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes kollidieren könne.

Mit Schreiben vom 11. September 2018 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die dienstliche Weisung, wonach seine Referententätigkeit bei der durch das Magazin Compact Online veranstalteten „Grenzschutzkonferenz“ in München und gleichartigen Veranstaltungen untersagt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nunmehr bekannt geworden sei, dass nicht nur M.S. als führender Kopf der „Identitären Bewegung“ auftrete, sondern die gesamte Veranstaltung als rechtspopulistisch einzustufen sei. Das CompactMagazin sei als „rechtsextrem“ „mit Hang zu Verschwörungstheorien“ zu bezeichnen. Es genüge hier bereits der „böse Schein“ der Zusammenarbeit eines Polizeibeamten mit einem derartigen Magazin, um eine nachhaltige Ansehensschädigung der Polizei in der Öffentlichkeit herbeizuführen. Der Vortrag des Antragstellers im Rahmen derartiger Veranstaltungen unter Nennung seines Berufes stehe aufgrund des in der Öffentlichkeit entstehenden Eindrucks im Widerspruch zu seinen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Im Interesse der Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns sei er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Nach neuer Bewertung der Sachlage könne die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht anders gewährleistet werden als durch das Absehen der Teilnahme als Redner an derartigen Veranstaltungen.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2018 Widerspruch, welcher mit Schreiben vom 21. September 2018 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 23. September 2018 ersuchte der Antragsteller das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg um Eilrechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, der Anordnungsanspruch resultiere aus der Verletzung der staatsbürgerlichen Rechte des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 BayAbgG. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als erfahrener Polizeibeamter mit langjähriger Dienstzeit bei einer halbstündigen Referententätigkeit nicht der Belehrung zuwider handeln würde. Die Weisung treffe den Antragsteller in seinem Status- bzw. Grundverhältnis, insbesondere da er sich momentan im Erholungsurlaub befinde. Damit werde ihm das Recht jeden Staatsbürgers, sich politisch für eine nicht verfassungswidrige Partei engagieren und außerhalb des Dienstes seine politische Meinung äußern zu dürfen, verwehrt. Der Antragsteller würde den Vortrag nicht in Polizeiuniform halten und nach außen sich nur als um ein Abgeordnetenmandat bewerbender Bürger äußern. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Konferenz eine von einer verfassungswidrig/-feindlich eingestellten Organisation ausgehende Veranstaltung sei. Weder die AfD noch ihre Mitglieder würden im aktuellen Verfassungsschutzbericht als zu beobachtendes Objekt erwähnt. Es gelte das Parteienprivileg des Bundesverfassungsgerichts. Durch einen Referenten, der sich der „Identitären Bewegung“ verbunden fühle, werde die Veranstaltung nicht per se zu einer verfassungswidrigen, rechtsextremen Veranstaltung. Zudem sei die dienstliche Weisung zu unbestimmt und verstoße gegen das Übermaßverbot. Soweit dem Antragsteller durch die dienstliche Weisung aufgegeben werde, auch zukünftig nicht an „gleichwertigen Veranstaltungen“ als Referent teilzunehmen, erstrecke sich die Verfügung zeitlich vom Wortlaut her über die gesamte noch ausstehende Dienstzeit des Beamten bis hin in seine Zeit als späterer Ruhestandsbeamter. Zudem sei die Bezeichnung „gleichwertig“ zu unbestimmt. Es würde sich ihm als Abgeordneter des bayerischen Landtags verbieten, zu jedem Thema als Referent aufzutreten. Die Weisung verletze im Übrigen auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die strikte Untersagung jeglicher Referententätigkeit nicht einmal ansatzweise inhaltlich eingegrenzt sei. Die Weisung sei auch unvereinbar mit dem sog. Schutz der freien Mandatsausübung gemäß Art. 2 BayAbgG und stelle faktisch eine Benachteiligung am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayAbgG dar. Ein Anordnungsgrund liege vor, da die Veranstaltung bereits am kommenden Samstag, den 29. September 2018, stattfinden werde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei zuzulassen aufgrund der drohenden Nachteile für den Antragsteller, da die Berichterstattung über den Kongress publizistisch eine große Chance für den Antragsteller darstelle.

Der Antragsteller beantragt,

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dienstliche Weisung des Antragsgegners vom 11. September 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Ergänzend zu den Begründungen in der Belehrung vom 16. August 2018 sowie der Weisung vom 11. September 2008 führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antrag sei unbegründet. Die Eingriffe in den jeweiligen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 2 BayAbgG seien zumindest verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der geplante Vortrag unter Nennung seines Berufes stehe nach Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund des in der Öffentlichkeit entstehenden Eindrucks im Widerspruch zu den beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Antragstellers. Dabei sei nicht maßgeblich, ob das Werben mit dem Namen des Antragstellers in Verbindung mit der Berufsbezeichnung als Polizeibeamter auf seine Veranlassung hin oder auf Initiative des Veranstalters erfolgt sei. Die bloße Nichtanwesenheit während des Beitrages des M.S. allein werde nicht als ausreichend erachtet, sich entsprechend pflichtenkonform im beamtenrechtlichen Sinne zu verhalten. Eine eindeutige Distanzierung des Antragstellers zu verfassungsfeindlichen, rechtsextremistischen Äußerungen sei erforderlich. Unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Veranstaltung könne diese Distanzierung nicht anders erfolgen als durch das Absehen der Mitwirkung des Antragstellers als Redner. Es gehe dem Antragsgegner nicht um die Parteizugehörigkeit des Antragstellers zur AfD, sondern vielmehr um den Gesamtcharakter der Veranstaltung sowie den dortigen Rednerkreis, zu dem hervorgehoben M.S von der „Identitären Bewegung“ zähle. Zudem würden als Redner auf der „Grenzschutzkonferenz“ auch der führende Kopf der Münchner Pegida sowie der Leiter von Pegida Nürnberg auftreten, welche Führungsfiguren aus dem Bereich der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit seien. Die Vorsitzende des Vereins „Volksbegehren Grenzschutz“, welches bei der „Grenzschutzkonferenz“ vorgestellt werden solle, habe ein Video geteilt, das die Schuld am Zweiten Weltkrieg einer angeblichen jüdisch-kapitalistischen Verschwörung zuschiebe. Ein Auftreten eines bayerischen Polizeibeamten auf derselben Veranstaltung könne daher nur als ansehensschädigend beurteilt werden, gleich wie sich der Antragsteller dort dann tatsächlich positioniere. Der Begriff „gleichartig“ meine auch alle künftig vom Compact-Magazin initiierten Veranstaltungen mit ähnlichem Rednerkreis. Die Weisung sei auch verhältnismäßig, da nach Neubewertung der Sachlage hinsichtlich des Gesamtkontextes der Veranstaltung das mildere Mittel der vorsorglichen Belehrung als nicht mehr ausreichend angesehen werden könne. Nicht ausreichend sei zudem eine Abstimmung des Referats des Antragstellers in sensiblen Punkten. Der maßgebliche Aspekt der dienstlichen Weisung sei nicht lediglich der Inhalt der Rede des Antragstellers, sondern bereits die Tatsache, dass ein bayerischer Polizeibeamte im Rahmen dieser Veranstaltung als solcher auftrete. Hilfsweise stelle die Entscheidung auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Hinsichtlich der Untersagung der Teilnahme an gleichartigen Veranstaltungen hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund schlüssig dargelegt. Es wurde gerade nicht vorgetragen, dass der Antragsteller in naher Zukunft beabsichtigt an gleichartigen Veranstaltungen als Redner aufzutreten und es ihm daher nicht zumutbar sei, die Entscheidung in einem noch zu erhebenden Hauptsacheverfahren abzuwarten.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Übrigen zulässig und insbesondere statthaft, weil es sich bei der Weisung, mit der dem Antragsteller die Referententätigkeit bei der „Grenzschutzkonferenz“ untersagt wird, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 jeweils m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 2 C 3/05 - jeweils juris).

Zwar kann der Antragsteller nicht die Aufhebung der Weisung verlangen. Das Begehren des Antragstellers ist jedoch dahingehend auszulegen, dass er die vorläufige Aussetzung der Weisung begehrt (§ 88 VwGO).

3. Der Antrag ist - soweit zulässig - auch begründet. Die Weisung, mit der die Referententätigkeit und damit der Wahlkampf des Antragstellers bei der „Grenzschutzkonferenz“ untersagt wird, ist unverhältnismäßig.

Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Veranstaltung bereits am 29. September 2018 stattfindet und Rechtsschutz in der Hauptsache daher nicht mehr rechtzeitig zu erlangen ist.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Seine Schranken findet Art. 5 Abs. 1 GG gemäß seinem Absatz 2 in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, somit auch in Art. 33 Abs. 5 GG. Die in Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden durch die beamtenrechtlichen Pflichten, namentlich der Treuepflicht, der Neutralitätspflicht sowie das Mäßigungsgebot in § 33 BeamtStG näher konkretisiert und ausgestaltet.

a) Beamte sind - wie alle Staatsbürger - berechtigt, sich (partei-)politisch zu betätigen. § 33 Abs. 2 BeamtStG setzt die grundsätzliche Berechtigung des Beamten zur politischen Betätigung, einschließlich der Mitarbeit in einer nicht verfassungsfeindlichen Partei und der Bewerbung um ein politisches Mandat, als gegeben voraus. Der Beamte muss außerhalb des Dienstes jedoch eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einhalten. Grundsätzlich kann sich ein Beamter mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen äußern. Auch die Erwähnung seines Amtes ist in der Regel erlaubt. Der Beamte darf jedoch bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Außerdem darf das Amt nicht ausdrücklich in Anspruch genommen und eingesetzt werden, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1987 - 2 C 72/86 - juris; BVerfG, B.v. 6.6.1988 - 2 BvR 111/88 - juris).

Vorliegend wirbt der Veranstalter der „Grenzschutzkonferenz“ damit, dass der Antragsteller als „aktiver Polizeibeamter“ zum Thema der inneren Sicherheit - somit der Kernaufgabe der Polizei - spricht. Es wird also gezielt das Amt des Antragstellers als Polizeibeamter in Anspruch genommen, um seiner Meinung zu diesem Thema mehr Nachdruck zu verleihen. Es ist nicht auszuschließen, dass hierdurch unter Umständen der Eindruck erweckt werden könnte, dass der Antragsteller eine Stellungnahme für die Bayerische Polizei abgibt, da er gerade als „aktiver Polizeibeamter“ aufgeführt wird.

Dennoch erscheint eine vollständige Untersagung der Referententätigkeit im Rahmen der „Grenzschutzkonferenz“ unverhältnismäßig. Um der geschilderten möglichen Wirkung der Werbung vorzubeugen, wäre es ausreichend gewesen, den Antragsteller anzuweisen, eingangs seines Redebeitrags klarzustellen, dass es sich - entgegen der missverständlichen Ankündigung - um seine Privatmeinung und mitnichten um eine offizielle Stellungnahme der Bayerischen Polizei handelt. Es liegt somit ein milderes gleich effektives Mittel vor, auf das vorrangig zurückzugreifen ist.

b) Daneben verlangt die politische Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht eine Identifizierung mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates. Von einem Beamten wird über die Pflichten eines jeden Staatsbürgers hinaus ein aktives Handeln, ein Bekenntnis und ein Eintreten verlangt; eine distanzierte Indifferenz genügt nicht. (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 Rn. 49 ff., Rn. 59).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit rechtsextremen und verfassungsfeindlichem Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 - juris).

Der Antragsteller selbst ist Mitglied der AfD und damit einer nicht verfassungsfeindlichen Partei. Von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers kann daher nicht ausgegangen werden. Auch sind bisher keinerlei diesbezügliche Verfehlungen des Antragstellers bekannt. Sofern der Antragsgegner angesichts des weiteren Rednerkreises befürchtet, dass es auf der „Grenzschutzkonferenz“ im Rahmen irgendeiner Rede zu verfassungsfeindlichen, rechtsextremistischen Äußerungen kommen könnte, ist diese Befürchtung nicht völlig in Abrede zu stellen. Es werden Referenten erwartet, die Führungspersönlichkeiten der „Identitiären Bewegung“ oder der „PEGIDA München“ darstellen. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte 2017 des Bundes sowie des Freistaates Bayern liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung der „Identitären Bewegung“ (S.80 f. Bund; S. 150 ff. Bayern) sowie auch der „PEGIDA-München“ (S. 154 ff. Bayern) vor (vgl. auch VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris).

Um den Anschein zu verhindern, dass sich der Antragsteller als Polizeibeamter mit verfassungsfeindlichem Gedankengut identifiziert und der Gefahr des Ansehensverlustes der Bayerischen Polizei vorzubeugen, wäre es jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausreichend gewesen, dem Antragsteller aufzugeben, sich eingangs seiner Rede vorbeugend von verfassungsfeindlichem Gedankengut bzw. eventueller diesbezüglicher Äußerungen anderer Redner zu distanzieren. In Verbindung mit dem oben bereits genannten Hinweis auf seine Privatmeinung, ist dies geeignet, eine Ansehensschädigung der Bayerischen Polizei zu verhindern.

c) Aus der Treuepflicht folgt zudem, dass der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern darf, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.1988 - 2 BvR 111/88 - juris). Ein Beamter darf z.B. Maßnahmen, die er selbst - wenn auch weisungsgebunden - mit zu tragen hat, in der Öffentlichkeit nicht angreifen (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 Rn. 133).

Hierfür sind weder Anhaltspunkte dargetan noch ersichtlich. Sollte der Antragsgegner eine diesbezügliche Pflichtverletzung dennoch befürchten, so wäre es auch hier als milderes Mittel ausreichend, dem Antragsteller aufzugeben, seinen Vortrag vorab mit dem Dienstherrn abzustimmen, wie der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift vorgeschlagen hat. Eine Untersagung der Referententätigkeit ist aufgrund dieses milderen Mittels jedenfalls unverhältnismäßig. Gleiches gilt für etwaige Befürchtungen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG.

Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller seine beamtenrechtlichen Pflichten, auf die er außerdem mit der Belehrung vom 16. August 2018 ausdrücklich hingewiesen worden ist, auch im eigenen Interesse beachtet.

4. Die einstweilige Anordnung ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die Hauptsache vorwegnimmt. Wird dem Antragsteller im Sinne des Antrags ermöglicht auf der „Grenzschutzkonferenz“ zu sprechen, erledigt sich insoweit die Hauptsache. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist die Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutz jedoch schlechterdings notwendig, da ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe der Verwaltung entgegenstehen, zumal den Interessen des Antragsgegners durch oben genannte Anordnungen mildere Mittel zur Verfügung stehen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Teilnahme an der „Grenzschutzkonferenz“ stellt das wesentliche Begehren des Antragstellers dar, so dass ihm bei der Kostenteilung auch entsprechendes Gewicht zu Teil werden muss, auch wenn unter die Untersagung „gleichwertiger Veranstaltungen“ demgegenüber eine Vielzahl von Veranstaltungen fallen kann. Aus diesem Grund waren die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.