Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1018

published on 28/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1018
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Industrie- und Bauprofile S. GmbH (Zuwendungsempfängerin) beantragte beim Beklagten eine Förderung zwecks Erweiterung ihres Betriebs, wodurch 175 vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert und weitere 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden sollten (Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 2 ff., 25).

Mit Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 21. November 2007, 29. Mai 2008 und 5. November 2009 (Behördenakte Bl. 107 ff., 145 ff., 163 ff., 194 ff.) gewährte die Regierung von N. der Zuwendungsempfängerin eine Zuwendung bis zur Höhe von 355.000 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung. Der Investitionszeitraum wurde zuletzt auf die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis 2. Oktober 2008 festgesetzt; die Bindungsfrist sollte fünf Jahre ab Ende des Investitionszeitraums dauern. Die Zuwendungsempfängerin wurde zur Beachtung der beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) als verbindlicher Bestandteil des Bescheids verpflichtet. Nach Nr. 1 der Bescheidsbestimmungen war die Zuwendung zweckgebunden zur „Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten… für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte“; nach Nr. 2 war Zweck der Förderung „insbesondere, dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte… 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien; „nach Abschluss der geförderten Maßnahme beträgt die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202.“ Unter Verzicht auf Rechtsbehelfe erkannte die Zuwendungsempfängerin die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids als rechtsverbindlich an (Behördenakte Bl. 156). Die Beigeladene übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Beklagten für die Rückzahlung der Zuwendung zuzüglich Zinsen und Kosten für den Fall, dass gegen die Zuwendungsempfängerin ein Widerrufsbescheid ergehe und diese den Rückforderungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen ab dessen Bestandskraft zurückbezahle; die Regierung sei nicht verpflichtet, sich zunächst an etwaige andere Befriedigungsmöglichkeiten zu halten, bevor sie die Bürgin in Anspruch nehme (Behördenakte Bl. 157). Der Zuwendungsbetrag wurde in voller Höhe von 355.000 Euro ausbezahlt.

Nach Vorlage des Verwendungsnachweises, in dem sie die Sicherung von 175 und die Schaffung von 27 Dauerarbeitsplätzen mitgeteilt hatte (Verwendungsnachweis vom 25.6.2009, Behördenakte Bl. 172/173), geriet die Zuwendungsempfängerin in Zahlungsschwierigkeiten, wie sie dem Beklagten am 15. Mai 2013 mitteilte (ebenda, Bl. 222). Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (AG P., B. v. 29.7.2013 und B. v. 1.10.2013 - IN 246/13, ebenda Bl. 223 ff., 243 ff.). Er teilte auf Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids mit, der Geschäftsbetrieb sei verkauft und vom Investor zum 23. November 2013 übernommen worden, 160 Arbeitsplätze in der Betriebsstätte seien damit gerettet worden, so dass die Zuwendung nicht und vor allem nicht in voller Höhe widerrufen werden dürfe (Behördenakte Bl. 294 ff.).

Daraufhin widerrief die Regierung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Dezember 2013 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355.000 Euro beträgt und zu verzinsen ist (Nr. 2). Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Nr. 7.2.2 BNZW. Der Zuwendungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde, da die Zuwendung der Erhaltung und Sicherung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen diene, eine dauerhafte Sicherung aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sei. Nicht erst der Abbau der Arbeitsplätze sondern bereits die drastische Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin gefährde den Bestand der Arbeitsplätze. Die Fortführung des Betriebs in der Insolvenz stelle keine dauerhafte Sicherung dar; durch den Betriebsübergang auf den Investor seien die Dauerarbeitsverhältnisse auf diesen nach § 613a BGB übergegangen und bei der Zuwendungsempfängerin weggefallen. Da der Erwerber nicht in das Zuwendungsverhältnis eingetreten sei, könne er die Arbeitsplätze nicht zuwendungsbezogen sichern; zudem könne die Zuwendungsempfängerin ihre geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr eigenbetrieblich nutzen. Der Widerruf werde im Ermessenswege mangels gegenteiliger besonderer Gründe durch den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids ausgeübt, denn der Investor könne als außerhalb des Zuwendungsverhältnisses stehender Dritter den Zuwendungszweck rechtlich nicht erfüllen, die Zuwendungsempfängerin wegen des Betriebsübergangs sachlich nicht. Das Insolvenzverfahren hindere den Widerruf nicht, weil die Grundsätze der sparsamen Mittelbewirtschaftung zumindest die Möglichkeit einer anteiligen Erlangung des Rückforderungsbetrags rechtfertigten. Eine sachlich oder zeitlich begrenzte Rückforderung (pro rata temporis) komme nicht in Betracht, da die Zuwendungsempfängerin kein berechtigtes Interesse hieran habe; eine nur teilweise Rückforderung würde nur die anderen Insolvenzgläubiger bei der quotalen Verteilung der Insolvenzmasse begünstigen, aber nicht die Zuwendungsempfängerin entlasten.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen hat.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt die Antragsablehnung; der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Die Beigeladene hat solche Zweifel nicht dargelegt.

1. Soweit die Beigeladene vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Insoweit macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend nicht berücksichtigt, dass der Zuwendungszweck durch den Fortbestand der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter vorübergehend sowie durch den Erwerber des Betriebs dauerhaft sachlich erfüllt werde und der Zuwendungszweck durch das Insolvenzverfahren nicht verfehlt worden sei. Dies trifft nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergibt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend deutlich aus dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007. Danach war die Zuwendung zweckgebunden dafür bestimmt, dass „175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden“. Diese Sicherung sei jedoch in Folge der in der Stellung des Insolvenzantrags und der Veräußerung des Betriebs an den Investor zu Tage getretenen finanziellen Schwierigkeiten der Zuwendungsempfängerin nicht mehr gegeben gewesen (Urteil S. 5 f.). Der Investor habe schließlich auch nur 160 Mitarbeiter übernommen (Urteil S. 6). Das Vorbringen der Beigeladenen zieht dies im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel.

Der Zuwendungszweck lag nicht in erster Linie in der Förderung der Betriebsstätte, sondern in der damit erwarteten dauerhaften Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region. Dies kam in der sachlichen Verbindung von Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheidsbestimmungen zum Ausdruck, wonach Zweck der Förderung insbesondere sei, „dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien, so dass „nach Abschluss der geförderten Maßnahme… die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202“ betrage. Dies galt für die gesamte Bindungsfrist von fünf Jahren ab Ende des Investitionszeitraums (vgl. Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 i. d. F. vom 5.11.2009, Behördenakte Bl. 108, 194 ff.). Die Arbeitsplatzsicherung war somit nicht Neben-, sondern Hauptzweck der Zuwendung; daneben waren die geförderten Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte kein von diesem Zuwendungszweck unabhängiger weiterer Zuwendungszweck, sondern dem Zweck der Arbeitsplatzschaffung und -sicherung untergeordnet. Ganz entscheidend war damit jedenfalls, dass in der Betriebsstätte die Zielzahl an Dauerarbeitsplätzen gesichert und geschaffen und ständig, d. h. mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, besetzt wird.

Dieser Zuwendungszweck ist - wie bei Erlass des Bescheids vom 3. Dezember 2013 bereits feststand - vollständig (und nicht nur teilweise) verfehlt worden, weil das Zuwendungsziel sachlich und rechtlich nicht mehr erreicht werden konnte. Sachlich liegt die Zahl von 160 Dauerarbeitsplätzen nach dem Betriebsübergang deutlich unter der durch die Zuwendung angestrebten Zahl von 202 Dauerarbeitsplätzen und sogar noch unter der vor Beginn der Förderung bestehenden Zahl von 175 Dauerarbeitsplätzen (vgl. Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 25). Zeitlich dauerte die Verpflichtung der Zuwendungsempfängerin bis zum Ablauf der Bindungsfrist, die fünf Jahre nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Zuwendung endete. Da diese Restauszahlung mit Wertstellung zum 23. November 2009 erfolgte, dauerte die Bindungsfrist bis zum 23. November 2014 (ebenda Bl. 207, 213 f.). Da der Betriebsübergang zum 23. November 2013 aber nur mit 160 Arbeitsplätzen erfolgte (Behördenakte Bl. 294 ff.), lief die Bindungsfrist noch ein weiteres Jahr, ohne dass der Zuwendungszweck der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für mindestens fünf Jahre noch erreicht wurde.

Ob allein die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens den Widerruf eines Zuwendungsbescheids gestattet, auch wenn dieses Verfahren dem Bestandsschutz des Betriebs - im Einzelfall auch dem Erhalt der Arbeitsplätze der Beschäftigten - und einem wirtschaftlichen Neuanfang dient (vgl. zu § 12 GewO BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 26), kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegen - wie ausgeführt - zusätzliche Umstände vor, die es rechtfertigen, den Zuwendungszweck als nicht mehr erreichbar anzusehen.

2. Soweit die Beigeladene sinngemäß Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Widerruf geltend macht, ergeben sich solche aus ihren Darlegungen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln, dass der Widerruf in Fällen der Zweckverfehlung die Regel ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55/58; BVerwG, U. v. 26.2.2015 - 3 C 8/14 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.11.1999 - 22 ZB 99.3009 - BA S. 3). Gründe für einen Widerruf und eine Rückforderung nur pro rata temporis, welche die Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht oder fehlerhaft berücksichtigt hätte, liegen jedenfalls nach der Antragsbegründung nicht vor.

Die Beigeladene macht geltend, dass die Zuwendungsempfängerin bis zum Betriebsübergang ihre Verpflichtungen aus der Zuwendung erfüllt habe, so dass jedenfalls der vollständige Widerruf unverhältnismäßig sei. Allenfalls sei eine Rückforderung pro rata temporis angemessen. Zwar ist der Beigeladenen darin beizupflichten, dass die Restlaufzeit der Bindungsfrist von einem Jahr (zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs) gegenüber dem bereits abgelaufenen Teil der Bindungsfrist von fünf Jahren verhältnismäßig kurz ist. Auch hätte die Zuwendungsempfängerin ab Ablauf der Bindungsfrist wirtschaftlich völlig frei über den Zuwendungsgegenstand verfügen und ihn veräußern können. Die Regierung und das Verwaltungsgericht haben dies aber nicht übersehen. Die Regierung hat mit Billigung durch das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Zuwendungsempfängerin habe kein vernünftiges und insbesondere kein überwiegendes Interesse an einer lediglich zeitanteiligen Rückforderung. Sie erlange durch eine Reduzierung der Forderung keinen Vorteil, denn die Höhe der Forderung sei lediglich entscheidend für die Quote, welche in einem Insolvenzverfahren aus der dann festgestellten Insolvenzmasse zugesprochen werde. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags käme nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute, was nicht Sinn und Zweck einer Rückforderung pro rata temporis sei (Bescheid vom 3.12.2013, Behördenakte Bl. 337). Dies trifft insofern zu, als das Insolvenzverfahren ohnehin das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während dieses Verfahrens erlangt, also die sog. Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Diese dient insgesamt der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), und ist daher für den Schuldner so oder so verloren. Eine höhere Forderung zugunsten eines Gläubigers bewirkt lediglich eine niedrigere Quote zulasten aller Gläubiger, gefährdet wegen des bereits erfolgten Betriebsübergangs aber auch nicht den Erhalt der fortbestehenden Arbeitsplätze oder sonstiger schutzwürdiger Interessen der Zuwendungsempfängerin. Die Beigeladene ist diesen Erwägungen in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. Sie hat sich zudem vor Erlass des Widerrufsbescheids als entscheidungserheblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage trotz Kenntnis des beabsichtigten Widerrufs nicht gegenüber der Regierung geäußert.

Dass der vollständige Widerruf rechtswidrig wäre, weil der Beklagte ohnehin (nur) die Beigeladene aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen beabsichtigt und der Ausgang des Insolvenzverfahrens hierfür gleichgültig ist, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Im Gegenteil ist der vollständige Widerruf der Zuwendung zugleich Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Bürgschaft in diesem Umfang und damit für eine Rückführung der verlorenen Zuwendung an die Staatskasse. Dafür geht der ersatzweise aus der Bürgschaft befriedigte Rückzahlungsanspruch auf die Beigeladene über (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sie erhält einen Befriedigungsanspruch im Umfang der Gläubigerquote. Gründe, weshalb in Abweichung von dieser gesetzlichen Risikoverteilung zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürge hier das Risiko des teilweisen oder völligen Zahlungsausfalls der Zuwendungsempfängerin von der Allgemeinheit statt von der aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse als Konzernmutter mit der Bürgschaft engagierten Beigeladenen getragen werden sollte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dass vorliegend die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG zu keinem höheren Streitwert führen, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht der erstinstanzliche Kläger, sondern wie hier ein Beigeladener Rechtsmittelführer ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BayVGH B. v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - Rn. 15; BVerwG, B. v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 CS 15.58 Beschluss vom 20. März 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572) 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 1021 Hauptpunkte:
published on 13/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 518.840 € festgesetzt.
published on 26/02/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückforderung einer Subvention von der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst wird.
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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published on 22/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 66.666 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.