Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 15.1380

published on 20/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 15.1380
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer Zuwendung für die gewerbliche Wirtschaft und die entsprechende Rückforderung.

1. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... GmbH (im Folgenden: ... GmbH), die die Herstellung von Löschwasserrückhaltebarrieren, Hochwasserrückhaltebarrieren, Brandschutztüren und -toren sowie Industrietür- und -torsystemen zum Gegenstand hatte. Im Wege einer steuerlichen Betriebsaufspaltung war das Betriebsgrundstück im unmittelbaren Eigentum des Klägers, firmierend als, verblieben.

Mit Antrag vom 3. April 2009 wurde für die Erweiterung des Betriebsstandortes die Gewährung eines Investitionszuschusses im Rahmen der öffentlichen Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe – beantragt. Als Antragsteller zu 1 trat die ... GmbH (Betriebsfirma) und als Antragsteller zu 2 ... (Besitzfirma) auf.

Mit einheitlichem Bescheid vom 2. Dezember 2009 wurde den Firmen ... GmbH (Betriebsunternehmen) und ... (Besitzunternehmen) nach Maßgabe der Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Regionalen Förderungsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR gewährt. Die besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) wurden zum verbindlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Weiter enthielt der Bescheid u.a. folgende Nebenbestimmungen: Als Förderzweck wurde die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH festgelegt und die Spanne vom 17. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010 als Zeitraum für die Durchführung des Vorhabens bestimmt (Nr. 1). Die Bindungsfrist sollte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionszeitraums betragen (Nr. 2). Zweck der Förderung sei insbesondere, dass in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH insgesamt 51,75 Dauerarbeitsplätze gesichert sowie 11 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen würden (Nr. 3). Als Dauerarbeitsplätze wurden solche Arbeitsplätze definiert, die von vornherein auf Dauer angelegt und während der Bindungsfrist ständig besetzt sein sollten oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich dauerhaft angeboten werden sollten. Für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der Zuwendungsempfänger oder einer erheblichen Vermögensgefährdung, z. B. durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens, wurde der Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung vorbehalten (Nr. 4). Weiter wurde bestimmt, dass das Besitz- und das Betriebsunternehmen für die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid einschließlich BNZW enthaltenen Bestimmungen und den Anspruch auf Rückzahlung gesamtschuldnerisch hafteten gleich, aus welchem Grund sich die Rückzahlungsverpflichtung ergebe und ob die Ursachen für die Rückzahlungsverpflichtung beim Besitz- oder beim Betriebsunternehmen lägen (Nr. 5).

Am 27. Juli 2011 wurde ein Verwendungsnachweis vorgelegt, in dem der 31. Dezember 2010 als Zeitpunkt des Vorhabensabschlusses benannt wurde. Darin wurde die Schaffung von 12 Dauerarbeitsplätzen und die Erhaltung von 51,75 Dauerarbeitsplätzen bestätigt.

Am 1. September 2014 wurde über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine weitere Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen etwaigen Erwerber zuwendungsrechtlich nur berücksichtigt werden könne, wenn zwischen dem Erwerber und dem Beklagten ein Förderverhältnis begründet werde.

2. Mit Bescheid vom 12. August 2015 wurde gegenüber dem Kläger der Zuwendungsbescheid insoweit widerrufen, als ein Zuschuss von mehr als 183.334,- EUR bewilligt wurde, und ein Betrag in Höhe von 66.666,- EUR zurückgefordert. Der Zuwendungsbescheid sei zu widerrufen, da die Zuwendung innerhalb der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet werde, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Zuwendungsempfängerin eröffnet worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... GmbH rechtfertige den Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber beiden Zuwendungsempfängern, da beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Zuwendungszweckes verantwortlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung werde die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also während 44 Monaten berücksichtigt, weshalb der Widerrufsbetrag nur 66.666,- EUR betrage. Beim Widerruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung komme dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, weshalb in der Regel nur der Widerruf ermessensfehler frei sei. Atypische Gegebenheiten lägen nicht vor.

Ein Bescheid gleichen Inhalts erging an den Insolvenzverwalter der ... GmbH.

3. Gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhob der Kläger am 18. September 2015 Klage und beantragte zuletzt,

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.08.2015 Az. ... wird aufgehoben.

Ein Widerruf wegen Insolvenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Insolvenzverfahren dem Schutz des Unternehmensbestandes diene. Jedenfalls sei der Zweck der Förderung, Arbeitsplätze im Investitionszeitraum zu schaffen und nach dem Investitionszeitraum dauerhaft zu sichern, erfüllt worden. Das Unternehmen sei im Insolvenzverfahren und vor Erlass des Widersrufsbescheides an ein Tochterunternehmen der ... AG verkauft worden. Dadurch seien die Arbeitsplätze gesichert und der Zuwendungszweck trotz Eröffnung der Insolvenz gesichert worden. Da die Arbeitsplätze bereits vor Investitionsende geschaffen worden seien, habe die Bindungsfrist schon vor dem 1. Januar 2011 begonnen; jedenfalls sei die Bindungsfrist weitgehend abgelaufen. Der Widerruf sei ermessenfehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Zuwendungszweck im Einzelfall trotz Insolvenz erfüllt worden sei. Trotz Ziff. 5 des Zuwendungsbescheides könne der Kläger nicht gesamtschuldnerisch herangezogen werden, weil es an einer Grundlage für die gesamtschuldnerische Haftung fehle. Der Kläger sei nicht für die Zweckerreichung verantwortlich gewesen und daher falscher Schuldner. Es fehle diesbezüglich an einer Ermessensausübung.

4. Für den Beklagten ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die geförderten Investitionsgüter seien für die Dauer der Zweckbindung für die betrieblichen Zwecke der Firma ... GmbH zu nutzen gewesen (Nr. 3 BNZW). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe diese das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Betriebsvermögen und damit über die geförderten Gegenstände verloren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Firma ... GmbH aufgelöst. Damit habe die Firma ... GmbH seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen der Zuwendungszwecke mehr erfüllen können. Zweck der Förderung sei nicht nur die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sondern gleichrangig die Realisierung der geförderten Investitionsmaßnahmen. Das gesamte Förderverfahren sei auf die geplanten Investitionen in bauliche und maschinelle Erweiterungen fokussiert. Die klägerseits ohne Nachweis vorgetragene Erfüllung des Arbeitsplatzziels durch einen Dritten, den Erwerber, besitze wegen der Unternehmensbezogenheit der Förderung keine Relevanz. Die Zweckverfehlung durch die Firma ... GmbH wirke auch gegen den Kläger, da eine Förderung im Verhältnis zum Kläger nur wegen der steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung möglich gewesen sei. Die Zuwendungszwecke hätten die beiden Zuwendungsempfänger nur gemeinsam erfüllen können. Für die Zeit ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides, also ab 18. August 2015, könne der Widerruf auch auf den Vorbehalt unter Nr. 4 des Zuwendungsbescheides gestützt werden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Zeiten der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Weder im Hinblick auf die behauptete Übernahme der Firma ... GmbH durch einen Investor, noch im Hinblick auf einen Abschluss der Investitionsmaßnahmen vor dem 31. Dezember 2010 könne von einer atypischen Situation ausgegangen werden, da klägerseits trotz entsprechender Hinweise vor Erlass des Widerrufsbescheides keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien.

5. In der mündlichen Verhandlung wurde klägerseits ein Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die frühere ... Industriebarrieren und Brandschutztechnik Planungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, die nicht Zuwendungsempfängerin war und über die im September 2014 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, im März 2015 unter der Firma ... GmbH fortgesetzt wurde, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Weiter wurden Jahresabschlüsse der ... GmbH für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.12.2016 vorgelegt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung widerruft, ist im Rahmen der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

a) Der Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2009 stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, mit dem den Zuwendungsempfängern eine einmalige Geldleistung von 250.000,00 EUR gewährt wurde.

b) Die für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG auf Tatbestandsseite erforderliche Zweckverfehlung liegt vor. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist ist eine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eingetreten, weil die gewährte Leistung damit nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde.

aa) Als Zweck der Förderung wurde nach Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH am Standort ... sowie nach Ziff. 3 als weiterer Zweck die Sicherung von 51,75 Dauerarbeitsplätzen sowie die Schaffung von elf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen festgelegt.

bb) Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel – insbesondere die Sicherung und ständige Besetzung von Dauerarbeitsplätzen – nicht mehr gegeben war.

Schon mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der den Widerruf eines Zuwendungsbescheids ermöglicht, verwirklicht. Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.

Die Zuwendungsempfänger haben mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist selbst zu erfüllen und damit zu Gunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung auf die Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist verzichtet. Zuwendungszweck war u.a. die Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen.

(1) Diese Sicherheit der Arbeitsplätze, zu deren Gewährleistung sich die Zuwendungsempfänger verpflichtet hatten, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren gegangen. Dauerarbeitsplätze sind nicht nur dann gefährdet, wenn tatsächlich Arbeitsplätze abgebaut werden. Ausreichend ist bereits eine konkrete Gefährdung. Diese ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 51).

Basis für die Sicherung der Arbeitsplätze ist die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Dazu gehört auch, dass der Zuwendungsempfänger in finanzieller Hinsicht durchweg die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bietet (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20). Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall. Denn abgesehen von etwaigen missbräuchlichen Insolvenzantragstellungen bedarf es für ein Insolvenzverfahren eines Eröffnungsgrundes gemäß § 16 ff. InsO, etwa einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung. Vor diesem Hintergrund war eine Fortführung des Unternehmens auf der Basis, wie sie im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt und vorgegeben worden ist, nicht mehr sichergestellt. Schon aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens manifest wurden, konnte nicht mehr von einer unbedingten Sicherung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Die Erhaltung der Arbeitsplätze war zweifelhaft geworden (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 52).

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die weitere Entwicklung – im konkreten Fall der Fortbestand des Betriebs der ... GmbH und damit auch der Erhalt der Dauerarbeitsplätze – gerade offen und damit das Gegenteil von sicher. Ob die Firma ... GmbH solide und stabil fortgeführt und auf dieser Basis die Dauerarbeitsplätze erhalten werden konnten, war vage und unsicher geworden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss stets damit gerechnet werden, dass Arbeitsplätze verloren gehen, weil das Unternehmen möglicherweise stillgelegt oder zerschlagen wird oder Vermögensgegenstände an andere Rechtsträger übertragen werden. Schließlich verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt damit eine konkrete Gefährdung der bestehenden Arbeitsplätze ein.

(2) Zudem waren die Zuwendungsempfänger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, den Zuwendungszweck selbst zu erfüllen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Firma ... GmbH ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsolvenzordnungInsO); gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wurde die Firma... GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die geförderten Wirtschaftsgüter wie die Arbeitsverträge der geförderten Arbeitsplätze zunächst auf den Insolvenzverwalter, später auf den Erwerber übergegangen, weshalb die Zuwendungsempfänger auf deren Bestand keinen Einfluss mehr hatten. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten weder die Zuwendungsempfänger noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Schon dadurch wird der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt.

(3) Dass nach dem Willen des Fördergebers, dem bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen ein weiter Spielraum zukommt, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens widerrufsbegründende Bedeutung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass in den BNZW unter Ziff. 4.6. ausdrücklich bestimmt ist, dass Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erklärt sich in erster Linie vor dem Hintergrund, zeitnah eine Widerrufsentscheidung treffen und gegebenenfalls Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden zu können. Die BNZW wurden im Zuwendungsbescheid ausdrücklich einbezogen; zudem wurde sogar die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Ziff. 4 des Zuwendungsbescheides ausdrücklich als Fall einer erheblichen Vermögensgefährdung benannt.

(4) Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Betrieb zunächst durch den Insolvenzverwalter fortgeführt und später an einen Erwerber veräußert wurde.

Denn auch die einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs und der vorläufige Erhalt der Arbeitsplätze in dieser Phase bedeutet nicht die zweckentsprechende Sicherung der Arbeitsplätze (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Denn wie dargelegt verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen.

Schließlich verfehlt auch die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern bei einer anderen Firma den Förderzweck, sofern diese andere Firma nicht in das Förderverhältnis eintritt und die Zuwendung übernimmt. Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Weder der Insolvenzverwalter noch der Erwerber sind in das Förderverhältnis eingetreten, obwohl im Anhörungsschreiben auf diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Insolvenzverwalter der ... GmbH und den Geschäftsführer des Unternehmens, das nach klägerischem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das insolvente Unternehmen vom Insolvenzverwalter übernommen hat, zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb zu vernehmen, abzulehnen. Wenn wie dargelegt der Förderzweck auch bei einstweiliger Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze und bei Weiterbeschäftigung durch eine andere Firma, die nicht in das Förderverhältnis eintritt, verfehlt wird, sind etwaige Angaben hierzu durch die benannten Zeugen nicht entscheidungserheblich.

cc) Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 54, VG Greifswald U.v. 13.7.2000 – 4 A 1665/96 – juris Rn. 30). Daher war es im vorliegenden Fall, in dem der Zuwendungsbescheid angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung an den Kläger und die Firma ... GmbH gerichtet war und diesen die Erfüllung des Zuwendungszwecks aufgab, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ausreichend, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma... GmbH eröffnet wurde.

3. Der angefochtene Bescheid ist frei von Ermessensfehlern. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG vor, steht es im Ermessen des Beklagten, die gewährte Geldleistung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Beklagte hat von dem ihm danach eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO). Ermessensfehler in diesem Sinn sind nicht zu erkennen.

a) Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung zu Recht ermessenslenkende Bedeutung beigemessen. Danach ist im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen der Widerruf von Subventionen gerechtfertigt, sofern nicht atypische Gegebenheiten vorliegen und eine andere Betrachtung rechtfertigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – BVerwE 105, 55; U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – NVwZ-RR 2004, 413). Nichts anderes gilt grundsätzlich für Insolvenzverfahren. Hier ist der Widerruf in der Regel geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn.23).

b) Der Beklagte hat bei der Ausübung seines Ermessens auch die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Insbesondere hat er die Zeiten der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Gunsten des Klägers berücksichtigt und deshalb nur einen Teilwiderruf nach der pro-rata-temporis-Methode wegen zeitweiser Erfüllung des Zuwendungszwecks angeordnet. Angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu befinden, ob nicht auch eine vollständige Rückforderung möglich gewesen wäre.

c) Kein Ermessensfehler ergibt sich daraus, dass der Beklagte nicht weiter zu Gunsten des Klägers eine etwaige einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs mit vorläufiger Aufrechterhaltung der Dauerarbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den etwaigen Erhalt der Arbeitsplätze durch den späteren Erwerber der Firma ... GmbH, auf die sich der Kläger erst im Klageverfahren berufen hat, berücksichtigt hat.

Anders als im Fall der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsplätze vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt hierin schon keine zeitweise Erfüllung des Zuwendungszwecks, weil, wie dargelegt, weder durch den Insolvenzverwalter noch durch den Erwerber der Zuwendungszweck erfüllt werden konnte (s.o.).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48). Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beklagten (vgl. Blatt 299, 306, 315 und 319 der Verwaltungsakten) wurde klägerseits vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht substantiiert zum Erhalt der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den Erwerber vorgetragen. Wenn aber klägerseits trotz Aufforderung hierzu nicht substantiiert vorgetragen wurde, kann die unterbliebene Berücksichtigung derartigen Vortrags auch nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheids führen. Auch insofern waren daher etwaige Angaben zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb der insolventen Firma, zu deren Beweis in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragt wurde, nicht entscheidungserheblich.

d) Die Heranziehung des Klägers als Adressat des Rückforderungsbescheids war nicht ermessensfehlerhaft. Es erfolgte keine einseitige Heranziehung nur des Klägers; vielmehr wurde der Widerruf ebenso gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Auch die Bedenken des Klägers gegen die sich aus Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids ergebende gesamtschuldnerische Haftung vermögen nicht durchzuschlagen. Zwar kommt eine gesamtschuldnerische Haftung bei steuerlicher Betriebsaufspaltung im Sinne des § 15 EstG nur dann in Betracht, wenn dies im Zuwendungsbescheid wirksam festgelegt worden ist. (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 – 13 L 3011/00 – juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 – 1 B 38/14 – juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28). Vorliegend wurde angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung zwischen der klägerischen Firma und der ... GmbH die gesamtschuldnerische Haftung gerade in Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids festgelegt. Dass der Kläger diese gesamtschuldnerische Haftung gegen sich gelten lassen muss, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Zuwendungsbescheid insgesamt und damit auch dessen Ziff. 5, der die gesamtschuldnerische Haftung anordnet, bestandskräftig sind. Allein schon deshalb sind keine Einwendungen hiergegen möglich (VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28).

5. Die gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zu beachtende Jahresfrist wurde eingehalten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.