Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 22 CS 15.58

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 22 CS 15.58
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 15.58

Beschluss

vom 20. März 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Darstellung von Flächen für die Nutzung regenerativer Energie in einem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan; auf Änderung dieser Darstellung abzielender Gemeinderatsbeschluss; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dieses Genehmigungsantrags; Mindestmaß an Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsichten; Darlegung der Erforderlichkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren; Streitwerthöhe in Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB aus Anlass der geplanten Errichtung von Windkraftanlagen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Antragsgegner -

beigeladen: Stadt B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, P-platz ..., B.,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Zurückstellung der Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, ohne mündliche Verhandlung am 20. März 2015

folgenden Beschluss:

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 129.758 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte am 27. Januar 2014 beim Landratsamt N. ... die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 170 m und einer 200 m hohen Windkraftanlage im Gebiet der Beigeladenen.

Die Grundstücke, auf denen die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, gehören zu einem zwischen den Ortsteilen E. und W. der Beigeladenen liegenden Areal, bei dem es sich nach der zeichnerischen Darstellung in dem mit einem integrierten Landschaftsplan verbundenen, am 5. März 2007 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen und der zugehörigen Legende um eine „Fläche für die Nutzung regenerativer Energie“ handelt. Mehrere weitere derartige Areale finden sich weiter südlich im Gebiet der Beigeladenen. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan führt in Abschnitt 8.4.3 unter der Überschrift „Windenergie“ u. a. aus:

„Zur Erleichterung der richtigen Standortwahl wurden in der 5. Änderung des Regionalplanes (Entwurf) sowohl Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie als auch Ausschlussgebiete dargestellt. Diese wurden nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.“

Im Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Beigeladenen heißt es in Abschnitt 10.8.1 unter der Überschrift „Windenergie“:

„Im Regionalplan waren im Rahmen der 5. Fortschreibung Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Eine regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung wir[d] derzeit nicht weiterverfolgt. …

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes wurden die im Rahmen der Regionalplanung diskutierten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie überprüft und in Absprache mit der Beigeladenen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises geringfügig abgeändert … Die für die Windenergienutzung geeigneten Gebiete sind im Landschaftsplan dargestellt.

Um eine Erschließung des Gebiets und geordnete Bebauung zu ermöglichen, wird die Beigeladene einen Bebauungsplan zur Nutzung der Windenergie aufstellen. …“

In einer am 18. Februar 2014 abgehaltenen Sitzung befasste sich der Stadtrat der Beigeladenen mit dem von einem Mitglied dieses Gremiums eingebrachten Antrag, einen sich auf die Nutzung der Windkraft beziehenden Bebauungsplan der Beigeladenen zu ändern, eine Veränderungssperre zu erlassen und den Flächennutzungsplan anzupassen. Ein anwesender Abteilungsleiter des Landratsamts führte ausweislich der Sitzungsniederschrift aus, die Beigeladene habe mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans alles getan, um die Entwicklung der Windkraft in ihrem Gebiet zu steuern. Im Verfahren über die Änderung des Regionalplans habe sie sich gegen ein in Aussicht genommenes Vorbehalts- und zwei in Aussicht genommene Vorranggebiete ausgesprochen. Für die „Konzentrationszone Nord“ bestehe kein Bebauungsplan; neben den dort errichteten drei Windkraftanlagen seien - sofern technisch realisierbar - weitere derartige Anlagen möglich. Für den nördlichen Teil der „Konzentrationszone Süd“ existiere ein Bebauungsplan; dieser Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei damit ausgeschöpft. Der südliche Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei nicht überplant; ob dort die Errichtung einer Windkraftanlage in Betracht komme, sei rechtlich ungeklärt, da sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage befasst habe, ob ein Bebauungsplan, der nicht für den gesamten Bereich einer Konzentrationszone gelte, die Errichtung von Windkraftanlagen abschließend regle. Mögliche Wege „zur Vorbeugung“ seien die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, in den von ihm erfassten Gebieten keine weiteren Anlagen zuzulassen, oder die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Anpassung der Konzentrationszonen. Auf die Konzentrationszonen bezogene Bebauungspläne, die „Nulllösungen“ vorsähen, seien nichtig, da sie nicht dem Flächennutzungsplan entsprächen und das Ziel einer solchen Planung nur die unmittelbare Verhinderung weiterer Windkraftanlagen sei. Im Flächennutzungsplan könnten die Konzentrationszonen jedoch neu festgelegt werden. Anlass zur Änderung gebe die Einbeziehung neuer Flächen durch den Entwurf (der Fortschreibung) des Regionalplans. Die Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplans schaffe die Möglichkeit, anhängig werdende Genehmigungsanträge zurückzustellen.

Der Stadtrat der Beigeladenen fasste daraufhin am 18. Februar 2014 folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windkraft (Ziffer 8.4.3 Erläuterungsbericht).

Die Änderung und Anpassung ist begründet mit den geänderten Rahmenbedingungen. Insbesondere sind die Auswirkungen der nunmehr größeren Anlagen auf die Wohn- und Lebensqualität und der [sic] Landschaft neu zu bewerten.

Des weiteren ist die sich aus der derzeit laufenden Regionalplanung abzeichnende Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Überbelastung bzw. Überfrachtung zu bewerten.

In diesem Zusammenhang ist auch eine gemeindeübergreifende Flächennutzungsplanung mit Beilngries und Dietfurt in Erwägung zu ziehen und zu prüfen.“

Am 4. Juni 2014 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin nicht zu erteilen und beim Landratsamt einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB zu stellen. Ein dahingehendes Ersuchen der Beigeladenen ging dem Landratsamt am 6. Juni 2014 zu.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. Juli 2014 setzte das Landratsamt die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin für einen Zeitraum von einem Jahr ab Bescheidszustellung aus.

Über die am 28. August 2014 gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin (Az. RO 7 K 14.1439) wurde noch nicht entschieden.

Dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 statt.

Im vorliegenden Fall überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da eine sicherungsfähige Planung nicht vorliege. Das Planungskonzept sei im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung völlig offen gewesen; es habe offenbar noch nicht einmal ein Grundkonzept gegeben. Hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an Konkretheit, das die Planungsabsichten aufweisen müssten, verwies das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.). Der Auslegung, die § 15 Abs. 3 BauGB in dem vom Landratsamt in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) gefunden habe, könne nicht gefolgt werden.

Die Beigeladene gehe zu Unrecht davon aus, sie habe in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung ausgewiesen. In Abschnitt 8.4.3 des Erläuterungsberichts sei jedoch nur von einer nachrichtlichen Übernahme der im Entwurf einer Änderung des Regionalplans dargestellten Vorbehalts- und Ausschlussgebiete die Rede. Die diesbezüglichen Flächen sollten zudem neben der Stromgewinnung aus der Windkraft auch der Nutzung z. B. der Sonnenenergie, von Biomasse oder der Geothermie dienen. Nach dem Abschnitt 10.8.1 des Erläuterungsberichts zum Landschaftsplan bedeute das für die Darstellung dieser Gebiete verwendete Planzeichen im Übrigen „Vorschlag Vorbehaltsfläche Windenergie Landschaftsplan“. Nicht erkennbar sei ferner, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans ein schlüssiges, sich auf den gesamten Außenbereich erstreckendes Konzept für die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet entwickelt habe; sie habe lediglich überörtliche Erkenntnisse des Regionalen Planungsverbandes zugrunde gelegt, ohne harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln und die sich danach ergebenden Potenzialflächen in Bezug zu konkurrierenden Nutzungen zu setzen und so zu prüfen, ob noch weitere Flächen für die Ausbeute der Windenergie in Betracht gekommen wären.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgewiesen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, da der Standort der Vorhaben der Antragstellerin maximal 5 km von einer in ihrem Gebiet bestehenden seismologischen Station entfernt sei, sei im Rahmen des Verfahrens, das die Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des Teilbereichs „Windkraft“ zum Gegenstand habe, die mündliche Stellungnahme eines Amtsträgers der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe eingeholt worden. Dieser habe mitgeteilt, die Bundesanstalt würde für den Fall ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren u. a. diese Vorhaben ablehnen.

Die Beigeladene verweist ferner darauf, dass nach Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, einen Mindestabstand im Umfang des 10-fachen ihrer Höhe einzuhalten haben. Die Vorhaben der Antragstellerin unterfielen nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F., da bis zum 4. Februar 2014 keine Unterlagen über ihre Verträglichkeit mit der vorerwähnten seismologischen Station vorgelegt worden seien.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der zutreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris), der zufolge eine Planung bereits dann sicherungsfähig sei, wenn ein Beschluss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, vorliege.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der Replik der Beigeladenen auf die Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 und der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Januar 2015 wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Rechtsmittelverfahren der vorliegenden Art gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen hierzu Anlass gibt.

Das ist hier nicht der Fall. Der Beigeladenen ist es nicht gelungen, in der Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2015 die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage werde voraussichtlich Erfolg haben, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorlägen.

Die Rechtmäßigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Behördenentscheidung hängt nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab. Zum einen muss die Planungsabsicht jenes Mindestmaß an Konkretheit aufweist, das eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob - wie das der Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fordert - „die Durchführung der Planung durch das [zurückzustellende] Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“ (vgl. zum Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung auch Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44). Zweitens ist erforderlich, dass die Gemeinde keine reine „Negativplanung“ beabsichtigt, der es ausschließlich darum zu tun ist, die Verwirklichung bestimmter Vorhaben (oder von Vorhaben einer bestimmten Art) zu verhindern (vgl. z. B. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 71j). Keinen Bestand haben kann eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB - drittens - dann, wenn sich bereits absehen lässt, dass die Planung aus sonstigen Gründen keinesfalls in rechtmäßiger Weise vorgenommen werden kann (weil ihr z. B. Mängel anhaften, die auch im weiteren Verfahrensgang schlechterdings nicht behebbar sein werden; vgl. dazu z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die erste und die dritte dieser Voraussetzungen verneint. Da die Beigeladene jedenfalls den Befund nicht entkräftet hat, dass ihre Planungsabsichten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids; vgl. dazu vor allem BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18 und B.v 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18, jeweils mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; bestätigt durch BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93, Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16) „völlig offen“ (so die Bewertung im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 12 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2014) waren, und diese rechtliche Einschätzung die angefochtene Entscheidung selbstständig zu tragen vermag, kann dahinstehen, welche Überzeugungskraft den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zukommt.

1. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretheit aufgewiesen habe, tritt die Beschwerdebegründung zum einen mit dem Argument entgegen, nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) reiche es zur Erfüllung dieses Postulats aus, dass ein Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans gefasst worden sei. Das in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene zusätzliche Erfordernis, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, werde dabei berücksichtigt; denn jede Errichtung von Baulichkeiten in einem Planbereich vereitle automatisch eine Planung oder erschwere sie wesentlich. Dahinstehen kann, ob sich aus dem zitierten Beschluss des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs die Folgerungen für den vorliegenden Fall ergeben, die die Beigeladene daraus ziehen will (der Antragsgegner bezweifelt dies im Schriftsatz vom 19.1.2015 Abschnitt 2). Jedenfalls vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, da bauliche Vorhaben die Realisierbarkeit einer künftigen gemeindlichen Planung dann nicht in Frage stellen, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie mit ihr in Einklang stehen werden. Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn bereits ein Mindestmaß an Konkretisierung vorhanden ist.

Ebenfalls in nicht stichhaltiger Weise tritt die Beschwerdebegründung dem Gesichtspunkt entgegen, bei einem Verzicht auf das Erfordernis der ansatzweisen Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsicht ließen sich zudem mit dem Instrument des § 15 Abs. 3 BauGB bestimmte (Arten von) Bauvorhaben in einer Gemeinde zeitweilig vollständig verhindern. Insbesondere übersieht die Beigeladene, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Konzeption zugrunde liegt, der zufolge die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bezeichneten („privilegierten“) Vorhaben in Teilen des Gemeindegebiets lediglich dann - und auch das nur „in der Regel“ - unzulässig sein sollen, wenn in einem anderen Teil der Kommune eine sie für zulässig erklärende Ausweisung erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mithin kein Instrument zur Verhinderung von Anlagen, die das Gesetz wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung dem Außenbereich zuweist, sondern bezweckt ihre sachgerechte Zuweisung an einen oder mehrere Teile des Außenbereichs einer Gemeinde und ihre Bündelung dort.

Vor allem aber genügen die Darlegungen in Abschnitt III.3 der Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2015 dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seinem in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise wörtlich zitiertenBeschluss vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) unter Rückgriff auf im Normgebungsverfahren angefallene Materialien aufgezeigt hat, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauGB eine Lösung, die sich mit der Existenz eines bloßen Planaufstellungsbeschlusses und dem Vorhandensein einer (noch nicht näher spezifizierten) „Prüfabsicht“ der Gemeinde begnügen wollte, verworfen und er in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Forderung aufgenommen hat, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber das Erfordernis im Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Bedacht festgelegt hat und dass diesem Erfordernis auch Unterscheidungs- und Steuerungsfunktion zukommen soll. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofsvom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) hieraus hergeleiteten, vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Schlussfolgerung, eine derartige Beurteilung könne nur erfolgen, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen seien, sondern ein Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein solle, leistet die Beschwerdebegründung nicht in genügender Weise. Der im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, die kommunale Planungshoheit effektiv zu schützen, genügt zu diesem Zweck schon deshalb nicht, weil die gemeindliche Selbstverwaltung, zu der die Planungshoheit gehört, nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird, sie mithin normativen Einschränkungen, wie sie sich u. a. aus dem Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergeben, zugänglich ist. Auch ist das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) baulich zu nutzen, Bestandteil der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263/276). Die Zurückstellung eines Baugesuchs sogar dann, wenn nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Verwirklichung des Vorhabens in Widerspruch zu einer künftigen gemeindlichen Planung geraten kann, wäre im Licht des Art. 14 GG nicht zulässig (so zu Recht Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44).

Zwar mag es in sehr frühen Stadien eines Planungsvorhabens u. U. schwierig sein, bereits Angaben über den Inhalt des angestrebten Plans zu tätigen. Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem „bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten“ begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20). Anzulegen ist m.a.W. ein einzelfallbezogener Maßstab, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, in welchem Ausmaß angesichts der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planung von der planenden Gemeinde verlangt werden kann, im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung - sei es ggf. auch nur grobe - Aussagen über ihre planerischen Intentionen zu tätigen. Das gilt umso mehr, als die gebotene „Mindestkonkretisierung“ nicht notwendig bereits im Zeitpunkt des Beschlusses, eine (Änderungs-)Planung vorzunehmen, erfolgen muss; es genügt, wenn sie bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde über ein gemeindliches Zurückstellungsersuchen vorliegt, so dass Fortschritte im Planungsprozess berücksichtigt werden können und müssen.

2. Die Beschwerdebegründung zeigt zum anderen nicht auf, dass die mit dem Stadtratsbeschluss vom 18. Februar 2014 verfolgten Intentionen entweder schon damals so konkret waren, dass der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, die Planungsabsicht der Beigeladenen sei „völlig offen“, bereits - bezogen auf diesen Zeitpunkt - nicht zutraf, oder dass die Beigeladene ihre Zielsetzungen bis zum Erlass des Bescheids vom 29. Juli 2014 in der von Rechts wegen gebotenen Weise konturiert hat.

Sollten die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Januar 2015 enthaltenen Hinweise auf die behauptete Beeinträchtigung einer im Gemeindegebiet vorhandenen seismologischen Situation durch das Vorhaben der Antragstellerin sowie auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft bewirkte Änderung der Rechtslage dazu dienen, die erforderliche Konkretheit der Planungsabsichten aufzuzeigen, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb unbehelflich, weil beide Umstände erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten bzw. der Beigeladenen bekannt geworden sind.

Ausweislich der der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Januar 2015 beigefügten Anlage hat sich das von der Beigeladenen mit der Erstellung der Änderungsplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 13. November 2014 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe wegen der Auswirkungen der seismologischen Station erkundigt und noch am gleichen Tag seitens dieser Behörde fernmündliche Informationen hierzu erhalten. Bis zum 29. Juli 2014 hat die Frage, ob innerhalb eines bestimmten Umkreises um diese seismologische Station Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft vorgesehen werden dürfen, nach derzeitiger Lage der Akten in den Überlegungen der zuständigen Beschlussorgane der Beigeladenen oder des von der Beigeladenen eingeschalteten Planungsbüros demgegenüber keine Rolle gespielt.

Auch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft wurde erst nach Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids erlassen. Dass die Beigeladene der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage „im Vorgriff“ habe Rechnung tragen wollen, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend. Im vorletzten Absatz ihres Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2014 hat die Beigeladene ferner ausdrücklich in Abrede gestellt, es sei Ziel der am 18. Februar 2014 beschlossenen Änderungsplanung gewesen sei, auch nur einen generellen Abstand von 1.000 m zwischen Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung und bestehender Wohnbebauung vorzusehen.

Ebenfalls unbehelflich ist es, wenn im ersten vollständigen Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift sinngemäß ausgeführt wurde, dem Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 sei eindeutig das Planungsziel zu entnehmen, die bisherigen Darstellungen und Planungen aufzuheben und die geänderten Darstellungen und Planungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Inhalt des Flächennutzungsplans zu machen. Denn dieses Vorbringen lässt - seine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 dahingestellt - nicht einmal ansatzweise erkennen, welchen Inhalt die neuen oder geänderten Darstellungen aufweisen sollen.

Soweit die Beigeladene im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 versucht, die hinreichende Bestimmtheit ihrer Planungsabsichten aus dem Umstand herzuleiten, dass in der Stadtratssitzung vom 18. Februar 2014 die Einbeziehung neuer Flächen in den Entwurf (einer Fortschreibung) des Regionalplans als Anlass für die in Aussicht genommene Änderung bezeichnet wurde, wäre dieses Vorbringen erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zugegangen. Es wäre nur berücksichtigungsfähig, wenn in den Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 oder des Antragsgegners vom 19. Januar 2015 die Eignung des Entwurfs einer Fortschreibung des Regionalplans, die Planungsabsichten der Beigeladenen erkennen zu lassen, in Abrede gestellt worden wäre; der Beigeladenen könnte es im Lichte des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unter dieser Voraussetzung nicht verwehrt werden, solchem Vorbringen auch noch nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entgegenzutreten. Die Frage, ob der Entwurf einer Fortschreibung des Regionalplans zur Konkretisierung des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 herangezogen werden kann, wurde in den letztgenannten Schriftsätzen indes in keiner Weise thematisiert.

Dass im Bereich der Beigeladenen selbst geraume Zeit nach dem 18. Februar 2014 noch nicht einmal im Ansatz konkrete Vorstellungen darüber bestanden, innerhalb welcher Teile ihres Gemeindegebiets die Nutzung der Windenergie künftig zulässig sein sollte, verdeutlicht der Umstand, dass die am 2. Mai 2014 erfolgte Bekanntmachung des seinerzeitigen Stadtratsbeschlusses mit folgendem Satz schließt: „Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Beigeladene Ziel und Zweck öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.“

3. Entgegen der Beschwerdebegründung steht dem Vorhaben auch kein evidentes Genehmigungshindernis entgegen, das Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin haben könnte. Ein solches ergibt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs weder aus dem Umstand, dass die beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen in einer Entfernung von (weniger als) 5 km von der im Gebiet der Beigeladenen bestehenden seismologischen Station errichtet werden sollen, noch aus Art. 82 f. BayBO n. F.

Ersteres folgt aus der Tatsache, dass die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit Schreiben vom 24. März 2014 gegenüber dem Landratsamt ausgeführt hat, sie erhebe gegen die Errichtung und den Betrieb der beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen an den dafür vorgesehenen Stellen keine Einwände, da von diesen Vorhaben, die hinter den bereits bestehenden Windkraftanlagen errichtet würden, keine nennenswerten zusätzlichen Störungen ausgingen. Was die Genehmigungsfähigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen unter dem Blickwinkel der Art. 82 f. BayBO n. F. anbetrifft, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist, von deren völliger Aussichtslosigkeit angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.; Würfel/Werner BayVBl 2015, 109/112) nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - Rn. 20).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass sich der Streitwert von Verfahren, denen ein die Errichtung oder den Betrieb einer Windkraftanlage betreffendes Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt, gemäß der Empfehlung in der Nummer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung grundsätzlich auf 10% der (geschätzten) Herstellungskosten beläuft. Diese betragen nach den im Genehmigungsantrag (Blatt 2 Rückseite) enthaltenen Angaben der Antragstellerin für beide Windkraftanlagen zusammen 5.190.345,65 €. Ist nicht über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung, sondern nur über die Zurückstellung eines Genehmigungsantrags zu befinden, so erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für angemessen, der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Rechtsschutzbegehren dadurch Rechnung zu tragen, dass statt 10% nur 5% der Herstellungskosten angesetzt werden. Der sich im vorliegenden Fall deshalb errechnende Betrag von 259.517,29 € ist, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht, durch dessen Ausgang die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nochmals zu halbieren. Der Umstand, dass Rechtsmittelführerin eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000,-- € vorschlägt, hat ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z. B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -BauR 2010, 871/874). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
published on 04/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 86.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 CS 15.58 Beschluss vom 20. März 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572) 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 1021 Hauptpunkte:
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published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu v
published on 20/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 CS 15.58 Beschluss vom 20. März 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572) 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 1021 Hauptpunkte:
published on 28/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt. Gründ
published on 24/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unte
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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.