Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2014 - M 20 P 13.5311

published on 02/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2014 - M 20 P 13.5311
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied (Gruppe der Beamten) des beim Polizeipräsidium ... gebildeten Personalrats (Beteiligter zu 1.). Er wendet sich gegen einen vom Personalrat gefassten Beschluss.

1. Mit einem Schreiben des Dienststellenleiters (Beteiligter zu 2.) vom ... 2013 bat dieser den Beteiligten zu 1. um die Zustimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 BayPVG zu beabsichtigten Beförderung von Beamten. Der Beteiligte zu 2. wies in der Zustimmungsanfrage darauf hin, dass die Beförderungen im Rahmen von Dienstpostenhebungen erfolgen sollen.

Der Personalratsvorsitzende wollte die Zustimmung des Gremiums zu den vorgeschlagenen Beförderungen im Umlaufverfahren einholen und informierte die Mitglieder des Personalrats entsprechend.

Der Antragsteller wandte sich mit einer an den Personalratsvorsitzenden gerichteten Mail vom ... 2013 gegen die beabsichtigte Vorgehensweise.

Er machte sinngemäß geltend, dass der Personalrat zwar bei der Dienstpostenhebung kein Mitbestimmungsrecht habe, weil diese Hebung objektiviert und somit nicht personen- sondern funktionsbezogen sei. Da die auf dem Dienstposten tätigen Beamten jedoch nicht umgesetzt würden, führe die Dienstpostenhebung notwendig zur Mitwirkung des Personalrats bei der nachfolgenden Beförderung. Die Mitwirkungsrechte des Personalrates würden beim Belassen der Beamten auf dem gehobenen Dienstposten umgangen, da eine Bewerbung anderer Beamter auf den angehobenen Dienstposten ohne Ausschreibung nicht möglich wäre. Möglichen leistungsstärkeren Bewerbern werde mit diesem Vorgehen eine sachgerechte Auswahlentscheidung vorenthalten und somit das gesetzliche Prinzip der Bestenauslese verletzt. Eine Mitwirkung des Personalrats bei dieser Art der „faktischen“ Beförderung widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, die durch die Personalvertretung sicherzustellen sei.

Auf die Mail vom ... 2013 wird im Einzelnen verwiesen.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Personalabteilung des Beteiligten zu 2. durch den Vorsitzenden des Personalrates wurde in der außerordentlichen Personalratssitzung vom ... 2013 unter TOP 1.1 mehrheitlich den im Rahmen der Dienstpostenhebungen vorgesehenen Beförderungen zugestimmt. Die beabsichtigten Beförderungen wurden zum ... 2013 durchgeführt.

2. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom ... 2013 beim Vorsitzenden des Personalrats, dass der Beteiligte zu 1. nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG ein gerichtliches Beschlussverfahren einleitet.

Ziel des Beschlussverfahrens solle zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Personalrates in der Sitzung vom ... 2013 sein, nach dem den zum ... 2013 durchgeführten Beförderungen zugestimmt worden ist (Ziffer 1. des Antrags). Weiter solle die dadurch bedingte Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG festgestellt werden (Ziffer 2. des Antrags). Gleichzeitig war Ziel des Antrags eine Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Ziffer 3. des Antrags) und der Verletzung des Anhörungsrechts gemäß Art. 80 Abs. 2 BayPVG (Ziffer 4. des Antrags).

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die durchgeführten Beförderungen infolge der Dienstpostenhebungen gegen das Leistungsprinzip verstießen. Der Personalrat habe zwar bei seiner Beschlussfassung einen Ermessensspielraum, dieser sei jedoch nicht schrankenlos. Er finde seine Grenzen in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, wonach alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit zu behandeln seien. Wegen der Aushebelung des Leistungsgrundsatzes durch die Art der Beförderung im Wege der Dienstpostenhebungen habe der Personalrat bei seiner Zustimmung erkennbar rechtswidrig gehandelt. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses, mit dem den Beförderungen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG zugestimmt worden sei, sei deshalb festzustellen. Gleichzeitig sei durch die Dienstpostenhebungen das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG umgangen worden.

Durch die von der Personalabteilung des Beteiligten zu 2. gegenüber dem Personalrat abgegebene Stellungnahme sei der Personalrat auch bewusst fehlerhaft informiert worden. Damit habe der Beteiligte 2. gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung verstoßen, dies sei ebenfalls festzustellen.

Gleichzeitig sei durch das Vorgehen im Wege der Dienstpostenhebung das Mitwirkungsrecht nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG ausgehebelt worden, da grundsätzlich der Hauptpersonalrat den örtlichen Personalrat im Wege der Beteiligung hätte einbeziehen müssen.

Auf das Antragsschreiben vom ... 2013 wird im Einzelnen verwiesen.

Diesen Antrag lehnte der Beteiligte zu 1. mehrheitlich in der ordentlichen Personalratsitzung vom ... 2013 ab.

3. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... 2013 leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein.

Der Antragsteller könne als Personalratsmitglied zulässig ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG sei eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen des Personalrats eröffnet. Diesen Antrag könne der Antragsteller als Gremiumsmitglied stellen. Er habe aufgrund der Außenwirkung der Beschlüsse des Personalrats diese auch dann zu verantworten, wenn er überstimmt worden sei. Deshalb stehe ihm die Befugnis auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit derartiger Beschlüsse zu. Würde dem Antragsteller als Mitglied des Personalratsgremiums diese Befugnis verweigert, könnte die Personalvertretung durch Mehrheitsbeschluss die Klärung personalvertretungsrechtlicher Streitfragen verhindern.

Der Antrag sei auch begründet, da durch die Beförderungen im Wege der Dienstpostenhebungen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG verletzt worden sei. Zwar seien nicht die Dienstpostenhebungen mitbestimmungspflichtig. Jedoch sei aufgrund der Entscheidung, die Dienstposteninhaber auf den gehobenen Dienstposten zu belassen, die notwendig der Hebung folgende Beförderung der Beamten nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG mitbestimmungspflichtig. Da durch das Belassen des Dienstposteninhabers auf der gehobenen Stelle aber eine Bewerbung anderer Beamter ausgeschlossen worden sei, sei durch dieses Vorgehen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG umgangen worden. Diesem Vorgehen hätte der Personalrat nicht zustimmen dürfen, dem Personalrat hätte wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vorgehens insoweit auch kein Entscheidungsermessen zugestanden. Die trotzdem erfolgte Zustimmung sei damit rechtswidrig gewesen und aufzuheben.

Auf den Antragsschriftsatz wird im Einzelnen verwiesen.

Der Antragsteller lässt schließlich beantragen:

I.

den vom Antragsgegner in seiner außerordentlichen Sitzung vom ... 2013 zu TOP 1.1 gefassten Beschluss aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die Zustimmung zur Beförderung von Dienstposteninhabern, die auf zuvor gehobenen Dienstposten belassen worden sind, ohne vorherige Prüfung, ob die Belassung der Stelle dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht, rechtswidrig ist.

II.

dem Beteiligten zu 1. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1. nahm mit dem Schriftsatz vom ... 2014 zum Antrag Stellung und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei fraglich, der Antrag deshalb unzulässig. Die Verletzung von Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, die der Antragsteller mit seinem Antrag zur gerichtlichen Klärung stelle, könnte nur durch nicht beförderten Beamten im Rahmen von Konkurrentenklagen geltend machen.

Soweit der Antragsteller die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu Beförderungen als rechtswidrig ansehe, so verkenne er, dass der Beteiligte zu 1. rechtlich nicht dazu verpflichtet sei, komplizierte Rechtsfragen im Verhältnis zum Dienststellenleiter durch die Gerichte klären zu lassen. Der Beteiligte zu 1. habe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Mitwirkung dahin ausgeübt, dass er den vorgeschlagenen Beförderungen zugestimmt habe. Dies sei eine vertretbare Entscheidung gewesen, der Beteiligte zu 1. habe sein diesbezügliches Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Eine offenkundige Verletzung der Rechte des Beteiligten zu 1. im Mitbestimmungsverfahren liege nicht vor, der Beteiligte zu 1. sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, Rechtsmittel im Zustimmungsverfahren zu ergreifen. Der Beteiligte zu 1. habe die Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung geprüft und sei dabei in vertretbarer Weise der Auffassung der Personalabteilung des Polizeipräsidiums ... gefolgt. Von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise sei nicht auszugehen. Im Übrigen habe der Antragsteller insoweit im Antragsschriftsatz auch keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung gestellt.

Weiter habe der Beteiligte zu 1. bei seiner Entscheidung zugunsten der beförderten Beamten gehandelt. Eine Verweigerung der Zustimmung zu den Beförderungen hätte zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Beförderungen geführt. Der Beteiligte zu 1. habe mehrheitlich diese Entscheidung getroffen, der Antragsteller könne kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Entscheidung geltend machen. Hinzu komme, dass selbst bei einem Erfolg des gestellten Antrags und der damit verbundenen Aufhebung der Zustimmungsentscheidung aufgrund der Fiktionswirkung des Art. 70 Abs. 2 Satz 5 BayPVG die Zustimmung zu den Beförderungen als erteilt gelte. Damit könne der Antragsteller aber kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung geltend machen.

Der Beteiligte zu 2. stellte keinen Antrag. Mit Schriftsatz vom ... 2014 verzichtete er im vorliegenden Verfahren auf eine weitere Äußerung und verwies auf seine Ausführungen im Verfahren M 20 P 13.5268. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gegen den Beteiligten zu 2. eingeleitet und damit das Ziel verfolgt, dass die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats durch die vom Beteiligten zu 2. durchgeführten Beförderungen im Rahmen von Dienstpostenhebungen sowie die Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch den Beteiligten zu 2. Festgestellt wird . Diesen Antrag hat der Antragsteller in der Anhörung vom ... 2014 zurückgenommen.

Das Gericht hat die Beteiligten am 2. Dezember 2014 mündlich angehört. Auf die dabei gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Gerichtsakte des Verfahrens M 20 P 13.5268.

II.

Der Antrag war abzulehnen, da der Antragsteller keine Antragsbefugnis geltend machen kann.

1. Der Antrag ist statthaft zu der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsrecht gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 3, Art. 82 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) i. d. F. d. Bek. vom 11. November 1986 (GVBl S. 349), geändert durch § 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des BayPVG und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erhoben. Nach dieser „Generalklausel“ (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Stand August 2014, Art. 81 Rn. 41) sind - in Form einer Auffangklausel - alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse von Personalvertretungen den Fachkammern für Personalvertretungsangelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen.

2. Auch nach den durch den Beteiligten zu 2. mit Wirkung zum ... 2013 ausgesprochenen Beförderungen der auf den gehobenen Dienstposten tätigen Beamten besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

a) Grundsätzlich ist in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Rückgängigmachung von Maßnahmen des Dienststellenleiters, die zur gerichtlichen Überprüfung auf die Einhaltung der Mitwirkungsrechte des Personalrates gestellt werden, ausgeschlossen.

aa) Anders als die gesetzliche Regelung in § 101 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sehen die Art. 67 ff. BayPVG keinen Anspruch auf die Rückgängigmachung von Maßnahmen des Dienststellenleiters vor, die dieser unter Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des Personalrates vorgenommen hat. Ein derartiger Rückabwicklungsanspruch des Personalvertretungsgremiums gegenüber dem Dienststellenleiter ist nach der ständigen Rechtsprechung zu verneinen (Ballerstedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Art. 81 Rn. 44 f. m. umfangr. Nachw.; zuletzt etwa BVerwG, B. v. 3.7.2013 - 6 PB 10/13 - PersV 2013, 421 Rn. 2/4 ff.; vgl. auch Ballerstedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Art. 75 Rn. 255 b).

bb) Die vom Antragsteller im Antragsschriftsatz vom ... 2013 beantragte Aufhebung des Beschlusses des Beteiligten zu 1. vom ... 2013 (Ziffer I. des Antrags) ist unter Beachtung dieser Rechtsprechung unzulässig. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Mitwirkung des Personalrats an den durchgeführten Beförderungen nicht mehr vorliegt. Inzident zielt der Antragsteller damit aber auch auf die Rückgängigmachung der vom Beteiligten zu 2. mit Wirkung zum ... 2013 durchgeführten Beförderungen, was nach dem Vorstehenden ausgeschlossen ist.

b) Allerdings hat der Antragsteller hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beteiligten zu 1. vom ... 2013 geltend gemacht. Für diesen Antrag besteht ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Es ist unstreitig davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2. auch zukünftig dem Beteiligten zu 1. Beförderungsentscheidungen nach Dienstpostenhebungen beim Verbleib der Beamten auf dem gehobenen Dienstposten zur Zustimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG vorlegen wird und der Beteiligte zu 2. gleichzeitig das Recht des Beteiligten zu 1. zur Mitwirkung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG verneint (vgl. Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 2.1.2014, dort S. 5, der im Verfahren M 20 P 13.5268 vorgelegt worden ist und worauf der Beteiligte zu 2. im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat; Bl. 22 der GA).

bb) Damit besteht aber auch nach den vom Beteiligten zu 2. durchgeführten Beförderungen zum ... 2013 ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es möglich, eine vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelöste Rechtsfrage, die sich auch künftig in vergleichbaren Sachverhalten stellt und damit als verallgemeinerungsfähig anzusehen ist, zur Entscheidung des Gerichts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu stellen (BayVGH, B. v. 7.10.2013 - 18 P 1909/12 - juris Rn. 22; vgl. HessVGH, B. v. 7.12.1988 - HPV TL 2772/86 - juris Rn. 21 für den vorliegenden Fall der Beförderung nach Dienstpostenhebungen). Auch wenn eine „Anfechtung“ der (vorliegend mit Wirkung zum ... 2013 durchgeführten) Beförderungen ausgeschlossen ist, kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung begehrt werden.

Dadurch wird für die Zukunft eine objektivrechtliche, vom Ausgangsfall losgelöste Klärung der Rechtsfrage herbeigeführt. Dies entspricht der Funktion des Beschlussverfahrens als objektives Verfahren, das nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen sondern auf die Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten bzw. Mitwirkungsrechten gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 17 C 14.2275 - Rn. 9/10 des BA; vgl. zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Ernennung bei einer zu Unrecht unterbliebenen Mitwirkung des Personalrats: Baller- stedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Art. 75 Rn. 259 bzw. Art. 81 Rn. 44).

3. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis für die beantragte Aufhebung des Beschlusses des Beteiligten zu1. vom ... 2013 bzw. für die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses.

a) Das Vorliegen der Antragsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Nur die Prozesspartei, die geltend machen kann, ein rechtlich beachtliches Interesse an der gerichtlichen Nachprüfung der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage zu haben bzw. durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung berührt zu sein, kann zulässig das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten (Ballerstedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Art. 81 Rn. 88/90). Notwendig ist somit, dass der Antragsteller im Verfahren eine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition geltend machen kann, die im Beschlussverfahren nach Inhalt und Umfang zur gerichtlichen Klärung gestellt wird (Baller- stedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Rn. 90).

b) Eine derartige eigene Rechtsposition des Antragstellers besteht nicht.

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Antragsbefugnis eines einzelnen Mitglieds des Personalrats ist es, dass das Mitglied des Personalvertretungsgremiums durch die zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Rechtsfrage in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung berührt wird (Ballerstedt/Faber/Schleicher, a. a. O. Art. 81 Rn. 92 m. w. N.). Dabei stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass sich das Recht zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens aus dem materiellen Recht ergeben und gerade dem einzelnen Personalratsmitglied zustehen muss. Antragsberechtigt ist demnach immer nur derjenige, der durch die zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Rechtsfrage unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (st. Rspr.; BVerwG, B. v. 16.9.1977 - VII P 10/75 - PersV 1979, 63/64 = juris Rn. 44; zuletzt etwa BVerwG, B. v. 11.3.2014 - 6 PB 42/13 - juris Rn. 4). Dabei ist es regelmäßig notwendig, dass das einzelne Personalratsmitglied eigene Rechte geltend macht (BVerwG, B. v. 11.3.2014 a. a. O.).

bb) Der Beteiligte zu 1. hat in der Sitzung vom ... 2013 den zur Mitbestimmung vorgelegten Beförderungen zugestimmt und dabei mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die vorgeschlagenen Beförderungen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG der Mitbestimmung unterliegen und eine Anwendung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG, wie sie der Antragsteller als gegeben ansieht, nicht zu bejahen ist. Damit ist zwar die abstrakte Rechtsfrage, auf welcher personalvertretungsrechtlichen Grundlage bei Beförderungen nach Dienstpostenhebungen und dem Belassen des Beamten auf dem gehobenen Dienstposten die Mitbestimmung des Personalrats zu treffen ist, aufgeworfen. Der Antragsteller ist jedoch durch die Entscheidung des Beteiligten zu 1. zu dieser Rechtsfrage, die dieser mit der Beschlussfassung vom ... 2013 getroffen hat, nicht in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Denn unabhängig von der getroffenen Entscheidung (Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG) ist die Mitbestimmung des Personalvertretungsgremiums an der Beförderungsentscheidung und somit auch die Mitwirkung des Antragstellers als Mitglied des Personalrats dadurch nicht in Frage gestellt.

Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes durch die Dienstpostenhebungen unter Belassung der Beamten auf den gehobenen Dienstposten berührt nicht seine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung. Die Frage, ob anderen Bewerbern für den gehobenen Dienstposten unter Beachtung des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips der Vorzug zu geben wäre, betrifft ausschließlich deren Rechtsstellung, nicht aber die Rechtsstellung des Antragstellers als Mitglied des Personalrats. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ist insoweit zu verneinen.

4. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auch als unbegründet abzuweisen wäre.

Anders als in der vom Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung (HessVGH, B. v. 7.12.1988 - HPV TL 2772/86 - juris) ist für die vorliegend zu beurteilenden Beförderungsentscheidungen des Beteiligten zu 2. davon auszugehen, dass den auf den gehobenen Dienstposten verbliebenen Beamten durch den Beteiligten zu 2. kein anderer Aufgabenkreis zugeordnet und diesen Beamten somit kein anderes Amtes im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG durch den Beteiligten zu 2. übertragen worden ist. Die Dienstpostenhebungen werden nämlich durch das zuständige Ministerium aufgrund funktionsbezogener Bewertungen der dienstlichen Tätigkeiten der jeweiligen Beamten vorgenommen.

Diese Dienstpostenhebungen, die den Beförderungsentscheidungen des Beteiligten zu 2. zugrunde liegen, sind damit nicht mitbestimmungspflichtig, da ihnen die die Mitbestimmung auslösenden personenbezogenen Elemente fehlen (BayVGH, B. v. 30.6.1999 - 18 P 1451/97 - PersV 2000, 280 f. = juris Rn. 11). Damit ist aber entgegen der Auffassung des Antragstellers auch das Belassen der Beamten auf den gehobenen Dienstposten nicht als Übertragung der Dienstaufgabe eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG anzusehen. Denn die Maßnahme des Beteiligten zu 2., den Beamten auf den gehobenen Dienstposten zu belassen, stellt gerade keine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dar, so dass eine Mitbestimmungspflicht durch diese Maßnahme des Beteiligten zu 2. nicht begründet ist.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Besc
published on 03/07/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.