Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 15 ZB 13.105

published on 27/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 15 ZB 13.105
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Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 11.1754, 22/11/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid für „den Neubau einer Mehlloseverladung, einer Kommissionier- und Lagerhalle und die Errichtung von Lkw-Stellplätzen“ vom 17. November 2011. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2012 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben als erteilt gelte. Der erste Bürgermeister der Klägerin sei für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht ermächtigt gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand der Klägerin, in Abkehr von der Auffassung der Rechtsprechung sehe die Literatur in Art. 38 Abs. 1 GO, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, auch die Erteilung einer materiellen Vertretungsmacht und nicht nur eines Vertretungsrechts, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Kommunalrecht regeln die Länder u. a. die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in eigener Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG; so bereits BGH, U. v. 16.11.1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117 = juris Rn. 26 m. w. N.). Wie die Klägerin selbst einräumt, entspricht es gefestigter Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte, dass Art. 38 Abs. 1 GO ein Außenvertretungsrecht, nicht jedoch eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters beinhaltet. Gemäß Art. 29 GO kann der erste Bürgermeister nur in den Fällen des Art. 37 GO selbstständig entscheiden, also u. a. bei laufenden Angelegenheiten i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO. Im Übrigen entscheidet als willensbildendes Organ der Gemeinderat über alle Angelegenheiten der Gemeinde (Art. 29, Art. 30 Abs. 2 GO; zu beschließenden Ausschüssen vgl. Art. 30 Abs. 2 GO; Art. 32 GO). Die dem ersten Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 1 GO eingeräumte Vertretungsmacht ist demnach vom Gesetz selbst wesentlich eingeschränkt. Sie ist, abgesehen von den in Art. 29 GO genannten Ausnahmefällen des Art. 37 GO, davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss (oder ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses) vorliegt. Diese Auslegung stützt sich nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern auch auf die Gesetzesmaterialien und das Herkommen (vgl. grundlegend und weiterführend BayObLG, B. v. 31.10.1952 - 2 Z 154/52 - BayObLGZ 1952, 271 und BayObLG, B. v. 15.1.1997 - 3Z BR 153/96 - BayVBl 1997, 286 = juris Rn. 14; zuletzt BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 4 CS 11.2047 - BayVBl 2012, 341; BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 11.549 - BayVBl 2012, 177; OLG München, B. v. 28.1.2013 - 34 Wx 390/12 - juris Rn. 9 m. w. N.; anders z. B. in Baden-Württemberg, vgl. VGH BW, B. v. 11.5.1998 - 5 S 465/98 - NVwZ 1999, 442 = juris Rn. 15).

Soweit in der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentierung (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand November 2013, Art. 38 GO Rn. 3) Fundstellen zur von der bayerischen Rechtsprechung abweichenden Auffassung aufgeführt sind, lassen sich aus diesem Verweis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten. Die Kritik am „bayerischen Sonderweg“ (vgl. z. B. Brötel, „Repräsentant, aber nicht Vertreter?“, NJW 1989, 1676) stützt sich in erster Linie auf die Aspekte der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Einheit der Rechtsordnung (vgl. Brötel a. a. O. m. w. N.). Was die ersten beiden Aspekte betrifft, so ergibt sich u. a. aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO die Beschränkung der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in einer dem Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) genügenden Weise (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.7.2011 - Vf. 29-VII-10 - BayVBl 2011, 695 = juris Rn. 65 m. w. N.). Danach erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit - soweit es hier von Belang ist - „die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“ (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; zur Verbindlichkeit von Richtlinien des Gemeinderats i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2006 - 4 N 05.779 - BayVBl 2006, 370). Dass diese Bestimmung eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält (vgl. Widmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 37 Rn. 5), ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. etwa BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 = juris Rn. 101 m. w. N.). Welche Angelegenheiten im Einzelfall dem ersten Bürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind, lässt sich je nach Größe und Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch Auslegung auf dem Weg der Gesetzesinterpretation entscheiden (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.7.2011 a. a. O. m. w. N.; Widtmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 37 Rn. 5 ff.) und nimmt der gesetzlichen Regelung deshalb nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, v. 14.3.1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 = juris Rn. 25 f.). Soweit die Aspekte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz rechtspolitischen Überlegungen im Sinn einer Optimierung der Rechtssicherheit geschuldet sein können, berechtigen solche Erwägungen die Gerichte nicht dazu, sich über abweichende Wertentscheidungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen, die sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte erschließen lassen (BVerfG, B. v. 14.2.1992 - 2 BvR 1941/89 - NJW 1993, 997 = juris Rn. 23 m. w. N.). Auch der angeführte Aspekt der Einheit der Rechtsordnung führt zu keiner von der Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte abweichenden Bewertung. Insbesondere müssen die Länder die zu ihrer Gesetzgebungszuständigkeit gehörenden Materien (im Bundesstaat) nicht einheitlich regeln (vgl. BVerfG, B. v. 18.7.1979 - 2 BvR 488/76 - BVerfGE 52, 42 = juris Rn. 42 m. w. N.).

b) Die Darlegungen der Klägerin zur rechtlichen Qualität der Einvernehmenserklärung lassen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, dass die Einvernehmenserklärung der Gemeinde kein Verwaltungsakt, sondern eine (empfangsbedürftige) Willenserklärung ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1965 - 4 C 184/65 - BVerwGE 22, 342 = juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 27.10.2000 - 1 ZS/CS 00.2727 - BayVBl 2001, 242 = juris Rn. 11 m. w. N.; Schoch, „Schutz der gemeindlichen Planungshoheit durch das Einvernehmen nach § 36 BauGB“, NVwZ 2012, 777, 781 m. w. N.). Als solche ist die vom ersten Bürgermeister abgegebene Erklärung - wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt - unwirksam, weil sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde und die Erklärung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch das zuständige Organ gebilligt wurde. Soweit die Klägerin einwendet, für ein reines Verwaltungsinternum könne bereits nach dem Argument a majore ad minus kein strengerer Maßstab als für den daraus resultierenden Verwaltungsakt angesetzt werden, führen diese Darlegungen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens ist eine im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Baugenehmigungsbehörde abzugebende Willensäußerung der Gemeinde. Als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung (vgl. BVerwG, U. v. 25.10.1967 - 4 C 129/65 - BVerwGE 28, 145 = juris Rn. 11) ist die Versagung des Einvernehmens weder gegenüber dem Bauherrn bekanntzugeben noch kann dieser sie anfechten. Die Einvernehmenserklärung ist deshalb schon kein Minus gegenüber der durch Verwaltungsakt zu treffenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Auch aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Einvernehmens folgt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Beurteilung. Die Wirksamkeit der Einvernehmenserklärung richtet sich als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung in einem Baugenehmigungsverfahren nach Art. 12 BayVwVfG, weil die nach § 36 BauGB zu beteiligende „Gemeinde“ als am Baugenehmigungsverfahren beteiligungsfähige juristische Person (Art. 11 Nr. 1 BayVwVfG) selbst keine „Verfahrenshandlungen“ vornehmen kann. Nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG sind - soweit es hier von Belang ist - die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig (insoweit handelt es sich der Sache nach um eine die Handlungsbefugnis betreffende Vertretungsregelung, vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 12 Rn. 1 u. 14). Wer gesetzlicher Vertreter i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist, ergibt sich aus dem maßgeblichen materiellen Recht, hier also aus den Regelungen der Gemeindeordnung. Das gilt gleichermaßen für den Umfang der Vertretungsmacht. Die zivilrechtlichen Grundsätze über Vertretungsbefugnisse und -mängel gelten grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren, sofern nicht durch Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts die gesetzliche Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts anders und abschließend geregelt ist (vgl. Schmitz, a. a. O., § 12 Rn. 15). Da die dem ersten Bürgermeister eingeräumte Vertretungsmacht durch die Gemeindeordnung eingeschränkt ist, ist die ohne den erforderlichen Beschluss des Bauausschusses abgegebene Erklärung des ersten Bürgermeisters entsprechend § 177 Abs. 1 BGB (zunächst schwebend) unwirksam (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 12 Rn. 24).

c) Anders als die Klägerin einwendet, wird der Zweck des § 36 BauGB durch die landesrechtlichen Regelungen über die eingeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nicht umgangen. Insbesondere hat der (Bundes-) Gesetzgeber nicht „bewusst darauf verzichtet, das Beteiligungsrecht so zu regeln, dass geprüft werden muss, ob das zuständige Organ der Gemeinde befasst wurde“. Nach § 36 BauGB steht das Beteiligungsrecht der „Gemeinde“ zu. Welches Gemeindeorgan zuständig ist, regelt allein das Landesrecht in der jeweiligen Gemeindeordnung; dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, das zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 3.10.1984 - 4 N 1/84, 4 N 2/84 N 2/84 - NVwZ 1985, 487 = juris Rn. 20 zur Bauleitplanung; zu § 36 BauGB vgl. BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339 = juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 22.12.1989 - 4 B 211/89 - juris Rn. 2 unter Hinweis auf das Urteil vom 3.10.1984 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 36 Rn. 35). Der Intention des Bundesgesetzgebers folgend dient allein die Fristenregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BayVBl 1997, 376 = juris Rn. 15 f.; BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25).

d) Der Umstand, dass der zuständige Bauausschuss durch Beschluss vom 6. Februar 2013 die Entscheidung des ersten Bürgermeisters nach Darlegung der Klägerin vollumfänglich gebilligt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Mangels wirksamer Verweigerung des Einvernehmens trat mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein. Nachdem die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Disposition der Gemeinde steht und auch das als erteilt geltende Einvernehmen nicht „widerrufen“ oder „zurückgenommen“ werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13; BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BayVBl 1997, 376), kommt eine Rückwirkung der außerhalb der Zwei-Monats-Frist beschlossenen nachträglichen Zustimmung durch den Bauausschuss auf den Zeitpunkt der Erklärung durch den ersten Bürgermeister entsprechend § 184 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Sinn der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt darin, innerhalb der Zwei-Monats-Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O.).

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) In der Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte ist geklärt, dass die landesrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister ein Außenvertretungsrecht, nicht jedoch eine allumfassende Vertretungsmacht vermitteln. Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die Rechtssache insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder dass die Rechtsfrage über die Reichweite der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

b) Die Rechtsfrage, welche Auswirkung die Verweigerung des Einvernehmens durch den ohne Vertretungsmacht handelnden Bürgermeister hat, lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Erklärung des Einvernehmens durch die Gemeinde oder ihre Verweigerung kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Rechtsvorgang (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 36 Rn. 23 ff. m. w. N.). Welches Gemeindeorgan für die Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig ist, bestimmt sich nach der Bayerischen Gemeindeordnung. Dass die Entscheidungskompetenz für die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens hier beim Bauausschuss lag und nicht beim ersten Bürgermeister, ist unstreitig; dies war dem ersten Bürgermeister in Ansehung der Behandlung des ursprünglichen Vorbescheidsantrags im Bauausschuss auch bewusst. Nachdem Art. 38 Abs. 1 GO dem ersten Bürgermeister lediglich ein Vertretungsrecht aber keine Vertretungsmacht einräumt und der erste Bürgermeister hier ohne Vorliegen des notwendigen Beschlusses des Bauausschusses als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, war seine gleichwohl für die Gemeinde abgegebene Erklärung über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (zunächst schwebend) unwirksam. Mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB galt das Einvernehmen als erteilt. Der im Nachhinein gefasste Billigungsbeschluss des Bauausschusses vermochte das als erteilt geltende Einvernehmen nicht mehr zu beseitigen.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Gründe 1 Der Kläger ist Stadtrat der Stadt W. und Mitglied des Ausschusses für Technik und Umwelt. Am 23. September 2009 beschloss der Gemeinderat eine neugefasste Haupt
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.