Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 15 C 17.2522

published on 22/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 15 C 17.2522
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Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2017 (Az. RO 12 K 16.1254) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. November 2017 (Az. RO 12 M 17.1976) werden aufgehoben. Der Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren für die zweite Instanz (Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 17.1316) wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren wird auf 2.815,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen auf Beklagtenseite für ein Berufungszulassungsverfahren.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 17. Januar 2017 (RO 12 K 16.1254) die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu einem bestimmten Bauvorbescheid zu verpflichten, sowie mit zwei weiteren Feststellungsanträgen nach mehrjährigem Rechtsstreit ab. Die Klägerin ließ gegen das ihnen am 8. Juni 2017 zugestellte Urteil am 4. Juli 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin den Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass in der Angelegenheit ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben, die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage könne auf Klägerseite erst nach Urlaubsrückkehr des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgen. Zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren würden die Bevollmächtigten der Beklagten gebeten, sich vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen, bis eine etwaige Begründung des Zulassungsantrags erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragte die Beklagte über ihren Bevollmächtigten, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Eine Begründung folge, sobald die Begründung des Antrags vorliege.

Am 1. August 2017 nahm die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2017 (Az. 15 ZB 17.1316) das Verfahren ein und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen habe.

Am 12. Oktober 2017 erließ der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Regensburg dem Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 folgend einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die „der Beklagten in II. Instanz erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen“ auf 2.815,90 Euro festgesetzt wurden (zzgl. Verzinsung gem. § 247 BGB). Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei grundsätzlich sofort einen Anwalt mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen könne. Ein Stillhalteabkommen sei nicht zustande gekommen.

Auf den Antrag der Beklagten auf gerichtliche Entscheidung wies die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 23. November 2017 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Anwaltskosten der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren seien notwendige Parteiaufwendungen gewesen.

Mit ihrer am 8. Dezember 2017 erhobenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Konstellationen der vorliegenden Art nicht erstattungsfähig seien. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Vertretung der Beklagten in einem so frühen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens – noch vor der Antragsbegründung – notwendig gewesen sein soll.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 10. Oktober 2017 abzulehnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 165 i.V. mit § 151, § 146 Abs. 1, Abs. 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 24.7.2009 – 6 E 856/09 – juris Rn. 13), ist begründet. Die der Beklagten „in II. Instanz“ – also für das Berufungszulassungsverfahren – erwachsenen Aufwendungen für Anwaltskosten sind im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 zu Unrecht als erstattungsfähig festgesetzt worden.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Erstattungsfähig sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Allerdings wird auch diesbezüglich das Gebot des kostenbewussten Verhaltens gem. § 162 Abs. 1 VwGO nicht außer Kraft gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131 – BayVBl. 2016, 63 = juris Rn. 10), d.h. auch hinsichtlich dieser Kosten ist die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Allein der Umstand, dass die Kostenentscheidung im (Einstellungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2017 der Beklagten einen Kostentitel verschafft, führt nicht automatisch dazu, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Beklagten – soweit es das Berufungszulassungsverfahren betrifft – im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war (ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12). Dasselbe gilt auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überlegungen, dass die Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war, dass auf Seiten der Beklagten aufgrund eines Personalwechsels ggf. keine umfassende Sachkunde mehr zu dem Verfahren vorhanden war und dass aufgrund des bereits langjährigen gerichtlichen Verfahrens die Beklagte ggf. nicht mit der Rücknahme des Berufungszulassungsantrags gerechnet hat.

Ob es für die erstinstanzlich obsiegende Partei im Allgemeinen eine angemessene Rechtsverfolgung i.S. von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, sich bereits in einem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen, dürfte sich nach denselben Kriterien richten wie im Fall der Geltendmachung von „frühzeitigen“ Anwaltskosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision (hierzu vgl. BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; im Anschluss hieran: BVerwG, B.v. 7.6.2006 – 4 B 41.06 – juris Rn. 4; B.v. 24.2.2003 – 4 BN 14.03 – NuR 2004, 310 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.1.2012 – 15 M 09.2165; juris Rn. 13, 14; VGH BW, B.v. 16.12.1999 – 8 S 2652/98 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.12.2006 – 1 KN 109/05 – juris Rn. 5; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenenseite vgl. auch BVerwG, B.v. 26.1.1994 – 4 B 176/93 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 4 f.; B.v. 7.6.1995 – 4 B 26.95 – NJW 1995, 2867; B.v. 31.10.2000 – 4 KSt 2/00 u.a. – NVwZ-RR 2001, 276 = juris Rn. 3; B.v. 10.10.2003 – 4 B 83.03 – NVwZ 2004, 97 = juris Rn. 12). Das Berufungsgericht prüft im Berufungszulassungsverfahren – ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO von Amts wegen. Andere Verfahrensbeteiligte müssen nicht angehört werden, wenn dafür kein Anlass besteht, etwa weil bereits das Vorbringen in der Antragsbegründung ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung dürften daher die Kostenbelastungen der übrigen Verfahrensbeteiligten für die Beauftragung schon grundsätzlich keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO darstellen. Davon ist erst Recht auszugehen, wenn die Bevollmächtigten der in erster Instanz obsiegenden Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof lediglich ihre Bestellung mitgeteilt und – wie hier – einen Ablehnungsantrag gestellt haben, ohne dass bereits eine Zulassungsbegründung des Rechtsmittelführers existiert. Denn aufgrund der Obliegenheit im Berufungszulassungsverfahren, einen konkreten Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 geltend zu machen und dessen Voraussetzungen hinreichend substanziiert darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 7 m.w.N.), dürfte eine Beteiligung des gegnerischen Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, in dem zur Begründung des Rechtsmittels noch nichts vorgebracht wurde, die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können (für das Berufungszulassungsverfahren in vergleichbaren Konstellationen vgl. ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12 f.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 – 1 O 147/08 – juris Rn. 4 f.; B.v. 17.9.2010 – 1 O 132/10 – juris Rn. 4 f.; B.v. 22.9.2010 – 1 O 128/10 – juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 3; ebenso für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenseite vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1998 – 14 CS 98.2850 – BayVBl. 1999, 507 = juris Rn. 2; a.A.: Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 46; a.A. für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung im Zivilprozessrecht in Anwendung von § 91 ZPO: BGH, B.v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 – NJW 2003, 756 – juris Rn. 8 ff.; a.A. für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 12.11.1985 – 6 C 85 A.1556 u.a. – BayVBl. 1986, 317; B.v. 28.5.1982 – 4 C 81 A.602 – NJW 1982, 2394 f.; offenlassend in einer Sonderkonstellation BayVGH, B.v. 12.4.2001 – 4 C 01.768 – juris Rn. 2 f.; differenzierend NdsOVG, B.v. 8.8.2001 – 1 OA 2021/01 – NVwZ-RR 2002, 467 = juris Rn. 4 ff.).

Nach Ansicht des Senats sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 u.a. – NVwZ-RR 2014, 982 = juris Rn. 3 m.w.N.), sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des hier gegebenen Einzelfalls die Kosten der Beklagten für die frühzeitige Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig: Der Zurückweisungsantrag der Bevollmächtigten der Beklagten (Schriftsatz vom 17. Juli 2017) erfolgte deutlich vor der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2017 erklärten Rücknahme des Zulassungsantrags und sogar drei Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am 8. August 2017 (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ohne dass der Zulassungsantrag bereits vorher tatsächlich von der Klägerin begründet worden war. Weder sind vorliegend besondere Umstände ersichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit einer vorbeugenden „Schutzschrift“ durch einen Anwalt begründen könnten, noch hat der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten Anlass gegeben, sich frühzeitig zu äußern und sich hierfür eines Rechtsanwalts zu bedienen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 a.a.O.; B.v. 17.9.2010 a.a.O.; B.v. 22.9.2010 a.a.O.; für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris). Im Gegenteil: Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beklagten mit der Mitteilung, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, nicht anheimgestellt, sich bereits frühzeitig – vor der Antragsbegründung – zur Sache zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris), sondern hat vielmehr nach Eingang des Zulassungsantrags die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2017 gebeten, binnen acht Wochen nach Zuleitung der Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen. Es ist damit von Gerichtsseite zum Ausdruck gebracht worden, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Erfordernis für konkrete Prozessmaßnahmen auf Beklagtenseite bestand, sondern dass hierfür zunächst die Begründung abgewartet werden könne. Zudem hatten die Bevollmächtigten der Beklagten schon aufgrund des Mitteilungsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 4. Juli 2017 Kenntnis davon, dass die Klägerin den Zulassungsantrag zunächst nur fristwahrend gestellt hatte, zumal in diesem Schreiben die Beklagtenbevollmächtigten ausdrücklich darum gebeten wurden, sich zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand aus Sicht der Beklagten jedenfalls im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, in diesem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens in die Prozessvorbereitung zur Vorbereitung einer Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Anwalts einzutreten (ebenso bei vergleichbarer Fallgestaltung ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.