I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für den auswärtigen Rechtsanwalt des Klägers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), die von der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts in Höhe von 416,45 € bei der Kostenfestsetzung nicht anerkannt wurden. Der Kläger wohnt wenige Kilometer von Würzburg entfernt, sein Bevollmächtigter hat den Kanzleisitz in H. Er hat den Kläger bei einer Verbesserungsklage gegen die Beklagte wegen einer nach Ansicht des Klägers zu schlecht bewerteten Prüfungsleistung (Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Fachinformatiker) vor dem Verwaltungsgericht Würzburg vertreten. Zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 war er bereits am Vortag angereist und hatte in Würzburg übernachtet. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte Zusicherungen zugunsten des Klägers ab, woraufhin der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte, die Beklagte der Erledigterklärung zustimmte und überdies ihr Einverständnis „mit einer Tragung aller Kosten“ erklärte. Das Verwaltungsgericht stellte durch verkündeten Beschluss das Verfahren ein, auferlegte der Beklagten die Verfahrenskosten und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest; die Beteiligten verzichteten auf eine Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses und auf Rechtsmittel.
Der Kläger machte insgesamt 2.374 € als erstattungsfähige Kosten geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.957,55 € fest; sie erkannte hierbei geltend gemachte Reisekosten in Höhe von 416,45 € nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Auslagentatbestände und Beträge bei einer Geschäftsreise nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis): Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als 4 bis 8 Stunden gemäß Nr. 7005-2: 40,00 €; desgleichen für mehr als 8 Stunden gemäß Nr. 7005-3: 70,00 €; Benutzung eines andern Verkehrsmittels gemäß Nr. 7004: 148,74 €; sonstige Auslagen gemäß Nr. 7006: 77,20 €; Reisekosten Nr. 7003 bis 7006: 14,02 €.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2014 legte der Kläger Erinnerung ein, soweit die geltend gemachten Kosten nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden; die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab.
Mit Beschluss vom 29. August 2014 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück und machte sich die Begründung im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Eigen. Eine Partei sei verpflichtet, ihre Kosten - unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Belange und einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung - möglichst niedrig zu halten. Maßgeblich sei, was für einen solchen Kläger zumutbar sei, der einerseits seine sachgerechte Prozessführung im Auge behalte und andererseits auch die Interessen der Beklagtenseite, die Auslagen möglichst niedrig zu halten. Maßgeblich sei, ob auch ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen dürfe; für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts bedürfe es daher guter Gründe. Solche gebe es hier nicht. Weder habe vor der Mandatierung ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten bestanden noch habe es die prüfungsrechtliche Materie des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens notwendig gemacht, nicht nur einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht (von denen es im Gerichtsbezirk zahlreiche gebe), sondern einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt auszuwählen. Zudem seien allein in der Stadt Würzburg mehrere Anwälte ansässig, die speziell auch mit ihren Kenntnissen im Prüfungsrecht werben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Bevollmächtigte des Klägers habe keine speziellen, von einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nicht zu erwartenden Kenntnisse; vielmehr gebe es hier mehrere im Prüfungsrecht erfahrene und umfassend kenntnisreiche Anwälte; deutlich überdurchschnittliche Kenntnisse des Klägerbevollmächtigten als Alleinstellungsmerkmale seien nicht ersichtlich. Isolierte Prüfungsanfechtungen gehörten zur juristischen Grundmaterie, die im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO keinen erhöhten Aufwand rechtfertige, weil sie zweckentsprechend auch durch regional ansässige Rechtsanwälte bearbeitet werden könne. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis sei nicht zu erkennen; vor allem könne die Auflistung werbewirksamer Maßnahmen kein Indiz für ein besonderes Vertrauensverhältnis sein.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Reisekosten des auswärtigen Klägerbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers im Sinn des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO notwendig gewesen und somit zu erstatten. Die angegriffenen Beschlüsse der Urkundsbeamtin vom 12. Juni 2014 und des Einzelrichters des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2014 sind daher zu ändern und die zu erstattenden Kosten des Klägers antragsgemäß festzusetzen.
1. Im Ausgangspunkt ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Auffassung daran festzuhalten, dass die als Ausfluss des Rechts auf eine freie Anwaltswahl zu verstehende Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine lex specialis in dem Sinn ist, dass dadurch das Gebot des kostenbewussten Verhaltens bei der Verursachung von Aufwendungen, die für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßigerweise ergriffen werden sollten (§ 162 Abs. 1 VwGO), außer Kraft gesetzt würde. Allerdings dürfen die Anforderungen insofern nicht überspannt werden; eine „zu kleinliche“ Handhabung ist nicht angebracht (BW VGH, B. v. 28.2.1995 - 1 S 3/95 - NVwZ-RR 1996, 238).
Dies kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden. Dieses hat in dem - vorliegend auch vom Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss angeführten - Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 u. a. - BayVBl 2008, 157 (Rn. 4) die „in Rechtsprechung und Literatur ... vorherrschend[e]“ Auffassung wie folgt referiert: Nach dieser Auffassung stehe die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine angehe, unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe oder wenn der Nachweis geführt werde, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen; letzterer Nachweis gelinge dann, wenn der beauftragte Anwalt Spezialkenntnisse habe und der Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen habe, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam habe erachten können. Ohne im zugrunde liegenden Fall über derartige Voraussetzungen entscheiden zu müssen (weil dort ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant vorlag), hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Berechtigung solch strenger Anforderungen geäußert, indem es (unter Rn. 5) formulierte, es könne dahinstehen, „ob diese Erwägungen zur Auslegung des § 162 Abs. 1 VwGO - wenn überhaupt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) - nur dann tragen könnten, wenn es um Reisekosten eines Anwalts gehe, der ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht anhängig machen wolle (denn der erwähnte Grundsatz der Kostenminimierung könne bei dem die gesamte Bundesrepublik umfassenden „Gerichtsbezirk“ des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu abweichenden Ergebnissen führen). Gebe es - so das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 11.9.2007, a. a. O., Rn. 5) weiter - einen „hinreichend gewichtigen Grund“ für die Auswahl gerade des mandatierten Anwalts, so bestehe kein Anlass, die Erstattungsfähigkeit seiner Reisekosten auf diejenigen eines Prozessbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort oder am Sitz des Klägers zu beschränken.
2. Die Anforderungen an einen vernünftigen, kostenbewussten Rechtsuchenden bei der Wahl des ihn vertretenden Rechtsanwalts lassen sich somit dahingehend zusammenfassen, dass es für die Wahl eines „auswärtigen“ (anstelle eines im Gerichtsbezirk ansässigen) Anwalts einen „hinreichend gewichtigen Grund“ geben muss. Soweit in der vorherrschenden Auffassung ein solcher Grund dann angenommen wird, wenn der Mandant Spezialkenntnisse seines Anwalts nachgewiesen habe, ist anzumerken: Soweit es um die vernünftige und kostenbewusste Auswahl eines für die „zweckentsprechende“ Rechtsverfolgung oder -verteidigung geeigneten Rechtsanwalts geht, kann diese zum einen nur aus der ex-ante-Sicht und zum andern vom mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Kenntnisstand des Rechtsuchenden aus vorgenommen werden, der in aller Regel nicht juristisch ausgebildet ist. Die Qualifikation als „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ reicht aus der Sicht des Rechtsuchenden nicht in jedem Fall aus, um eine angemessene Wahrung seiner Rechte zu gewährleisten. Der Rechtsuchende darf sich hierzu eines Rechtsanwalts oder einer Kanzlei bedienen, die - nach seinem Kenntnisstand - gerade auf dem betroffenen Spezialgebiet besondere Fachkenntnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorweist (OVG Berlin-Bbg, B. v. 9.10.2001 - 2 E 84/00 - NVwZ-RR 2002, 317). Was die Frage etwaiger im Rechtsstreit aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen auf einem Spezialgebiet und deshalb erforderlicher Spezialkenntnisse angeht, so muss dem Rechtsuchenden bei der gebotenen ex-ante-Sicht zugebilligt werden, dass dies für ihn im Voraus schwer zu überblicken sein kann, so dass auch insofern eine gewisse Großzügigkeit am Platze ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält es bei einem prüfungsrechtlichen Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer wie dem des Klägers für aus der ex-ante-Sicht des Klägers vernünftig, einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen auf diesem Gebiet auszuwählen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Ergebnis einer Berufsabschlussprüfung den beruflichen Werdegang erheblich beeinflussen und daher für den Rechtsuchenden außerordentlich wichtig sein kann, so dass er bestrebt sein darf, einen Rechtsanwalt zu suchen, der seine Interessen gerade auf diesem Gebiet bestmöglich vertreten kann.
3. Vorliegend erscheint auch die Entscheidung des Klägers, den hier mandatierten (auswärtigen) Anwalt einem im Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt wegen seiner besonderen Spezialkenntnisse im Prüfungsrecht vorzuziehen, aus der gebotenen exante-Sicht eines juristischen Laien vernünftig.
Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass heutzutage die Selbstdarstellung von Anwaltskanzleien im Internet („Kanzleiprofil“) weitverbreitet und nahezu eine Selbstverständlichkeit ist. Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei kann daher durchaus eine geeignete Informationsquelle für die Antwort auf die Frage eines Rechtsuchenden sein, welcher Anwalt seine Interessen im Rechtsstreit mit der größten Aussicht auf Erfolg zu vertreten in der Lage ist. Der Rechtsuchende wird hierbei zwar unterscheiden müssen zwischen Kanzleien, deren werbende Selbstdarstellung im Internet lediglich vage „Versprechungen“ enthält, und jenen, deren Aussagen - insbesondere hinsichtlich der bearbeiteten Rechtsgebiete und des Grades des Spezialisierung - mit nachvollziehbaren Fakten untermauert werden. Es geht - anders als die Beklagte vorliegend meint - nicht darum, ob werbende Aussagen im Internet ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen können, sondern um den Informationsgehalt eines Internetauftritts. Naturgemäß kann es für den Rechtsuchenden auch andere Wege geben, Informationen als Grundlage für die Auswahl eines Prozessbevollmächtigten zu erlangen; ob diese Möglichkeiten vorrangig genutzt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall gibt es dafür keine Anhaltspunkte.
Vorliegend hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass er aufgrund des „Kanzleiprofils“ des von ihm mandatierten Anwalts - anders als im Fall anderer, z. B. auch einiger im Internet ihre Dienste anbietender Würzburger Rechtsanwälte - davon ausgehen durfte, dieser Anwalt werde seine rechtlichen Interessen wahrscheinlich besonders gut vertreten. Es geht hierbei nicht darum, ob letztlich - aus Sicht und mit den Kenntnissen des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs - ein anderer als der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt den Kläger tatsächlich besser, ebenso gut oder weniger gut im vorliegenden Rechtsstreit hätte vertreten können. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger guten Grund zur Annahme haben durfte, der von ihm gewählte Anwalt habe gegenüber anderen Anwälten einen im Rechtsstreit möglicherweise entscheidenden, mithin einen zur „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen“ Kompetenzvorsprung. Ein solcher Grund ist hier gegeben. Im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskanzleien oder Rechtsanwälten stellt der vom Kläger mandatierte Anwalt in seinem Internetauftritt bereits auf der Startseite und durchgängig in allen einschlägigen Unterkapiteln dar, dass er sich auf sehr wenige Gebiete des materiellen Rechts spezialisiert habe (nämlich Prüfungsrecht, Beamtenrecht, Hochschulrecht) und innerhalb des Bereichs „Prüfungsanfechtungen“ schwerpunktmäßig u. a. Mandate von Prüflingen annehme, die sich einer Abschluss- oder Fortbildungsprüfung bei einer Handwerks- oder (Industrie-) und Handelskammer unterzogen hätten; zum Beleg für seine Kompetenz auf diesen Gebieten führt der Rechtsanwalt eine Anzahl einschlägiger Publikationen an. Dieser hohe Grad an Spezialisierung auf einem sehr begrenzten, aber gerade im Rechtsstreit des Klägers einschlägigen rechtlichen Bereich unterscheidet den vom Kläger mandatierten Rechtsanwalt von denjenigen Anwälten am Sitz des vorliegend angerufenen Verwaltungsgerichts, von deren Internetauftritt das Verwaltungsgericht Ausdrucke zu den Akten des Kostenverfahrens genommen hat. Die Überlegung ist naheliegend, dass mit der gewählten Beschränkung der rechtsanwaltlichen Betätigung auf wenige Rechtsbereiche eine relative Zunahme der „Fallzahlen“ und - bis zu einem gewissen Grad - auch vertiefte Spezialkenntnisse und eine umfassende praktische Erfahrung und Routine einhergehen müssen. Ein gewisses Verhandlungsgeschick und eine gewisse Erfolgsquote dürften gleichfalls typischerweise zu erwarten sein, wenn der betreffende Rechtsanwalt, der sich auf ein so schmales Berufsfeld beschränkt, von seiner Berufstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern will. Diese Überlegungen berechtigen vorbehaltlich gegenteiliger Erkenntnisse einen Rechtsuchenden jedenfalls zur Annahme, dieser Anwalt werde ihn in einem zu seinem Spezialgebiet gehörenden Rechtsstreit besonders gut vertreten. Dies reicht aus, um vorliegend einen „hinreichend gewichtigen Grund“ für die Wahl des auswärtigen Rechtsanwalts durch den Kläger zu bejahen.
Damit wird nicht in Frage gestellt, dass es in Würzburg Fachanwälte für Verwaltungsrecht gibt, die Prüfungsrecht im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen vor einer Industrie- und Handelskammer vielleicht eher selten betreiben, aber aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage gewesen wären, sich in die Materie einzuarbeiten und das Anliegen des Klägers ebenso gut oder womöglich noch besser zu vertreten, womöglich auch ohne Honorarvereinbarung. Auf wen dies zutreffen könnte, ist - und darauf kommt es dem Verwaltungsgerichtshof an - für einen verständigen Rechtsuchenden, der juristischer Laie ist, bei der gebotenen ex-ante-Sicht nicht ohne Weiteres erkennbar.
Kostenpositionen in der Abrechnung des Klägeranwalts, die aus andern Gründen als dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des „auswärtigen Rechtsanwalts“ hätten nicht anerkannt werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers waren deshalb antragsgemäß festzusetzen und die entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).