Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 17.1

bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als Jugendhilfeträger die Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden für insgesamt 11 Kinder infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Leistungsklage mit Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die maßgeblichen Verträge zwischen den Hilfeempfängern, vertreten durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten, und ihrem vormaligen Arbeitgeber, dem S.-Verlag, abgeschlossen worden seien, sie demgegenüber den Nachweis eines Eigengeschäfts nicht erbracht habe. Hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie durch ihren Bevollmächtigten - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen lässt. Der Zulassungsantrag hat indes keinen Erfolg. Er erweist sich zwar als zulässig, ist jedoch in der Sache unbegründet, da die vorgebrachten Zulassungsgründe - ungeachtet von Mängeln in der nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlichen Darlegung - nicht durchgreifen.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist - trotz des Umstands, dass für den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zivilrechtsweg anstelle des Verwaltungsrechtswegs gegeben gewesen wäre - zulässig. Im sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer, von dessen Vorliegen in der streitigen Fallkonstellation das Verwaltungsgericht vom Ansatz her zutreffend ausgeht, liegt zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vor, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII als weiterer Schuldner beitritt. Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-) Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (vgl. zu dieser Konstellation im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausführlich BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.). Mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und der Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger wäre daher im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet gewesen. Die Klägerin hätte ihren Zahlungsanspruch vielmehr im Zivilrechtsweg verfolgen müssen. Da das Verwaltungsgericht indes ohne nähere Prüfung den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet hat, ist der Senat hieran nach § 17a Abs. 1, Abs. 5 GVG gebunden.

2. Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erweist sich unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht als im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für geleistete Legasthenie-Therapiestunden trotz des Schuldbeitritts infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht besteht, weil zwischen ihr und den durch ihre Erziehungsberechtigten vertretenen Hilfeempfängern kein privatrechtlicher Vertrag über Therapieleistungen zustande gekommen sei, vielmehr der entsprechende privatrechtliche Vertrag nach den Grundsätzen des „Geschäfts für den, den es angeht,“ mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber der Klägerin, dem S.-Verlag, abgeschlossen wurde. Dies schließt das Verwaltungsgericht zunächst aus der Zeugenvernehmung der Erziehungsberechtigten der Leistungsempfänger, von denen keiner bekundet habe, die Klägerin sei bei Vertragsschluss in eigenem Namen aufgetreten. Weiter ergebe sich das Handeln der Klägerin für ihren vormaligen Arbeitgeber aus einem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober vorgelegten, nicht eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das aufgrund des verwendeten Briefkopfs der Klägerin zuzurechnen sei und das auf das in der Vergangenheit bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag hinweist, das durch die Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Weiter lasse sich aus den Zeugenaussagen der Erziehungsberechtigten entnehmen, dass diese zwar alle die Erbringung der Therapieleistungen durch die Klägerin wollten, ihnen indes die Person ihres Vertragspartners gleichgültig gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bei den streitgegenständlichen - von der Klägerin durchgeführten - Einzeltherapiemaßnahmen zutreffend vom Abschluss eines Vertrages zwischen dem jeweiligen Hilfeempfänger und dem S.-Verlag als dem Arbeitgeber der Klägerin ausgegangen. Zwar setzt rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter nach § 164 Abs. 2, Abs. 1 BGB nach dem Offenheitsgrundsatz grundsätzlich voraus, dass der Wille des Handelns für einen anderen entweder ausdrücklich geäußert wird oder sich zumindest aus den Umständen des Vertragsabschlusses ergibt. Für die Fallgruppe der sog. unternehmensbezogenen Geschäfte als Unterfall des verdeckten oder echten Geschäfts für den, den es angeht (vgl. hierzu Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 164 ff. Rn. 51 ff, insb. Rn. 52 m.w.N.) gilt insoweit, dass für den Fall, dass der Handelnde sein Vertreterhandeln nicht offenlegt, er aber im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs seines Arbeitgebers Geschäfte abschließt, der wirkliche Geschäftsinhaber zum Vertragspartner des Dritten wird (Schilken, a.a.O., Rn. 52; vgl. hierzu auch Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Dritte den tatsächlichen Geschäftsinhaber kennt, noch schadet es, wenn er den Handelnden als Geschäftsinhaber ansieht (Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 164 Rn. 5; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Will umgekehrt ein Angestellter im Rahmen des Betriebs seines Geschäftsherrn ein Eigengeschäft abschließen, muss er dies gegenüber seinem Vertragspartner erkennbar zum Ausdruck bringen, andernfalls bleibt es bei einem Vertragsschluss mit dem Geschäftsherrn (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 1).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht Eigengeschäfte der Klägerin über die streitgegenständlichen Einzeltherapiemaßnahmen zu Recht verneint. Nach ihrem Arbeitsvertrag war die Klägerin für den S.-Verlag als Leiterin des Forums Legasthenie in dessen Geschäftsräumen in der S.-Straße ... (angegliedert den Räumlichkeiten der S.-Schule) tätig und hat mit den Erziehungsberechtigten der Hilfeempfänger entsprechende Verträge über Therapieleistungen abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Eigengeschäfte der Klägerin gehandelt hat, bestehen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht. Insbesondere spricht das mit dem Ende der Tätigkeit für den S.-Verlag jedenfalls an einige der Erziehungsberechtigten übermittelte Schreiben der Klägerin, in dem sie von einem mit dem S.-Verlag bestehenden Vertragsverhältnis ausgeht und zur Fortsetzung der Therapie bei ihr eine unverzügliche Kündigung empfiehlt, für ihr Handeln als Stellvertreter im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass über die Einzeltherapiemaßnahme der Klägerin - jedenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2014 - Verträge zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin zustande gekommen sind.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, dass sich aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin im Rahmen des Forums Legasthenie lediglich ihre Zuständigkeit für die „Aufnahme der Schüler entsprechend ihrem Leistungsstand in kleinen Gruppen“ ergebe, sie ferner ausweislich weiterer Unterlagen von ihrem vormaligen Arbeitgeber die Erlaubnis zur Einzeltherapie im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit erhalten habe, mithin Verträge über Einzeltherapiestunden stets als Eigengeschäfte der Klägerin anzusehen seien, kann er damit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht bewirken. Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten steht entgegen, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Klägerin ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht nur im Rahmen ihrer genehmigten Nebentätigkeit unter ihrer eigenen Anschrift, ihrem eigenen Briefkopf und unter Angabe ihrer eigenen Kontonummer bei Einzeltherapien gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (vgl. etwa Jugendhilfefall Florian L., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 49, 56), sondern auch im Rahmen von Einzeltherapien als Leiterin des Forums Legasthenie unter dessen Briefkopf und dessen Geschäftsanschrift (Jugendhilfefall Simge G., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 50; Jugendhilfefall Alejna-Madlen D., Bl. 11 d.A.; Jugendhilfefall Henrik M., WJH-04862/13, Bl. 10 ff.) aufgetreten ist. Damit lässt sich ein zwingender Schluss vom Vertragsgegenstand der Einzeltherapiemaßnahme auf das Eigengeschäft der Klägerin nicht ziehen.

Wenn darüber hinaus der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsbegründung letztlich bestätigt, dass es eine „zu Anfang gehandhabte Praxis“ gegeben habe, dass die Klägerin über das Forum Legasthenie und das Konto des S.-Verlags auch Einzeltherapien abgerechnet habe und dass ihr ferner durch Herrn P. zugesagt worden sei, die abgerechneten Einzeltherapien direkt vom S.-Verlag ausbezahlt zu bekommen, kann dies ebenfalls nicht zu Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, da letzterer Umstand ohne Beleg bleibt, im Übrigen die Abrechnung über das Forum Legasthenie und die anschließende Ausbezahlung an die Klägerin wohl eher auf deren Tätigwerden im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem S.-Verlag hindeutet, als auf ein Eigengeschäft.

Im Ergebnis legt die Klägerin daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht dar.

2.2 Auch der weitere, selbständig tragende Begründungsansatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht geht nämlich für den unterstellten Fall, dass es offen bleibt, ob Vertragspartner der jeweiligen Hilfeempfänger die Klägerin persönlich oder aber der S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin geworden ist, von einem nach Beweislastgrundsätzen zu entscheidenden non liquet aus. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch geltend mache, sei sie für die Voraussetzungen der Leistungspflicht beweispflichtig, sodass sich die Nichterweislichkeit eines Vertragsschlusses mit ihr persönlich zu ihren Lasten auswirke und zur Abweisung der Leistungsklage führe. Diesem Ansatz tritt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig führt er mit der Zulassungsbegründung den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Eigengeschäfte. Demzufolge scheidet auch deshalb, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel zur selbstständig tragenden, zweiten Begründung des streitbefangenen Urteils darlegt, die Zulassung der Berufung aus.

3. Schließlich liegen auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

3.1 Sofern die Klägerin das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Berücksichtigung eines „Schriftstücks, das die Beklagte ohne Unterschrift vorgelegt hat“ und von dem nicht nachgewiesen sei, „dass es irgendeinen der klagegegenständlichen Einzeltherapiepartner erreicht habe“. Ausgehend davon, dass es sich hierbei wohl um das von der Klägerin nicht unterschriebene, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 208 ff. der VG-Akte) vom Beklagten übergebene Schreiben des „Forum Legasthenie“ handelt, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2016 (Bl. 356 ff. der VG-Akte), dass das genannte Schreiben sämtlichen als Zeugen geladenen Eltern vom Gericht vorgelegt wurde und sie dazu befragt wurden, ferner, dass mehrere der Zeugen bestätigt haben, dieses Schriftstück auch erhalten zu haben. Weshalb angesichts dessen in der Berücksichtigung des Schreibens als Beweismittel eine Überraschungsentscheidung liegen soll, lässt sich nicht nachvollziehen.

3.2 Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung liegt ferner auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits die streitgegenständlichen Einzeltherapieverträge unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bewertet, andererseits zugleich den Ausnahmecharakter dieser Rechtsfigur herausgestellt hat. Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Dabei ist das Gericht im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist vielmehr nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Im vorliegenden Verfahren steht indes die nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Vertretungsrechts zu beatwortende Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit beim „Forum Legasthenie“ Eigen- oder Fremdgeschäfte getätigt hat, im Zentrum des Rechtsstreits. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die maßgebliche Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bzw. als Unterfall hiervon des sog. „unternehmensbezogenen Geschäfts“ abstellt, ist daher nicht überraschend; hiermit musste die auch in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin offensichtlich rechnen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb in der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liegen soll.

3.3 Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, das Gericht habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 vernommenen Zeugen, sie hätten „Verträge mit Frau K.“ dahingehend umformuliert, dass keiner der Zeugen ausgesagt habe, die Klägerin habe ausdrücklich erwähnt, sie handle im eigenen Namen. Mit diesem Vorbringen rügt der Bevollmächtigte der Klägerin der Sache nach jedoch keinen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung, sondern greift vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Er kann hiermit jedoch nicht durchdringen, da, entgegen seiner Darstellung, das Gericht habe die Zeugen diesbezüglich nicht befragt, Gegenstand der Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 jeweils auch die Umstände des Vertragsschlusses über die Legasthenietherapiestunden, insbesondere die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes zwischen Klägerin und den Eltern der Hilfeempfänger waren. Von daher trifft die Feststellung des Verwaltungsgericht, keiner der Zeugen habe bekundet, dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt hätte, sie handle im eignen Namen, zu. Umgekehrt lässt sich die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, jeder der Zeugen habe die Klägerin als Vertragspartner angesehen, anhand der protokollierten Zeugenaussagen gerade nicht verifizieren. Sie bleibt daher unsubstantiiert.

Im Ergebnis war daher mangels durchgreifender Zulassungsgründe der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 17.1

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 17.1 zitiert 13 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

21
bb) Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 7 ME 22/09 - gegenstandslos.

Ferner erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.

2

1. Der 1986 in Guinea geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl; sein Begehren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer geduldet.

3

In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahre 2002 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt. 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen sowie illegaler Einreise zu 15 Tagen Jugendarrest verurteilt. Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgte 2004 eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde dann 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt.

4

Bereits im August 2002 wurde der Beschwerdeführer bestandskräftig unbefristet ausgewiesen.

5

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. Dezember 2005 geborenen deutschen Tochter. Der nach Hamburg umverteilte Beschwerdeführer beantragte, zu der bei der Kindesmutter in Stade lebenden Tochter umverteilt zu werden und dort eine Duldung zu erhalten. Nachdem dies zunächst erfolglos geblieben war, verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Landkreis Stade mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Erteilung einer vorläufigen Duldung. Dabei wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft führe.

6

Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. 2007 wurde er zunächst wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu acht Tagen gemeinnützige Arbeit und dann wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, weil er viermal gegen die ihm auferlegten räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes zuwidergehandelt hatte.

7

2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 lehnte der Landkreis Stade den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung komme nicht in Betracht, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Ferner habe die Geburt der Tochter keine Zäsur in dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt. Dieser sei trotz dieses Umstandes weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ausländerbehörde bezog sich hierbei auf die Verurteilungen aus dem Jahre 2007.

8

3. Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm gegen die bevorstehende Abschiebung Eilrechtsschutz zu gewähren. Er wies insbesondere darauf hin, dass er das Sorgerecht über seine deutsche Tochter im vollen Umfange ausübe, soweit er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, seine inzwischen in Cuxhaven lebende Tochter und ihre Mutter zu besuchen. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft. Er kümmere sich umfassend um seine Tochter und helfe seiner deutschen Lebensgefährtin in erheblichem Umfange. Seit Geburt seiner Tochter habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter. Er füttere, wickle und bade sie. Auch gehe er mit ihr spazieren. Manchmal nehme er seine Tochter mit nach Hamburg und bringe sie zurück zur Kindesmutter. Er gehe mit seiner Tochter zum Kinderarzt. Zu seiner Tochter habe er jedenfalls ein sehr enges Verhältnis. Sie erkenne ihn immer und freue sich, wenn er komme. Als Beleg für sein Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf undatierte eidesstattliche Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter sowie einen Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008, mit dem ein Antrag der Kindesmutter auf Erhalt von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, dass zwar eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter vorliege, "der weitergehende Lebenskontakt aber derzeit fortgeführt" werde. In der Antragsschrift führte der Beschwerdeführer dann weiter aus, dass er mit seiner Tochter "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" lebe. Dem Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht entgegen, dass er zurzeit noch eine andere Wohnung habe. Er habe bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Wenn diesem Begehren zugestimmt werde, so werde er über die ganze Zeit mit seiner Tochter zusammen wohnen.

9

In ihrer Antragserwiderung gab die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Belange hinter den öffentlichen Interessen schon deshalb zurückträten, weil die Geburt seiner Tochter sich nicht als "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

10

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 ab. In den Gründen führte das Gericht aus, es gehe zwar entsprechend der im Verfahren vorgelegten Erklärungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Sorgerecht nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausübe, mithin eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die nur im Bundesgebiet verwirklicht werden könne. Dennoch müssten seine Belange hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt seiner Tochter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch nach der Geburt seiner Tochter habe der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten begangen. Seine in diesem Zeitraum zu verzeichnenden mehrfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigten, dass die Geburt seiner Tochter ersichtlich nicht als Zäsur in seinem Leben angesehen werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er selbst bei einem legalisierten Aufenthalt weiterhin Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begehen werde.

11

4. Zur Begründung seiner hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer unter anderem sein Vorbringen aus der Antragsschrift zur Ausübung seines Sorgerechts über die Tochter, wobei er auch hier ausführte, seine Tochter zu füttern, zu wickeln und zu baden, sowie ferner, mit ihr "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" zu leben, ohne dass dem Bestehen der "familiären Lebensgemeinschaft" der Umstand entgegen stehe, dass er in einer anderen Wohnung lebe; er habe einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Er betonte, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, er übe das Sorgerecht über seine Tochter tatsächlich aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht sei allerdings das Gewicht der nach der Geburt der Tochter begangenen Straftaten nicht so zu bewerten, dass es seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet verdränge.

12

Die Beschwerdeerwiderung der Ausländerbehörde stellte die Ausübung des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine Tochter wiederum nicht in Frage, sondern hob abermals hervor, dass die Geburt der Tochter keine "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

13

Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht datiert und wenig aussagekräftig. Das angebliche Angewiesensein der Kindesmutter auf die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers werde nicht belegt. Der Beschwerdeführer erbringe auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen, wie der Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen deutlich mache. Nach einer im Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Stade vom 22. Juli 2008 wiedergegebenen Aussage der Kindesmutter sei zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenlebe. Dass eine häusliche Gemeinschaft derzeit offensichtlich nicht bestehe, werde auch belegt durch die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner inzwischen in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt habe. Die Ausführungen zur Form des Umgangs mit seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter ("Er füttert sie, wickelt sie, badet sie und geht mit ihr spazieren.") sprächen zudem dafür, dass hier vergangene und nicht gegenwärtige Vorgänge beschrieben würden.

14

5. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden sei, er lebe mit seiner Tochter in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft, ferner füttere, wickele, bade er sie und gehe mit ihr spazieren, beruhten diese Sätze auf einer Unachtsamkeit seines Bevollmächtigten, der diese Sätze aus einem der vielen für ihn gestellten früheren Anträge kopiert habe, ohne sie den inzwischen veränderten Umständen anzupassen. Diese Sätze seien unwahr, als dort behauptet werde, er wickle seine Tochter und lebe mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft; die übrigen Ausführungen seien dagegen wahr. Die beschriebene Unachtsamkeit könne jedenfalls nichts an der Tatsache ändern, dass er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflege und seinen Erziehungsbeitrag leiste, wie es sich auch aus den - von ihm mit der Anhörungsrüge eingereichten - neuerlichen eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Großmutter der Tochter des Beschwerdeführers, aber insbesondere aus dem Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008 eindeutig ergebe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, zwischen seiner Tochter und ihm bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, verstoße gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Denn weder der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht hätten im vorliegenden Verfahren das Bestehen einer derartigen Gemeinschaft in Frage gestellt. Er habe deshalb nicht damit rechnen können, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit eine andere Auffassung vertreten werde. Hätte er damit gerechnet, so hätte er das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter durch die Vorlage der neuen, ausführlichen eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter glaubhaft machen können. Mithin habe das Oberverwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht verletzt.

15

Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurück. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einräume, die Behauptung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sei unwahr, gleichwohl bestehe aber mit Blick auf die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und Kindesgroßmutter eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, könne hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt habe und ob dieser Fehler entschuldbar erscheine, sei unerheblich. Das Beschwerdegericht könne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüfen. Das Anhörungsrügeverfahren könne ohnehin nicht dazu dienen, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen" seien daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung vor. Mit der Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht aufgrund seines eigenen - teilweise wahrheitswidrigen - Vorbringens das behauptete Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung als nicht glaubhaft gemacht bewerten würde, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechnen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits die bestehende räumliche Trennung als schutzmindernd angeführt habe. Auch liege es auf der Hand, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses näher darlegungsbedürftig seien, wenn diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Daher liege auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Es widerspreche zudem der prozessualen Sorgfaltspflicht eines Bevollmächtigten, in Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO unrichtig vorzutragen.

16

6. Zur Begründung seiner am 27. Februar 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben der nicht hinreichenden Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009. Das Oberverwaltungsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft. Soweit zunächst vorgetragen worden sei, er lebe in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und der Tochter, handele es sich um ein Anwaltsversehen. Dies ergebe sich aus dem weiteren Vortrag, wonach er eine andere Wohnung besitze. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht entscheidend an. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dass nur eine räumliche Trennung zwischen ihm und seiner Tochter vorliege, nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Beschluss vom 10. Dezember 2008 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich festgestellt. Im Falle eines Hinweises hätte der Beschwerdeführer neue, ausführlichere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht Stade hätten im vorliegenden Verfahren das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage gestellt.

17

7. Das Niedersächsische Justizministerium hat zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen.

II.

18

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

19

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21

b) So liegt es im Ausgangsfall. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe schon das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht, war für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer deswegen zu erkennen geben müssen, dass es seine Angaben über die familiären Bindungen zu seiner Tochter nicht als genügend glaubhaft erachtet. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen.

22

Bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts war es zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausländerbehörde nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft führt. Die Ausländerbehörde hat diesen Umstand weder in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008 noch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Eilverfahrens in Abrede gestellt. Sowohl in dem Ausgangs- als auch in dem Beschwerdeverfahren hatte die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken gegeben, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Belange schon deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten müssten, weil die Geburt der Tochter zu keiner Zäsur in der Lebensführung des auch danach straffällig gewordenen Beschwerdeführers geführt hätte. Von dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 leiten lassen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe.

23

Der Beschwerdeführer konnte deshalb erwarten, dass sich das Oberverwaltungsgericht allein mit der Frage befasst, ob die von ihm geltend gemachten familiären Belange das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten lassen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass das Gericht weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter für erforderlich halten würde. Soweit das Oberverwaltungsgericht meint, der Beschwerdeführer habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht seinen Angaben über die Bindungen an seine Tochter keinen Glauben schenke, weil er wahrheitswidrig vorgetragen habe, er lebe mit seiner Tochter in einer häuslichen Gemeinschaft, er füttere, wickle und bade sie, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Oberverwaltungsgericht übersieht bei seiner Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer eben diese nicht mehr zutreffenden Umstände mit nahezu identischem Wortlaut auch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, ohne dass dieses Gericht dazu gelangt wäre, die Angaben des Beschwerdeführers zu der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Da das Verwaltungsgericht die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht so gewichtig ansah, um das Bestehen einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung von vornherein zu verneinen, und nach seinen Erwägungen zu den schutzmindernden Auswirkungen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen ihnen eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ungeachtet seiner prozessualen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, dass das Beschwerdegericht diese Widersprüche nicht ohne einen entsprechenden Hinweis zum Anlass nimmt, die Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Abrede zu stellen. Er durfte mithin erwarten, dass ihm das Gericht bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme geben würde. Somit konnte es für den Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand liegen - wie das Oberverwaltungsgericht weiter ausführt -, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses schon deshalb näher darlegungsbedürftig seien, weil diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Schließlich musste der Beschwerdeführer nicht deshalb mit einer neuen Bewertung des Bestehens einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter rechnen, weil das Verwaltungsgericht - wie das Oberverwaltungsgericht betont - diese Gemeinschaft wegen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind als weniger schutzwürdig beurteilt hat. Denn diese Feststellung wurde im Rahmen der Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes getroffen, setzte also, was das Oberverwaltungsgericht verkennt, das Bestehen einer an sich schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung voraus.

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2. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene Beschluss.

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a) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

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Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27).

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b) Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 2009, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zwar den Vortrag des Beschwerdeführers zum Fortbestehen enger Kontakte zu seiner Tochter zur Kenntnis. Seinen Erwägungen lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass es diese Darlegungen in der Sache nicht in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO diene nicht dazu, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Es stellt dann fest, dass die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen", die für das Fortbestehen enger Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sprechen, daher im Verfahren der Gehörsrüge nicht berücksichtigungsfähig seien. Damit hat es der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht abgeholfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der Bedeutung des Bescheides des Landkreises Cuxhaven von September 2008 für die Annahme einer schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung im vorliegenden Fall befasst und sich hierzu eine abschließende rechtliche Meinung gebildet hat, weil es sich hierbei nur um einen Aspekt bei der Würdigung der familiären Bindungen handelt.

28

Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist auch erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Einführung in das Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht dazu bewogen hätte, sich mit der Rechtmäßigkeit der von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes zu befassen. Zu dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

III.

29

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weitere Rüge des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Abschiebungsankündigung des Landkreises Stade gerichteten Rügen, mit denen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geltend gemacht wird, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.>).

30

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 wird damit gegenstandslos.

31

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.