Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 18 K 14.5809
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
– Mit Bescheid vom …07.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … ab dem 19.09.2012 bis zum 18.09.2013 Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme der systemspezifischen Einzelförderung „bei … … … … …
… … … … …
– Mit Bescheid vom …02.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …12.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … … Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …02.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …07.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Dyskalkulie-Therapie bei … … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …10.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …08.2012 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …03.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie- Therapie„beiFrau … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …06.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie „beim … … * … …
– Mit Bescheid vom …12.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau … … … … … … … … …
– Mit Bescheid vom …10.2013 bewilligte die Beklagte für den Jugendlichen … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie„beiFrau … … … … … … … … …
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.674,74 Euro nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz beginnend ab dem 1. Dezember 2014 zu entrichten.
-
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 18 K 14.5809
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 18 K 14.5809
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 18 K 14.5809 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist (noch) die Zahlung von 5497,83 Euro für die stationäre Unterbringung der am 27.5.2005 verstorbenen Hilfeempfängerin E T (T) in der Zeit vom 25.3. bis 30.9.2004.
- 2
-
T war ab 25.3.2004 in der streitbefangenen Zeit in einer - nach Aussage der Klägerin noch unter einem anderen Namen betriebenen - nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht; sie erhielt Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eine Betriebsrente. Anfang April 2004 beantragte sie beim Beklagten die Erbringung von Pflegeleistungen. Dieser bewilligte ab 25.3.2004 unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse und der Renteneinkünfte ua die Übernahme von Heimunterbringungskosten (bestandskräftiger Bescheid vom 6.8.2004); diese zahlte der Beklagte unmittelbar an die Klägerin. Im Juni 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Heimkosten (ungedeckte Kosten oberhalb der bewilligten stationären Pflegehilfe). Die Übernahme dieser Kosten lehnte der Beklagte jedoch ab (Bescheid vom 6.3.2008; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2009).
- 3
-
Die (zusätzlich noch auf Zinsen gerichtete) Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Mainz vom 10.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, ein nach § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der verstorbenen T auf die Klägerin übergegangener Sozialhilfeanspruch bestehe nicht. § 28 Abs 2 BSHG erfasse nicht die Fälle, in denen bereits über den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers vor dessen Tod bestandskräftig entschieden sei. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stehe der Klägerin deshalb nicht zu.Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014)
- 4
-
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28 Abs 2 BSHG. Sie ist der Ansicht, die Norm finde selbst dann Anwendung, wenn über den Leistungsantrag des verstorbenen Hilfeempfängers - wie hier - bereits bindend entschieden sei. Auch dem Sonderrechtsnachfolger müsse das Rücknahmerecht nach § 44 SGB X zustehen. Bei der Ablehnung höherer Leistungen für die Verstorbene habe der Beklagte fehlerhaft entschieden; denn er habe bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids positive Kenntnis davon besessen, dass T ihr zu berücksichtigendes Einkommen nicht zur vorgesehenen anteiligen Deckung der Unterbringungskosten eingesetzt habe. Deshalb hätte T eigentlich Sozialhilfe nach § 11 Abs 2 BSHG (erweiterte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) bewilligt werden müssen, sodass ihr, der Klägerin, nicht nur die Nettokosten (Heimkosten unter Abzug der Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung und des zu berücksichtigenden Einkommens), sondern der gesamte "Bruttobetrag" zugestanden hätte.
- 5
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 6.8.2004 5497,83 Euro zu zahlen.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die nach Rücknahme des Antrags auf Zinszahlung nur noch auf die Zahlung der Hauptforderung (5497,83 Euro) gerichtete Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 9
-
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Insoweit ist der Revisionsantrag zu Recht streitgegenständlich beschränkt auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG iVm §§ 27, 28 Abs 1, 21 Abs 3 BSHG und § 28 Abs 2 BSHG im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des ausdrücklichen Revisionsantrags und der damit verbundenen streitgegenständlichen Beschränkung nicht, ob der Klägerin aufgrund eines Schuldbeitritts ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3, 5 und 6; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar
SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff) , der nicht über die der Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6); Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis des Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3).
- 10
-
Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im bestandskräftigen Bescheid verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn er den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt.
- 11
-
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieses Bescheids durch den Beklagten - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG(seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
) vererblich sind (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 9 RdNr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) , noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -(; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN) , noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit dem bestandskräftigen Bescheid überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind, oder ob sich - wie die Klägerin offenbar meint - zumindest aus einer Bewilligung erweiterter bzw unechter Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz (§ 11 Abs 2 BSHG; ab 1.1.2005 § 19 Abs 5 SGB XII) - wegen des daraus resultierenden Aufwendungsersatzes - überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen ergeben könnte.
- 12
-
Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod(zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in ein laufendes Verfahren insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3)Bestandskraft erlangt haben. Nicht ausgeschlossen sind demnach die Fälle, in denen der verstorbene Leistungsberechtigte ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war. Damit ist denknotwendig eine Anwendung des § 44 SGB X auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG bzw § 19 Abs 6 SGB XII bereits selbst vor der Bestandskraft betroffener Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat oder als Sonderrechtsnachfolger in das vom Verstorbenen begonnene Verfahren eingerückt war(vgl dazu etwa BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3)und später ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X betreibt. In diesen Konstellationen ist mit der in Bestandskraft erwachsenden Entscheidung bereits über einen Anspruch des Rechtsnachfolgers selbst, nicht über den des Verstorbenen entschieden, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre", wie dies die Gesetzesbegründung für die Anwendung des § 28 Abs 2 BSHG verlangt(s dazu im Folgenden).
- 13
-
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b), wonach der Anspruch des Hilfesuchenden nur übergehen sollte, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Im Gesetzeswortlaut findet dies seinen Ausdruck dadurch, dass die Formulierung "soweit … gewährt worden wäre" gewählt wurde. Ziel des Gesetzgebers war es, lediglich sicherzustellen, dass Einrichtungen mit dem Tod des Hilfebedürftigen nicht deshalb leer ausgehen würden, weil bei Hilfe in Einrichtungen die Entscheidungen der Sozialhilfeträger oftmals längere Zeit beanspruchen und bis zum Todeszeitpunkt noch nicht getroffen worden waren; mit dem Übergang des Anspruchs auf die Einrichtung sollte nur eine schnelle Hilfe trotz einer noch ausstehenden Entscheidung über die Finanzierung der Leistung sichergestellt werden (BT-Drucks aaO). Hintergrund der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG war nämlich die Rechtsprechung des BVerwG, die von der prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen ist(zu den Ausnahmen allerdings BVerwGE 96, 18 ff). Wollte man dem Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG(bzw seit dem 1.1.2005 des § 19 Abs 6 SGB XII) über den oben bezeichneten Rahmen hinaus einen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X auch in den Fällen zugestehen, in denen Verwaltungsverfahren beim Tod bestandskräftig abgeschlossen sind oder noch durch den Sonderrechtsnachfolger hätten abgeschlossen werden können, aber kein Rechtsmittel eingelegt wurde, würde dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen. Ist demgegenüber ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bereits vor dem Tod des Hilfeempfängers in Gang gesetzt worden und ist hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden, muss die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BSHG(bzw § 19 Abs 6 SGB XII) in gleicher Weise wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid selbst in die Rechtsposition des Hilfesuchenden einrücken können, ohne dass dessen Tod zu einer Veränderung dieser Rechtsposition führt (vgl dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2015 - L 20 SO 103/13). Denn entscheidend ist nach der Gesetzesbegründung, ob der Anspruch des Hilfesuchenden "bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Ein solcher Anspruch ist auch ein solcher aufgrund eines bereits eingeleiteten Überprüfungsverfahrens.
- 14
-
Wollte man der Einrichtung über die aufgezeigten Grenzen hinaus das jederzeitige Betreiben von (dann auch weiteren) Überprüfungsverfahren zugestehen, würde dies zudem der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses widersprechen. Im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses erwirkt nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Leistungserbringer erst mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch aufgrund eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer (vgl dazu grundlegend Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), ohne dass ihm ein Recht zur Überprüfung der Leistungsbewilligung zuzugestehen ist (Jaritz/Eicher, aaO, mwN; Eicher aaO). Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG - bzw § 19 Abs 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch(vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des Ho. O. B. auf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit der Rücknahme von Investment-Anteilscheinen in Anspruch.
Der Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000 in einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der D. S.A., Luxemburg, ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu
Lasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. Als Gegenwert wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahme- !" # $ %& '%' () %* + preises von 49,83 Solidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung in , - Anspruch genommen, da der Rücknahmepreis lediglich 47,33 betragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägerin gegenüber als Vertreter einer Frau H. U. aufgetreten, die ihn bevollmächtigt habe, ihre Investment-Anteile einzulösen, und habe auch eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch komme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der Investmentanteile ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Auch wenn ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßer Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsanteile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des Investmentfonds als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden. Eine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe deshalb anläßlich des Rückkaufs nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche, nicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle danach den vereinbarten Kaufpreis dar.
Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch richte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nicht aber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei der Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig geworden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden. Bei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Geschäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezug auf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch hinsichtlich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Denn es sei anzunehmen, daß
es dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, wer letztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daß es die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem die Wertpapiere stammten und an wen das Geld letztlich fließe. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Austausch der Papiere gegen Bargeld wie beim klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorlegers , also anonym, erfolge.
Soweit die Bank mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz die Identität des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht im eigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirtschaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klägerin nicht.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht deutsches Recht angewendet hat. Da es sich bei dem Erwerb ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz der Investmentgesellschaft anzuwenden (Baur in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 Rdn. 56). Ob dies auch bei der Rückgabe von Investment-Anteilscheinen bei der inländischen Depotbank oder Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds gilt, bedarf
keiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und haben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend getroffen , daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.Nachw.).
2. Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht , sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertragspartnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das vom Beklagten am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte Geschäft ist kein Geschäft, für den, den es angeht.
a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht,
nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB 13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB 13. Aufl. § 164 Rdn. 31; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 164 Rdn. 9), da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der Regel nicht gleichgültig ist.
b) Letzteres ist auch hier nicht der Fall.
aa) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäft handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um ein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der Beklagte hat an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht des Anteilinhabers Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1 des Verwaltungsreglements des E. Investmentfonds als Inhaberpapiere ausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des Anteils am Investment-Sondervermögen als inländische Depotbank bzw. Zahlstelle der in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. Die in § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung eines inländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß über dieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und die Rücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaft abgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 AuslandinvestmentGesetz ). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zu deren Aufgaben nach deutschem Recht unter anderem die Rücknahme
von Anteilscheinen und die Zahlung des Rücknahmepreises gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 KAGG).
bb) Bei der Auszahlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe der Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der Investmentgesellschaft oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Abs. 1 BGB) tätig geworden (vgl. Köndgen, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderem zur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 87), aber auch zur Auskunftserteilung und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 BGB). Den Ersatz ihrer Aufwendungen konnte die Klägerin von der Investmentgesellschaft bzw. der Depotbank nur verlangen, wenn und soweit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine und im Falle einer unrichtigen Berechnung des Anteilwertes und Auszahlung eines überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher Anspruch nicht.
cc) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäftspartners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des Rücknahmepreises entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Möglichkeit , sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zu halten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung von Auskunft gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die
Depotbank nur in der Lage, wenn sie sich über die Person ihres Geschäftspartners bei Auszahlung des Rücknahmepreises für die zurückgegebenen Anteilscheine Gewißheit verschaffte (vgl. MünchKomm /Seiler, BGB 3. Aufl. § 666 Rdn. 5; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 666 Rdn. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelgeschäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten verlangt und seinen Namen auf dem Abrechnungsbeleg über die zurückgegebenen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das im Interesse des Staates und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.
III.
Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung des Rückgabepreises nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulationsirrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner im Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtum bereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Einigung über den Rücknahmepreis der Investment-Anteile.
Wie oben (II. 2. b) aa) dargelegt, hat der Beklagte von der Klägerin als Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rückgabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile am Investment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements ). Eine gesonderte vertragliche Einigung der Parteien über den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie getroffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Verwaltungsreglement des E. Investmentfonds eine für beide Parteien verbindliche Regelung des Rücknahmepreises. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2 des bundesweit verwendeten und deshalb uneingeschränkt der Auslegung des erkennenden Senats unterliegenden Verwaltungsreglements erfolgt die Rücknahme von Anteilen zum Rücknahmepreis gemäß Art. 18. Rücknahmepreis ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wird nach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstag im Wege der Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet. Diese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KAGG entsprechende - Regelung stellt für den Fall der Rückgabe von Investment-Anteilen eine vorab getroffene Vereinbarung des maßgeblichen Rücknahmepreises dar. Unterläuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses vereinbarten Rücknahmepreises ein Fehler und wird dem Inhaber der Anteilscheine deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt eine rechtsgrundlose Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben ist.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei der Rückgabe der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter der Zeugin U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevollmächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmepreises ein Fehler unterlaufen ist.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.