Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - 10 ZB 16.965

published on 13/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - 10 ZB 16.965
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seines PKW am 22. Dezember 2014 gegen 3:00 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle sowie des ihm gegenüber während der Kontrolle ausgesprochenen Verbots, Schreibzeug aus dem PKW herauszuholen, weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (1.). Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 2.) ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden polizeilichen Maßnahmen vom 22. Dezember 2014 geltend machen könne. Ein solches Interesse könne sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.5.2013 - 8 C 38.12 - juris Rn. 13 f.) hier aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr oder aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei kurzfristiger Erledigung der polizeilichen Maßnahme ergeben. Tiefgreifend sei ein Grundrechtseingriff vor allem dann, wenn es um eine vom Grundgesetz einem Richter vorbehaltene Anordnung (etwa einer Wohnungsdurchsuchung) gehe und sich die Belastung nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erreichen könne. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers als Rechtsanwalt sei schon im Hinblick auf die geringe Zeitspanne, während der er durch eine nächtliche Polizeikontrolle an der Ausübung seines Berufs gehindert worden sein solle, nicht erkennbar. Auch sein Vortrag, er sei als Organ der Rechtspflege selbst nach Vorlage seines Rechtsanwaltsausweises nicht ernst genommen worden und er fühle sich durch das Vorgehen der Polizeibeamten gekränkt, genüge nicht für ein berechtigtes Interesse. Ein Rehabilitierungsinteresse scheide schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich sei, dass die nächtlichen polizeilichen Maßnahmen von Dritten beobachtet worden wären und dadurch möglicherweise für das Persönlichkeitsrecht des Klägers abträgliche Nachwirkungen fortbestehen könnten. Eine Wiederholungsgefahr in dem Sinn, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen werde, bestehe nicht. Deshalb könne auch eine Gerichtsentscheidung keine Richtschnur für künftiges polizeiliches Vorgehen bei im Wesentlichen gleichen Bedingungen bilden. Die Vielzahl der zur polizeilichen Kontrolle führenden Umstände in jener Nacht lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von derartigen Maßnahmen betroffen sein werde. Zudem sei der Kofferraum des PKW des Klägers nicht durchsucht, sondern nur einer oberflächlichen Sichtung unterzogen worden. Das Verbot, Schreibutensilien aus dem Fahrzeuginneren zu holen, sei wegen der unübersichtlichen Situation aus Gründen der Eigensicherung ausgesprochen worden.

Der Kläger bringt hierzu vor, dass die auf polizeilicher Erfahrung beruhende Prognose, er sei wegen seines nächtlichen Aufenthalts auf einem zu einem Freibad gehörenden Parkplatz einer möglichen Beteiligung an einer Straftat verdächtig, aus objektivierter Sicht zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen sei. Auch wenn er damals auf die Frage, warum er sich zu Nachtzeiten auf dem Parkplatz aufhalte, keine Antwort gegeben habe, fehle es an der nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 (Vf. 69-VI-04) für eine Durchsuchung erforderlichen erhöhten abstrakten Gefahr. Bereits aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse in seinem Fall, weil sich derartige Polizeimaßnahmen typischerweise vor Klageerhebung erledigten und Rechtsschutz andernfalls nie zu erlangen sei. Nationale Gerichte seien zudem verpflichtet, wegen des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit dem europäischen Recht größtmögliche Wirksamkeit zukommen zu lassen; ohne eine gerichtliche Feststellung würden hier die Rechte des Klägers aus Art. 20, 21 Schengener Grenzkodex leerlaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stünden polizeiliche Befugnisnormen, die selbst keine Voraussetzungen für Maßnahmen festlegten, mit der Verordnung EG Nr. 562/2006 nicht in Einklang, da ihnen das notwendige Maß an Rechtssicherheit fehle. Auch sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil die konkreten Entscheidungsfaktoren nicht sehr speziell gewesen seien und er jederzeit im öffentlichen Straßenverkehr vergleichbaren nächtlichen Kontrollen unterzogen werden könne, die zunächst als bloße Verkehrskontrollen beginnen würden, dann aber bei der Frage nach dem meist im Kofferraum befindlichen Verbandskasten schnell andere Verdachtsmomente hervorrufen und Folgemaßnahmen nach sich ziehen könnten. Er werde jedenfalls bei künftigen Kontrollen weiterhin seinen Rechtsanwaltsausweis vorzeigen und gegenüber den Polizeibeamten juristische Erläuterungen abgeben.

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung seiner Klage als unzulässig wegen Fehlens des besonderen Rechtsschutzinteresses zu begründen. Weder hinsichtlich der Kontrolle des Kofferraums (1.1) noch des Verbots, Schreibutensilien aus dem Fahrzeuginneren herauszuholen (1.2), liegt ein besonderes Feststellungsinteresse in Form einer der für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen vor; insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Voraussetzungen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (1.1.1 / 1.2.1) und die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer polizeilicher Maßnahmen (1.1.2 / 1.2.2) verneint. Nicht streitgegenständlich ist die Frage, ob die Anhaltung des Klägers und die Feststellung seiner Identität entsprechend Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG zulässig waren.

1.1 Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob sich nicht schon die mit dem Öffnen des Kofferraums und seiner kurzen Inaugenscheinnahme verbundene Maßnahme als Durchsuchung einer Sache nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.Vm. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG darstellt, obwohl mehr dagegen als dafür spricht und auch der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein Polizeibeamter unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe lediglich in den Kofferraum hineingeleuchtet hat. Für eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe kennzeichnend, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Besitzer von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, um etwas nicht klar zu Tage liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (vgl. für eine Wohnungsdurchsuchung: BVerwG, U.v. 6.9.1974 - I C 17.73 - juris; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 40). Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint die Annahme einer Durchsuchung auch wegen der Durchführung der hierfür notwendigen Vorbereitungshandlung (Öffnung des Kofferraums) nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn man - im Sinne des Klägers, der die Rechtswidrigkeit der „Durchsuchung des PKW“ festgestellt wissen will - von einer Durchsuchung ausgeht, bleibt es bei der vom Erstgericht festgestellten Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage.

1.1.1 Das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse ergibt sich hier nicht deshalb, weil die polizeiliche Durchsuchung mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38.12 - juris) verbunden gewesen wäre.

Hierzu fehlt es bereits an einem gewichtigen Grundrechtseingriff. Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (z. B. BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 19: Wohnungsdurchsuchung) oder die besonders sensible Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - juris: Abschiebungshaft) tangieren. Eine vergleichbare Grundrechtsbetroffenheit ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Denn nachdem der Kläger eine vom Verwaltungsgericht zu Recht verneinte Beeinträchtigung seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit als Rechtsanwalt infolge der polizeilichen Durchsuchung im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend macht, stehen unter grundrechtlichen Gesichtspunkten ausschließlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. m.w.N. BeckOK GG/Lang, Stand 1.3.2015, GG Art. 2 Rn. 1) im Raum. Damit ist jedoch im vorliegenden Fall kein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden. Zwar stellt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung v. 28.2.2011 - Vf. 84-VI-10 - juris Rn. 41) die polizeiliche Durchsuchung eines PKW in der Öffentlichkeit grundsätzlich als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre dar; angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls kann gleichwohl eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zu verneinen sein. So liegt der Fall hier, denn die Durchsuchungsmaßnahme, die sich auf eine Öffnung des Kofferraums des PKW mit anschließender kurzer „Sichtung“ beschränkt hat, greift schon von ihrer Zielrichtung, Dauer und vor allem ihrer Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts lediglich in unbedeutender Weise ohne erkennbare nachhaltige Wirkung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers ein. Seine Rüge, er sei als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege, führt diesbezüglich zu keiner unterschiedlichen Bewertung im Vergleich zu einem Bürger, der nicht Rechtsanwalt ist.

Vermag die hier streitgegenständliche Sichtkontrolle des Kofferraums aber schon keinen gewichtigen Eingriff in ein Grundrecht des Klägers zu begründen, kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich um einen Eingriffsakt handelt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11, 14). Der Vortrag des Klägers, ein Feststellungsinteresse sei zu bejahen, weil sich „solche polizeilichen Maßnahmen typischerweise vor Klageerhebung erledigen und Rechtsschutz somit niemals zu erlangen wäre“, übersieht, dass bei dieser Betrachtung angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Grundrechte - letztlich durch Art. 2 Abs. 1 GG - das Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen würde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 146) und damit jede noch so geringfügige erledigte Polizeimaßnahme Gegenstand einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage sein könnte. Das Erfordernis einer typischerweise vor Erlangung von Rechtsschutz eintretenden Erledigung hat dementsprechend eine den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einengende Funktion, die es ausschließt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in ein Grundrecht anzunehmen (BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., Rn. 27). Eine wie vom Kläger beanspruchte Ausweitung dieser von der Rechtsprechung ausgestalteten Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses wäre mit seiner prozessrechtlichen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar.

1.1.2 Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht (UA, S. 11, 12) mit guten Gründen nicht anerkannt. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass der Kläger erneut einer gleichartigen Polizeimaßnahme unterzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris; OVG NW, B.v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 37; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 271; BeckOK VwGO/Decker VwGO § 113 Rn. 87.2). Daran fehlt es bei einer nur vagen Möglichkeit einer Wiederholung; auch der Wunsch nach Klärung von abstrakten Rechtsfragen genügt nicht (Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 93).

Im angefochtenen Urteil werden die konkreten, für die hier allein zur Beurteilung anstehende polizeiliche Kontrolle des Kofferraums am 22. Dezember 2014 den Anlass gebenden Umstände benannt, die in ihrer signifikanten Gesamtheit sehr wahrscheinlich so nicht mehr eintreten werden; damit wird der Kläger nicht unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von einer gleichartige Polizeimaßnahme betroffen werden. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit, wiederum einer nächtlichen Durchsuchung des PKW-Kofferraums unterworfen zu werden; vielmehr muss die Gefahr bestehen, dass sein Fahrzeug erneut auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Rahmen einer präventiven Polizeikontrolle angehalten und durchsucht wird, deren Anlass eine durch aktuelle Lageerkenntnisse beruhende Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bildet. Eine derartige Gefahr hat der Kläger nicht dargetan.

In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu Recht auf die der Durchsuchung vorgelagerten besonderen Umstände hingewiesen. So hätten gerade in der betreffenden Stadtregion im zurückliegenden Zeitraum vermehrt Wohnungseinbrüche stattgefunden; es seien dort auch andere Straftaten verübt worden. Auch das aus Sicht der Polizei auffällige Verhalten des Klägers habe für die Maßnahme eine Rolle gespielt; er habe seinen PKW mitten in der Nacht zunächst von dem nicht belebten Parkplatz eines Schwimmbads gestartet und sei anschließend durch mehrmaliges Wenden des Fahrzeugs auf der U.-straße aufgefallen. Mit der zutreffenden Bewertung dieses für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verneinung einer Wiederholungsgefahr maßgeblichen Sachverhalts setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Auch wenn er selbstverständlich nicht verpflichtet war, sich „kooperativ“ zu verhalten und Fragen der kontrollierenden Polizeibeamten zu den näheren Umständen seines nächtlichen Aufenthalts vor Ort zu beantworten, kann er nicht mit Hinweis darauf, er werde sich auch künftig in einer entsprechenden Situation wieder gleichermaßen verhalten, das besondere Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen; anderenfalls wäre die Beantwortung der Frage nach der Wiederholungsgefahr als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht - zumindest nicht überwiegend - von objektivierbaren Umständen abhängig, sondern könnte durch vom Kläger willentlich beeinflusste Faktoren gesteuert werden.

Schließlich ist ein Hinweis darauf, er könne jederzeit „wie jeder andere Autofahrer nachts im öffentlichen Straßenverkehr von Verkehrskontrollen betroffen“ sein, zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet. Zum einen reicht die abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung für die Annahme einer entsprechenden Gefahr gerade nicht aus; zum anderen wird im vorliegenden Fall nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Verkehrskontrolle“ begehrt, sondern der hiervon gesonderten Maßnahme „Durchsuchung des Kofferraums“. Deshalb ist auch der Hinweis des Klägers unbehelflich, er habe schon des Öfteren die Durchführung polizeilicher Kontrollen am gleichen Ort beobachtet. Im Übrigen konnte der Kläger seinen vor dem Verwaltungsgericht gemachten Vortrag, er selbst sei schon einmal vor der streitgegenständlichen Maßnahme einer Polizeikontrolle an der Auffahrt zur Autobahn A9 unterzogen worden, nicht glaubhaft machen. Die von ihm im Laufe des Zulassungsverfahrens angegebene neuerliche polizeiliche Kontrolle seines Fahrzeugs am 12. Februar 2017 erfolgte unter völlig anderen Umständen im Rahmen einer Schengen-Kontrolle („Schleierfahndung“) auf einem Autobahnpark Platz.

Die in der Zulassungsschrift aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen (insbesondere zur Vereinbarkeit der polizeiaufgabenrechtlichen Vorschriften des Landesrechts mit dem Schengener Grenzkodex) und die vom Kläger daraus gezogene Folgerung, die streitgegenständliche Öffnung des Kofferraums sei rechtswidrig gewesen, sind nicht geeignet, das nach dem Verwaltungsprozessrecht erforderliche besondere Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr zu begründen, deren Vorliegen vielmehr gerade Voraussetzung dafür ist, dass sich die Gerichte mit den genannten Rechtsfragen inhaltlich befassen können. Es mangelt an der konkreten Gefahr einer Wiederholung der Durchsuchungsmaßnahme unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen, weshalb eine gerichtliche Entscheidung dem Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, für künftig zu treffende Polizeimaßnahmen eine Richtschnur rechtmäßigen Handelns aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, nicht gerecht werden kann (BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris Rn. 11).

1.2 Auch im Hinblick auf das von den Polizeibeamten gegenüber dem Kläger angeordnete Verbot, während der laufenden Kontrolle Schreibutensilien aus dem Fahrzeuginneren herauszuholen, hat das Verwaltungsgericht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige besondere Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint.

1.2.1 Dass das Verbot nicht mit einem tiefgreifenden oder gewichtigen Grundrechtseingriff verbunden war, bedarf angesichts der zu diesem Begriff bereits gemachten Erläuterungen (s.o. 1.1.1) keiner weiteren Ausführungen.

1.2.2 Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Kläger künftig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle unter im Wesentlichen gleichen Verhältnissen erneut mit einem vergleichbaren Verbot konfrontiert wird. Vielmehr ist die vorliegend zur Beurteilung stehende Situation durch die besonderen, bereits näher dargestellten Umstände der nächtlichen Kontrolle gekennzeichnet, die eine Wiederholung unter im Wesentlichen gleichen Umständen als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. 1.1.2).

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage. Der Kläger wirft die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage auf, ob die „Schleierfahndung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG…mit Art. 21 der Verordnung EG Nr. 562/2006 Schengen Grenzkodex vereinbar ist“. Diese Frage würde sich jedoch allenfalls bei Vorliegen einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage stellen. Die Berufung gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Urteil kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Hinweis auf die (angebliche) grundsätzliche Bedeutung einer sich erst im Rahmen einer zulässigen Klage ergebenden Begründetheitsfrage zugelassen werden.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.