Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 7 K 15.479

published on 23/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 7 K 15.479
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen.

Am 22. Dezember 2014 gegen 3.00 Uhr nachts kontrollierten Polizeibeamte der zivilen Einsatzstreife PI 13 den Kläger bei der Ausfahrt Freimann an der A9 Richtung Nürnberg.

Mit seiner Klage vom 5. Februar 2015 beantragte der Kläger zuletzt,

festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen am 22. Dezember 2014 im Zuge einer Verkehrskontrolle, Örtlichkeit Ausfahrt Freimann auf der A9,

1. Die Durchsuchung des Pkw‘s, rechtswidrig war

2. Die Maßnahme, dass untersagt wurde, Schreibzeug zu holen, rechtswidrig war.

Zur Begründung führt er aus, er habe in dieser Nacht mit seinem PKW (…) den Parkplatz des U. Bads an der U.-straße in M. verlassen und sei unentschlossen gewesen, ob er sich vor der Rückfahrt nach Nürnberg noch einen Imbiss an der Tankstelle kaufen solle. Deshalb habe er zunächst gewendet, sei dann aber doch Richtung Autobahn gefahren. Auf der A9 habe ihn das Einsatzfahrzeug der Beamten, das ihm zuvor schon aufgefallen sei, nach ca. 2 km überholt und mit Zeichen zum Halten aufgefordert. Er habe den Beamten seinen Anwaltsausweis vorgezeigt. Die Beamten hätten ihn befragt und unter anderem wissen wollen, was er am Parkplatz des U. Bads gemacht habe unter dem Hinweis, dass dieser Parkplatz bekannt für polizeilich relevante Vorfälle sei. Er habe sich mit dem Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht geweigert, die Fragen zu beantworten, woraufhin die Beamten das Verhör aufdringlicher fortgesetzt hätten. Sie hätten die Öffnung des Kofferraums verlangt, obwohl er auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme hingewiesen habe. Er habe den Autoschlüssel auf das Autodach gelegt und gesagt, dass er die Maßnahme nicht unterstütze und sie gegen seinen Willen handeln müssten. Der Kofferraum sei sehr unordentlich gewesen und die Beamten hätten nur kurz mit der Taschenlampe hineingeleuchtet. Seiner Bitte, ihm zu erlauben, aus seinem Wagen einen Block und Stift zu holen, sei aus Gründen der Eigensicherung nicht entsprochen worden. Der Beamte H. habe dann angekündigt, die Anwaltszulassung kontrollieren zu lassen, da bei unberechtigtem Führen eine Straftat vorläge. Er habe sofortige Dienstaufsichtsbeschwerde angekündigt und sei deshalb zur Dienststelle gefahren. Dabei seien ihm die Einsatzbeamten gefolgt und hätten die dortigen Beamten vor seinem Eintreffen benachrichtigt. Der diensthabende Beamte habe erklärt, er könne zu der Maßnahme nichts sagen, er müsse die Beamten selbst befragen. Weiter führt er aus, dass sich vor einigen Monaten bereits ein ähnlicher Vorfall mit Beamten dieser Dienststelle ereignet habe. Er sei an einem Sonntag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr mit seinem Auto an derselben Stelle auf die Autobahn Richtung Nürnberg gefahren, wo Beamte einfahrende Fahrzeuge kontrolliert hätten. Er sei angehalten, befragt und aufgefordert worden, seinen Kofferraum zu öffnen. Die Beamten hätten darauf hingewiesen, dass nach PAG ein gefährlicher Ort gegeben sei. Nach seinem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme hätten sie davon abgesehen. Er habe auch am Sonntag den 4.1.2015 gegen 10.00 Uhr einen Streifenwagen an der Auffahrt auf die A9 bei Schwabing gesehen, der den Verkehr beobachtet habe. Die Maßnahmen seien, soweit sie über eine normale Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO hinausgegangen seien, rechtswidrig. Die Durchsuchung des Kofferraums und die Eigensicherungsmaßnahme seien ohne Befugnisse und unter Grundrechtseingriffen erfolgt. Maßnahmen nach der StPO seien nicht möglich gewesen, da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe. Weder die Örtlichkeit, noch die Uhrzeit oder sein Verhalten seien geeignet gewesen, derartige Schlüsse zu ziehen. Es seien auch keine Befugnisse nach dem PAG gegeben. Für die Durchsuchung des Pkw komme nur Art. 22 PAG in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1 PAG und Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 PAG schieden aus, da keine Tatsachen erkennbar gewesen seien, dass der Kläger Diebesgut mit sich führe. Der Parkplatz U.-bad sei kein gefährlicher Ort. Das Verbot, einen Schreibblock zu holen, sei erfolgt, um ihn an der effektiven Durchsetzung seiner Rechte zu hindern. An sich falle dieses Vorgehen unter Art. 11 PAG, da keine Standardbefugnis einschlägig sei. Allerdings habe es an einer konkreten Gefahr gefehlt, die Beamten hätten aufgrund seines Anwaltsausweises davon ausgehen können, dass keine Gefahr von ihm ausgehe. Die Durchsuchung habe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, das Verbot, einen Block zu holen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Es bestehe ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO wegen Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und als Organ der Rechtspflege. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der falschen Rechtsauslegung und der Unkenntnis der Beamten bezüglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer erhöht abstrakten Gefahr. Das U.-bad sei kein gefährlicher Ort. Jeder der sich, wie der Kläger, öfter in München aufhalte müsse an jedem Ort mit rechtswidrigem Verhalten der Polizei rechnen. Die allgemeine Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO, die ohne Voraussetzungen sei, würde zu einer voraussetzungslosen allgemeinen Polizeikontrolle mit allen Befugnissen nach PAG erweitert. Es bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da die Maßnahme diskriminierende Wirkung gehabt habe. Der Kläger sei einem Diebstahlsverdacht ausgesetzt gewesen. Die Beamten hätten sich über ihn lustig gemacht und ihn herabgewürdigt. Die Vorfälle nach der Kontrolle sprächen auch dafür, dass man sich mit einem Anwalt einen Spaß habe erlauben wollen. Er habe als Organ der Rechtspflege die Pflicht, Fälle, in denen sich Beamte weit von der Rechtsprechung entfernten, vor Gericht zu bringen. Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege diene der Vollziehung und Verwirklichung des Rechts.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung des Pkw im Sinne einer groben Sichtung des Kofferraums und der Fahrgastzelle, sei Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG. Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens habe aus einer ex-ante-Betrachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr vorgelegen, die zum Einschreiten berechtigt habe. Die A9 sei eine Kontrollörtlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG. Ziel und Zweck der Durchsuchung sei die Bekämpfung der Einbruchskriminalität gewesen. Im Dezember 2014 hätten sich im Bereich U.-bad mehrere Delikte im Bereich Einbruchskriminalität ereignet, unter anderem auch am 21. Dezember 2015 gegen 21.53 Uhr. Im Bereich des Polizeipräsidiums München seien im Zeitraum vor der hier streitgegenständlichen Kontrolle die Wohnungseinbrüche um 88,9 Prozent angestiegen, insbesondere das Zuständigkeitsgebiet der PI 13 sei betroffen gewesen. Die Beamten seien auf den klägerischen Pkw aufmerksam geworden, da er älteren Baujahres sei, zweimalig ohne erkennbaren Grund gewendet habe und vom Parkplatz U.-bad gegen 3.00 Uhr nachts weggefahren sei. Das mehrmalige Wenden sei typisch für Straftäter, um festzustellen, ob ihnen jemand folge. Gerade Parkplätze in Autobahnnähe würden zum Abstellen von „Bunkerfahrzeugen“ genutzt, um Diebesgut zu lagern. Das Verhalten des Klägers gleich nach dem Anhalten (eingeschaltete Taschenlampe, Hinweis auf Anwaltszulassung, Verweigerung von Antworten, Hinweis auf gerichtliches Vorgehen) habe bei den Beamten den Eindruck verstärkt, dass er etwas zu verbergen habe; auch hätten sie an seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gezweifelt. Die Durchsuchung sei verhältnismäßig gewesen, insbesondere sei nur ein oberflächlicher Blick ins Fahrzeug geworfen worden. Die Verweigerung der Erlaubnis, den Schreibblock zu holen, stütze sich auf Art. 11 PAG und sei aus Gründen der Eigensicherung erfolgt. Für die Beamten sei nicht abschätzbar gewesen, was der Kläger aus seinem unübersichtlichen Auto habe holen wollen und, ob er möglicherweise einen Angriff auf die Beamten vorhabe. Daher habe zumindest ein Gefahrverdacht vorgelegen.

Auf gerichtliche Aufforderung, sein Feststellungsinteresse genauer darzulegen, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2016 folgendes mit: Es gehe darum, verbindlich zu klären, ob Art. 67 Abs. 2 AEUV, Art. 21 des Schengen Grenzkodex (Verordnung Nr. 526/2006) und der Schengen Besitzstand (Protokoll Nr. 19 des Vertrag von Lissabon) dem Artikel 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG entgegenstehen, auch zur Vermeidung von gleichartig wiederholt rechtswidrigen Maßnahmen des Beklagten. Auch gehe es um eine Rehabilitation nach Grundrechtseingriff in seine informelle Selbstbestimmung und in seine Berufsausübung als Teil des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, weil kein Respekt vor Anwälten. Zur Begründung führt er an, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG stehe den genannten europarechtlichen Regelungen entgegen und müsse unangewendet bleiben. Die Ausübung polizeilicher Befugnisse durch den Beklagten habe die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen. Er rege daher die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung streitentscheidender europarechtlicher Fragen an, hilfsweise die Zulassung der Berufung. Darüber hinaus entsprächen die von der Behörde angeführten Lageerkenntnisse nicht der Wirklichkeit, dazu verweise er auf die beigelegte Studie zum Thema Einbrüchen in Großstädten. Der Zweck der Schleierfahndung habe sich erledigt und stehe heute der Schaffung eines Raums der Sicherheit und Freiheit nach Art. 67 ff. AEUV im Weg, was der Kläger unter Verweis auf europarechtliche Normen und Rechtsprechung weiter ausführt.

In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2016 hat das Gericht einen der handelnden Polizeibeamten als Zeugen gehört. Der Kläger hat die Vorlage der Frage „Ob Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG wegen der vorrangigen europäischen Vorschriften Art. 67 Abs. 2 i. V. m. Art. 21 Schengener Grenzkodex unangewendet bleiben muss“ beim Europäischen Gerichtshof angeregt. Wegen weiterer Einzelheiten wird nach § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig und daher abzuweisen. Der Kläger kann kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen vom 22. Dezember 2014 geltend machen. Nach seinem Antrag (§ 88 VwGO) wendet er sich gegen die Durchsuchung seines Pkw sowie gegen das Verbot, während der polizeilichen Kontrolle Schreibutensilien aus seinem Fahrzeug zu holen.

Das gegenüber dem Kläger ergangene Verbot, Schreibutensilien zu holen, ist ein erledigter Verwaltungsakt, so dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der weiteren angegriffenen Maßnahme (Durchsuchung des Pkw) um einen Verwaltungsakt handelt und deshalb die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, oder ob die betreffende Maßnahme als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichteten Rechtsakt einzustufen ist und daher nur eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 7).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er stütze sein Feststellungsinteresse maßgeblich darauf, dass europarechtliche Fragen über die Zulässigkeit einer Kontrolle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG zu klären seien. Auch habe die Maßnahme ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und es liege ein Grundrechtseingriff in seine Berufsausübungsfreiheit als Anwalt vor, da er als solcher nicht ernst genommen werde. Diese Gesichtspunkte können jedoch ein Interesse an der nachträglichen Feststellung ebenso wenig rechtfertigen wie die vom Kläger in seinen Schriftsätzen angeführte Wiederholungsgefahr und seine Stellung als Organ der Rechtspflege.

Die Verwaltungsgerichtsordnung beschränkt den Rechtsschutz grundsätzlich auf aktuelle und gegenwärtige Beeinträchtigungen durch die öffentliche Hand. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt bzw. dem Realakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (BayVGH, B.v. 5.5.2003 - 5 ZB 03.81 - juris Rn. 7). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht dabei über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus, unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der betroffenen Rechte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn.19). Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergeben kann. Bei einer wie hier vorliegenden Erledigung vor Klageerhebung kann sich ein solches Interesse aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse oder aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei kurzfristiger Erledigung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn.13 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2003 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Der Kläger trägt vor, er sei in seinem Berufsausübungsrecht als Anwalt bzw. in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege durch die polizeiliche Maßnahme beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erreichen kann, ein berechtigtes Interesse gegeben (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 36; BVerwG, B.v. 30.4.1999 - 1 B 36/99 - juris Rn. 9). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen (BVerwG, B.v. 30.04.1999 - 1 B 36/99 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.2.20112 - 1 B 09.2157 - juris Rn.33, jeweils m. w. N.). Ein Eingriff in Art. 12 GG, der das Grundrecht der freien Berufswahl und der Berufsausübung beinhaltet, liegt durch die polizeilichen Maßnahmen nicht vor. Insoweit ist schon nicht erkennbar, inwiefern der Kläger durch eine nächtliche Polizeikontrolle von geringer Zeitspanne an seiner Berufsausübung gehindert worden sein soll, zumal er die Gründe für seinen Aufenthalt nicht genannt hat. Wenn er rügt, er sei in seiner Stellung als Anwalt und damit als Organ der Rechtspflege nicht ernst genommen worden, was er maßgeblich daraus herleitet, dass die Polizei seinen vorgezeigten Anwaltsausweis einer genaueren Prüfung unterziehen wollte, ist dies kein Eingriff in Art. 12 GG. Auch kann das Gericht keinen tiefgreifenden Eingriff in andere grundrechtlich geschützte Rechte erkennen. Dass der Kläger sich möglicherweise durch das Vorgehen der Polizeibeamten gekränkt fühlt, genügt nicht, um ein berechtigtes Interesse anzunehmen.

Ein Rehabilitierungsinteresse, das ein Feststellungsinteresse dann begründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v.16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn. 16). Vorliegend fehlt es den vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen bereits an der Eignung, den Kläger in der Öffentlichkeit oder seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass andere Personen die nächtliche Polizeikontrolle näher beobachtet haben und inwiefern sich aus einer für Vorbeifahrende ersichtlichen Verkehrskontrolle eine Stigmatisierung mit Außenwirkung ergeben haben soll.

Ein berechtigtes Interesse des Klägers lässt sich ferner nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Dazu muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BverwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn.6 ff. m. w. N.). Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris Rn. 11). Diesbezüglich hat der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm darauf ankomme, die Zulässigkeit von Kontrollen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europarecht zu klären, auch zur Vermeidung von gleichartigen rechtswidrigen Maßnahmen.

Der Annahme einer konkreten Widerholungsgefahr steht indes entgegen, dass sich die Polizei in jener Nacht aufgrund einer Vielzahl von Faktoren zu einer Kontrolle des Klägers entschlossen hat, in deren Verlauf die angegriffenen Maßnahmen (Sichtung des Kofferraums und Verbot, aus dem Fahrzeug Schreibutensilien zu holen) erfolgten, die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung kaum wiederholen werden. Wie der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat, seien er und sein Kollege aufgrund des auswärtigen Kennzeichens und insbesondere wegen des ungewöhnlichen klägerischen Verhaltens (mehrmaliges Wenden des Pkw) auf ihn aufmerksam geworden. Weiter hat der Zeuge auf die in dieser Zeit in der dortigen Gegend vermehrt auftretenden Einbrüche hingewiesen. Der Kläger habe bei der Kontrolle auffälliges Verhalten gezeigt (sofortiges Vorzeigen des Anwaltsausweises, eingeschaltete Taschenlampe, Verweigerung der Beantwortung von Fragen nach dem Grund seines nächtlichen Aufenthalts), so dass sie den Eindruck gewonnen hätten, er habe etwas zu verbergen. Aus diesem Grund sei der Kofferraum gesichtet worden, wobei man sich auf eine oberflächliche Sichtung beschränkt habe, da sich augenscheinlich nichts Relevantes darin befunden habe. Das Verbot, Schreibutensilien zu holen, sei ergangen, da aufgrund der Unübersichtlichkeit des Innenraums des Fahrzeugs nicht abschätzbar gewesen sei, was der Kläger habe holen wollen.

Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von derartigen polizeilichen Maßnahmen betroffen sein wird. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. Auch die Angabe des Klägers, wonach sich in der Vergangenheit bereits ein ähnlicher Vorfall ereignet habe, begründet keine Wiederholungsgefahr. Dazu hat er bereits nicht substantiiert vorgetragen, konnte weder die genaue Zeit noch eine zeitliche Einordnung des Geschehens geben. Die Polizei hat in ihren Datenbeständen diesbezüglich keinen Eintrag gefunden. Unterstellt, es habe eine polizeiliche Kontrolle an einem Sonntagvormittag am Beginn der Autobahn A9 von München Richtung Nürnberg stattgefunden, fehlt es jedenfalls an der Gleichartigkeit der Maßnahme, da sich schon in tatsächlicher Hinsicht Unterschiede zeigen. Den Angaben des Klägers ist insoweit zu entnehmen, dass die Kontrolle zu einer anderen Tageszeit stattfand und auf die Autobahn einfahrende Autos kontrolliert wurden, ohne dass ein etwaiges Vorverhalten Auslöser dafür war. Auch kam es nicht zu der vom Kläger in diesem Verfahren angegriffenen Maßnahme, da die Polizeibeamten von der Durchsuchung des Kofferraums abgesehen haben.

Eine Entscheidung in der Sache ist daher auch nicht geeignet, als Richtschnur für zukünftige polizeiliche Maßnahmen zu dienen. Den angegriffenen Maßnahmen lag, wie aufgezeigt, ein Zusammenwirken zahlreicher Faktoren zugrunde, die sich nur einzelfallbezogen beurteilen lassen. Ferner vermag ein Urteil nicht die vom Kläger abstrakt aufgeworfenen Fragen (Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG - Schleierfahndung - mit europarechtlichen Vorschriften und europäischer Rechtsprechung; Europarechtswidrigkeit des Hineinlesens einer „erhöht abstrakten Gefahr“) zu klären. Die Polizeibeamten haben gegenüber dem Kläger am 22. Dezember 2014 angegeben, eine „Schengen-Kontrolle“ durchzuführen. Aus den Verdachtsmomenten, die dem Kläger auch mitgeteilt wurden, ergibt sich aber, dass die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen aufgrund einer aus nachvollziehbaren Tatsachen angenommenen konkreten Gefahr in Form der Anscheinsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2012 - 10 C 12.141 - juris Rn. 16 ff.) erfolgten. Die Polizei befürchtete, dass der Kläger in zuvor in der Gegend stattgefundene Einbruchsdelikte verwickelt sei.

Da keine von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe erfüllt ist, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Soweit es ihm darum geht, abstrakte europarechtliche Fragestellungen zu klären, kann dies ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse nicht begründen.

Die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH der Frage der Vereinbarkeit des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG mit europarechtlichen Vorschriften ist mangels Entscheidungserheblichkeit (vgl. Art. 267 AUEV) nicht angezeigt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihm die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportw
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Annotations

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.