Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2019 - 10 B 18.483

published on 08/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2019 - 10 B 18.483
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Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Identitätsfeststellung sowie der anschließend durchgeführte Datenabgleich rechtswidrig waren.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei am 7. Januar 2014 in einem Zug auf der Strecke zwischen der Stadt Lindau (Bodensee) und München vorgenommenen Identitätsfeststellung sowie des anschließenden Datenabgleichs.

Seine hiergegen am 8. April 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Identitätsfeststellung und des Datenabgleichs wurde mit Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Gegen das ihm am 29. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, welche der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zugelassen hat.

Für den Kläger wurde beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Personalienfeststellung sowie der anschließend durchgeführte Personalienabgleich rechtswidrig waren.

Am 4. April 2019 erklärte die Beklagte,

sie „erkennt (…) an, dass die von ihren Beamten durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers vom 07.01.2014 sowie der unmittelbar fernmündlich durchgeführte Personalienabgleich rechtswidrig waren“.

Daraufhin erklärte der Kläger mit Telefax vom selben Tag, das Anerkenntnis der Beklagten anzunehmen und beantragt ein

Anerkenntnisurteil.

Er führt ergänzend zum bisherigen Vortrag aus, dass er auch weiterhin einen Lehrauftrag in Kempten wahrnehme und daher auf besagter Strecke immer noch regelmäßig mit dem Zug fahre.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO; vgl. auch OVG Sachsen, U.v. 20.2.2017 - 3 A 793/16 - juris Rn. 2 m.w.N.; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 87a Rn. 15 m.w.N.; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 156 Rn. 11) durch den Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO entspr.).

Der Beklagten ist es im Verwaltungsprozess auch in der Berufungsinstanz unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 8 C 21.16 - juris Rn. 4 m.w.N.; GB v. 7.1.1997 - 4 A 20.95 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 21.2.2002 - 8 B 97.32535 - juris Rn. 4; Saenger in Saenger, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2017, § 307 Rn. 4). Dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 8 C 21.16 - juris Rn. 4; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 107 Rn. 8; Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 107 Rn. 22).

Die Beklagte hat das Anerkenntnis des im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Klagebegehrens wirksam erklärt. Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Er nimmt einen Lehrauftrag in Kempten wahr und fährt daher weiterhin regelmäßig mit dem Zug auf der Strecke Lindau - München, so dass aufgrund im Wesentlichen unveränderter Verhältnisse auch künftig mit Personenkontrollen zu rechnen und damit eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 11 m.w.N). Ob beim Kläger daneben ein berechtigtes Interesse auch aus anderen Gründen besteht, etwa wegen Rehabilitierung (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 10 ZB 18.871 - juris Rn. 9 ff.) oder unter dem Aspekt der typischerweise kurzfristigen Erledigung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris -Lsu. Rn. 32 m.w.N.; U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 10), bedarf daher hier keiner Klärung.

Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307, § 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 8 C 21.16 - juris Rn. 7; BGH, U.v. 8.10.1953 - III ZR 206/61 - juris Rn. 18; Saenger in Saenger, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2017, § 307 Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.