Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600

bei uns veröffentlicht am09.10.2015

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2015 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen.

3. Der Streitwert des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

5. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt, soweit er sich mit seiner Klage gegen die in Ziffer 4) des Bescheides der Beklagten vom 26. März 2015 angedrohte Enteignung wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (fortan: Antragsteller) ist seit Januar 2012 Halter eines Mischlingshundes.

Am 1. Februar 2012 stellte eine Streife der Polizeiinspektion … fest, dass der Hund des Antragstellers in der … in … ohne Marke, Leine, Halsband oder dergleichen frei herumlief. Nach den Feststellungen der Polizeistreife hat der Hund eine Schulterhöhe von über 50 cm. Daraufhin wurde durch die Polizeistreife eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines Verstoßes gegen die Hundehaltungsverordnung der Stadt … erstattet.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 zeigte Herr …, …, der Stadt … gegenüber an, zwei Monate zuvor sei der große schwarze Hund des Antragstellers auf ihn und seine kleine Tochter (vier Jahre) bellend zugeschossen. Seit diesem Zeitpunkt traue sich die Tochter nicht mehr am Anwesen des Antragstellers vorbei. Als Herr … am Dienstag, den 7. Juni 2012 die fünfjährige Tochter der Familie … nach Hause begleiten musste, sei es zur erneuten Konfrontation gekommen. Der Antragsteller habe die Straße gekehrt und der Hund sei frei herumgelaufen. Das Tier habe sie angesprungen. Das kleine Mädchen habe geschrien und gezittert. Es habe geschienen, dass dies dem Antragsteller egal sei.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 hörte die Beklagte und Antragsgegnerin (fortan: Antragsgegnerin) den Antragsteller unter Hinweis auf die aus der Hundehaltungsverordnung der Stadt … bestehende Verpflichtung, seinen großen Hund auf allen öffentlichen Flächen innerhalb des Ortsbereichs anzuleinen, zu ihrer Absicht an, ihn zu verpflichten, den Hund nicht unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, sondern auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb des Ortsbereichs an einer reißfesten Leine zu führen sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Entweichen des Hundes von dem von ihm bewohnten Grundstück verhindert werde.

Am 26. November 2012 zeigte der 2. Bürgermeister der Stadt …, Herr …, gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe beobachtet wie der Hund des Antragstellers auf einem näher bezeichneten Gehweg in … seine Notdurft verrichtet habe. Der Antragsteller sei zugegen gewesen, habe die Hinterlassenschaft seines Hundes jedoch einfach liegen lassen. Der Hund sei nicht angeleint gewesen.

Am 21. Oktober 2013 zeigte Herr …, …, der Antragsgegnerin gegenüber an, er und sein jeweils angeleinter Hund seien sowohl am Mittwoch, den 16. Oktober 2013, um ca. 16.45 Uhr im … (Umgehungsbrücke) als auch am Freitag, den 18. Oktober 2013, um ca. 13.00 Uhr an der Bahnbrücke durch den Hund des Antragstellers angegriffen worden. Im ersten Fall habe der Antragsteller seinen Hund nicht angeleint gehabt und sei einfach weitergelaufen. Im zweiten Fall sei der Antragsteller mit dem Fahrrad vorbeigefahren, ohne sich um die raufenden Hunde zu kümmern. Der Hund des Antragstellers sei dabei nicht angeleint gewesen und auf den Hund des Anzeigeerstatters losgegangen. Der Anzeigeerstatter habe dabei ein Loch in der Hose sowie Verletzungen an der Schulter und am Arm erlitten, sein Hund habe eine Bisswunde am Hals erlitten.

Am 5. Dezember 2013 zeigte Herr …, …, bei der Polizeiinspektion … an, der Hund des Antragstellers sei an diesem Tag um ca. 17.40 Uhr in der … in … ohne Leine auf ihn und seinen Hund zugerannt und sei auf seinen Hund losgegangen. Der Antragsteller selbst sei ca. 15 bis 20 m hinter seinem Hund gelaufen. Der Hund des Anzeigeerstatters sei schon 15 Jahre alt und habe sich schlecht wehren können. Er habe versucht, seinen Hund an der Leine wegzuziehen, aber der Hund des Antragstellers sei immer wieder auf seinen Hund losgegangen. Der Antragsteller habe weiter nichts gesagt. Irgendwann habe er seinen Hund zu sich gerufen und sei dann ohne Leine weitergelaufen. Sein Hund habe äußerlich keine Verletzungen, humpele aber mit dem rechten Vorderbein.

Am 23. Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Bescheid und verfügte darin unter Ziffer 1) gegen ihn einen Leinenzwang, soweit er seinen Hund außerhalb seines Grundstücks ausführt, solange sich der Hund in bebautem Gebiet und im Umkreis von 250 m davon aufhält. Auch außerhalb dieser Bereiche sei der Hund rechtzeitig an die Leine zu nehmen, bevor es zu Begegnungen mit anderen Menschen oder Tieren komme. Unter Ziffer 2) des Bescheids verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, zu gewährleisten, dass sein Hund durch eine ausbruchsichere Unterbringung sicher verwahrt werde. Unter den Ziffern 4) und 5) des Bescheids drohte sie jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR für den Fall an, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1) bzw. 2) des Bescheids nicht nachkomme.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.

Am 15. November 2014 zeigte Frau …, …, bei der Polizeiinspektion … an, am Samstag, den 8. November 2014, gegen 16.00 Uhr sei ihr Hund, ein Pekinese, auf dem Weg von ihrem Haus zu ihrem Pkw vom nicht angeleinten Hund des Antragstellers angegriffen worden. Dieser habe ihren Hund in sein Maul genommen und ihn mehrfach geschüttelt. Der Antragsteller, der ca. 10 m entfernt gestanden habe, habe seinen Hund gerufen. Dieser habe ihren Hund dann ausgelassen und sei zum Antragsteller gelaufen. Dieser habe nur gelacht und sei einfach weitergelaufen. Ihr Hund habe durch den Vorfall keine Verletzungen erlitten.

Am 13. Januar 2015 zeigte Frau …, …, bei der Polizeiinspektion … an, am Tag zuvor gegen 16.20 Uhr sei der Hund des Antragstellers, der definitiv nicht angeleint gewesen sei, in der … in … auf ihren Hund losgesprungen. Sie habe ihn beim ersten Mal noch abwehren können. Beim zweiten Mal habe er ihn dann in den Bauch gebissen. Durch die Polizei wurde der Antragsteller über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und belehrt. Zur Sache wollte sich der Antragsteller nicht äußern. Aus einem Vermerk des ermittelnden Polizeibeamten ergibt sich, dass der Antragsteller auf diesen am Telefon einen unbelehrbaren Eindruck gemacht habe. Er sehe den Hund als Schutzhund für sich.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass gemäß Ziffer 4) des Bescheids vom 23. Januar 2014 durch den Verstoß gegen den Leinenzwang am 8. November 2014 und am 12. Januar 2015 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Zahlung fällig werde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller noch Zahlungen in Höhe von rund 28.000,00 EUR an die Antragsgegnerin zu leisten habe, erscheine die Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes aussichtslos. Gleichzeitig hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu ihrer Absicht an, ein Hundehaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzuordnen.

Am 16. Februar 2015 zeigte Frau … der Antragsgegnerin gegenüber an, der Hund des Antragstellers sei an diesem Tag ohne Leine vor dem Anwesen … nach dem … umhergelaufen. Der Hund des Antragstellers sei unvermittelt auf ihren Hund losgegangen. Nach dem Vorfall habe der Antragsteller seinen Hund an die Leine genommen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für diesen an und führte insbesondere aus, es sei nicht zutreffend, dass der Antragsteller am 8. November 2014 und am 12. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 23. Januar 2014 verstoßen habe. Nicht der Hund des Antragstellers habe den Hund des Anzeigenden angegriffen, sondern der Hund des Antragstellers habe sich lediglich gewehrt. Ein Hundehaltungsverbot sei in keinem Fall gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Ziffer 1) die Hundehaltung nach Ablauf von vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheids und verpflichtete ihn unter Ziffer 2) des Bescheids, den in seinem Besitz befindlichen Hund innerhalb derselben Frist abzugeben und die Abgabe nachzuweisen. Unter Ziffer 3) wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1) und 2) angeordnet. Nach Ziffer 4) werde der im Eigentum des Antragstellers befindliche Hund durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen und dem Antragsteller das Eigentum an dem Hund entzogen, falls der Antragsteller der Anordnung nach Ziffer 2) nicht nachkomme. Der Hund werde in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Nach Ziffer 5) werde der Hund unter analoger Anwendung des Art. 27 PAG verwertet, wenn die Vermittlung des Hundes an keine andere Person möglich sei und die Unterbringungskosten den geschätzten Wert des Tieres übersteigen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin zu den oben dargestellten Vorfällen aus und ergänzte, der Antragsteller habe durch die Vorfälle am 8. November 2014, 12. Januar 2015 und 16. Februar 2015 gegen den am 23. Januar 2014 erlassenen Bescheid verstoßen. Vom Hund des Antragstellers gehe eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit aus. Alle bisherigen Anordnungen seien vom Antragsteller nicht beachtet worden. Als geeignetste Maßnahme nach Art. 8 und 9 LStVG verbleibe nurmehr die Haltungsuntersagung und Enteignung. Die persönliche Eignung zur Hundehaltung sei beim Antragsteller nicht gegeben. Der Antragsteller lasse keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen. Alle bisherigen Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, die erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben der Menschen abzuwenden. Auch die Androhung von Zwangsgeld habe nicht dazu geführt, die Gefahrensituationen zu verhindern. Unter Beachtung des Art. 8 LStVG seien deshalb von der Antragsgegnerin weitergehende Maßnahmen veranlasst gewesen, weil davon auszugehen sei, dass sich das Verhalten des Antragstellers auch künftig nicht ändern werde. Ein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahren auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Haltung des Hundes bestehe nicht. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1) und 2) führte die Antragsgegnerin aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass Menschen, insbesondere eventuell angegriffene Kinder, erheblich verletzt würden, sollte die Gefahrenquelle nicht unverzüglich beseitigt werden. Zur Androhung unmittelbaren Zwangs führte die Antragsgegnerin aus, dieses Zwangsmittel sei sachgerecht, da andere Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft) nicht zum Ziel führen würden oder nicht möglich seien. Die Androhung von Zwangsgeld scheide aus, da die Durchsetzung des Verbots der Hundehaltung keinen zeitlichen Aufschub dulde. Sie sei zudem nicht erfolgversprechend.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2015, bei Gericht eingegangen am 9. April 2015, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, die seitens der Antragsgegnerin aufgelisteten Vorfälle seien allesamt nicht geeignet, dem Antragsteller die Befähigung zur Hundehaltung abzusprechen. Der seitens des Antragstellers gehaltene Hund sei weder gefährlich, noch sei es im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten, dem Antragsteller den Hund wegzunehmen. Nach dem Vorfall im April bzw. Juni 2012 habe der Antragsteller auf seinem Anwesen durch Errichtung eines Zaunes Sorge dafür getragen, dass der Hund nicht ohne Begleitperson das Anwesen verlassen könne. Beim Vorfall vom 16. bzw. 18. Oktober 2013 sei der Hund des Antragstellers nicht unbeaufsichtigt auf der Straße … herumgelaufen, sondern der Hund des Spaziergängers habe den Hund des Antragstellers angegriffen, weil dieser sein Revier verteidigen wollte. Auch am 5. Dezember 2013 habe nicht der Hund des Antragstellers angegriffen, sondern der angeleinte Hund des Spaziergängers habe nach dem Hund des Antragstellers geschnappt. Am 8. November 2014 habe der Hund des Antragstellers nicht einen Pekinesen in das Maul genommen und durchgeschüttelt, vielmehr habe der Pekinese den Hund des Antragstellers angebellt und dieser habe dem Pekinesen einen Stoß mit dem Kopf versetzt. Am 12. Januar 2015 habe der Hund der Spaziergängerin den Hund des Antragstellers provoziert. Zu einer Verletzung des Hundes der Spaziergängerin sei es nach Kenntnisnahme des Antragstellers nicht gekommen. Am 16. Februar 2015 habe der angeleinte Hund den Hund des Antragstellers angekläfft und somit die Auseinandersetzung provoziert. Vom Hund des Antragstellers gehe keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit aus. Zu keiner Zeit habe eine Gefahr für Leib und Leben bestanden.

Bereits mit Schriftsatz vom 7. April 2015, bei Gericht ebenfalls am 9. April 2015 eingegangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung verwies der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Begründung der Klage. Darüber hinaus führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, bei sofortiger Vollziehung würden dem Antragsteller erhebliche rechtliche Nachteile entstehen, die bei einer obsiegenden Klage schwerlich rückgängig gemacht werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen weiterhin, ihm sowohl für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch für die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt …, …, beizuordnen.

Mit E-Mail vom 21. April 2015 wandte sich Frau … erneut an die Antragsgegnerin und schilderte einen Vorfall vom 15. Februar 2015, ca. 17.00 Uhr. Sie sei dem Antragsteller auf dem Weg Richtung Schloss begegnet, wobei der Hund des Antragstellers nicht angeleint gewesen sei. Sie habe sich mit ihrem Hund an der Kirche im Graben versteckt, um einer Konfrontation aus dem Wege zu gehen. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller seinen Hund angeleint, jedoch dann wieder abgehängt. Gleichzeitig übermittelte Frau … der Antragsgegnerin ein Foto der Bauchseite ihres Hundes, das die am 12. Januar 2015 erlittene Bisswunde zeige.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2015 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sowie die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid. Darüber hinaus verwies sie darauf, dass dem Antragsteller bereits im September 2011 wegen Unzuverlässigkeit die Pferdehaltung untersagt worden sei. Diese Entscheidung sei seit dem 21. März 2014 rechtskräftig. Zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers führte die Antragsgegnerin weiter aus, die Errichtung eines Zaunes beziehe sich nur auf die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes auf dem Anwesen selbst. Diese bewirke jedoch nichts, wenn die Begleitperson den Hund außerhalb des Grundstückes nicht an der Leine führe. Der durch den Vorfall im Oktober 2013 betroffene Geschädigte habe seinen Wohnsitz im …, … Die beiden Brücken befänden sich nicht mehr im Revierbereich des Hundes des Geschädigten. Der Hund des Spaziergängers sei beide Male angeleint gewesen. Bei dem am Vorfall am 5. Dezember 2013 beteiligten Hund handele es sich um einen sehr alten Hund, der immer angeleint geführt werde. Im Übrigen werde auf die Feststellungen der Ordnungswidrigkeitenanzeigen der Polizeiinspektion … verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 zielt ausdrücklich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, bezieht sich somit nur auf die unter Ziffer 3) des angefochtenen Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung der Ziffern 1) und 2) des Bescheids.

Der so verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 ist zwar nach den §§ 80 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht gegeben ist oder, wie im vorliegenden Fall, nach Ziffer 3) des Bescheids im Hinblick auf die Ziffern 1) und 2) dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85).

Die Antragsgegnerin hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1) und 2) des streitgegenständlichen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet.

Die Antragsgegnerin legt im Bescheid vom 26. März 2015 ausreichend dar, dass sie den Sofortvollzug nach einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1) und 2) des Bescheids und dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der konkreten Gefahr angeordnet hat. Die Antragsgegnerin führt dabei aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass Menschen, insbesondere Kinder, erheblich verletzt werden. Diese Erwägung, die auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG abzielt, sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden, zumal der Hund des Antragstellers bereits kleine Kinder angegangen und verschreckt hat.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.

Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Hundehaltung untersagt und ihn zur Abgabe seines Hundes sowie zum Nachweis der Abgabe verpflichtet hat. Denn die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung relevanten Ziffern 1) und 2) des Bescheids erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahme das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels überwiegt.

Die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagung der Hundehaltung in Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen (Nr. 1), und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ermächtigt grundsätzlich auch zur Untersagung der Hundehaltung (BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 14).

Die Antragsgegnerin ist hier Sicherheitsbehörde im Sinne des Art. 7 Abs. 2 LStVG. Nach Art. 4 Abs. 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitglieder wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Bei einer Untersagung der Hundehaltung, wie vorliegend, handelt es sich nach der Zielrichtung der Maßnahme, die nicht nur die im Gemeindegebiet ansässigen oder sich hier aufhaltenden Personen, sondern generell alle Personen, die mit dem Hund zusammentreffen könnten, schützen soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 13).

Vorliegend sind die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG beide erfüllt. Erforderlich ist jeweils eine konkrete Gefahr, die bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG in der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten und bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG in einer Gefahr für die geschützten Rechtsgüter liegen muss.

Es besteht die konkrete Gefahr weiterer Ordnungswidrigkeiten. Der Antragsteller hat bei der Haltung seines Hundes durch wiederholte Verstöße gegen die Leinenpflicht nach § 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001 der Stadt … (HVO), nach der unter anderem große Hunde zur Verhütung von Gefahren für Leib, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb der bebauten Ortsbereiche stets an einer reißfesten Leine von höchstens 3 m Länge zu führen sind, jeweils eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die HVO wurde von der Stadt … auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 LStVG erlassen, nach dessen Satz 1 die Gemeinden durch Verordnung unter anderem das freie Umherlaufen von großen Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit einschränken können. Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des 18 Abs. 1 LStVG erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 4 HVO verweist im Hinblick auf vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verordnung auf Art. 18 Abs. 3 LStVG und macht somit die Bußgeldbewehrung hinsichtlich von Verstößen gegen die Leinenpflicht nach § 1 Nr. 2 HVO wirksam. Beim Hund des Antragstellers, der eine Schulterhöhe von mehr als 50 cm aufweist, handelt es sich um einen großen Hund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 LStVG sowie des § 1 Nr. 2 HVO. Nach § 2 Nr. 2 HVO sind als große Hunde solche zu verstehen, die eine Schulterhöhe von 50 cm aufweisen. Somit war der Antragsteller bereits aufgrund von § 1 Nr. 2 HVO stets verpflichtet, seinen Hund auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb der bebauten Ortsbereiche stets an einer reißfesten Leine von höchstens 3 m Länge zu führen. Die Verpflichtung, seinen Hund anzuleinen ergibt sich zudem seit Bekanntgabe des Bescheids vom 23. Januar 2014 auch aus dessen Ziffer 1). Folglich stellen Verstöße gegen die Leinenpflicht sowohl unmittelbar aus § 1 Nr. 2 HVO als auch aus Ziffer 1) des Bescheides vom 23. Januar 2014 eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 Abs. 3 LStVG dar. Aufgrund der zahlreichen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte dokumentierten Vorfällen mit anderen Spaziergängern bzw. deren Hunden kommt die Kammer nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung, dass der Antragsteller gegen seine Verpflichtung, auf die er wiederholt hingewiesen wurde, seinen Hund anzuleiten nachhaltig und - angesichts dessen, dass diese nicht nur aus § 1 Nr. 2 HVO besteht, sondern ihm gegenüber auch durch den Bescheid vom 23. Januar 2014 konkretisiert wurde, sowie dessen, dass deswegen gegen ihn wiederholt Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt wurden - hartnäckig verstoßen hat. Daraus lässt sich auch schließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seinen Hund nicht anleinen würde und damit jeweils eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Vom Hund des Antragstellers geht auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut aus.

Die tatbestandlich von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorausgesetzte konkrete Gefahr besteht bei einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintritt. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist. Das sicherheitsrechtliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr setzt demnach nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis, bei dem Gesundheit oder Eigentum anderer Personen geschädigt wurde, stattgefunden hat. Voraussetzung einer Gefahr ist nicht, dass der Hund - etwa durch aggressives Verhalten, das „Stellen“ von Passanten oder gar Beißen - bereits auffällig geworden ist, ein schädigendes Ereignis also bereits stattgefunden hat (BayVGH, B.v. 09.11.2006 - 24 CS 06.2766 - juris Rn. 19; Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 33). Vielmehr ist es zur Annahme einer Gefahr ausreichend, wenn sich ein Hund gefahrdrohend gezeigt hat, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten wäre (BayVGH, B.v. 11.11.2003 - 24 CS 03.2796 - juris RdNr. 8).

Nach diesen Maßstäben geht vom Hund des Antragstellers eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG aus.

Der Hund des Antragstellers ist mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm als großer Hund anzusehen, von dem nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich davon auszugehen ist, dass, wenn er auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumläuft oder durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt wird, in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (vgl. BayVGH B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall hat sich die grundsätzlich von diesem großen Hund ausgehende Gefahr bereits mehrfach durch schädigende Ereignisse, bei denen der Antragsteller nicht oder erst nach dem Angriff hiergegen eingeschritten ist, realisiert. Im Wesentlichen wird dies auch durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht bestritten. Die Vorfälle vom April bzw. Juni 2012, bei denen der Hund des Antragstellers Herrn … und seine vierjährige Tochter bzw. die fünfjährige Tochter der Familie … angegangen hat, bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers indirekt, wenn er ausführt, der Antragsteller habe diese Vorfälle zum Anlass genommen, einen Zaun zu errichten. Im Kern bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch die Vorfälle vom 16. bzw. 18. Oktober 2013. Der Vortrag, der Hund des Spaziergängers habe den Hund des Antragstellers angegriffen, um sein Revier zu verteidigen, ist schon nicht erheblich. Ist es bereits zu einem Angriff durch einen Hund gekommen, spielt die Frage der Provokation keine Rolle (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 26). Ausreichend für die Annahme einer sicherheitsrechtlichen Gefahr ist, dass es zu einer Verletzung eines geschützten Rechtsgutes gekommen ist. Außerdem verhält sich dieser Vortrag zum einen schon nicht zum Umstand, dass der Hund des Antragstellers im Gegensatz zum Hund des Spaziergängers nicht angeleint war und dass der Antragsteller nicht eingeschritten ist. Zum anderen erscheint, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, nicht nachvollziehbar, dass die jeweiligen Geschehensorte, die vom Wohnort des Spaziergängers mehrere Grundstücke entfernt liegen, zum Revier des Hundes des Spaziergängers gehören sollten. Die Verletzungen des Spaziergängers, den Umstand, dass dessen Hund gebissen wurde, sowie die Beschädigung der Hose des Spaziergängers bestreitet der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht. Auch den Vorfall vom 5. Dezember 2013 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen, wenn er ausführt, nicht der Hund des Antragstellers hätte angegriffen. Dass der angeleinte Hund des Spaziergängers den frei laufenden Hund des Antragstellers angegriffen haben soll, ist auch hier nicht erheblich. Zudem erscheint diese Behauptung im Gesamtzusammenhang mit den sich im Wesentlichen stets gleichenden von einer Vielzahl von Zeugen geschilderten Geschehensabläufen, bei denen jeweils der Hund des Antragstellers andere Hunde bzw. kleine Mädchen angegriffen hat, und im Hinblick auf das weit fortgeschrittene Alter dieses Hundes nicht nachvollziehbar. Auch den Vorfall vom 8. November 2014 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen, auch wenn er abstreitet, dass der Hund des Antragstellers den Pekinesen in das Maul genommen und durchgeschüttelt hat. Unstreitig ist jedenfalls, dass der unangeleinte Hund des Antragstellers den Pekinesen, sei es durch Schütteln oder durch einen bloßen Kopfstoß, angegriffen hat. Auf die Frage, ob der Pekinese den Hund des Antragstellers durch Anbellen provoziert hat, kommt es dagegen auch hier nicht an. Auch den Vorfall vom 12. Januar 2015 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen. Seine Behauptung, auch hier habe der Hund der Spaziergängerin den Hund des Antragstellers provoziert ist auch hier unerheblich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, nach Kenntnis des Antragstellers sei es nicht zu einer Verletzung des Hundes der Spaziergängerin gekommen, so darf diese Vermutung durch das von der Spaziergängerin der Antragsgegnerin übermittelte Foto der Bauchseite ihres Hundes, dass deutlich eine offenbar sogar genähte Bissverletzung zeigt, als widerlegt gelten.

Der Hund des Antragstellers hat somit bereits mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise erheblich durch Bisse verletzt. Er hat zudem auch bereits Menschen angegangen. Im Zusammenhang mit einem Angriff auf einen anderen Hund ist es bereits zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der Hund des Antragstellers auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen und verletzen wird. Damit besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, mithin für ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut. Das pauschale Bestreiten der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.

Diese vom Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr wird dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst nichts unternimmt, ihr entgegenzuwirken. Obwohl ihm durch die Vielzahl der Zwischenfälle bewusst sein muss, dass von seinem Hund erhebliche Gefahren ausgehen und er wiederholt darauf hingewiesen wurde, lässt er ihn weiter unangeleint herumlaufen und wirkt auch ansonsten in keiner Weise an der Gefahrenabwehr mit. Zwar hat er 2012, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, bauliche Maßnahmen an seinem Grundstück vorgenommen, die einem Entweichen des Hundes entgegenwirken. Zutreffend weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen im Ergebnis wirkungslos sind, wenn der Antragsteller selbst den Hund ohne Leine außerhalb des Grundstückes laufen lässt und damit die Voraussetzung für weitere Zwischenfälle selbst schafft. Erschwerend kommt hinzu, dass sich aus den sich insoweit deckenden Aussagen ergibt, dass der Antragsteller regelmäßig im Vorfeld einer Begegnung nichts unternimmt, sondern - wenn überhaupt - erst einschreitet, wenn ein Angriff seines Hundes bereits stattgefunden hat. Das gesamte Verhalten des Antragstellers, das in die Gefahrenprognose zwingend einzubeziehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass es ihm an einer Einsichtsfähigkeit in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren vollständig fehlt. Nachvollziehbar folgert die Antragsgegnerin aus diesem Verhalten, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, verantwortungsvoll einen Hund zu halten.

Rechtsfolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist ein nur im Rahmen der Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbares Ermessen der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheitsbehörde hat dabei insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 8 LStVG unter den zur Abwendung der konkreten Gefahr zur Verfügung stehenden, geeigneten Mitteln dasjenige auszuwählen hat, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Im Hinblick auf die hier verfügte Untersagung der Hundehaltung ist dabei grundsätzlich zu beachten, dass eine solche Untersagung nur in Betracht kommen kann, wenn festgestellt wurde, dass eine Einzelfallmaßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG als weniger einschneidendes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel für die Gefahrenabwehr nicht mehr ausreicht (Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 78). Grundsätzlich hat die Sicherheitsbehörde vor Erlass einer Haltungsuntersagung daher zunächst mildere Anordnungen auf der Grundlage des Artikels 18 Abs. 2 LStVG wie Leinenzwang oder Maulkorbzwang zu verfügen und Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser für geeignet befundenen, bereits getroffenen Maßnahmen zu ergreifen (Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 78; vgl. auch BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19). Verhältnismäßig ist eine Haltungsuntersagung aber dann, wenn der Einsatz eines bereits angedrohten Zwangsmittels von vornherein aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19) oder wenn sich ein Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung nachzukommen (VG Ansbach, U.v. 20.6.2006 - AN 5 K 06.00075 - juris Rn. 18; Schenk in: Bengl/Berner/ Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 78).

Auf dieser Grundlage ist die Untersagung der Hundehaltung gegen den Antragsteller im vorliegenden Fall trotz des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bislang nicht versucht hat, aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 gegen den Antragsteller zu vollstrecken, verhältnismäßig. Denn zum einen missachtet der Antragsteller seit 2012 hartnäckig und nachhaltig, den sich bereits aus § 1 Nr. 2 HVO ergebenden, ihm gegenüber zusätzlich durch Bescheid vom 23. Januar 2014 zwangsgeldbewehrt konkretisierten Leinenzwang und hat sich bislang weder durch die Androhung des Zwangsgeldes, noch durch die zahlreich gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren dazu bewegen lassen, den Leinenzwang zu befolgen und so die von seinem Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zum anderen wäre angesichts der finanziellen Lage des Antragstellers, worauf die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise hinweist, eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 fruchtlos. Der Antragsteller verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und schuldet der Antragsgegnerin für die Unterbringung der ihm 2011 aufgrund der gegen ihn verfügten Untersagung der Pferdehaltung zum damaligen Zeitpunkt weggenommenen Pferde bereits einen Betrag von ca. 28.000,00 EUR. Das dem Antragsteller im Bescheid vom 23. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung des Leinenzwangs, das die Antragsgegnerin zudem mit dem Anhörungsschreibens vom 9. Februar 2015 fällig gestellt hat, ohne dass dies den Antragsteller zu einer Verhaltensänderung veranlasst hätte, wie die nachfolgenden Vorfälle vom 15. und 16. Februar 2015, bei denen der Antragsteller seinen Hund erst nach dem Angriff bzw. nur kurzzeitig an die Leinen nahm, belegen, erscheint daher uneinbringlich. Der weitere Einsatz dieses Zwangsmittels erscheint somit von vornherein aussichtslos, um den Antragsteller zur Befolgung des Leinenzwangs - und damit zur Abwehr der von seinem Hund ausgehenden Gefahren - zu bewegen (vgl. BayVGH B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19, wo von dieser Aussichtslosigkeit jedoch wegen einer vorherigen Leistung von Ratenzahlungen nicht auszugehen war).

Die im vorliegenden Fall ohne jede Einschränkung verfügte Untersagung der Unterhaltung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Untersagung auf die Haltung von Hunden einer bestimmten Größe hätte beschränkt werden müssen, so dass der Antragsteller weiterhin sehr kleine und friedliche Hunde halten dürfte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bislang sehr kleine und friedliche Hunde gehalten hätte oder in Zukunft halten wollte. Im Gegenteil ergibt sich aus einer Einschätzung der Polizeiinspektion …, dass der Antragsteller seinen Hund als Schutzhund halten will, wofür sich ein sehr kleiner und friedlicher Hund nicht eignen würde. Zum anderen spricht das Verhalten des Antragstellers, das wie ausgeführt insbesondere von einer nicht vorhandenen Einsichtsfähigkeit in die Gefahren, die von einem Hund - auch von einem kleineren - grundsätzlich ausgehen, geprägt ist, dafür, dass er auch für die Haltung eines sehr kleinen und friedlichen Hundes nicht geeignet ist. Ein solches „Schoßhundprivileg“ ist daher im Fall des Antragstellers nicht angezeigt. Sollte der Antragsteller in Zukunft doch einen sehr kleinen und friedlichen Hund halten wollen, bliebe es ihm auch unbenommen, bei der Antragsgegnerin unter Darlegung eines gewandelten Gefahrenbewußtseins eine Ausnahme von dem grundsätzlich berechtigten generellen Haltungsverbot zu beantragen.

Die unter Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids verfügte Verpflichtung des Antragstellers, den in seinem Besitz befindlichen Hund innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheids abzugeben und diese Abgabe nachzuweisen, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Wird die Haltung eines Hundes untersagt, kann die Sicherheitsbehörde zugleich ebenfalls nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG die Abgabe des Hundes innerhalb einer bestimmten Frist anordnen und die Vorlage eines Nachweises der Abgabe fordern (Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 82). Die Abgabeverpflichtung ist nur die logische Konsequenz der Untersagung der Hundehaltung nach Ziffer 1) des Bescheids (VG Ansbach, U.v. 20.6.2006 - AN 5 K 06. 00075 - juris Rn. 20 f.).

Nach all dem ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Ist nach dem vorstehenden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der durch Ziffer 3) des Bescheids für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1) und 2) abzulehnen, so ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt es für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht, dass eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht (BayVGH. B.v. 22.7.2010 - 19 C 10.1496 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vor.

Zwar hat der Antragsteller durch Einreichung entsprechender Formblätter und Unterlagen nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung auch nicht in Raten aufbringen kann, jedoch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinsichtlich des Klageverfahrens ist dem Antragsteller nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die in Ziffer 4) des angefochtenen Bescheids enthaltene Androhung, dem Antragsteller das Eigentum an seinem Hund zu entziehen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 insoweit hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Für diese Regelung fehlt es bereits an einer nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die die Antragsgegnerin zu diesem gezielten Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers ermächtigen würde. Eine solche zielgerichtete Enteignung ist weder von Art. 7 Abs. 2 LStVG gedeckt, noch ist ansonsten eine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich. Auch die im Übrigen unter Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Wegnahme des Hundes kann nicht zu einer solchen Enteignung führen. Diese Wegnahme des Hundes und dessen Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung stellt vielmehr eine auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 LStVG erfolgte Sicherstellung dar (vgl. Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 83). Diese stellt zwar einen Eingriff in die aus dem Eigentum fließenden Verfügungsbefugnisse und in den Besitz dar, nicht aber einen Entzug der Eigentümerposition. Auch die in Ziffer 5) des Bescheids angesprochene Verwertung nach Art. 27 PAG analog stellt weder selbst eine Enteignung dar (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Vorb. Art. 25-28, Rn. 3), noch taugt diese selbst als Grundlage für eine Enteignung. Vielmehr setzt sich das Eigentum an einer nach dieser Vorschrift zu verwertenden Sache am Erlös aus der Verwertung fort (Art. 27 Abs. 3 S. 3 PAG).

Folglich ist dem Antragsteller für seine Klage insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen ist nach der im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Klage begründet ist. Die Klage hat mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 im Übrigen als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) wird dabei auf die obigen Ausführungen zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die im Übrigen in Ziffer 4) des Bescheids angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Wegnahme und Unterbringung des Hundes in einer geeigneten Einrichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in den Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 34 und 36 VwZVG. Insbesondere die Voraussetzung des Art. 34 Satz 1 VwZVG, wonach die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur zulässig ist, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder für den Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen als unmittelbarer Zwang oder wenn deren Anwendung keinen zweckentsprechenden oder rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt, ist gegeben. Die Vollstreckung mittels eines Zwangsgeldes würde nicht zum Ziel führen und keinen Erfolg erwarten lassen. Angesichts dessen, dass der Antragsteller mittellos ist und darüber hinaus der Antragsgegnerin bereits aus der gegen ihn verfügten Untersagung der Pferdehaltung einen Betrag von ca. 28.000,00 EUR schuldet, wäre die weitere Androhung eines voraussichtlich ohnehin uneinbringlichen Zwangsgeldes nicht geeignet, den Antragsteller zur Befolgung der Verfügung anzuhalten. Zudem ließe der Weg über die Androhung und gegebenenfalls Fälligstellung eines Zwangsgeldes und die daraufhin erfolgende zwangsweise Beitreibung des Zwangsgeldes einen rechtzeitigen Erfolg nicht erwarten. Eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht. Diese kommt nur bei vertretbaren Verpflichtungen infrage. Die Verpflichtung des Klägers, seinen Hund abzugeben, kann aber nur von ihm selbst erfüllt werden oder von einem Dritten, wobei diese Wegnahme in Form des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden müsste (VG Ansbach, U.v. 20.6.2006 - AN 5 K 06.00075 - juris Rn. 22; vergleiche auch Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 83, nach dem eine Herausgabepflicht zwar im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden können soll, zu deren Zweck jedoch unmittelbarer Zwang anzuwenden sein soll). Die Androhung der Wegnahme des Hundes unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ist auch hinsichtlich des weiteren Zieles der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung verhältnismäßig. Insbesondere wird dem Antragsteller zunächst nach Ziffer 2) des Bescheides die Möglichkeit eingeräumt, den Hund selbst abzugeben und die Abgabe nachzuweisen.

Auch die unter Ziffer 5) des angegriffenen Bescheides für den Fall, dass die Vermittlung des Hundes an keine andere Person möglich ist und die Unterbringungskosten den geschätzten Wert des Tieres übersteigen, angekündigte Verwertung des Hundes unter analoger Anwendung des Art. 27 PAG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Voraussetzung einer Verwertung nach dieser Norm ist, dass eine Sache sichergestellt worden ist. Dies ist vorliegend - wenn auch nicht nach dem PAG - der Fall. Wie bereits ausgeführt, stellt die unter Ziffer 4) des Bescheids für den Fall, dass der Antragsteller den Hund nicht selbst nach Ziffer 2) abgibt, verfügte Wegnahme und Unterbringung des Hundes in einer geeigneten Einrichtung eine Sicherstellung des Hundes auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 LStVG dar (zur Zulässigkeit dieser Maßnahme Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 83). Da das LStVG keine Regelung enthält, wie weiter mit einer sichergestellten Sache zu verfahren ist, aber auch bei Sicherstellungen auf dieser Rechtsgrundlage eine vergleichbare Interessenlage wie bei Sicherstellungen nach dem PAG besteht, kann die Vorschrift des Art. 27 PAG in analoger Anwendung herangezogen werden. Demnach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache unter anderem zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 PAG). Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn die Unterbringungskosten den Wert der Sache übersteigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die unter Ziffer 5) des Bescheides erfolgte Ankündigung der Verwertung die Antragsgegnerin noch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, die Verwertung durchzuführen. Insbesondere sind die speziellen Vorschriften zum Verfahren der Verwertung nach Art. 27 Abs. 2 und 3 PAG zu beachten, wonach unter anderem der Eigentümer vor der Verwertung gehört werden soll und ihm die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung mitzuteilen ist, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 27 Abs. 3 Satz 3 PAG der Erlös der Verwertung, die vorrangig durch öffentliche Versteigerung, nachrangig durch freihändigen Verkauf zu erfolgen hat, an die Stelle der verwerteten Sache tritt und folglich dem Antragsteller zusteht.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen schließlich die dem Antragsteller nach den Art. 1,6 Abs. 1 und 10 Abs. 1 KG auferlegten Kosten.

Nach all dem hat die Klage nur hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 4) des angegriffenen Bescheids angedrohte Enteignung des Hundes richtet, so dass nur insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, während die Klage im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat, so dass insoweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.

In Anbetracht dessen, dass die Prozesskostenhilfe lediglich hinsichtlich eines Teils der Ziffer 4), die wiederum nur eine von vier - die Aussprüche hinsichtlich der Kosten nicht berücksichtigt - angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 26. März 2015 darstellt, wobei der unter Ziffer 1) des Bescheids verfügten Untersagung der Hundehaltung größeres Gewicht beizumessen ist, beträgt der Streitwert des Teils, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ein Zehntel des festzusetzenden Hauptsachestreitwerts, somit 500,00 EUR.

Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 gilt folgende

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600 zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Okt. 2015 - AN 5 S 15.00600 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 10 B 14.1235

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile enthält.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Unter Abänderung der Nr. II des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des etwa sechs Jahre alten Hundes „L.“ der Rasse Rhodesian Ridgeback mit einer Widerristhöhe von über 60 cm.

Am 14. März 2012 kam es zu einem Beißvorfall mit dem Hund der Klägerin. Anlässlich eines Spaziergangs mit der Klägerin - zusammen mit dem Collie der Mutter der Klägerin und dem Berner Sennenhund der Schwester der Klägerin - lief „L.“ auf einem außerhalb bebauter Ortschaften verlaufenden Radweg auf den angeleinten Jack-Russel-Terrier „St.“ zu und fügte ihm eine Bisswunde bei.

Nach Anhörung erließ die Beklagte am 20. April 2012 eine sicherheitsrechtliche Anordnung, mit der sie der Klägerin untersagte, ihren Hund sich außerhalb ihres Grundstückes unangeleint bewegen zu lassen (Leinenzwang), sowie ihr aufgab, den Hund außerhalb ihres Anwesens grundsätzlich an einer reißfesten, maximal 2 m langen Leine mit Hakenkarabiner zu führen und ihm ein schlupfsicheres Halsband anzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an. Für den Fall, dass die Klägerin die in Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht sofort erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000.- Euro angedroht (Nr. 3). Zur Begründung des auf Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Bescheids wurde ausgeführt, vom Hund der Klägerin gehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da nach den gegebenen Tatsachen zu befürchten sei, dass der Hund in naher Zukunft wieder Tiere verletzen oder unter Umständen Menschen Schaden zufügen werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung für den Einzelfall zur Haltung von Hunden seien erfüllt. Der Erlass einer solchen Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Vorfall zeige, dass der Hund der Klägerin ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer schweren Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen werde könne, wenn er sich außerhalb des Grundstücks unangeleint aufhalte. Bei der Beißattacke am 14. März 2012 seien drei Hunde unangeleint auf einen anderen Hund zugelaufen. Aufgrund des Rudelverhaltens der Tiere sei eine konkrete Gefahr zu bejahen. Das Interesse des Halters, von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, sei grundsätzlich nachrangig und müsse hinter das höherwertige Ziel des Schutzes von Menschen zurücktreten, ebenso wie der natürliche Bewegungsdrang des Tieres. Unerheblich sei zudem, ob der beteiligte unterlegene Hund den Beißvorfall mitverursacht habe. Hinzu komme, dass es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich sei, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden sei. Die Abwehr von Gefahren setze nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden habe. Bei dem klägerischen Hund komme erschwerend hinzu, dass es sich um ein großes Tier handle. Sei es bereits zu einem Beißvorfall gekommen, seien Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Gefahrenabwehr nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Die Anordnung des Leinenzwangs entspreche somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dem Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gab das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Mai 2012 insoweit statt, als angeordnet wurde, den Hund der Klägerin auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anzuleinen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Bescheid gehe unrichtigerweise davon aus, dass sich neben dem Hund der Klägerin auch die Hunde von deren Mutter und Schwester auf „St.“ gestürzt hätten. Auf ein Rudelverhalten könne der Bescheid nicht gestützt werden, da nur der Hund der Klägerin und „St.“ am Beißvorfall beteiligt gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass „St.“ unsozialisiert im Zwinger gehalten werde und äußerst aggressiv sei. Ein Beißen des Hundes der Klägerin sei unwahrscheinlich, vielmehr habe sich „St.“ nicht artgerecht verhalten, sondern versucht, sich aus dem Bissgriff des Ridgeback zu lösen. Dabei sei es wohl zu den nicht nachgewiesenen Verletzungen des Jack Russel gekommen. Die Anordnung begegne auch insoweit rechtlichen Bedenken, als der Hund der Klägerin nur noch auf dem eigenen Grundstück frei laufen dürfe. Zudem sei kein Grund zu erkennen, warum beispielsweise außerhalb von Ortschaften nicht eine längere Laufleine (z. B. mit 8 Metern) erlaubt sein solle. Auch sei nicht erkennbar, wieso eventuellen Gefahren nicht dadurch begegnet werden könne, dass der Hund (wahlweise) einen Maulkorb tragen müsse. Zudem sei die Anordnung zu unbestimmt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte aus, es könne dahinstehen, ob der gebissene Hund aggressiv sei oder unsozialisiert, denn darauf komme es bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht an. Ausreichend sei, dass vom klägerischen Hund eine konkrete Gefahr ausgehe. Auch erweise sich die angeordnete Maßnahme des Leinenzwangs als erforderlich und verhältnismäßig. Ein Maulkorbzwang sei nicht angebracht, da auch gerade das hundetypische freie Zulaufen auf andere Hunde und Personen eine Gefahr darstelle, die durch einen Maulkorbzwang nicht verhindert werden könne. Der klägerische Hund sei zudem aufgrund seiner Größe und seines Gewichts immer noch in der Lage, auch mit einem Maulkorb Personen anzuspringen oder umzuwerfen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 14. August 2012 wurden sowohl die Halterin des gebissenen Hundes „St.“ als auch die Schwester und die Mutter der Klägerin als Zeuginnen einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14. August 2012 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die Klage der Klägerin ab und begründete dies wie folgt: Die angeordnete Anleinpflicht sei durch Art. 18 Abs. 2 LStVG gedeckt. Vom Hund der Klägerin gehe eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit anderer Hunde aus. Dies habe sich aufgrund des Beißvorfalls am 14. März 2012 gezeigt. Der angeordneten Anleinpflicht stehe nicht entgegen, dass sich die Hunde bei dem Beißvorfall womöglich artgerecht verhalten hätten. Auch hundetypisches Verhalten könne eine Gefahr begründen. Der angeordnete Leinenzwang sei geeignet, die bestehende Gefahr zu mindern und sei auch nicht unverhältnismäßig. Zum einen stelle ein frei umherlaufender großer und kräftiger Hund nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits eine konkrete Gefahr i. S. d. Art. 18 Abs. 2 LStVG dar. Zum anderen habe die Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der angeordneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Der angeordnete Leinenzwang sei auch rechtmäßig, soweit er für den Außenbereich gelte und insoweit keine Ausnahmen zulasse. Denn der Beißvorfall habe gerade im Außenbereich stattgefunden. Es bestehe die Gefahr, dass es wieder zu einem Beißvorfall komme, wenn der klägerische Hund nicht stets angeleint werde, wenn er sich außerhalb des klägerischen Anwesens befinde.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die lediglich auf eine Einschränkung des Anleinzwangs gerichtete Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 4. Juni 2014 zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Der angefochtene Bescheid lasse nämlich jegliche Ermessenserwägungen bei der Anordnung eines ausnahmslosen Anleinzwangs vermissen.

In ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2014 zur Begründung ihrer Berufung stellte die Klägerin nochmals klar, dass sie nicht eine vollständige Aufhebung des sicherheitsrechtlich angeordneten Leinenzwangs für ihren Hund begehre, sondern eine Einschränkung des Leinenzwangs, der einerseits dem Sicherheitsbedürfnis Dritter, aber andererseits auch dem artgerechten Bewegungsbedürfnis ihres Hundes und der ihr obliegenden Verpflichtung als Halterin, für eine artgerechte Bewegung ihres Tieres Sorge zu tragen, entgegenkomme und die gegenläufigen Belange abwäge und angemessen berücksichtige. Soweit der angefochtene Bescheid außerhalb ihres Grundstücks einen ausnahmslosen Anleinzwang für ihren Hund anordne, liege eine nicht notwendige und unverhältnismäßige Einschränkung der artgemäßen Bewegung für den Hund vor, die sowohl die Rechte der Klägerin als Hundehalterin als auch die Belange ihres Hundes in unvertretbarer, rechtswidriger Weise beeinträchtige. Der ausnahmslose Leinenzwang, der sich ausweislich des Wortlauts der Anordnung auch auf Hundeschulen und -pensionen sowie auf eingefriedete und gesicherte Grundstücke bzw. Privatgrundstücke, die einem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich seien, beziehe, sei rechtswidrig, da mildere Mittel erkennbar seien, die zum gleichen Ergebnis führten. Ohne dass Dritten Gefahr drohe, könnte vom Leinenzwang abgesehen werden, wenn sich der Hund in Bereichen außerhalb von Ortschaften auf öffentlichen Wegen oder Straßen befinde und durch die Klägerin oder eine andere Person beaufsichtigt werde und sich weder Menschen noch Tiere näherten noch sonstige Gefahrensituationen vorlägen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufzuheben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile enthalte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Beklagte habe aufgrund des konkreten Vorfalls kein Grund zur Ausübung eines Auswahlermessens bestanden, da ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Der unbeschränkte Leinenzwang sei die einzige ermessensgerechte Entscheidung gewesen. Auch wenn Art. 18 Abs. 2 LStVG grundsätzlich ein Ermessen einräume, könne sich im Rahmen der Gefahrenprognose ergeben, dass nur eine Maßnahme effektiv die Gefahren beseitigen könne. Dabei sei einerseits der auslösende Vorfall zu beachten, aber auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei den nach Art. 18 Abs. 1 LStVG geschützten Rechtsgütern grundsätzlich um höherrangige Interessen als die Bewegungsfreiheit des Hundes handle. Da es sich um einen großen Hund handle, der bereits zuvor einmal eine Katze gebissen habe, ergebe sich innerorts allein daraus eine Ermessensreduzierung auf Null. Aber auch außerhalb der Ortschaft gewähre allein der Leinenzwang eine sichere Vermeidung von Gefahren. Der Hund könne, wenn er frei umherlaufe, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes in Kontakt mit dritten Personen kommen. Diese Gefahr lasse sich ausschließlich mit einer Leine verhindern. Selbst mit einem Maulkorb könne der Hund immer noch Dritte verfolgen. Dies könne zu Panikreaktionen führen und damit mittelbar auch zu Verletzungen. Zudem könne sich der Hund ohne Leinenzwang grundsätzlich unbeschränkt entfernen. Dies zeige sich gerade in dem konkreten Vorfall und dem damaligen typischen Rudelverhalten des Hundes. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Es sei Aufgabe des Hundehalters, für den nötigen Auslauf auf einem ausreichend großen Privatgrundstück zu sorgen. Ein milderes Mittel als die Anordnung des Leinenzwangs sei bei einem bissigen Hund nicht ersichtlich. Zudem stelle der Leinenzwang nur einen geringen Eingriff dar, denn der Bescheid gelte ohnehin nicht für Privatgrundstücke oder Hundesportplätze, so dass ausreichend Möglichkeit zur Bewegung des Hundes bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats am 24. November 2014, in der der Beklagtenvertreter klargestellt hat, dass die Anordnung des Leinenzwangs im streitgegenständlichen Bescheid nicht für ausreichend umfriedete Privatgrundstücke und Hundesport- und Hundetrainingsplätze gelte.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 ist, soweit er noch Gegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin ist, aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und -Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403) vor (dazu 1.). Jedoch leidet der angegriffene Verwaltungsakt an einem Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) (dazu 2.).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist gemäß dem nach § 88 VwGO ermittelten Klagebegehren, das auch in dem durch die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten, allein maßgeblichen Klageantrag (s. § 103 Abs. 3 VwGO) zum Ausdruck kommt, nur noch die auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützte und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für rechtmäßig erachtete Anordnung (Leinenzwang) in Nr. 1 des Bescheids, soweit sich diese auf Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bezieht. Die Klägerin konnte ihre Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) insoweit gegenständlich beschränken, weil die betroffene sicherheitsbehördliche Anordnung (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entsprechend teilbar ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 11 sowie Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9). Die räumliche Beschränkung und damit Teilaufhebung des fehlerhaften Teils dieser Anordnung in Nr. 1 des Bescheids - Leinenzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - ist rechtlich zulässig, weil dieser (aufzuhebende) Teil mit dem verbleibenden Teil der Anordnung (des Verwaltungsakts) nicht in einem untrennbaren Zusammenhang steht und auch die durch die Beklagte getroffene (einheitliche) Ermessensentscheidung dem nicht entgegensteht. Vielmehr kann der verbleibende Teil - Leinenzwang innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - ohne weiteres selbstständig bestehen. Er erlangt durch die Teilaufhebung auch keine andere Bedeutung, als ihm nach der Entscheidung der Beklagten als Sicherheitsbehörde ursprünglich zukam (vgl. Schmidt, a. a. O., Rn. 9). Damit ist Streitgegenstand, ob die Beklagte der Klägerin untersagen durfte, ihren Hund im Bereich außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sich unangeleint bewegen zu lassen (Leinenzwang), ihn dort grundsätzlich an einer reißfesten, maximal 2 m langen Leine mit Hakenkarabiner zu führen und ihm ein schlupfsicheres Halsband anzulegen.

1. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sicherheitsrechtliche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG gegeben. Danach können Gemeinden zum Schutz bestimmter in Abs. 1 genannter Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind als Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit genannt. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vor, steht der Erlass einer Anordnung im Ermessen der Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH v. 12.5.2014 -10 B 12.2084 - juris Rn. 35 m. w. N.), darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den 20. April 2012 (vgl. BayVGH v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris) oder ob es sich bei der betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnung (Untersagungsverfügung) um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B. v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B. v. 30.4.2004 - 5 A 1890/03 -juris Rn. 24), kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.

1.1. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom August 2012 lag nach Auffassung des Senats eine vom klägerischen Hund „L.“ ausgehende konkrete Gefahr jedenfalls für das Schutzgut Eigentum (an anderen Hunden) vor.

Aus dem Bescheid selbst ergibt sich allerdings nicht hinreichend klar, worin die Beklagte diese konkrete Gefahr sieht. Sie führt zwar zunächst aus, dass zu befürchten sei, „L.“ werde in naher Zukunft wieder Tiere verletzen oder unter Umständen Menschen Schaden zufügen. In der weiteren Begründung ist dann jedoch mehrfach davon die Rede, dass „L.“ eine „schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen“ sei. Eine solche Gefahr lässt sich aber nicht ohne Weiteres aus dem Beißvorfall vom 14. März 2012 herleiten, der Anlass für die Anordnung war. Damals hat der klägerische Hund auf einem Radweg in der freien Natur einen wesentlich kleineren Jack-Russel-Terrier angegriffen und verletzt. Menschen kamen dabei aber nicht zu Schaden. Auch anschließend bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im August 2012 sind keine Vorfälle bekannt, bei denen „L.“ Menschen bedroht, angegriffen oder gar verletzt hätte.

Ob sich zudem, wie im Bescheid angenommen wurde, eine konkrete Gefahr aufgrund eines Rudelverhaltens der am Tag des Vorfalls anwesenden drei Hunde, nämlich dem klägerischen Hund, dem Hund der Mutter der Klägerin und dem Hund der Schwester der Klägerin, bejahen lässt, ist zweifelhaft. Zwar befanden sich alle drei Hunde in unmittelbarer Nähe des gebissenen Hundes, jedoch steht nicht fest, dass sich alle drei Hunde gemeinsam auf das Opfer gestürzt hätten. Insoweit hat auch die Einvernahme der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 24. November 2014 keine eindeutige Klärung erbracht. Gebissen hat jedenfalls nur der klägerische Hund, was nach Aussage aller Beteiligten feststeht.

Die Beklagte geht in ihrem Bescheid vom April 2012 im Ansatz zutreffend davon aus, dass von Hunden ausgehende Gefahren auch auf einem hundetypischen, artgerechten Verhalten beruhen können und dass der Hund der Klägerin ein großes Tier sei, das in der Lage sei, Mensch und Tier erhebliche Verletzungen zuzufügen. Der klägerische Rhodesian Ridgeback ist nämlich bereits von seiner Größe (Widerristhöhe über 60 cm) und seinem Gewicht (über 30 kg) her ein großer und kräftiger Hund, der anderen Tieren (und Menschen) allein aufgrund seines Körperbaus Angst einflössen und anlässlich eines Beißvorfalls erhebliche Schäden zufügen kann, wenngleich er vom Charakter her keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist (vgl. „Rhodesian Ridgeback“ bei Wikipedia). Insoweit nimmt die Beklagte offensichtlich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats, der bereits mehrfach (vgl. grundlegend U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25) die Auffassung vertreten hat, dass von großen Hunden, die frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe. Dies gilt allerdings im Regelfall nur für öffentliche Straßen und Wege mit relevantem Publikumsverkehr. Ob hier ausnahmsweise auch für den Außenbereich angenommen werden kann, dass der klägerische Hund, obwohl er noch nie einen Menschen verletzt oder angegriffen hat, allein wegen seiner Größe und des Beißvorfalls mit dem Hund eine konkrete Gefahr auch für das Schutzgut Gesundheit darstellt, kann letztlich offen bleiben.

Ungeachtet der womöglich unrichtigen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 22), sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i. S. v. Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht. Lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten Tatsachen vor, die eine von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose hinreichend stützen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG gegeben, auch wenn die anordnende Behörde die Gefahrenprognose missverständlich oder fehlerhaft begründet hat.

So steht im vorliegenden Fall fest, dass der klägerische Hund „L.“ in einen Beißvorfall verwickelt war, bei dem er einen wesentlich kleineren Jack-Russel-Terrier auf einem Radweg außerhalb bebauter Bereiche angegriffen und gebissen hat. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittene Beißvorfall zeigt, dass ihr Hund durchaus über ein gewisses Aggressionspotential verfügt und damit die Gefahr besteht, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut auf einen anderen Hund stürzen könnte. Dass der Jack-Russel möglicherweise selbst ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nicht artgerecht ist, und er aufgrund seiner aus einer Zwingerhaltung resultierenden nicht sozialisierten Wesensart den Vorfall womöglich provoziert hat, spielt dabei keine Rolle. Ausreichend ist, dass „L.“ das Eigentum von Menschen, hier den gebissenen Hund, verletzt hat und damit eine konkrete Gefahr für ein in Art. 18 Abs. 1 LStVG genanntes Schutzgut darstellt.

1.2. Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also dem 24. November 2014, ist von einer weiter vom klägerischen Hund ausgehenden konkreten Gefahr für ein solches Schutzgut auszugehen. Zwar hat „L.“, soweit dem Senat bekannt ist, kein weiteres Tier mehr gebissen oder angegriffen. Dies mag auch daher rühren, dass er seit dem Erlass des Bescheides im August 2012 an der Leine geführt wird. Dennoch ist die vom Hund der Klägerin ausgehende konkrete Gefahr nicht deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch den vorherigen Beißvorfall indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2014 - juris Rn. 8; B. v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Falle aber nicht ersichtlich.

2. Die Anordnung Nr. 1 im noch streitbefangenen Umfang erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu (dazu 2.1.) als auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (dazu 2.2.), denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

2.1. Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 20. April 2012, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will und hat ein Einschreiten im öffentlichen Interesse ausdrücklich für notwendig gehalten. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass vom klägerischen Hund eine schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen ausgeht, wenn er sich außerhalb des klägerischen Grundstücks unangeleint aufhält. „L.“ hat aber bislang nie Anlass dafür gegeben, bei ihm von einer derart schweren Gefahr für diese Schutzgüter auszugehen. Zwar steht fest, dass er den Jack-Russel „St.“ beim streitgegenständlichen Beißvorfall verletzt hat, jedoch sind sonstige Beißattacken nicht nachweislich bekannt. Dass „L.“ schon einmal eine Katze gebissen hat, wird zwar behauptet, steht aber nicht eindeutig fest. Schon gar nicht hat er Menschen angegriffen und verletzt. Auch wenn die Beklagte davon ausgeht, dass der klägerische Hund eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, hat auch sie nicht behauptet, ein Mensch sei von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden. Damit ist aber bereits fraglich, ob die Beklagte ihr Ermessen, ob sie gegen die Hundehalterin einschreiten will, ordnungsgemäß ausgeübt hat. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn sie ihren Ermessenserwägungen Tatsachen zugrunde legt, die auch zutreffen.

Verfehlt ist überdies die rechtliche Bewertung der Beklagten, ein Einschreiten sei (zwingend) geboten, weshalb es für die Frage, ob Anordnungen überhaupt getroffen werden, keiner Ermessenserwägungen mehr bedürfe. Die Annahme der Beklagten im angefochtenen Bescheid, Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr der realisierten Gefahr seien dann, wenn es bereits zu einem Beißvorfall gekommen sei, nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten, trifft in der Form hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind zwar in Fällen, in denen es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen mit Verletzungen der Gesundheit von Menschen gekommen ist, Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.8.2014 -10 ZB 12.2673 - juris Rn. 8). Die Argumentation der Beklagten, bei Gefährdung von Leben und Gesundheit sei das Ermessen „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen werden müssten, ist gleichwohl hier verfehlt. Gerade dies liegt im vorliegenden Fall nämlich nicht vor, da Leben und Gesundheit von Menschen vom klägerischen Hund niemals gefährdet waren.

Selbst wenn man unter Hintanstellung aller Bedenken davon ausgeht, dass die Beklagte ihr Ermessen, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will, ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, fehlt es jedenfalls an ausreichenden und nachvollziehbaren Ermessenserwägungen dahingehend, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich waren und warum diese der Klägerin auch zumutbar waren (Art. 8 LStVG). Zu den im Bescheidstenor angeordneten Maßnahmen, nämlich Leinenzwang außerhalb des Grundstücks der Klägerin, Führen an einer reißfesten, maximal 2 Meter langen Leine mit Hakenkarabiner und Anlegen eines schlupfsicheren Halsbands enthalten die Bescheidsgründe keinerlei Ausführungen. Schon gar nicht unterscheidet die Beklagte zwischen einem Anleinzwang im Bereich bebauter Ortsteile und in Bereichen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Sie führt im Bescheid zwar aus, dass der Erlass von Anordnungen im pflichtgemäßen Ermessen stehe und dass ein Einschreiten im öffentlichen Interesse notwendig sei, verliert zu den einzelnen Maßnahmen aber kein Wort. Mit dem Einzelfall der Klägerin befasst sie sich überhaupt nicht und kommt letztendlich ohne nähere Begründung zum Ergebnis, „die Anordnung hinsichtlich des Leinenzwangs entspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Klägerin und den öffentlichen Interessen findet nicht statt. Das Interesse des Halters, von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, wird lediglich insofern erwähnt, als nach Auffassung der Beklagten dieses grundsätzlich nachrangig sei und regelmäßig hinter das höherwertige Ziel des Schutzes von Menschen zurücktreten müsse. Wie oben bereits dargelegt, ist im Bescheid aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern das Schutzziel der Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen im vorliegenden Fall überhaupt tangiert sein soll, da der klägerische Hund bislang keine anderen Personen angegriffen oder gar verletzt hat. Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist aber schon vom Ansatz her nur dann möglich, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt und konkret herausgearbeitet wird, welche Gefahr vom streitgegenständlichen Hund ausgeht und ob diese Gefahr auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll und kann und zudem in welcher Weise.

So ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine derart gravierende Anordnung wie ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Leinenzwang tatsächlich erforderlich ist, um dem in Zukunft zu befürchtenden Schadenseintritt zu begegnen oder ob andere weniger beeinträchtigende Maßnahmen ausreichen. Diese Pflicht entfällt auch nicht deshalb, weil der klägerische Hund ein großer Hund mit einem allen großen Hunden immanenten Gefahrenpotential ist (vgl. oben S. 10). Für Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile geht der Senat nämlich in der Regel davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann verletzt und demgemäß das Ermessen dann fehlerhaft ausgeübt ist, wenn generell für das gesamte Gemeindegebiet eine Anleinpflicht angeordnet wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2001 - 24 N 00.1638 - juris Rn. 25). Dies gilt auch für große Hunde. Alternativen zum Leinenzwang werden von der Beklagten aber gar nicht aufgezeigt. Die Beklagte legt auch nicht ansatzweise dar, wieso im vorliegenden Fall die in vergleichbaren Fällen übliche Anordnung, nämlich bei ansonsten freiem Auslauf außerhalb bewohnter Gebiete den Hund unverzüglich an die Leine zu legen, wenn sich Menschen oder andere Tiere nähern oder eine sonstige Situation dies aus Sicherheitsgründen erfordert, verfügt wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der klägerische Hund gerade im Außenbereich einen anderen Hund gebissen hat und deshalb womöglich auch für diesen Bereich Anordnungen zur Hundehaltung erforderlich sind, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Art und Weise dieser Anordnungen. Denn außer einem zeitlich und örtlich nicht beschränkten Leinenzwang sind auch andere Anordnungen denkbar, die ein Beißen verhindern können, aber dem natürlichen Bewegungsdrang des Hundes mehr Raum lassen und deshalb einer artgerechteren Haltung dienen. Zieht man in Erwägung, dass der klägerische Hund zwar einen anderen Hund gebissen, ansonsten aber bisher weder für Menschen eine Gefahr dargestellt und weder Personen verletzt noch angesprungen hat, könnte beispielsweise auch eine längere Laufleine, die dem Hund mehr Bewegungsfreiheit eröffnet, oder das Anlegen eines Maulkorbs zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dass der uneingeschränkte Leinenzwang die einzig mögliche Maßnahme war, um zu verhindern, dass der klägerische Hund erneut einen anderen Hund beißt, wird auch im angefochtenen Bescheid weder behauptet geschweige denn hinreichend dargelegt.

2.2. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch dann, wenn zur Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen wäre, nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

Ungeachtet der Frage, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Auswahlermessen überhaupt Ermessenserwägungen beinhaltet, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden können, und der Frage, ob hier ein Fall gegeben ist, in dem auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ermessensentscheidung nachgeholt werden kann und erstmals Ermessenserwägungen angestellt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20/09 - juris Rn. 22), hat die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen auch nachträglich nicht ordnungsgemäß ausgeübt bzw. ergänzt. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wurden durch die Beklagte am Zweck der Ermächtigung orientierte und den Einzelfall in den Blick nehmende Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr hat sie in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 7. August 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie kein Grund zur Ausübung eines Auswahlermessens bestanden habe, da insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe. Der unbeschränkte Leinenzwang sei die einzige ermessensgerechte Entscheidung gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung des Senats am 24. November 2014, in der die Beklagte im Rechtsgespräch darauf hingewiesen worden ist, dass ein Leinenzwang ohne jede Einschränkung wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kaum vereinbar sei und ein intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Auswahlermessens wohl nicht in Betracht komme, hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht.

Aus den genannten Gründen war der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.