Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688

published on 31/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688
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Verwaltungsgericht München, M 22 K 12.4085, 30/01/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

Gegenstand des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 ist der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2012, mit der den Klägern untersagt wurde, ihre Mischlingshündin „L.“ außerhalb des Grundstücks auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Gemeinde P. ohne Leine (Ziffer 1) und ohne einen, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Maulkorb (Ziffer 2) auszuführen. Außerdem ist die Hündin außerhalb der öffentlichen Straßen und Plätze im Gebiet der Gemeinde bei der Annäherung von Mensch und Tier an die Leine zu nehmen (Ziffer 1). Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage abgewiesen.

Das Vorbringen im Zulassungsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum zusätzlich zum Leinenzwang verfügten Maulkorbzwang, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass er sich nur insoweit gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 richtet, als die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 8. August 2012 abgewiesen wurde.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - soweit es angefochten ist - lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich der Anordnung des Maulkorbzwangs bringen die Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, weil das Erstgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend ermittelt habe. Anlass für den Maulkorbzwang sei der Vorfall vom 6. Dezember 2011 gewesen. Der genaue Ablauf des Vorfalls sei jedoch zwischen den Beteiligten streitig geblieben. Der Geschädigte, Herr U., sei von der Hündin der Kläger in den Oberschenkel gezwickt worden. Dennoch sei Herr U. nicht als Zeuge vernommen worden. Tatsächlich sei Herr U. in den ordnungsgemäß an kurzer Leine geführten Hund von hinten „hineingelaufen“. Das Verwaltungsgericht halte den genauen Ablauf des Vorfalls für unbeachtlich, da Passanten keine Pflicht zu hundegerechtem Verhalten treffe. Herr U. habe sich jedoch verkehrswidrig verhalten, weil er den Kläger ohne Beachtung des vor ihm geführten Hundes überholte und dabei von hinten in den Hund „hineingerannt“ sei. Wenn Herr U. tatsächlich von hinten in den Hund hineingelaufen sei, so sei ein atypischer Sonderfall mit einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Reizung des Hundes gegeben. Dem Hund könne dann sein Biss nicht als Fehlverhalten zugerechnet werden. Das Gericht hätte Herrn U. und den Kläger zum Geschehen vernehmen müssen.

Mit diesen Ausführungen stellen die Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer der Hündin der Kläger zurechenbaren konkreten Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht in Frage. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1995 - 21 CS 95.858 - BayVBl. 1996, 212, 213; U. v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris Rn. 26).

Ebenso wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verletzung des Herrn U. der Hündin der Kläger auch dann zuzurechnen ist, wenn der Hundebiss auf einem Fehlverhalten oder einer Fehlreaktion des Verletzten beruht, durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B. v. 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109 - juris Rn. 9; B. v. 27.10.1995, a. a. O.). Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die Hündin der Kläger sich durch das dichte Vorbeigehen von Herrn U. bedrängt gefühlt hätte oder sie erschrocken wäre, und ihre Reaktion, ein unvermitteltes Zubeißen, artgerecht gewesen wäre, von ihr dennoch eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgegangen wäre, die grundsätzlich den Erlass einer Anordnung zur Hundehaltung rechtfertigt. Das Erstgericht stellt insoweit auch zu Recht darauf ab, dass dichtes Gedränge und das knappe Vorbeigehen an einem Hund in dessen unmittelbarer Nähe alltägliche Ereignisse darstellen, die auf öffentlichen Straßen und Wegen häufiger vorkämen. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Gericht bei dieser Rechtsauffassung nicht aufdrängen. Nur das bewusste und gezielte Reizen des Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG. Art. 18, Rn. 56 m. w. N.). Von einer bewussten Reizung ihrer Hündin durch Herrn U. gehen aber selbst die Kläger nicht aus. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass Herr U. ihre Hündin nicht vorsätzlich geärgert oder provoziert habe, sondern sein Verhalten fahrlässig gewesen sei. Herr U. sei fast auf das Tier getreten bzw. habe es fast umgerannt und sei daher im Vorbeigehen gebissen worden.

Soweit die Kläger vorbringen, das Gericht habe nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, ob eine atypische Sondersituation im Sinne einer bewussten Reizung des Hundes vorgelegen habe, und hätte deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Bei der Frage, ob eine bewusste Reizung vorliegt, handelt es sich nicht um eine verhaltensbiologische Grundfrage, die nur von einem Sachverständigen hätte beantwortet werden können. Der Begriff der „bewussten Reizung“ dient im Sicherheitsrecht als Abgrenzungskriterium für eine von einem Hund verursachte konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass hundetypisches, artgerechtes Verhalten, mit dem ein Hundehalter in bestimmten Situationen rechnen muss, ebenso wie außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfasst werden und daher die auf diesem Verhalten beruhenden Verletzungen dem Hund sicherheitsrechtlich zuzurechnen sind. Eine bewusste Reizung des Hundes liegt folglich nur dann vor, wenn der Hundehalter mit der Verhaltensweise anderer Passanten oder Hundehalter nicht hätte rechnen müssen und daher die Reaktion seines Hundes hierauf nicht hätte verhindern können (Schenk, a. a. O., Rn. 56). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Hundehalter mit einem bestimmten Verhalten anderer Passanten oder Hundehalter rechnen muss, bedarf es jedoch keines Sachverständigengutachtens. Die Feststellung, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Passanten in verschiedenen Situationen relativ nah an einem Hund vorbeigingen, und das Verhalten des Herrn U. daher nicht als bewusste Reizung im dargelegten Sinn zu werten sei, konnte das Verwaltungsgericht in Kenntnis der rechtlichen Kriterien für die sicherheitsrechtliche Zurechnung von durch Hunde verursachten Verletzungen oder Schäden ohne Sachverständigengutachten treffen.

Der Einwand der Kläger, dass angesichts der besonderen Situation am 6. Dezember 2011 ein befristeter Maulkorbzwang ausreichend gewesen wäre, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Liegt eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG für die geschützten Rechtsgüter vor und ist es - wie hier - bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, so ist ein Einschreiten zur Abwehr der bereits realisierten Gefahr regelmäßig nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Da die Hündin der Kläger zugebissen bzw. zugeschnappt hat, obwohl sie angeleint war, ist auch ein Ermessensfehler der Beklagten bei der Anordnung eines Maulkorbzwangs in Ausübung ihres Gestaltungsermessens nicht ersichtlich. Ebenso ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung der Beklagten, dass der Vorfall vom 6. Dezember 2011 die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertige, der nicht alleine durch die Anordnung eines Leinenzwangs begegnet werden könne, gefolgt. Die zusätzliche Anordnung eines Maulkorbzwangs ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um weitere Beißvorfälle künftig zu vermeiden. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die von ihrer Hündin ausgehende Gefahr nur für einen befristeten Zeitraum bestehe.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72).

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur sicherheitsrechtlichen Zuordnung einer von einem Hund ausgehenden Gefahr und zur Verhältnismäßigkeit des Maulkorbzwangs sind nicht entscheidungserheblich bzw. haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Frage, ob eine Gefahrenlage von Passanten bedingt vorsätzlich bzw. grob fahrlässig provoziert wurde, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da selbst bei Zugrundelegung der Schilderung der Kläger bei dem Vorfall vom 6. Dezember 2011 keine Gefahrenlage provoziert wurde. Denn der Begriff der Provokation indiziert eine bewusste und gezielte Reizung, also Absicht. Die Zurechnung einer durch das Verhalten eines Hundes hervorgerufenen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen oder Hunde ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, so dass sich insoweit ein allgemeiner Rechtssatz, bei einem bestimmten Verhalten der geschädigten Person finde eine Zurechnung nicht statt, nicht treffen lässt. Diese Frage kann also keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlangen. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme zur Unterbindung einer konkreten Gefahr verhältnismäßig ist. Insbesondere bei der Angemessenheit der Maßnahme müssen die durch den Hund hervorgerufene Gefahr und die Maßnahme in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, so dass eine allgemein gültige Aussage über die Angemessenheit eines Maulkorbzwangs nicht möglich ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.