I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen sowie auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten weiter.
Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).
Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.
Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte, die im KAN gespeicherten Eintragungen vom 1. Februar 2008, 3. Juli 2007 und 4. März 2003 sowie die ihm mitgeteilten im IGVP gespeicherten Daten zu löschen. Zudem beantragte er, den Beklagten zu verurteilen, die ausdrückliche oder sinngemäße Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben, und der Kläger sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft (1.), es zu unterlassen, durch fortwährende Nachforschungen den Eindruck zu erwecken und zu behaupten, der Kläger sei erneut verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise im Bereich der Sexualstraftaten missbraucht zu haben (3.), es zu unterlassen, den Kläger bewusst herabzuwürdigen und ihn als Straftäter zu verfolgen durch die Aufnahme abgeschlossener Verfahren und die Anreicherung manipulativer Beweisbeschaffung außerhalb des Rechtsstaatsprinzips (4.), es zu unterlassen, den Kläger, unter Einbeziehung anderer Behörden im Rahmen eines Quasiprogroms landes- und bundesweit auszuschreiben und mit Haft zu drohen (5.), es zu unterlassen, die Integrität des Klägers dadurch zu schädigen, Polizeidienststellen zu beauftragen, den Kläger in seinen sozialen Beziehungen und Netzwerken zu diskreditieren im Rahmen von Nachforschungen, Aufenthaltsermittlungen und sonstiger Ermittlungen (6.).
Am 28. August 2012 beantragte er, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 äußerte sich der Beklagte zur Klage. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach wegen Verdachts des Besitzes/der Beschaffung von Kinderpornographie, der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tschechischen Republik ermittelt worden. Die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Eintrag im KAN vom 3. Juli 2007) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (Eintrag im KAN vom 4. März 2003) seien jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus polizeilicher Sicht bestehe jedoch bezüglich des der Eintragung vom 4. März 2003 zugrunde liegenden Vorfalls ein Restverdacht fort. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahren werde daher zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht. Die übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP, einem EDV-gestützten Anzeigenaufnahme- und Vorgangsverwaltungsprogramm gespeichert. Diese Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Sofern eine Speicherung als Geschädigter/Anzeigeerstatter einer Straftat bestehe, bleibe diese in der Regel 10 Jahre erhalten. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. als Geschädigter, Anzeigeerstatter), die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch laufe ins Leere, da derzeit keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt würden oder diese gegenüber Dritten auch nicht behauptet würden. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z. B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.
Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht bei den Akten befindlichen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben.
Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.
Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 gewährte das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin, soweit die Löschung des Eintrags „3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im Bayerischen Kriminalaktennachweis sowie der im Integrationsverfahren der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten begehrt werde. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass der Eintrag vom 1. Februar 2008, Verdacht des Einmietbetrugs, ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Juni 2011 schon vor Klageerhebung gelöscht worden sei. Bezüglich des Eintrags 4. März 2003, Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften, stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 16. September 2003 der Annahme eines diesbezüglich fortbestehenden Tatverdachts nicht entgegen. Das Verfahren sei mangels Beweismitteln eingestellt worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten für die Polizei in Zukunft von Nutzen sein könnten. Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weitere Speicherung der Daten sprechenden Umstände liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für die im KAN gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Anträge in den Nummern 1 und 3 bis 6 habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand dieser Anträge seien öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden könnten. Rechtswidrige Amtshandlungen, durch die der Kläger in seinen Rechten betroffen sein könnte, seien nicht ersichtlich.
Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2014, erhob dieser Beschwerde. Er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 dem Klageantrag auf Löschung der Vorrats- und Vorgangsdaten seiner personenbezogenen Daten und ebenso den Anträgen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 stattzugeben.
Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht bezüglich des Vorgangs vom 4. März 2003 offensichtlich ausschließlich den Vorgaben des Beklagten gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht argumentiere, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweismitteln eingestellt worden sei. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Regensburg formuliert, dass der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung pornographischer Schriften nicht geführt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger neben einer Anzahl anderer, zum Teil unbefugter Personen auf den PC der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht oder diese weiterverbreitet habe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Beweiserhebungen nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Daten bei der Jugendhilfeeinrichtung dazu geführt, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, auf welchem Weg die Bilder auf die Festplatte gelangt seien.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Löschung und Unterlassung zurückzuweisen.
Die unterschiedliche Bewertung der Vorfälle vom 3. Juli 2007 und vom 4. März 2003 sei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2013 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 hinreichend dargelegt. In der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 sei die Staatsanwaltschaft Kempten davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem im Jahr 2007 auf dem Computer aufgefundenen strafbaren kinderpornographischen Material angenommen habe, der Besitz sei straffrei, weil er sie aus dem Anzeigenvorgang zu dem 2003 geführten Ermittlungsverfahren eingescannt gehabt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, soweit er vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sind nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage, mit der er u. a. die Löschung des Eintrags „4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften“ aus dem Kriminalaktennachweis begehrt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (1.). Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der Klage auf Löschung von gespeicherten Daten nur diejenigen Vorfälle sind, die der Kläger ausdrücklich im Klageschriftsatz vom 16. Februar 2012 benannt hat und nicht auch diejenigen Eintragungen im KAN und im IGVP, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich gespeichert worden sind. Denn der Kläger hat diese Eintragungen nicht in seine Klage einbezogen. Die vom Kläger zudem erhobene allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage ist voraussichtlich abzuweisen, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht (2.).
1. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtigt sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten, deren Löschung der Kläger mit seiner Klage erreichen will und die noch Gegenstand der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 2014 sind, wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Der Kläger hatte diese Jugendhilfeeinrichtung geleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger -offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen - auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz der kinderpornographischen Schriften gebracht oder diese weiter verbreitet habe, lasse sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismöglichkeiten nicht führen. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u. a.) geführt.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a. a. O. Rn. 15 und 18).
Der Beklagte hat im Bescheid vom 11. September 2013 eine Reihe von Umständen angeführt, die geeignet sind, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner - sogar als Hauptnutzer - benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte), zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand. Eine unterschiedliche Bewertung der den Eintragungen vom 4. März 2003 und 3. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorfälle ist bezüglich des Fortbestehens eines Restverdachts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bei der Eintragung vom 3. Juli 2007 zugunsten des Klägers davon ausging, dass sich der Kläger nicht bewusst war, dass auch der Besitz von kinderpornographischen Bildern, die aus einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stammten, strafrechtlich relevant sein könnte. Es fehlte folglich an einem strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt. Bei der Eintragung vom 4. März 2003 konnte dem Kläger dagegen die Straftat lediglich nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), ein Interesse an der weiteren Speicherung des Eintrags vom 4. März 2003 besteht, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.
2. Die vorbeugende Unterlassungsklage wird voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Ein sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebender öffentlichrechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer Tätigkeit oder einer Äußerung des Beklagten liegt nicht vor, weil ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers nicht ersichtlich ist und auch keine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ergibt sich, dass der Beklagte ausdrücklich oder sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben und sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Verwaltungsgericht München mitgeteilt, dass aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Straftaten geführt würden oder dieses gegenüber Dritten auch nicht behauptet werde. Insoweit liegt daher weder ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor noch besteht Wiederholungsgefahr. Die in den Klageanträgen Nr. 5 und Nr. 6 beanstandeten Nachforschungen der Polizeidienststellen standen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, das Pflichtversicherungsgesetz oder Anzeigen wegen Betrugs. Die Aufenthaltsermittlung diente somit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers dar. Im Übrigen dürften die Klageanträge Nr. 4, 5 und 6 bereits unzulässig sein, weil weder aus der Formulierung der Anträge noch aus den Schriftsätzen des Klägers an den Beklagten hinreichend deutlich wird, welche konkrete Maßnahmen in Bezug auf welches subjektive Recht des Klägers der Beklagte in Zukunft unterlassen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).